Tribunal federal
{T 0/2}
5F 6/2007/don
Urteil vom 7. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Rapp.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Egloff,
gegen
Y.________,
Gesuchsgegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Marc Aebi.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5P.485/2006 vom 20. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
A.a Das Richteramt Z.________ hiess die von X.________ gegen das Eheschutzurteil vom 31. März 2004 erhobene Abänderungsklage am 6. Dezember 2005 teilweise gut und setzte seinen monatlichen Unterhaltsbeitrag an Y.________ ab 1. Oktober 2005 auf Fr. 1'475.-- herab. Mit Verfügung vom 24. März 2006 übertrug ihm die Gerichtspräsidentin die Obhut über die Tochter A.________, am 22. Mai 2006 hob sie den Unterhaltsbeitrag für das Kind auf und legte denjenigen für die Ehefrau ab 1. April 2006 auf Fr. 750.-- pro Monat fest. Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die von X.________ gegen die erstinstanzlichen Verfügungen erhobenen Rekurse am 19. Oktober 2006 teilweise gut. Es legte insbesondere den Unterhaltsbeitrag an Y.________ auf Fr. 1'475.-- für den Monat Oktober 2005 und auf monatlich Fr. 650.-- ab 1. November 2005 fest.
A.b Das Bundesgericht wies die von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5P.485/2006 vom 20. Juni 2007).
B.
Mit Revisionsgesuch vom 18. Juli 2007 verlangt X.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) vom Bundesgericht, das Urteil vom 20. Juni 2007 aufzuheben und über seine staatsrechtliche Beschwerde vom 23. November 2006 neu zu befinden. Zudem stellt er das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
In der Sache sind keine Antworten eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Zwar ist das angefochtene Urteil noch unter der Herrschaft des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ergangen, indes findet auf das nach dem 1. Januar 2007 erhobene Revisionsgesuch praxisgemäss das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Anwendung (BGE 134 III 45 E. 1 S. 47).
2.
2.1 Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
|
a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2.2 Wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften kann die Revision nach Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
2.3 Der Gesuchsteller wendet sich gegen die bundesgerichtliche Feststellung im angefochtenen Urteil, das Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Ehefrau werde durch die vorhandenen Mittel auch dann nicht gedeckt, wenn die von ihm verlangten Kürzungen bei ihren Ausgaben vorgenommen würden (Urteil 5P.485/2006 vom 20. Juni 2007, E. 3.3). Soweit er an dieser Stelle betont, dass es hiebei nicht um eine Rechtsfrage gehe, sondern um eine mathematische Operation, kann ihm zugestimmt werden. Dies gilt indes nicht für seine konkrete Berechnung des Überschusses und damit des Unterhaltsbeitrages. Das Obergericht hat nämlich das genaue Einkommen der Ehefrau und ihren Bedarf nicht festgehalten, da ohnehin ein Manko vorliege. Hingegen hat es die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehemannes von Fr. 5'378.-- netto und dessen Bedarf von Fr. 3'974.-- errechnet und den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau ab 1. November 2005 nach Abzug des Kinderunterhalts von Fr. 750.-- auf gerundet Fr. 650.-- festgelegt. Ob dieses Vorgehen, nämlich die nicht benötigten Mittel des Unterhaltsschuldners der Unterhaltsberechtigten als Unterhaltsbeitrag zuzusprechen, unter Willkürgesichtspunkten haltbar war, wurde vom Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig setzte er sich damals mit dem Einkommen und - abgesehen vom Grundbetrag und den Wohnkosten - dem Bedarf der Ehefrau auseinander. Wenn er sich nun aufgrund erstinstanzlicher Verfügungen zu ihrem Einkommen äussert und ihren Bedarf ergänzt, so ist ihm entgegen zu halten, dass dazu bereits im vorangehenden Verfahren Gelegenheit bestanden hätte. Da ein Revisionsgesuch nicht dazu dient, Versäumtes nachzuholen, erweisen sich die Ausführungen des Gesuchstellers allesamt als verspätet.
3.
Zwar macht der Gesuchsteller einen gesetzlichen Revisionsgrund geltend. Indes fehlt seinem Gesuch nach dem Gesagten die rechtsgenügliche Begründung, weshalb darauf insgesamt nicht eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Rapp