Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 299/03
Urteil vom 7. Juni 2004
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
R.________, 1912, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Jahn, Kantonsstrasse 40, 6048 Horw,
gegen
IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 4. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Die 1912 geborene R.________ leidet an einer zunehmend hochgradigen Innenohr-Schwerhörigkeit und Sehschwäche (beidseits fortgeschrittene Makulopathie und Cataracta senilis). Am 7. Mai 2002 meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie am 3. Juni 2002 für eine Hilfsmittel-Leistung (Hörgerät) an. Nach erfolgter Abklärung an Ort und Stelle am 31. Mai 2002 (Abklärungsbericht über Hilflosigkeit vom 5. Juni 2002) sowie Einholung medizinischer Auskünfte sprach die IV-Stelle Nidwalden der Versicherten einen Kostenbeitrag von 75% an die Anschaffung eines Hörgerätes zu (Mitteilung vom 1. Oktober 2002). Einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung lehnte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit der Begründung ab, die Versicherte sei nur in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Essen ausser Haus" und "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" auf die Hilfe Dritter angewiesen; eine dauernde persönliche Überwachung sei nicht erforderlich (Verfügung vom 23. Oktober 2002).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 4. August 2003).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2002 eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer schweren, eventuell mittelschweren Hilflosigkeit zuzusprechen; eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Frage, ob der Fall in analoger Anwendung von Rz 8051 KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) zu entscheiden sei.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit einer Eingabe vom 21. November 2003 legt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals X.________ vom 20. November 2003 auf.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die einschlägigen Bestimmungen über die Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 43bis - 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
|
1 | Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
1bis | Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.213 |
2 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.214 |
3 | Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.215 |
4 | Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.216 |
4bis | Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.217 |
5 | Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG218 sinngemäss anwendbar.219 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen220. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 43bis - 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
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1 | Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
1bis | Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.213 |
2 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.214 |
3 | Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.215 |
4 | Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.216 |
4bis | Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.217 |
5 | Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG218 sinngemäss anwendbar.219 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen220. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 43bis - 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
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1 | Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
1bis | Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.213 |
2 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.214 |
3 | Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.215 |
4 | Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.216 |
4bis | Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.217 |
5 | Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG218 sinngemäss anwendbar.219 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen220. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
|
1 | Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
2 | Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. |
3 | Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. |
4 | Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260 |
4bis | Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: |
a | der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht; |
b | in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262 |
5 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
6 | Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 66bis - 1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961281 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.282 |
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1 | Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961281 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.282 |
2 | Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar.283 |
3 | Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt.284 |
1.2 Ergänzend ist hinzuweisen auf die einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts darstellende (BGE 123 V 233 Erw. 3c) Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person auch im Bereich der Hilflosenentschädigung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern (ZAK 1989 S. 214 Erw. 1b mit Hinweisen). Solange in diesem Rahmen durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbstständigkeit erhalten werden kann, liegt diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor (ZAK 1989 S. 215 Erw. 2b mit Hinweisen). Von der versicherten Person können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusteht. Die Vorinstanz stellte entscheidwesentlich auf den Abklärungsbericht vom 5. Juni 2002 ab, wonach die Beschwerdeführerin weder der dauernden Pflege noch der dauernden persönlichen Überrwachung bedarf und sie nur hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden" sowie "Fortbewegung/Kontaktaufnahme" in relevantem Ausmass hilfsbedürftig ist. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, gestützt auf die Verwaltungspraxis des BSV habe die Versicherte ohne Abklärung an Ort und Stelle als schwer oder zumindest mittelgradig hilfsbedürftig zu gelten; zudem stehe fest, dass sie der dauernden persönlichen Überwachung bedürfe und hinsichtlich zweier weiterer alltäglicher Lebensverrichtungen ("Essen"; "Körperpflege") hilflos sei.
3.
3.1 Gemäss Rz 8051 KSIH (in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung) gelten Taubblinde und Taube mit hochgradiger Sehschwäche als schwer hilflos. Hinsichtlich des Hilflosigkeitsgrades sind deshalb keine Abklärungen vorzunehmen. Nach der Verwaltungspraxis des BSV werden demgegenüber Blinde und hochgradig Sehschwache mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit als mittelschwer hilflos eingestuft (vgl. nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 10. Mai 1988, I 415/88). Ob diese Unterscheidung gesetzes- und verfassungsmässig, insbesondere mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist, kann dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen zur Anwendung der dargelegten Verwaltungspraxis sind ohnehin nicht erfüllt. Wie aus dem ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für HNO Hals- und Gesichtschirurgie, vom 12. September 2002 hervorgeht, konnte durch Versorgung mit zwei neuen Hörgeräten eine erhebliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden. Die Hörgeräteakustikerin der A.________ AG gab an, dass die Versicherte, nachdem sie das Hörsystem unter praktischen Bedingungen erproben konnte, sich gesellschaftlich wieder gut habe integrieren können (Bericht vom 25. Juli 2002). Schon vor dieser
Hilfsmittelversorgung war es der Abklärungsperson der IV-Stelle möglich, sich mit der Versicherten mündlich zu verständigen, wobei lautes Sprechen erforderlich war (Abklärungsbericht über die Hilflosigkeit vom 5. Juni 2002). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in so hohem Masse als schwerhörig gelten kann, dass ihr Hörschaden praktisch einer Taubheit gleichgesetzt werden könnte. Unter Berücksichtigung der hochgradigen Sehschwäche könnte die Hilflosigkeit der Versicherten daher selbst dann nicht als schwer eingestuft werden, wenn in Analogie zu Rz 8051 KSIH auch Blinden und hochgradig Sehschwachen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit eine schwere Hilflosigkeit zuerkannt würde.
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt weiter die Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts vom 5. Juni 2002 in Frage. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 130 V 61 die notwendigen Anforderungen dargelegt, bei deren Erfüllung einem Abklärungsbericht an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 69 Allgemeines - 1 Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen. |
|
1 | Die IV-Stelle prüft, nötigenfalls unter Mitwirkung der gemäss Artikel 44 zuständigen Ausgleichskasse, die versicherungsmässigen Voraussetzungen. |
2 | Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden. ...296 |
3 | Die IV-Stellen können die Versicherten zu einer Besprechung aufbieten. Der Besprechungstermin ist innert angemessener Frist mitzuteilen.297 |
4 | ...298 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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1 | ...212 |
2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
3 | ...214 |
insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.
3.3 Anhaltspunkte, die geeignet sind, den Beweiswert des Abklärungsberichts vom 5. Juni 2002 zu erschüttern, liegen nicht vor. Es besteht kein Grund, an der Kompetenz der Berichterstatterin (Frau N.________) zu zweifeln. Ihre Angaben stimmen mit den ärztlichen Befunden und dem Fragebogen in der Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung der AHV vom 7. Mai 2002, welcher von der Hilfe leistenden und als IV-Ärztin erwerbstätigen Schwiegertochter zusammen mit der Versicherten ausgefüllt und mitunterzeichnet wurde, überein. Die Schlussbemerkung der Berichterstatterin, dass die Versicherte mehr Hilfe benötige als ihr zukomme, steht nicht in Widerspruch zum detaillierten Berichtstext, sondern ist im Zusammenhang gelesen als Hinweis zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die gebotenen und ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten so weit möglich ausschöpfte, um sich ihre Selbstständigkeit in der gewohnten Umgebung zu erhalten, dabei aber an ihre Grenzen gestossen war. So weist die Berichterstatterin darauf hin, dass die Versicherte sich in den meisten Lebensverrichtungen mit grosser Anstrengung noch selber helfen kann. Damit wurden entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht unbesehen die Angaben der
Beschwerdeführerin übernommen, sondern es wurde nach pflichtgemässem Ermessen gestützt auf objektive Feststellungen abgeschätzt, ob und inwieweit zur Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen eine erhebliche Dritthilfe erforderlich war. Lässt sich nach dem Gesagten der Abklärungsbericht vom 5. Juni 2002 nicht beanstanden, erübrigen sich weitere Untersuchungen.
3.4 Hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Beschwerdeführerin am Tisch sitzend die Speisen eigenhändig zu zerkleinern und zum Mund zu führen vermag. Unerheblich ist, dass die Versicherte möglicherweise wegen der hochgradigen Sehschwäche bei der Auswahl der Lebensmittel beeinträchtigt ist und die Mahlzeiten nicht mehr selber zubereiten kann. Die Dritthilfe beim Essen bezieht sich einzig auf die Nahrungsaufnahme, welche aus den Teilfunktionen Zerkleinern der Speisen, Zuführung der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken besteht (Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Freiburg 1998, S. 119). Auswahl der Lebensmittel und Zubereitung einer Mahlzeit sind keine Teilfunktionen der Lebensverrichtung "Essen", sondern gehören zur allgemeinen Haushaltsführung. Nach der Rechtsprechung gehören Einschränkungen bei der Erledigung von Haushaltarbeiten nicht zu den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen im Sinne der Regelung über die Hilflosigkeit, sondern sind im Bereich der Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen und vermögen allenfalls einen Anspruch auf Invalidenrente auszulösen (ZAK 1971 S. 38 Erw. 3b, 1970 S. 478
Erw. 1c). Gleich verhält es sich auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung, wo die altersbedingten Beeinträchtigungen in der Betätigung des bisherigen Aufgabenbereichs sozialversicherungsrechtlich durch die Altersrente abgegolten werden (ZAK 1970 S. 478 Erw. 1c). Soweit vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin lasse sich beim Essen im Restaurant die Speisen zerkleinern, weil sie gepflegt essen möchte, handelt es sich nicht um eine alltägliche Verrichtung, weshalb die hiezu geleistete Dritthilfe nicht als regelmässig gelten kann. Verwaltung und Vorinstanz haben daher zu Recht eine Hilfsbedürftigkeit in der alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" verneint.
3.5 Ob auch in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" eine Hilflosigkeit vorliegt, ist nicht weiter zu prüfen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" keine regelmässige Dritthilfe geltend gemacht und es ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte aus den Akten. Daher steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht in der praxisgemäss erforderlichen Mindestanzahl von vier alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist, womit die Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
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3.6 Zu prüfen bleibt, ob die unbestrittenermassen in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesene Versicherte überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedurfte, was zur Annahme einer mittelschweren Hilflosigkeit ausreichen würde (Art. 36 Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212 |
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2 | Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213 |
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Überwachungsbedürftigkeit vor. Dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2002 wegen einer Magen-Darminfektion mit Flüssigkeitsmangel ins Spital X.________ eingeliefert und für einige Tage hospitalisiert werden musste (letztinstanzlich aufgelegter Bericht vom 20. November 2003), lässt nicht auf eine notwendige, dauernde persönliche Überwachung schliessen, konnte sie doch danach wieder nach Hause entlassen werden.
4.
Zusammengefasst ist nach dem Gesagten eine Hilflosigkeit mittelschweren Grades bei Erlass des für die richterliche Beurteilung massgeblichen Zeitpunkts der Verwaltungsverfügung vom 23. Oktober 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zu verneinen, weshalb kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV bestand. Eine seither allenfalls eingetretene, mit Bezug auf den Hilflosigkeitsanspruch erhebliche Änderung des Hilflosigkeitsgrades hätte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Neuanmeldung nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
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1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 66bis - 1 Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961281 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.282 |
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1 | Für die Bemessung der Hilflosigkeit ist Artikel 37 Absätze 1, 2 Buchstaben a und b sowie 3 Buchstaben a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961281 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss anwendbar.282 |
2 | Für die Revision der Hilflosenentschädigung sind die Artikel 87-88bis IVV sinngemäss anwendbar.283 |
3 | Als Heim im Sinne von Artikel 43bis Absatz 1bis AHVG gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung als Heim verfügt.284 |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 43bis - 1 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
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1 | Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG211) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.212 |
1bis | Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.213 |
2 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens sechs Monaten bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.214 |
3 | Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilflosigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.215 |
4 | Hat eine hilflose Person am Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter erreicht, oder bis zum Zeitpunkt, ab dem sie eine ganze Rente vorbezieht, eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weiter gewährt.216 |
4bis | Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist.217 |
5 | Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG218 sinngemäss anwendbar.219 Die Bemessung der Hilflosigkeit zuhanden der Ausgleichskassen obliegt den Invalidenversicherungs-Stellen220. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, der Ausgleichskasse Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Juni 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: