Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 360/2015 {T 0/2}

Urteil vom 7. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17. April 2015.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene A.________ ist gelernte Krankenpflegerin und meldete sich am 28. Juni 2001 aufgrund eines Bandscheibenvorfalles zum Leistungsbezug an. Den rentenzusprechenden Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Luzern vom 26. Juli 2005 (halbe Invalidenrente vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2003; ganze Invalidenrente vom 1. März bis 30. Juni 2004; Viertelsrente ab 1. Juli 2004) hob das Verwaltungsgericht (heute: Kantonsgericht) Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 auf und sprach A.________ vom 1. Februar 2003 bis 29. Februar 2004 eine Viertelsrente zu; zur Klärung späterer Rentenansprüche wies es die Sache an die Verwaltung zurück. Am 13. Mai 2009 erliess die IV-Stelle gestützt a uf ein polydisziplinäres Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 31. Januar 2008 eine neue Verfügung und gewährte A.________ vom 1. März 2004 bis 30. September 2008 eine ganze und ab 1. Oktober 2008 eine halbe Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht setzte die ganze Rente der Versicherten schliesslich mit Entscheid vom 3. Mai 2011 ab 1. Oktober 2004 auf eine halbe Invalidenrente herab (Invaliditätsgrad: 54 %).
Im Dezember 2009 beantragte A.________ aufgrund eines starken Psoriasisschubes sowie verschiedener weiterer Leiden eine Rentenerhöhung. Die abweisende Verfügung vom 21. November 2011 hob das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. Juli 2012 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die IV-Stelle veranlasste beim Swiss Medical Assessment- and Business Center (nachfolgend: SMAB) ein polydisziplinäres Gutachten, das vom 14. Juni 2013 datiert. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach sie A.________ mit Verfügung vom 20. November 2013 ab 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 86 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 17. April 2015 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der effektive Beginn der Rentenerhöhung ergänzend abzuklären.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde (Vernehmlassung vom 30. Juni 2015). Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt am 8. März 2014 eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. März 2016 datiert nach Ablauf der Beschwerdefrist wie auch der Replikfrist. Sie bleibt somit zum vorneherein unbeachtlich. Dazu kommt, dass der verurkundete Vorbescheid vom 3. März 2016 die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (leichten Grades) betrifft, was ausserhalb des Streitgegenstandes (E. 2.2) liegt.

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat dem polydisziplinären SMAB-Gutachten vom 14. Juni 2013 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf hat es zur retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. B.________ vom 27. November 2012 und 21. Februar 2013herangezogen und der Versicherten ab Februar 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2013 (Art. 88a Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV) hat die Vorinstanz demzufolge bestätigt.

2.2. Der Rentenanspruch der Versicherten ab Mai 2013 ist unbestritten; darauf ist nicht mehr einzugehen (Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob bereits vor Februar 2013 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine willkürliche Beweiswürdigung.

2.3. Das kantonale Gericht hat beweiswürdigend festgestellt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund der Handgelenksarthritis ab Februar 2013 (vgl. Bericht des Dr. med. B.________ vom 21. Februar 2013) komplett aufgehoben gewesen sei.

3.

3.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil 9C 393/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) Rechtsfragen, welche das Bundesgericht frei prüft (E. 1.1).

3.3.

3.3.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das SMAB-Gutachten die Hospitalisation der Beschwerdeführerin im November/Dezember 2009 und den Bericht des behandelnden Dermatologen Prof. Dr. med. C.________, Spital D.________, vom 21. Dezember 2009berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin übersieht insbesondere, dass Prof. Dr. med. C.________ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits im Dezember 2009) vornehmlich nicht dermatologische Befunde einbezog (Durchblutungsstörung am rechten Fuss; chronisch-obstruktive Lungenerkrankung [COPD]; koronare Herzkrankheit; Hepatopathie; Rückenprobleme), was den Beweiswert seiner Stellungnahme schmälert; aus dem gleichen Grund kann auf den Bericht vom 26. Oktober 2012 nicht abgestellt werden, worin der behandelnde Dermatologe die vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten neben der verschlechterten Hautsituation explizit mit der Lungenproblematik und psychischen Schwierigkeiten begründete. Demgegenüber beruht das SMAB-Gutachten auf einem polydisziplinären Konsens, wobei die relevanten Aspekte des unbestritten komplexen Krankheitsbildes aus fachärztlicher Sicht beurteilt werden konnten (zum Beweiswert von gemäss Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG eingeholten Gutachten vgl.
BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Zur abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________ (Bericht vom 17. November 2012) nahm die psychiatrische SMAB-Gutachterin Dr. med. F.________ detailliert Stellung. Insoweit ergeben sich auch daraus keine neuen Gesichtspunkte. Dem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Mai 2013 (S. 6) ist vielmehr zu entnehmen, bei der Versicherten bestehe - entgegen der Auffassung des Dr. med. E.________, der zwar ausgedehnte somatische Diagnosen gestellt habe, aber rein psychiatrisch von keiner Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei - auf psychiatrischem Fachgebiet keine invalidisierende Erkrankung; der Schwerpunkt liege klar auf den somatischen Leiden. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnte. Ein Widerspruch zur übrigen Aktenlage ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon ist sowohl bezüglich der Stellungnahme des Dr. med. E.________ als auch mit Blick auf diejenigen des Prof. Dr. med. C.________ dem Unterschied von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 8C 260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2 und 8C 567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2).

3.3.2. Die weiteren Akten, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, ändern nichts. Das Schreiben ihres Rechtsvertreters an den behandelnden Dermatologen vom 24. November 2011 ist nicht visiert; es stellt in Bezug auf den Gesundheitszustand ein untaugliches Beweismittel dar (zur Beurteilung des Gesundheitszustandes als genuine Aufgabe des Mediziners vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Nicht hilfreich sind auch die Protokolleinträge vom 5. August 2009 und 24. Mai 2011. Dabei handelt es sich lediglich um beschreibende Angaben zur Hauterkrankung der Versicherten, was nicht genügt. Die Allgemeinmedizinerin Dr. med. G.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), auf deren Beizug die Beschwerdeführerin im Mai 2011 bestanden hatte, beurteilte die Arbeitsfähigkeit nicht, weshalb die betreffenden Angaben ebenfalls nicht weiter helfen. Schliesslich ist die handschriftliche Notiz der Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 13. August 2009 ("Arbeitsvermittlung: Ihr wurde fast übel. So kann man nicht arbeiten.") - soweit sie überhaupt beachtlich ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG) - mit keinem Wort begründet und beinhaltet keinerlei medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).

4.
Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei der Versicherten - insbesondere aus nicht rheumatologischen Gründen - vor Februar 2013 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vorlag. Die zentrale vorinstanzliche Feststellung (E. 2.3) ist weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig (E. 1.1); das kantonale Gericht durfte die fachärztlichen Einschätzungen des Dr. med. B.________ sowie das (rheumatologische) SMAB-Gutachten heranziehen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Die Beschwerdeführerin vermag nicht schlüssig darzulegen, inwieweit von weiteren Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten sein sollen. Der Umstand, dass die SMAB-Gutachter die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der spärlichen Aktenlage als nicht leicht bezeichneten (SMAB-Gutachten, S. 32), führt nicht zu einer willkürlichen Beweiswürdigung. Eine solche liegt nicht bereits dann vor (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56, 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So verhält es sich hier nicht. Insgesamt hat das kantonale Gericht weder entscheidwesentliche Akten übersehen noch vorhandene Angaben unrichtig interpretiert. Im vorinstanzlichen Verzicht auf weitere Abklärungen liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Beweiswürdigungsregeln (E. 3.1). Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abtei-lung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_360/2015
Date : 07. April 2016
Published : 25. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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BGG: 66  95  97  99  105  107
IVV: 88a
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