I 98/00 Gb
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Urteil vom 7. Mai 2001
in Sachen
H.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
A.- Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dem 1934 geborenen, deutschen Staatsangehörigen H.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine ganze einfache Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, zu, die auf Grund einer Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten sowie eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 55'476.- als Teilrente im Rahmen von Skala 20 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen ausgerichtet und auf Fr. 783.-/Fr. 235.- (bis 31. Dezember 1996), auf Fr. 803.-/Fr. 241.- (ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998) sowie auf Fr. 811.-/Fr. 243.- (ab 1. Januar 1999) im Monat festgelegt wurde.
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher H.________ die Rentenberechnung auf der Basis von zusätzlichen Beitragsjahren sowie eines höheren massgebenden durchschnittlichen Jahresverdienstes beantragte, wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 10. Januar 2000).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert H.________ sinngemäss sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das BSV nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Eidgenössische Rekurskommission hat die massgeblichen Bestimmungen über die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente (Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964) sowie die Berechnung der ordentlichen Renten (Art. 36 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung - 1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
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1 | Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.229 |
2 | Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG230 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.231 |
3 | ...232 |
4 | Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teilrenten - 1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen.130 |
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a | Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer; |
b | Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.131 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 29bis Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung - 1 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet. |
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a | der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs; |
b | der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; |
c | der Zusatzjahre; und |
d | der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 30 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten. |
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a | zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist; |
b | den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161 |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |

SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 38 Berechnung - 1 Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln 34-37 zu ermittelnden Vollrente. |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens - 1 ...208 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 51bis Aufwertungsfaktoren - 1 Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.215 |

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 51bis Aufwertungsfaktoren - 1 Das BSV legt die Faktoren für die Aufwertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 AHVG jährlich fest.215 |
2.- a) Die IV-Stelle hat der Rentenberechnung gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers (für die Jahre 1954, 1960-1976, 1980-1984, 1991) eine gesamthafte Beitragsdauer - unter Berücksichtigung von ordentlichen sowie Jugendbeitragsjahren - von 20 Jahren und fünf Monaten zu Grunde gelegt. Sie ist hiebei der durch die Rechtsprechung bestätigten Verwaltungspraxis gefolgt, wonach die Beitragszeiten der Jahre 1948 bis 1968 ausschliesslich auf Grund der vom BSV herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer zu bestimmen sind (Anhang IX zur Wegleitung über die Renten [RWL]) und für die Zeit nach 1969 die im IK gemäss Art. 140 Abs. 1 lit. d

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 140 Inhalt der Eintragungen - 1 Die Eintragung umfasst: |
|
a | die AHV-Nummer; |
b | die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Administrativnummer oder die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die AHV-Nummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; |
c | eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt; |
d | das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; |
e | das Jahreseinkommen in Franken; |
f | die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben. |
das Kalenderjahr 1955 - das am weitesten zurückliegende Jahr, in dem eine Beitragslücke durch Jugendbeiträge aufgefüllt werden konnte - 1,868 (Rententabellen 1995, Bd. 1, S. 27) multipliziert.
Das hieraus resultierende aufgewertete Einkommen von Fr. 1'056'063.- ergab bei einer Beitragsdauer von 20 Jahren und fünf Monaten ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von Fr. 53'544.- (Rententabellen 1995, Bd. 2, S. 26) bzw. im Rahmen von Skala 20 der bundesamtlichen Rententabellen (1995, Bd. 2, S. 92) eine ordentliche ganze einfache Teilinvalidenrente im Betrag von Fr. 783.- und eine Zusatzrente für die Ehefrau von Fr. 235.- monatlich (bis Ende Dezember 1996) sowie - nach Aufwertung auf Fr. 54'924.- (102, 58 x 535, 44; vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 97 vom 16. September 1996 über die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV) - gemäss Rententabellen 1997, S. 70 ein Rentenbetreffnis für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 von Fr. 803.- (Zusatzrente Fr. 241.-). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 99 vom 16. September 1998 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV ermittelte die IV-Stelle ab
1. Januar 1999 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 55'476.- (101 x 549, 24) bzw. von Fr. 811.- (Zusatzrente Fr. 243.-) monatlich (Rententabellen 1999, S. 72).
b) Die Vorinstanz hat sich in einlässlicher und umfassender Weise mit den durch die Verwaltung herangezogenen Rentenberechnungsfaktoren auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt, dass auf diese abzustellen sei. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 140 Inhalt der Eintragungen - 1 Die Eintragung umfasst: |
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a | die AHV-Nummer; |
b | die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Administrativnummer oder die Abrechnungsnummer des Beitragspflichtigen, der die Beiträge mit der Ausgleichskasse abgerechnet hat, oder die AHV-Nummer des Ehegatten, dessen Einkommen aufgeteilt worden ist; |
c | eine Schlüsselzahl, welche Auskunft über die Art des Eintrages in das individuelle Konto gibt; |
d | das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten; |
e | das Jahreseinkommen in Franken; |
f | die für die Festsetzung der Betreuungsgutschrift notwendigen Angaben. |
29. Oktober 1962 bis 30. April 1976 wurden sowohl hinsichtlich der Beitragsdauer als auch mit Blick auf die Bemessung des massgeblichen beitragspflichtigen Einkommens in der vorinstanzlichen Rentenberechnung vollumfänglich und zutreffend erfasst. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte, dass IK-Einträge irrtümlicherweise nicht erfolgt oder unrichtige Einträge zu korrigieren wären. Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des IK nach Art. 141 Abs. 3

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a

SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 141 Kontenauszüge - 1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen. Der Kontoauszug wird unentgeltlich abgegeben.454 |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse,
Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 7. Mai 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.