Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
P 31/05
Urteil vom 7. Juni 2006
I. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung,
Schön, Borella und Seiler; Gerichtsschreiber Attinger
Parteien
S.________, 1973, vertreten durch seine Eltern und diese vertreten durch X.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 25. Mai 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1973 geborene, unter elterlicher Sorge stehende S.________ bezieht seit 1993 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Unter der Woche hält er sich tagsüber in der Eingliederungsstätte Y.________ auf. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 vergütete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Monate März bis August 2004 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einer Tagesstruktur im Gesamtbetrag von Fr. 3090.-, lehnte aber gleichzeitig die Übernahme der in diesem Zeitraum seitens der Tagesstätte erhobenen sog. Reservationstaxen in Höhe von insgesamt Fr. 720.20 ab.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Vergütung der ihm von der Eingliederungsstätte Y.________ für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit in Rechnung gestellten Reservationstaxen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlasssung verzichtet.
D.
Am 7. Juni 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Vergütung von Behinderungskosten verlangt wird, welche ausserhalb des mit dem streitigen Einspracheentscheid erfassten Zeitraums (März bis August 2004) anfielen, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
2.
Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für u.a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 3d Abs. 4 erster Satz ELG bezeichnet der Bundesrat die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Diese Kompetenz hat er in Art. 19 Abs. 1 lit. b
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
3.
Die bernischen Tagesstätten verrechneten (offenbar bis Ende 2004) externen behinderten Erwachsenen auch bei mit einem ärztlichen Zeugnis begründeten Abwesenheiten eine Reservationstaxe, welche der Grundtaxe abzüglich der Kosten für das Mittagessen entsprach (frühere Tarifregelung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern). Für die von der Institution festgelegte Anzahl Ferientage pro Jahr wurde und wird auch nach geltender Tarifregelung keine Reservationstaxe erhoben. Verwaltung und Vorinstanz vertreten unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
4.
Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus diesem Rahmen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 131 II 25 Erw. 6.1, 165 Erw. 2.3, 566 Erw. 3.2, 131 V 14 Erw. 3.4.1, 266 Erw. 5.1).
5.
Soweit Ausgleichskasse und kantonales Gericht ihre Ablehnung einer Vergütung von Reservationstaxen für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit einzig mit Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
Hingegen haben sich Verwaltung und Vorinstanz zur Ablehnung der Vergütung von Reservationskosten zu Recht auf Art. 14 Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
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SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
Vorschriften darüber, welche in einer Tagesstruktur im Zusammenhang mit Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen anfallenden Kosten vergütungsfähig sind (vgl. BGE 131 V 267 Erw. 5.2.1). Angesichts dieses weiten Gestaltungsspielraums hält sich das vom EDI in Art. 14 Abs. 2
SR 831.301 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ELV Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben - Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen. |
6.
Wie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid zutreffend festgestellt hat, ist es nicht Sache der EL-Organe (und auch nicht des Sozialversicherungsgerichts) zu beurteilen, inwieweit die Erhebung von Reservationsgebühren durch die Tagesstätten überhaupt zulässig ist. Anzumerken bleibt, dass seit anfangs 2005 bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall keine Reservationstaxe mehr erhoben wird, "falls ab 1. Abwesenheitstag ein Arztzeugnis vorliegt" (neue Tarifregelung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern für externe behinderte Erwachsene).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: