Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_70/2008

Urteil vom 7. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Georg Sutter,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ermittelt gegen X.________ wegen Gefährdung des Lebens und weiteren Delikten. Am 25. Januar 2008 wurde er verhaftet und drei Tage später in Untersuchungshaft versetzt. Am 13. Februar 2008 stellte der Angeschuldigte ein Haftentlassungsgesuch. Dieses wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 16. Februar 2008 ab.

B.
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 16. Februar 2008 gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. März 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entlassung aus der Untersuchungshaft.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März 2008 (Posteingang: 25. März 2008) die Abweisung der Beschwerde. Der kantonale Haftrichter hat am 17. März 2008 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2008 eine Replik ein, welche er am 2. April 2008 fristgerecht ergänzte.

Erwägungen:

1.
Die Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f. mit Hinweisen) geben hier zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich Kollusionsgefahr. Letztere ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).

3.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25. Januar 2008 in Haft. Er macht insbesondere geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Verfassungsanspruch auf rechtliches Gehör "durch fehlende Substanzierung und Begründung der geltend gemachten Haftgründe sowie durch Nichtbeachtung der vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Einwände". Die Rüge erweist sich als begründet:

Der Haftrichter stützt die Fortdauer des Freiheitsentzuges auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wird ausgeführt, dass noch Zeugen zu befragen seien. Zwar vermuten die kantonalen Behörden, der Beschwerdeführer könnte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft "versucht sein, diese Personen unter Druck zu setzen oder sie zu falschen Aussagen zu verleiten". Sie legen jedoch nicht dar, auf welche Anhaltspunkte sich ihre Vermutung stützt. In der Beschwerdeschrift wird im Hinblick auf die noch ausstehenden Untersuchungshandlungen ausführlich der Standpunkt vertreten, es bestehe keine Verdunkelungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6-8). Schon im kantonalen Haftprüfungsverfahren hatte sich der Beschwerdeführer in diesem Sinne schriftlich vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft setzt sich in ihrer Stellungnahme mit diesen sachbezogenen und ernst zu nehmenden Vorbringen nicht auseinander. Analoges gilt für allfällige alternative Haftgründe (Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr), die im angefochtenen Entscheid zudem nicht geprüft wurden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8-10). Der Haftrichter hat sich zur Beschwerde
nicht vernehmen lassen. Auch zu den konkret beantragten Ersatzmassnahmen für Haft (vgl. Beschwerdeschrift S. 10 f.) äussern sich die kantonalen Behörden nicht. Im angefochtenen Entscheid wird pauschal bzw. ohne nähere Begründung die Ansicht vertreten, es könne "der bestehenden Kollusionsgefahr mittels Ersatzmassnahmen nicht wirksam begegnet werden".

4.
Der angefochtene Entscheid hält vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine ausreichende Begründung der Haftverlängerung nicht stand (vgl. BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 2.2 S. 276, E. 3.1 S. 275, E. 3.3 S. 279 f., E. 3.5.1 S. 283 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f., je mit Hinweisen). Er ist aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den kantonalen Haftrichter zurückzuweisen (vgl. BGE 133 I 270 E. 4 S. 285). Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Haft zu entlassen ist. Insoweit wird dem Beschwerdebegehren nicht stattgegeben.
Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Hingegen hat der Kanton Zürich dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 16. Februar 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, wird aufgehoben, und die Streitsache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster
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Dokument : 1B_70/2008
Datum : 07. April 2008
Publiziert : 16. April 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Untersuchungshaft


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGE Register
132-I-21 • 133-I-27 • 133-I-270
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