Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 929/2015

Urteil vom 7. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 19. März 2015 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs. Dieser habe auf einer Internetauktionsplattform unter der Rubrik "Briefmarken" einen "Sammlernachlass in Bananenkiste" versteigert. Etwa 300 Fotos von Objekten aus diesem Nachlass habe er online gestellt. X.________ habe diese alle gesichtet. Ein schöner Rayonbrief habe sein Interesse geweckt und ihn zum Bieten bewogen. Das Angebot sei ihm für Fr. 301.-- plus Porto zugeschlagen worden. Der vermeintliche Rayonbrief habe sich als Reproduktion in Form einer Postkarte entpuppt. Ohne diesen Brief sei der gesamte Posten wertlos.

B.
Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 25. März 2015 nicht an die Hand.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 4. Juni 2015 ab.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären sowie eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation damit, dass er sich bei der Einreichung der Strafanzeige als Privatkläger konstituiert habe und durch die Handlung des Beschwerdegegners am Vermögen geschädigt sei. Er wolle den vollständigen Kaufpreis und eine Umtriebsentschädigung geltend machen.
Die Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und dem angezeigten Delikt ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderungen auswirken kann. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin verletze Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV, indem sie in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung auf Fotografien im Inserat des Beschwerdegegners abstelle, die sie gar nicht gesehen haben könne. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juni 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Nichtanhandnahme der Untersuchung, zumal die Vorinstanz im fraglichen Punkt zu einer anderen Beurteilung gelangt (vgl. E. 2.3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO. Er argumentiert, eine Nichtanhandnahme dürfe nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz diesen unterschiedlich beurteilten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz treffe ihn keine Opfermitverantwortung, womit die Täuschung des Beschwerdegegners arglistig gewesen sei. Ferner macht er geltend, die Vorinstanz habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu seiner allfälligen Opfermitverantwortung, die sie erstmals prüfe, vernehmen zu lassen. Damit verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK).

2.2.

2.2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 2 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
i.V.m. Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und Art. 324 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91; Urteil 6B 127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.1). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen).

2.2.2. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Keine Arglist liegt vor, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall, wobei einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht zu nehmen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen ist. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Täuschungsopfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; Urteil 6B 462/2014 vom 27. August 2015 E. 8.1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369; je mit Hinweisen).

2.3. Während die Beschwerdegegnerin den Tatbestand des Betrugs mangels Täuschung durch den Beschwerdegegner als nicht erfüllt erachtet, gelangt die Vorinstanz zum Schluss, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung sei in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben. Diese betreffe die Beschaffenheit des verkauften Rayonbriefs, der sich als Reproduktion eines solchen herausgestellt habe. Aufgrund des im Internet aufgeschalteten Fotos sei nicht ersichtlich, dass es sich nicht um einen Brief, sondern eine Karte handle. Einzig erkennbares Motiv dafür, das Foto einer Postkarte eines verhältnismässig wertvollen Rayonbriefs zur Illustration des Sammlernachlasses in das Internet zu stellen, sei dasjenige, dass Interessierte wegen des Rayonbriefs möglichst hoch bieten würden. Jedoch sei die Täuschung nicht arglistig. Die Überprüfung, ob es sich um einen Rayonbrief oder eine Reproduktion eines solchen handle, sei möglich und zumutbar gewesen. Es sei problemlos und in kurzer Zeit machbar, den Verkäufer über die Internetauktionsplattform zu kontaktieren und ihm Fragen zu stellen. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer weder von der Überprüfung abgehalten noch habe ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen ihnen bestanden (Entscheid S. 6
ff.).

2.4. Die Beschwerde ist unbegründet. Offenbleiben kann, ob die Vorinstanz das Tatbestandselement der Täuschung zu Recht als erfüllt erachtet. Jedenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn sie zum Schluss gelangt, die (allfällige) Täuschung sei nicht arglistig. Bei der vom Beschwerdegegner angebotenen Postkarte, welche der Beschwerdeführer für einen echten Rayonbrief hielt, handelt es sich gemäss den Akten um eine von der damaligen PTT 1990 herausgegebene Bildpostkarte, die gemäss den unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beschwerdegegners gar in einem Ganzsachenkatalog in der Rubrik "Postkarten" aufgeführt ist (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners zur kantonalen Beschwerde). Der Beschwerdeführer handelt gemäss eigenen Angaben seit 15 Jahren mit Briefmarken und betreibt einen eigenen Online-Handel (Akten Staatsanwaltschaft, act. B5). Der Beschwerdegegner bot in der Rubrik "Briefmarken" einen "Sammlernachlass in Bananenkisten > 20 kg" an. Ferner finden sich im Inserat die Hinweise "1 Bananenschachtel voll mit Alben ab ca. 1900 bis 1997 gesichtet" sowie "keine Spitzenwerte, trotzdem eine Fundgrube". Illustriert hat der Beschwerdegegner seine Ausschreibung mit 350 Fotografien (Entscheid S. 2 und 7; Akten Staatsanwaltschaft, act. B8
ff.), unter anderem einer der Postkarte von einem Rayonbrief. Als Rayonbrief, welcher der Beschwerdeführer zu erwerben glaubte, werden Briefe mit Rayonmarken bezeichnet. Ortspost- und Rayonmarken sind die ersten Briefmarken, die von der Schweizerischen Bundespost in den 1850er Jahren ausgegeben wurden (vgl. Entscheid S. 6; Stellungnahme des Beschwerdegegners zur kantonalen Beschwerde inkl. Beilage).
Aufgrund dieser Umstände, insbesondere des Hinweises, dass die Bananenkiste keine Spitzenwerte beinhalte, hätte der Beschwerdeführer angesichts seiner Fachkenntnisse zumindest in Frage stellen müssen, ob tatsächlich ein (echter) Rayonbrief in der angebotenen Sammlung enthalten ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte er den Beschwerdegegner kontaktieren und ihm Fragen stellen oder allenfalls die Sammlung sogar persönlich begutachten können. Die Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners waren für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar; weder wurde er davon abgehalten noch konnte der Beschwerdegegner voraussehen, dass er diese unterlassen würde. Nichts daran zu ändern vermag der Einwand des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Suchstrategie werde er gewöhnlich auf eine Auktion erst kurz vor deren Abschluss aufmerksam, womit keine Zeit für Fragen bleibe. Kommt hinzu, dass vom Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit zu erwarten gewesen wäre, betreibt er doch selbst einen Online-Handel und wurde er gemäss eigenen Angaben bereits früher auf der gleichen Internetauktionsplattform von einem Anbieter getäuscht. Angesichts der vorliegend gegebenen Umstände verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss
gelangt, die Täuschung sei nicht arglistig gewesen.

2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Obwohl es sich vorliegend eher um einen Grenzfall eines sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Falles handelt, überschreiten die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz das ihnen zustehende Ermessen noch nicht (vgl. Urteile 6B 897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.4; 6B 312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2; zur Verfahrenseinstellung: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen). Zwar gelangt die Vorinstanz bei der Täuschung zu einer anderen Beurteilung als die Beschwerdegegnerin. Dennoch darf sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens im Ergebnis bestätigen, da sie ebenfalls zum Schluss kommt, es liege keine strafbare Handlung vor. Indem sie - im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - auch die Arglist prüft und diese als nicht erfüllt erachtet, verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Par teien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_929/2015
Date : 07. April 2016
Published : 25. April 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme (Betrug)


Legislation register
BGG: 66  80  81
BV: 5  9  29
EMRK: 6
OR: 41
StGB: 146
StPO: 2  8  309  310  319  324
BGE-register
135-IV-76 • 137-IV-285 • 138-IV-86 • 141-IV-1 • 141-IV-369
Weitere Urteile ab 2000
6B_127/2013 • 6B_312/2015 • 6B_462/2014 • 6B_897/2015 • 6B_929/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appellee • lower instance • federal court • position • thurgau • question • complaint • fraud • letter • statement of affairs • appeal concerning criminal matters • behavior • photography • misstatement • criminal act • frauenfeld • advertisement • partly fault of victim • collection • decision • right to be heard • victim • litigation costs • condition • criminal investigation • statement of reasons for the adjudication • tenderer • bidder • object • satisfaction • meeting • participant of a proceeding • enclosure • civil court • legitimation • criminal prosecution • purchase price • lausanne • cantonal administration • compensation • penal order • know-how • proceedings conditions • error • discretion • pretence • meadow
... Don't show all