Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 503/2019

Urteil vom 7. April 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Wanda Brunner,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 25. März 2019 (III 2018 207).

Sachverhalt:

A.
A.________ (1981) in der Schweiz geborener Türke mit Niederlassungsbewilligung heiratete 1999 in der Türkei eine Landsfrau. Sie haben zwei Kinder (16.12.2000; 3.12.2002). Die Ehe wurde im Juni 2013 geschieden und die beiden Kinder der elterlichen Sorge ihrer Mutter unterstellt. Seit 1. August 2013 lebt A.________ mit einer ukrainischen Staatsangehörigen (eigenständige Aufenthaltsbewilligung) zusammen, mit welcher er zwei Kinder (4.8.2013; 1.4.2016) hat. Beide Kinder besitzen die türkische Staatsangehörigkeit und eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz.
A.________ wurde wiederholt straffällig und verurteilt:

- Mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 21. Mai 2004 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (aufgrund einer Kollision eines von ihm geführten, nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit einer Fussgängerin), begangen am 28. Oktober 2003, mit bedingter Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 800.--;
- mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 24. Januar 2008 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (aufgrund Geltendmachung eines Ausweisverlustes am 23. September 2007, nachdem ihm am 21. September 2007 in Frankreich der Führerausweis auf der Stelle entzogen worden war, weil er die Höchstgeschwindigkeit mit seinem PW um 59 km/h überschritten hatte) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.--;
- mit Strafbefehl des Bezirksamts March vom 17. April 2009 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 30 km/h), begangen am 6. Februar 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.--;
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I Zürich vom 11. September 2012 wegen mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum März 2009 bis September 2009 zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.--;
- mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 26. November 2012 wegen Bauens ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Juni 2011 bis August 2011, mit einer Busse von Fr. 2'000.--;
- mit Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 26. April 2013 wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die Umstände, begangen am 30. November 2012 zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.--.
- mit Urteil vom 14. September 2015 des Strafgerichts Schwyz wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Zeitraum April 2010 bis Mai 2013, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (bei einer Probezeit von 4 Jahren);
- mit Strafbefehl des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2016 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren bei Tempo 100-110 km/h auf der Autobahn) sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit), begangen am 19. Februar 2016, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.--;
- mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 17. April 2018 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung, begangen im Zeitraum Februar 2016 bis April 2016, sowie des vorsätzlichen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis und des fahrlässigen Fahrenlassens ohne Haftpflichtversicherung, begangen am 11. Februar 2017, zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 60.--, teilweise als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2016. Auf den Widerruf der vom Strafgericht Schwyz am 14. September 2015 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wurde verzichtet, indes die Probezeit um 1 Jahr verlängert.
Gegen A.________ wurden auch folgende Administrativmassnahmen verordnet:

- Mit Verfügung vom 28. Januar 2004 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten und Anordnung von Verkehrsunterricht wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h (am 30.8.2003), und Verursachens eines Unfalles mit Körperverletzung zufolge Unaufmerksamkeit und Fahrens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am 28.10.2003) sowie unter Hinweis auf einen bereits am 16. Januar 2003 erfolgten Führerausweisentzug;
- mit Verfügung vom 16. April 2009 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von drei Monaten wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um 30 km/h nach Abzug der Sicherheitsmargen (am 6.2.2009);
- mit Verfügung vom 6. Februar 2013 den Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (am 30.11.2012).
A.________ wurde am 25. Februar 2013 "im Sinne einer Belehrung" (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und am 3. November 2015 (wegen der Verurteilung vom 14. September 2015) verwarnt, jeweils mit der Androhung, bei mangelnder Besserung seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.

B.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2018 widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn an, das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Die Rechtsmittel dagegen waren erfolglos (Entscheid des Regierungsrats: 30. Oktober 2018; Entscheid des Verwaltungsgerichts: 25. März 2019).

C.
Vor Bundesgericht beantragt A.________:

"1. Der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 25. März 2019 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.
2. Eventualiter sei der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 25. März 2019 aufzuheben, es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen, es sei bei der Kontrollfrist vom 31. Juli 2020 zu verbleiben oder dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen oder eine andere mildere Massnahme anzuordnen.
3. Subeventualiter sei der Entscheid III 2018 207 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 25. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung betr. Verbleiben der Kontrollfrist vom 31. Juli 2020, dem Aussprechen einer Verwarnung oder Anordnen einer anderen milderen Massnahme an das Verwaltungsgericht Schwyz zurückzuweisen.
4. [...]."
Im Wesentlichen macht er geltend, dass der Widerruf unverhältnismässig sei und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK verletze.

D.
Das Verwaltungsgericht hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, vernehmen lassen, das Migrationsamt hat auf eine Vernehmlassung und einen Antrag verzichtet. Der Regierungsrat beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, wozu sich der Beschwerdeführer geäussert hat.

Erwägungen:

1.
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AIG (SR 142.20; bis 31. Dezember 2019: AuG [AS 2007 5437]) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer u.a. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. von mehr als einem Jahr: BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147) verurteilt wurde. Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss zudem verhältnismässig sein (Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG; Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dabei sind die privaten Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 S. 336).

2.2. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit nach Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AIG und Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat
(vgl. Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. Urteil 2C 479/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 4).

2.3. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der ausländischen Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.).

3.

3.1. Die Vorinstanz legt ihrem Entscheid die Verurteilung vom 14. September 2015 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zugrunde, welche der Beschwerdeführer im Zeitraum April 2010 bis Mai 2013 verübte. Das Strafgericht Schwyz verurteilte ihn am 14. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dass damit - auch wenn in der Folge zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen wurde (zur Zulässigkeit 2C 884/2016 vom 25. August 2017 E. 2.2) - der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AIG erfüllt ist, ist unbestritten. Strittig ist nur die Verhältnismässigkeitsprüfung.

3.2.

3.2.1. Für die Einschätzung des Gewichts des öffentlichen Interesses ist die Art und Schwere des Delikts sowie das Verschulden des Beschwerdeführers entscheidend (oben E. 2.2). Bezüglich der Art und Schwere des Delikts sowie des Verschuldens äussert sich weder das Strafurteil, welches im abgekürzten Verfahren ergangen ist, noch die Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz hat sich deshalb im Wesentlichen auf die gesetzgeberische Intention beim Erlass des in casu noch nicht anwendbaren Art. 66a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
StGB gestützt. Allerdings kann daraus für die Schwere und Art des Delikts nicht viel gewonnen werden, denn unter den Anlasstaten finden sich Straftatbestände mit sehr unterschiedlichem Strafrahmen.

3.2.2. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung gewisse strafrechtliche Delikte als schwere Straftaten erachtet (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19) : Als solche gelten in der Regel "Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven" (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20 m.w.H., ständige Rechtsprechung; Urteil 2C 219/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.2.1), Sexualdelikte an Erwachsenen und erst recht an Kindern und Jugendlichen (vgl. Urteile 2C 45/2017 vom 10. August 2017 E. 2.4; 2C 516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.1; 2C 903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 II 233), Gewaltdelikte (Urteil 2C 898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2), Raub (Urteil 2C 734/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.2). Urkundenfälschung und gewerbsmässiger Betrug fallen nicht unter den Begriff der schweren Straftat (siehe auch die Beispiele in BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.). Angesichts des Strafrahmens der beiden Delikte handelt es sich im Vergleich zu den oben aufgeführten schweren Straftaten um eine nicht leichte, aber auch nicht schwere Straftat.

3.2.3. Das strafrechtliche Urteil hat sich - wie bereits erwähnt (vorne E. 3.2.1) - nicht zum Verschulden geäussert. In der Anklageschrift wird zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die genannten Taten begangen habe, um Schulden zurückzuzahlen und um Alimente entrichten zu können. Daraus lässt sich indes nichts schliessen: Die Staatsanwaltschaft setzt sich nicht damit auseinander und die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb der von der Staatsanwaltschaft aufgenommene Zweck nicht überzeugt. Da nach Art. 362 Abs. 1 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 362 Urteil oder ablehnender Entscheid - 1 Das Gericht befindet frei darüber, ob:
1    Das Gericht befindet frei darüber, ob:
a  die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist;
b  die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt; und
c  die beantragten Sanktionen angemessen sind.
2    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfüllt, so erhebt das Gericht die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift zum Urteil. Die Erfüllung der Voraussetzungen für das abgekürzte Verfahren wird summarisch begründet.
3    Sind die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt, so weist das Gericht die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens zurück. Das Gericht eröffnet den Parteien seinen ablehnenden Entscheid mündlich sowie schriftlich im Dispositiv. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
4    Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar.
5    Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht.
StPO das Gericht die Angemessenheit der Sanktionen zu beurteilen hat, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die 18 Monate Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschwerdeführers entsprechen. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers für zwei Delikte zu 18 Monaten, deren jeweiliger Strafrahmen zehn bzw. fünf Jahre beträgt, muss davon ausgegangen werden, dass das Verschulden nicht schwer ist. Eine Verurteilung zu 18 Monaten ist allerdings auch nicht leicht.

3.2.4. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat und auch unbestritten ist, ist auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (dazu Urteil 2C 844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2). Nach der Verurteilung vom 14. September 2015 wurde der Beschwerdeführer im November 2015 ein weiteres Mal verwarnt. Trotzdem ist er danach noch zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten: Es handelt sich erstens um eine Verletzung des Strassenverkehrsrechts (ungenügender Abstand und Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit) sowie zweitens um eine Verletzung des Ausländer- und Integrationsgesetzes und wiederum des Strassenverkehrsrechts. Bei beiden Verurteilungen handelt es sich um weniger gravierende Verurteilungen. Obwohl es sich bei den beiden Verurteilungen um geringere Strafen und zwar "nur" um Geldstrafen handelt, zeigt sich doch, dass strafrechtliche Verurteilungen und migrationsrechtliche Verwarnungen den Beschwerdeführer wenig beeindrucken. Auch zuvor ist er - wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat - bereits mehrfach - allerdings weitgehend wegen Delikten mit Bagatellcharakter - mit dem Gesetz in Konflikt geraten, was das Bild des Beschwerdeführers, der wenig Einsicht und Respekt gegenüber der Rechtsordnung zeigt,
abrundet. Insofern erhöht sich damit das Gewicht des öffentlichen Interesses.

3.2.5. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich das Gewicht des öffentlichen Interesses, wie es sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils präsentiert, zwischen mittelschwer und schwer anzusiedeln ist.

3.3.

3.3.1. Das private Interesse wird primär geprägt durch die sehr lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers. Dieser ist hier 1981 geboren. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils verweilt er in der Schweiz somit seit 38 Jahren. Das private Interesse ist deshalb sehr gewichtig, was im Übrigen auch der Gesetzgeber mit seiner Regelung in Art. 66a Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 66a - 1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
1    Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz:
a  vorsätzliche Tötung (Art. 111), Mord (Art. 112), Totschlag (Art. 113), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2);
b  schwere Körperverletzung (Art. 122), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Angriff (Art. 134), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz);
c  qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2);
d  Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186);
e  Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1);
f  Betrug (Art. 146 Abs. 1), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1-3 des BG vom 22. März 197476 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
g  Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a), Menschenhandel (Art. 182), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184), Geiselnahme (Art. 185);
h  sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);
i  Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1), Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1), Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen (Art. 230 Ziff. 1);
j  vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1), Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1);
k  Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1);
l  strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies), Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies);
m  Völkermord (Art. 264), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 194982 (Art. 264c), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d-264h);
n  vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200583;
o  Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195184 (BetmG);
p  Widerhandlung nach Artikel 74 Absatz 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201586 (NDG).
2    Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.
3    Von einer Landesverweisung kann ferner abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1) begangen wurde.
Satz 2 StGB so erachtet hat, wenn er für die Interessenabwägung bei der Härtefallbewilligung vorsieht, dass der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren sind.

3.3.2. Der Beschwerdeführer hat die Schulen in der Schweiz besucht, wurde hier durch die Gesellschaft sozialisiert, hat stets seinen Lebensunterhalt bestritten, die Alimente entrichtet, weder Arbeitslosengelder bezogen noch Fürsorgehilfe in Anspruch genommen. Er ist mithin sprachlich, beruflich, allerdings ohne entsprechende Ausbildung, und wirtschaftlich integriert. Damit wird das Gewicht des privaten Interesses allerdings nicht erhöht, darf man doch davon ausgehen, dass eine Person, die hier geboren ist und die Schulen abgeschlossen hat, normal integriert ist. Eine besondere Integration kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Dass er Geschäftsführer gewesen oder im Elternrat eines Kindergarten gewesen ist, macht noch nicht eine besondere Integration aus.
Der Beschwerdeführer spricht die türkische Sprache und hat in der Türkei seinen Militärdienst geleistet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er auch der schriftlichen türkischen Sprache in einem gewissen Mass mächtig ist (Lesen von Reglementen, schriftlichen Befehlen etc.). Mit seiner Ex-Frau hat er dort auch seine Ferien verbracht, wobei der Kontakt zu dieser Familie - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - abgebrochen ist. Angesichts dieser Ausgangslage kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus gewisse soziale und kulturelle Bindungen zu seinem Heimatstaat hat, auch wenn diese länger zurückliegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aber aus dem Faktum, dass er an einer Beerdigung in der Türkei teilgenommen hat, nicht geschlossen werden, dass er noch anhaltende Beziehungen hat. Insofern wird das Gewicht der privaten Interessen dadurch nicht erhöht.

3.3.3. Der Beschwerdeführer lebt seit August 2013 mit einer ukrainischen Staatsangehörigen zusammen, mit welcher er zwei Kinder (4.8.2013; 1.4.2016) hat. Dieser ist eine Ausreise in die Türkei mangels sozialer und kultureller Bindungen nicht nur nicht zumutbar, sondern es ist diesbezüglich überhaupt fraglich, ob eine Einreise in die Türkei rechtlich möglich ist, ist der Beschwerdeführer doch mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet. Abgesehen davon ist nicht offensichtlich, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers überhaupt die türkische Sprache spricht. Die Vorinstanz berücksichtigt diese Umstände nicht, sondern verweist lediglich darauf, dass die von ihr in der Schweiz absolvierten Zusatzausbildungen ihr in der Türkei zugutekämen.
Eine gemeinsame Zukunft in der Türkei erscheint angesichts der unsicheren rechtlichen Situation nicht auf der Hand zu liegen. Insofern käme deshalb für eine solche nur die Schweiz in Frage. Daran ändert auch nichts, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers unter Umständen damit rechnen musste, dass sie ihre familiäre Beziehungen hier nicht wird leben können (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.6 i.f. S. 153), da der Beschwerdeführer teilweise schon vor Aufnahme der Beziehung delinquiert hat. Ein Widerruf würde deshalb wohl zu einer Trennung führen.

3.3.4. Bei der Interessenabwägung ist sodann dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (vgl. Urteil 2C 904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben zusammen zwei Kinder. Beide sind für die Erziehung, Betreuung und Wohlbefinden der Kinder sowie für das familiäre Einkommen zuständig. Die Kinder sind zwar noch in einem Alter, um sich an neue Situationen anzupassen oder neue Sprachen zu lernen, weshalb ihnen eine Ausreise in die Türkei zumutbar wäre. Da unklar ist, ob ihre Mutter überhaupt in die Türkei einreisen kann (oben E. 3.3.3), würde in jedem Fall einer der Eltern von den Kindern getrennt werden, und die Kinder würden nicht mit beiden Elternteilen aufwachsen. Die unbestrittenen, sehr intensiven Beziehungen zu seinen Kindern aus erster Ehe fallen
angesichts der Volljährigkeit bzw. baldigen Volljährigkeit und mangels besonderer Abhängigkeiten kaum ins Gewicht.

3.3.5. Zusammenfassend sind für das private Interesse die lange Anwesenheit von knapp vierzig Jahren des in der Schweiz geborenen Beschwerdeführers, das Bedürfnis, die familiäre Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern hier zu leben relevant. Bereits das Gewicht der langen Anwesenheit ist sehr hoch. Es wird sodann durch die beiden anderen Interessen erhöht.

3.4. Das öffentliche Interesse manifestiert sich einerseits in der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung und andererseits in den Verwarnungen sowie in den nach der Verwarnung begangenen weiteren eher geringfügigen Straftaten. Das Gewicht ist insgesamt als mittelschwer bis schwer zu bemessen. Die privaten Interessen sind demgegenüber sehr gewichtig. Dies ist einerseits auf die lange Anwesenheitsdauer und andererseits auf die familiäre Situation zurückzuführen. Insgesamt vermag das öffentliche Interesse die privaten Interessen deshalb nicht zu überwiegen. Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch nichts, dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnung zwar weiter, allerdings weniger gravierend delinquierte. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist unter den gegenwärtig zu berücksichtigenden Interessen nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass weiteres gesetzeswidriges Verhalten - sofern sich an den privaten Interessen nichts ändert - die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers umschlagen lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.9 S. 154; Urteil 2C 479 vom 12. Dezember 2019 E. 5.4).

4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demanch gutzuheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz aufzuheben. Bei diesem Ergebnis sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. März 2019 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Errass
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_503/2019
Date : 07. April 2020
Published : 25. April 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz


Legislation register
AuG: 62  63  96
BGG: 66  67  68  83  105
EMRK: 8
StGB: 66a
StPO: 362
BGE-register
135-II-1 • 135-II-377 • 137-II-233 • 139-I-145 • 139-I-16 • 139-I-330 • 143-I-21
Weitere Urteile ab 2000
2C_219/2018 • 2C_45/2017 • 2C_479/2019 • 2C_503/2019 • 2C_516/2014 • 2C_734/2014 • 2C_844/2013 • 2C_884/2016 • 2C_898/2014 • 2C_903/2010 • 2C_904/2018
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AS
AS 2007/5437