Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 755/2021

Verfügung vom 7. März 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Scheuber,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Jud,
Beschwerdegegner,

C.________,
vertreten durch Elena Lanfranconi Jung.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 18. August 2021 (ZG 21/006/CHO).

Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 18. August 2021,
in die hiergegen am 16. September 2021 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
in die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. März 2022 und des Beschwerdegegners vom 4. März 2022 sowie in die diesen jeweils beigelegte Parteivereinbarung vom 2. März 2022,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin in der Parteivereinbarung vom 2. März 2022 erklärt, ihre Beschwerde in Zivilsachen zurückzuziehen, sofern ihr die Gerichtskosten im hiesigen Verfahren auferlegt werden und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von Fr. 1'000.-- verpflichtet wird,
dass demnach das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
dass wegen des geringen entstandenen Aufwands die Gerichtskosten zu reduzieren sind (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass entsprechend der Parteivereinbarung vom 2. März 2022 und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 , Art. 68 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat,

verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 5A_755/2021
Date : 07 mars 2022
Publié : 18 mars 2022
Source : Tribunal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Droit de la famille
Objet : Eheschutz


Répertoire des lois
LTF: 32  66  68  71
PCF: 5  73
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5A_755/2021
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
intimé • frais judiciaires • juge unique • tribunal fédéral • obwald • recours en matière civile • décision • lausanne • protection de l'union conjugale • intéressé