[AZA 0]
I 124/02 Ge

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Frésard; Gerichtsschreiber Grunder

Urteil vom 7. Mai 2002

in Sachen
W.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Dietrich, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,

und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne

Nachdem W.________, geboren 1945, am 26. Februar 1998 verunfallt war, meldete er sich wegen der gesundheitlichen Folgen zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland an, welche mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. Februar 1999 zusprach.
W.________ liess Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen.
Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Eidgenössische Rekurskommission) sistierte mit Verfügung vom 11. Februar 2002 das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids in der beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen unfallversicherungsrechtlichen Auseinandersetzung, in der ebenfalls die Höhe der Invalidenrente streitig ist.
W.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren ungesäumt fortzusetzen.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, mit welcher sie das Verfahren sistiert hat, ist eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, die nach Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG nur selbständig anfechtbar ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Im Zusammenhang mit der Einstellung von vorinstanzlichen Prozessen bis zum Abschluss anderer hängiger Verfahren, von deren Ausgang auch die Beurteilung der sistierten Fälle abhängt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils regelmässig verneint (BGE 97 V 248 f., AHI 1999 S. 138 ff., SVR 1996 IV 93 S. 281 ff.).
Dabei hat es wiederholt dargelegt, dass der Verfahrensabschluss wohl eine Verzögerung erfährt, Gleiches aber auch für die Nachzahlung von Leistungen gilt, die der Beschwerde führenden Partei bei günstigem Verfahrensausgang allenfalls noch zustehen werden. Falls in dieser Verzögerung ein Nachteil erblickt werden könnte, wäre er jedoch nicht als irreparabel zu betrachten (AHI 1999 S. 140 Erw. 2b mit Hinweisen; unveröffentlichte Urteile F. vom 23. November 1992, I 279/92 und M. vom 18. Oktober 1989, C 1/89).
2.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des pendenten kantonalen Prozesses bezüglich der streitigen Invalidenrente aus der Unfallversicherung eingestellt. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ist die Eintretensvoraussetzung des irreparablen Nachteils auch im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer vermag keine Gründe anzugeben und es sind auch keine ersichtlich, inwiefern ihm durch die Sistierungsverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. Sollte er mit dem einen oder anderen Ergebnis nicht zufrieden sein, steht ihm die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die jeweilige Endverfügung offen. Was der Beschwerdeführer vorbringt, betrifft lediglich die durch die Einstellung des Verfahrens bewirkte Verzögerung in der Fallentscheidung. Sollte darin ein Nachteil erblickt werden können, so wäre er nach dem Gesagten auf keinen Fall als nicht wieder gutzumachend zu betrachten.

Nachdem die Sistierungsverfügung vom 11. Februar 2002 der Eidgenössischen Rekurskommission keinen irreparablen Nachteil bewirkt, fehlt es an der notwendigen Voraussetzung für die Durchführung eines selbständigen Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist.

3.- Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG e contrario).
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG in Verbindung mit Art. 135
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG).

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

II. Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse, dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 124/02
Datum : 07. Mai 2002
Publiziert : 07. Mai 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : [AZA 0] I 124/02 Ge II. Kammer Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter


Gesetzesregister
OG: 36a  97  134  135  156
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
BGE Register
97-V-248
Weitere Urteile ab 2000
C_1/89 • I_124/02 • I_279/92
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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AHI
1999 S.138 • 1999 S.140