Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 88/2012

Urteil vom 7. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Engelberger-Koller,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung eines Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 6. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1966) und Z.________ (geb. 1963) hatten am xxxx 1990 geheiratet. Sie sind die Eltern des Y.________ (geb. xxxx 1995). Am 22. August 2002 wurde die Ehe geschieden, das Kind unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt und der Vater verpflichtet, einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu leisten. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts hatten sich die Ehegatten in einer gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention wie folgt geeinigt: X.________ bezahlt seiner geschiedenen Frau monatlich Fr. 3'500.-- für vier Jahre ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und anschliessend Fr. 2'500.-- für die Dauer von fünf Jahren (das heisst bis und mit August 2011). Die Konvention sah für bestimmte Sachverhalte eine Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge vor. Ausserdem hielten die Parteien Folgendes fest: "Ein allfälliges Erwerbseinkommen der Ehegattin führt nicht zu einer Reduktion der vereinbarten Unterhaltsbeiträge".

B.
B.a Nachdem der Sohn zu ihm gezogen war, beantragte X.________ mit Klage vom 29. Dezember 2009 insofern eine Abänderung des Scheidungsurteils vom 22. August 2002, als der Sohn unter seine elterliche Sorge zu stellen und der Mutter ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen sei, diese an den Unterhalt des Kindes einen Beitrag von Fr. 650.-- zu leisten habe und der Ehegattenunterhalt ab Klageeinreichung auf Fr. 1'500.-- reduziert und bis am 30. April 2010 befristet werde. Mit Ausnahme der Neuregelung der elterlichen Sorge widersetzte sich Z.________ den gestellten Begehren; namentlich wehrte sie sich gegen die Abänderung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages.
B.b Mit Urteil vom 11. November 2010 stellte das Kantonsgericht Zug den Sohn unter die elterliche Sorge des Vaters, räumte der Mutter ein Besuchsrecht ein, verurteilte diese zu Unterhaltsbeiträgen zugunsten des Sohnes (Fr. 360.-- vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2010 und Fr. 122.-- für die Zeit danach, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung) und verpflichtete X.________, ab 29. Dezember 2009 bis 30. April 2010 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'500.-- und ab 1. Oktober 2010 bis 27. August 2011 einen solchen von Fr. 223.-- zu bezahlen.

C.
Gegen dieses Urteil ergriff Z.________ am 14. Dezember 2010 beim Obergericht des Kantons Zug kantonale Berufung mit den bereits vor erster Instanz gestellten Anträgen. Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 verpflichtete das Obergericht die Mutter zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Fr. 650.-- ab 1. Mai 2010 bis 27. August 2011 und Fr. 122.-- für die Zeit danach, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung), hiess im Übrigen die Berufung teilweise gut, wies X.________s Begehren um Abänderung des Ehegattenunterhalts ab und bestätigte die Regelung gemäss Scheidungsurteil vom 22. August 2002 (s. Bst. A).

D.
D.a Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Januar 2012 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt die Festlegung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages im Sinne des erstinstanzlichen Abänderungsentscheids (s. Bst. B.b).
D.b Am 29. Februar 2012 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
D.c In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 beantragt Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Auch das Obergericht des Kantons Zug schliesst auf Abweisung des Rechtsmittels. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Endentscheid über eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt; die Berufung in Zivilsachen erweist sich mithin als zulässig (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

1.2 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) mit freier Kognition.

2.
Streitig ist im vorliegenden Unterhaltsabänderungsprozess die Anwendbarkeit der in der Ehescheidungskonvention enthaltenen Bestimmung, wonach ein allfälliges Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin nicht zu einer Reduktion der vereinbarten Frauenalimente führt (s. Sachverhalt Bst. A).

2.1 Das Obergericht erwägt, ein Änderungsverzicht sei zulässig, allerdings unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB und der clausula rebus sic stantibus. Letztere komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 122 III 97 E. 3a) indes nur zum Zug, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung infolge aussergewöhnlicher und unvorhersehbarer Änderung der Umstände so gestört sei, dass das Beharren des Gläubigers auf seinem Vertragsanspruch geradezu eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch darstelle. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Auch eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB sei zu verneinen. Das Obergericht befand weiter, der Abänderungsverzicht beschränke sich gemäss seinem Wortlaut darauf, dass ein allfälliges Einkommen der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt bleibe. Deshalb sei zu prüfen, ob und inwiefern sich der Bedarf der Beschwerdegegnerin seit der Scheidung erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert habe. Das Obergericht stellte schliesslich fest, dieser Bedarf habe sich lediglich vorübergehend (bis Ende 2010) um 10 % erhöht und anschliessend um 2 % reduziert, weshalb nicht von einer erheblichen Veränderung auszugehen sei. Aus diesen
Gründen seien die Voraussetzungen für eine Abänderung des Ehegattenunterhalts nicht erfüllt.

2.2 Formell rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. In seinen materiellen Ausführungen macht er geltend, dass der Wechsel der elterlichen Sorge nicht vorhersehbar war und diesbezüglich kein Ausschluss einer Abänderung vereinbart wurde; vielmehr sei der Abänderungsverzicht unter der "Grundprämisse" geschlossen worden, "dass die Beschwerdegegnerin für die Betreuung von Y.________ zuständig sei". Auch die Abstufung der Unterhaltsbeiträge sei nur erfolgt, weil davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Betreuungsaufwendungen mit zunehmendem Alter des Sohnes reduzieren würden und der Beschwerdegegnerin daher ein teilweiser Wiedereinstieg ins Arbeitsleben zumutbar sei. Mit dem streitigen Abänderungsverzicht sei der Beschwerdegegnerin aber bewusst freigestellt worden, ob und in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle, solange sie sich hinreichend um die Betreuung des gemeinsamen Sohnes kümmere. Die Wegbedingung der Abänderungsgründe in Bezug auf ein allfälliges Erwerbseinkommen sei somit ausschliesslich in Anbetracht der Zuweisung der elterlichen Sorge über Y.________ an die Mutter erfolgt. Nachdem diese Grundvoraussetzung
weggefallen sei, habe auch der Verzicht auf die Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau keine Gültigkeit mehr.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet den Zusammenhang zwischen der elterlichen Sorge und dem Verzicht auf die Berücksichtigung des von ihr erzielten Erwerbseinkommens. Sie stellt sich auf den Standpunkt, in der streitigen Klausel seien ausschliesslich die Folgen eines allfälligen Erwerbseinkommens geregelt. Der Abänderungsverzicht gelte losgelöst von allen anderen Umständen; deshalb sei unerheblich, ob der Wechsel der elterlichen Sorge voraussehbar war. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dem Abänderungsverzicht wegen des Wechsels der elterlichen Sorge keine Gültigkeit mehr zukomme, sei ausserdem verspätet und durch nichts belegt. Nachdem in Ziff. 2 lit. a-c der Scheidungskonvention mögliche Veränderungen im Detail geregelt und die Auswirkungen auf die Unterhaltsbeiträge für jede Variante einzeln klar definiert worden seien, müsse auch die in Ziff. 2 lit. d enthaltene Bestimmung über den Änderungsverzicht so gelten, wie vereinbart. Dabei hätten die Parteien namentlich berücksichtigt, dass ihr - der Beschwerdegegnerin - die Eingliederung in den Arbeitsprozess aufgrund der mangelhaften Deutschkenntnisse nicht leicht fallen wird. Für allfällige Unklarheiten habe der Beschwerdeführer selbst einzustehen, denn er habe die
Scheidungskonvention aufgesetzt und sei für deren Formulierung verantwortlich.

2.3 Gemäss dem im Scheidungszeitpunkt (2002) noch anwendbaren aArt. 140 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB (vgl. Art. 279 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1    Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2    Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
ZPO) ist die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat (Satz 1). Sie ist in das Urteilsdispositiv aufzunehmen (Satz 2). Gleichwohl wird eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung wie ein Vertrag ausgelegt (Urteil 5C.270/ 2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.3). Steht nun die inhaltliche Tragweite des streitgegenständlichen Abänderungsverzichts in Frage, so ist zunächst zu prüfen, ob die betreffende Bestimmung der Scheidungskonvention nach dem wirklichen oder zumindest nach dem mutmasslichen (normativen) Vertragswillen nur bei unveränderter Regelung der elterlichen Sorge gilt (nachfolgend E. 3).

3.
3.1 Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen der Auslegung - wie bei solchen des Konsenses - der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Auch im Auslegungsstreit hat das Sachgericht vorab zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (Art. 18 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
OR; BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Lässt sich dieser übereinstimmende wirkliche Wille feststellen, bestimmt sich der Vertragsinhalt nach diesem wirklichen Willen (Tatfrage). Kann der Richter den tatsächlichen Parteiwille nicht eruieren oder haben sich die Parteien zwar übereinstimmend geäussert, jedoch voneinander abweichend verstanden, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen nach Massgabe des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verstanden werden durften und mussten (Rechtsfrage; s. BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611, je mit Hinweisen).

3.2 Nachdem sich ein tatsächlicher Wille der Eheleute im Zeitpunkt des Vertragsschlusses offensichtlich nicht feststellen lässt, kommt von vornherein nur eine normative Auslegung der streitigen Bestimmung der Ehescheidungskonvention in Frage.
3.2.1 Bei der Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (allgemein: BGE 131 III 377 E. 4.2.1 S. 382 und 606 E. 4.2 S. 611 f.). Die objektivierte Auslegung einer Scheidungsvereinbarung orientiert sich im Übrigen am dispositiven Recht, das in der Regel die Interessen der Ehegatten genügend wahrt, weshalb derjenige Ehegatte, der davon abweichen will, dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (vgl. Urteile 5C.281/2000 vom 9. Mai 2001 E. 3, 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 2.2, in: FamPra.ch 2004 S. 690, und 5C.52/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2, in: FamPra.ch 2007 S. 935).
3.2.2 Zwar ist der Wortlaut des Änderungsverzichts (s. Sachverhalt Bst. A) an sich klar und letztlich vorbehaltlos. Auch sind sich die Parteien darüber einig, dass dem Abänderungsverzicht die Annahme zugrunde liege, die Beschwerdegegnerin werde sich in den Arbeitsprozess eingliedern und ein eigenes Einkommen erzielen können. Uneinigkeit herrscht aber über den weiteren Zusammenhang, in welchem der Änderungsverzicht zu verstehen und anzuwenden ist: Während der Beschwerdeführer darauf beharrt, der Verzicht auf die Berücksichtigung eines Einkommens sei untrennbar mit der elterlichen Sorge der Beschwerdegegnerin verknüpft, verteidigt diese die These, der Abänderungsverzicht sei einzig und allein an die Bedingung geknüpft, dass sie ein Erwerbseinkommen erziele, und die mit ihrer Arbeitstätigkeit "einhergehenden Begleitumstände" seien für die Parteien nicht relevant gewesen.

Die Argumentation der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu überzeugen. Hätten die Parteien eine Abänderung der Frauenalimente "losgelöst von allen anderen Umständen" und damit auch unabhängig von der Frage der elterlichen Sorge tatsächlich voll und ganz ausschliessen wollen, so ist nicht einzusehen, weshalb sie in Ziff. 2 lit. a ihrer Scheidungskonvention zusätzlich auch noch hätten vereinbaren sollen, dass die Beschwerdegegnerin in den ersten vier Jahren nach der Scheidung Fr. 3'500.-- und in den folgenden fünf Fr. 2'500.-- an monatlichem Unterhalt beanspruchen kann. Nachdem die Beschwerdegegnerin selbst ausführt, der Verzicht auf die Abänderung der Unterhaltsbeiträge gelte "unabhängig vom Beginn, Umfang und der Art und Weise" ihrer Erwerbstätigkeit, erschiene es wenig einleuchtend, den Zweck der zeitlichen Abstufung der Unterhaltsbeiträge darin zu erblicken, dass die Parteien eine allfällige Veränderung der Erwerbssituation der Beschwerdegegnerin berücksichtigen wollten. Vielmehr ist mit dem Beschwerdeführer anzunehmen, dass die Parteien im massgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention davon ausgingen, das Kind Y.________ werde unter der elterliche Sorge seiner Mutter aufwachsen, und dass sie den nachehelichen
Unterhalt entsprechend abstuften, um der Verringerung des Betreuungsaufwandes für den heranwachsenden Sohn Rechnung zu tragen. Darauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass die Frauenalimente nach dem Willen der Parteien im Jahr 2006 reduziert werden und im Jahr 2011 ganz entfallen sollten, mithin in denjenigen Jahren, in denen Y.________ 11 Jahre bzw. 16 Jahre alt wurde. Offensichtlich richteten die Parteien ihre Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt also - mit einer Abweichung zugunsten der Beschwerdegegnerin - an der (nach wie vor geltenden) Grundregel aus, wonach dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100 Prozent dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (s. BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109). Die objektivierte Auslegung führt demnach zur Erkenntnis, dass die in Ziff. 2 der Scheidungskonvention getroffene und in Ziff. 3 des Scheidungsurteils vom 22. August 2002 zum Urteil erhobene Regelung des nachehelichen Unterhalts als Ganze sowohl nach ihrem Gesamtzusammenhang als auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der
"Grundprämisse" fusst, dass die Beschwerdegegnerin die elterliche Sorge über Y.________ ausübt. Warum gerade der streitige Abänderungsverzicht nach dem mutmasslichen Parteiwillen in singulärer Weise von dieser Grundvoraussetzung ausgenommen sein und auch dann uneingeschränkt gelten sollte, wenn der Beschwerdeführer die elterliche Sorge über das Kind hat, ist nicht ersichtlich.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, der Beschwerdeführer habe seine "Behauptung", dass der Abänderungsverzicht aufgrund des Wechsels der elterlichen Sorge keine Gültigkeit mehr habe, verspätet vorgebracht und nicht bewiesen (s. E. 2.2). Soweit die Beschwerdegegnerin damit geltend machen will, der Beschwerdeführer habe eine unzulässige neue Tatsache oder ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG vorgetragen, verkennt sie die Natur seines Vorbringens. Denn bei seiner Aussage über die Gültigkeit einer Vertragsklausel kann es sich schon begrifflich nur um ein rechtliches Vorbringen handeln, äussert sich der Beschwerdeführer damit doch lediglich zur Rechtslage. Einer neuen rechtlichen Argumentation steht im Verfahren vor Bundesgericht aber nichts im Wege, sofern ihr die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werden (s. Urteil 4A 28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 133 III 421; BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 35). Dass den rechtlichen Erörterungen des Beschwerdeführers über den Text der Ehescheidungskonvention hinaus noch andere Tatsachen zugrunde lägen, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
3.2.4 Unbehelflich ist auch der weitere Einwand der Beschwerdegegnerin, als Verfasser der Scheidungsvereinbarung müsse sich der Beschwerdeführer allfällige Unklarheiten selbst zuschreiben (vgl. E. 2.2). Die Unklarheitsregel, gemäss welcher eine mehrdeutige Vertragsnorm im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen ist (BGE 124 III 155 E. 1b S. 158 mit Hinweisen), setzt voraus, dass überhaupt eine unklare Vertragsbestimmung vorliegt. Nachdem die Auslegung der streitigen Klausel nach dem Vertrauensprinzip deren Sinn aber zutage gefördert hat (E. 3.2.2), bleibt für die Unklarheitsregel kein Platz, denn diese findet erst Anwendung, wenn alle übrigen Auslegungsmittel versagen und der bestehende Zweifel nicht anders behoben werden kann (BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69; 122 III 118 E. 2a S. 121).

3.3 Im Ergebnis hat das Obergericht Bundesrecht verletzt, indem es die Frage der Anwendbarkeit der streitigen Konventionsbestimmung lediglich unter den Gesichtspunkten des gültigen Zustandekommens der Scheidungskonvention (Art. 27 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
ZGB) und der Notwendigkeit einer gerichtlichen Vertragsanpassung (clausula rebus sic stantibus) geprüft hat, ohne zunächst im Wege der Auslegung nach dem Inhalt der streitigen Klausel zu forschen. Wie die (normative) Auslegung der Ehescheidungskonvention zeigt, kommt die in Ziff. 2 lit. d enthaltene Abrede über den Abänderungsverzicht nach dem mutmasslichen Willen der Parteien dann nicht zur Anwendung, wenn das Kind Y.________ unter der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers steht. In diesem - nun eingetretenen - Fall darf ein allfälliges Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin nicht unberücksichtigt bleiben. Vielmehr wird das Obergericht zu prüfen haben, ob das Erwerbseinkommen der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeitperiode eine Herabsetzung ihrer Unterhaltsrente rechtfertigt. Dabei wird das Obergericht im Bedarf der Beschwerdegegnerin auch den Kosten Rechnung tragen müssen, die mit ihrem Arbeitserwerb zusammenhängen.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht des Kantons Zug zurück. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 6. Dezember 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuem Entscheid an das Obergericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_88/2012
Datum : 07. Juni 2012
Publiziert : 25. Juni 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Abänderung Scheidungsurteil


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
OR: 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
ZGB: 27 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 27 - 1 Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
1    Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2    Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
140
ZPO: 279
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung - 1 Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
1    Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2    Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.
BGE Register
122-III-118 • 122-III-97 • 123-III-35 • 124-III-155 • 130-III-28 • 131-III-377 • 131-III-606 • 132-III-626 • 133-III-406 • 133-III-421 • 133-III-61 • 137-III-102
Weitere Urteile ab 2000
4A_28/2007 • 5A_88/2012 • 5C.197/2003 • 5C.281/2000 • 5C.52/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • erwerbseinkommen • mutter • scheidungsurteil • frage • vertragsabschluss • sachverhalt • ehegatte • monat • wille • wirklicher wille • vertragsklausel • gerichtskosten • clausula rebus sic stantibus • gerichtsschreiber • zweifel • verfassung • vater • dauer • sachverhaltsfeststellung
... Alle anzeigen
FamPra
2004 S.690 • 2007 S.935