Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.145

Beschluss vom 7. März 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bundesanwaltschaft, 2. B., 3. C.,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO)

Sachverhalt:

A. Am 19. Mai 2017 liess A. der Bundesanwaltschaft eine gegen B. gerichtete Strafanzeige samt Strafantrag zugehen (Akten BA, Nr. 1). Darin führte sie aus, ihre Mutter D. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. A. und ihr Bruder E. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. B. habe zunächst über die F. Ltd. die Rolle des protector wahrgenommen (Akten BA, Nr. 1, S. 2). Ab 2008 habe B. diese Trusts in mehreren Etappen umstrukturiert. Durch diese Umstrukturierungen habe B. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts erlangt, indem er über verschiedene ihm zuzurechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der underlying company eingenommen habe (Akten BA, Nr. 1, S. 2 ff.; vgl. u.a. die Beilagen 8–12, 17 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz-Transaktionen zum Nachteil des Trustvermögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vorgenommen (Akten BA, Nr. 1, S. 5 ff.). Mit Eingaben vom 30. Mai 2017 bzw. vom 17. August 2017 ergänzte der Rechtsvertreter von A. die Strafanzeige (Akten BA, Nr. 2 und 3).

B. Am 12. September 2017 teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. Folgendes mit (Akten BA, Nr. 5):

Nach eingehender Prüfung der rubrizierten Anzeige sind wir zum klaren Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B. zweifellos nicht erfüllt sind. Die detaillierte Begründung für diesen Befund wurde in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO ausführlich dargelegt.

Da Ihre Mandantin jedoch weder Partei noch Geschädigte im Sinne des Gesetzes ist (als Begünstigte des Trusts ist sie gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Privatklage legitimiert, siehe auch Entscheid des Bundesgerichts 1B_21/2010), gibt ihr dieses keinen Anspruch auf die Zustellung der entsprechenden Verfügung und somit auch kein Rechtsmittel. Als Anzeiger haben Sie gemäss Art. 301 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
StPO lediglich das Recht, über die Erledigungsart ihrer Eingabe informiert zu werden.

C. Am 21. September 2017 ersuchte der Vertreter von A. die Bundesanwaltschaft, ihr Schreiben vom 12. September 2017 insofern in Wiedererwägung zu ziehen, dass sie seiner Mandantin die Nichtanhandnahmeverfügung zustelle und ihr die Möglichkeit einer allfälligen Beschwerde dagegen eröffne (Akten BA, Nr. 6). Nach weiterer Korrespondenz (Akten BA, Nr. 7, 8 und 9) teilte die Bundesanwaltschaft dem Vertreter von A. am 24. Oktober 2017 Folgendes mit (Akten BA, Nr. 11):

Wie wir Ihnen in Aussicht stellten, haben wir den Fall zwischenzeitlich noch einmal geprüft. Wir sind erneut zum klaren Schluss gekommen, dass die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B. nicht erfüllt sind. Die detaillierte Begründung für diesen Befund wurde in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO ausführlich dargelegt.

Ebenso gelangen wir auch nach erneuter Prüfung zum Schluss, dass Ihrer Mandantin weder eine Partei- noch eine Geschädigtenstellung zukommt. […] Schliesslich gilt es festzuhalten, dass – entgegen Ihrer Ausführungen – B. nicht Trustee, sondern protector der verschiedenen Trusts war. Das Argument, wonach allein der potentielle Täter zur Privatklage legitimiert wäre, ist also verfehlt. Vielmehr würde ein solches Recht – wenn überhaupt – dem Trustee, D., und nicht B. zustehen. […]

D. Bezug nehmend auf dieses Schreiben gelangte D. mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 an die Bundesanwaltschaft. Darin erklärte sie, sich die Strafanzeige ihrer Tochter A. zu eigen zu machen und sich im Verfahren gegen B. als Privatklägerin zu konstituieren. Zudem ersuchte sie um Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung (Akten BA, Nr. 12). Der bisherige Rechtsvertreter von A. wurde auch von D. mandatiert und ersuchte seinerseits erneut um Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung (Akten BA, Nr. 12). Am 10. November 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft, D. werde im Verfahren SV.17.0998 nicht als Privatklägerin zugelassen. Zudem wies sie das von D. gestellte Gesuch um Akteneinsicht ab (Akten BA, Nr. 13).

E. Die von D. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer abgewiesen, da es der Beschwerdeführerin an den Voraussetzungen fehlte, um als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO am Strafverfahren SV.17.0998 teilzunehmen. Zur Strafklage berechtigt wäre bzw. wären demnach der oder die Begünstigte des Trusts gewesen, mithin u.a. A. (TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.8 und 4, zur Publikation vorgesehen).

F. Bezug nehmend auf diesen Beschluss ersuchte der Rechtsvertreter von A. die Bundesanwaltschaft am 28. Juni 2018 um Einsicht in die Nichtanhandnahmeverfügung, welche diese «offenbar Anfang September 2017» erlassen habe (act. 1.17). Am 2. August 2018 übermittelte der Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. die Wiedererwägung vom 24. Oktober 2017 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 in anonymisierter Form (act. 1.2).

G. Dagegen liess A. am 13. August 2018 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erheben. Darin beantragt sie Folgendes (act. 1):

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 12. September 2017 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 12. September 2018 stellt die Bundesanwaltschaft folgende Anträge (act. 6):

1. Auf die Beschwerde von A. […] vom 13. August 2018 sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

3. Die Kosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Mit Replik vom 1. Oktober 2018 stellt A. folgenden nachträglich verbesserten Antrag (act. 9):

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. Oktober 2017 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 3. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 10).

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (siehe Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2) forderte die Beschwerdekammer die beiden in der Nichtanhandnahmeverfügung genannten Beschuldigten auf, eine allfällige Stellungnahme einzureichen (act. 11). C. liess sich diesbezüglich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen. B. schliesst sich in seiner Eingabe vom 24. Februar 2019 den Ausführungen und der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 12. September 2018 an. In derselben Eingabe ersuchte er (eventualiter) um vollumfängliche Akteneinsicht und um eine dreimonatige Frist zur Stellungnahme nach Erhalt sämtlicher Dokumente (act. 12). Die Beschwerdekammer liess B. die entsprechenden Akten am 26. Februar 2019 zugehen (act. 13, 14). Deren Zustellung durch die Post blieb jedoch erfolglos. Seither werden diese durch die Post gemäss entsprechendem Auftrag des Empfängers zurückbehalten (act. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG). Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
i.V.m. Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
und Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO).

1.2

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, mit dem Beschwerdeantrag werde die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 angefochten. Diese sei jedoch mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 in Wiedererwägung gezogen und durch eine neue Nichtanhandnahmeverfügung ersetzt worden. Streng genommen richte sich die Beschwerde daher gegen ein nicht vorhandenes Anfechtungsobjekt, weshalb bereits aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. In den nachfolgenden Ausführungen ging die Beschwerdegegnerin aber selber auch davon aus, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Oktober 2017 hätte richten sollen (act. 6, Rz. 6).

1.2.2 In der Tat führte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der formellen Bemerkungen ihrer Beschwerde aus, diese richte sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung (Wiedererwägung) vom 24. Oktober 2017 (act. 1, Rz. 2). Als Anfechtungsobjekt beigelegt wurde der Beschwerde die Verfügung vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel «Wiedererwägung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017» (act. 1.2). Die ursprüngliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin zudem nie eröffnet. Die Datierung des Anfechtungsobjekts im Beschwerdeantrag erweist sich angesichts dieser Umstände als offensichtliches Versehen, aus welchem sich zulasten der Beschwerdeführerin keine Nachteile ableiten lassen. Ein Nichteintretensentscheid aus dem von der Beschwerdegegnerin genannten Grund würde vorliegend einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus bedeuten.

1.3

1.3.1 Zur Frage der Fristwahrung bringt die Beschwerdegegnerin vor, dem Vertreter der Beschwerdeführerin sei bereits mit Schreiben vom 12. September 2017 bzw. vom 24. Oktober 2017 mitgeteilt worden, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen sei, jedoch mangels Parteistellung keine Einsicht in die Akten gewährt werde. Im Schreiben vom 24. Oktober 2017 sei der klare Hinweis erfolgt, dass für eine Vermögensschädigung keine Hinweise bestünden und dass das Verfahren nicht an die Hand genommen werde. Gegen dieses Schreiben, welches die Gründe für die Nichtanhandnahme darlege und somit als Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO zu betrachten sei, habe die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben. Die vorliegende Beschwerde sei erst über ein Jahr nach dem Schreiben vom 24. Oktober 2017 erhoben worden und erweise sich damit als verspätet (act. 6, Rz. 9 f.).

1.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2017 tatsächlich mitteilte, die Bedingungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens seien nicht erfüllt. Die detaillierte Begründung für diesen Befund sei in der entsprechenden Nichtanhandnahmeverfügung ausführlich dargelegt worden. Gleichzeitig erklärte sie der Beschwerdeführerin gegenüber, dass ihr diese Verfügung nicht zugestellt werde. Vielmehr erfolge lediglich eine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens. Gemäss Art. 301 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
StPO sei sie lediglich über die Nichtanhandnahme zu informieren. Gestützt auf den dem Schreiben vom 24. Oktober 2017 enthaltenen Hinweis, wonach allenfalls die Mutter der Beschwerdeführerin zur Privatklage legitimiert sei, liess sich der Vertreter in der Folge erst von dieser bevollmächtigen, um die entsprechende Einsichtnahme in die Nichtanhandnahmeverfügung erwirken zu können.

1.3.3 Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gegenüber ihr Schreiben vom 24. Oktober 2017 seinerzeit als blosse Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens qualifizierte, nun aber geltend macht, es handle sich dabei um eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung, verhält sie sich widersprüchlich. Eine hinreichende Begründung, weshalb die von der Beschwerdeführerin erhobene Strafanzeige nicht an die Hand genommen werde, kann diesem Schreiben ebenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr wurde diesbezüglich auf die separat erlassene und der Beschwerdeführerin eben gerade nicht eröffnete Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen. Die Beschwerdegegnerin hat im erwähnten Schreiben der heutigen Beschwerdeführerin die Legitimation zur Privatklage noch abgesprochen und allenfalls deren Mutter D. (als Trustee) für legitimiert erachtet. Die Frage nach der allfälligen Legitimation zur Privatklage im vorliegenden Strafverfahren und damit auch zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erwies sich am 24. Oktober 2017 angesichts der komplexen, in der schweizerischen Gerichtspraxis noch wenig erörterten Struktur des Trusts freilich als noch unklar. Auch die Beschwerdekammer hielt in ihrem Beschluss vom 30. Mai 2018 fest, die Frage, wer im Falle von Vermögensdelikten zum Nachteil eines Trusts die geschädigte Person sei und als Privatklägerschaft am Verfahren teilnehmen könne, sei durch die Gerichtspraxis bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht (eindeutig) entschieden worden (TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.3.1, zur Publikation vorgesehen m.w.H.), und hielt mit ausführlicher Begründung fest, dass in der fraglichen Konstellation nicht D., sondern die Beschwerdeführerin als beneficiary zur Privatklage legitimiert sei. Auch die Beschwerdegegnerin revidierte ihren diesbezüglichen Standpunkt offensichtlich erst im Anschluss an diesen Beschluss und übermittelte der Beschwerdeführerin die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung mit Schreiben vom 2. August 2018. Bezüglich der Frage nach der Berechtigung zur Akteneinsicht ist die Beschwerdegegnerin damit offensichtlich von ihrem ursprünglichen Standpunkt abgewichen, so dass vorliegend nur noch die Überprüfung der Nichtanhandnahmeverfügung zur Diskussion steht. Deren Eröffnung an den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgte nach dem vorstehend Ausgeführten erst mit Schreiben vom 2. August 2018, so dass die vorliegende Beschwerde vom 13. August 2018 als fristgerecht anzusehen ist.

1.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, der Beschwerdegegner 2 habe in seiner Rolle als Trustee bzw. als verantwortlicher Direktor der Trustees bzw. der entsprechenden underlying companies durch eine Reihe von Straftaten das Trustvermögen vermindert und damit sie als beneficiary der Trusts persönlich geschädigt. Die deliktische Schädigung von Trustvermögen durch den Trustee selber bzw. unter dessen Mitwirkung verletzt die dem Trust zugrunde liegende Trustvereinbarung und stellt einen sog. breach of trust dar (TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.3.4, zur Publikation vorgesehen). Das Trustvermögen ist im Interesse des beneficiary zu verwalten (TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.3.2, zur Publikation vorgesehen). Ein entsprechender breach of trust beeinträchtigt somit die Rechte des beneficiary und schädigt dessen Vermögen unmittelbar (siehe zusammenfassend TPF BB.2017.206 vom 30. Mai 2018 E. 3.7, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführerin kommt daher im vorliegenden Fall die für die Beschwerdelegitimation notwendige Rolle der geschädigten Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO zu. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Der eventualiter gestellte Antrag des Beschwerdegegners 2 um Ansetzung einer dreimonatigen Frist zur weiteren Stellungnahme nach Erhalt der Verfahrensakten ist abzuweisen. Die Beschwerdekammer hat dem Beschwerdegegner 2 die Akten auf dessen Wunsch hin zugehen lassen. Die entsprechende Zustellung durch die Post blieb jedoch erfolglos und die Akten werden seither durch die Post gemäss Auftrag des Beschwerdegegners 2 (auf unbestimmte Zeit) zurückbehalten. Solches Vorgehen einer Verfahrenspartei verdient angesichts des auch für sie geltenden Gebots des Handelns nach Treu und Glauben keinen Schutz (Art. 3 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO; siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1003/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2.2 mit Hinweis).

2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und Art. 324 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
StPO; vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis).

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 288; Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1).

3.

3.1 Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gliedern sich in sechs Hauptpunkte, welche nachfolgend einzeln aufgeführt und auf deren mögliche strafrechtliche Relevanz hin beurteilt werden. Gemäss Ergänzung zur Strafanzeige vom 30. Mai 2017 (Akten BA, Nr. 2) sei dabei stets davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 2 in allen den in der Strafanzeige vom 19. Mai 2017 beschriebenen Strukturen – direkt oder indirekt – sämtliche kontrollierenden Positionen innegehabt habe. Mit anderen Worten habe der Beschwerdegegner 2 über das Vermögen der Trusts frei verfügen können, weil er sowohl den Trustee wie auch den protector gestellt und/oder kontrolliert habe.

Hierzu zu beachten sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der von ihr selbst verfassten Strafanzeige vom 19. Mai 2017, wonach der Beschwerdegegner 2 aus seiner ursprünglichen Rolle als Direktor des protector der Trusts heraus – durch eine ganze Reihe von wirtschaftlich (auf den ersten Blick) nicht nachvollziehbaren Umstrukturierungen – Schritt um Schritt alle Trusts vollkommen unter seine Kontrolle gebracht habe (Akten BA, Nr. 1). Dieser Umstand ist dort für die Verdachtslage von Bedeutung, wo der Beschwerdegegner 2 den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge in Situationen kollidierender Interessen gehandelt haben soll (vgl. bspw. weiter unten E. 3.3).

In einer Eingabe an die Beschwerdegegnerin vom 26. September 2017 (Akten BA, Nr. 8) nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die F. Ltd., über welche der Beschwerdegegner 2 von Beginn weg die Rolle des protector wahrgenommen habe. In Bezug auf diese Gesellschaft habe sich der Beschwerdegegner 2 am 9. März 2005 gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich und schriftlich verpflichtet, stets nur auf deren ausdrückliche Instruktion zu handeln. Mit dieser Vereinbarung habe sich der Beschwerdegegner 2 persönlich verpflichtet, die ihm – über die Truststrukturen – anvertrauten Vermögenswerte gemäss den Instruktionen der Beschwerdeführerin zu verwalten. Keine einzige der in der Strafanzeige erwähnten Handlungen sei jedoch auf entsprechende Instruktion erfolgt. Der Beschwerdegegner 2 habe mithin bei allen beschriebenen Sachverhalten instruktionswidrig, nämlich eigenmächtig und eigennützig, gehandelt und damit die erwähnte Vereinbarung gebrochen. Hierzu ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Gegenstand des der erwähnten Eingabe beigelegten mandate agreement (vom 9. März 2005) auf die Ausübung der Rolle des Direktors der F. Ltd. und damit des protector durch den Beschwerdegegner 2 beschränkt. Einzelne durch die jeweiligen Trustees bzw. deren underlying companies abgeschlossene Vermögenstransaktionen sind anhand der diese konkret treffenden zivilrechtlichen Verpflichtungen und nicht auf Grund des erwähnten mandate agreement zu beurteilen. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Eingaben bzw. im Beschwerdeverfahren jedoch nicht vernehmen.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am 16. Juni 2011 die Bank G. in Genf, bei welcher die Vermögenswerte des Trusts H. (bzw. von dessen underlying company I. Ltd.) gelegen seien, angewiesen, eine Barauszahlung in der Höhe von EUR 25‘000 an eine Frau J. vorzunehmen. Er habe diese als «distribution to the beneficiary» bezeichnet (siehe Beilage 1 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). J. sei aber zu keinem Zeitpunkt eine Begünstigte des Trusts H. gewesen (Akten BA, Nr. 1, S. 1 und 3; Nr. 2, S. 2).

3.2.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich aus, es sei nicht erstellt, inwiefern eine Vermögensschädigung bzw. eine Bereicherungsabsicht seitens des Beschwerdegegners 2 vorliege. Es sei zwar am 17. Juni 2011 ein Barbezug erfolgt; dieser sei aber gleichentags mit einer Gutschrift auf dem USD-Konto wieder ausgeglichen worden. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Transaktion im Lichte des Gesellschaftszwecks unrechtmässig gewesen wäre (act. 1.2, Rz. 16). In der Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin, es ergäbe sich aus dem Sachverhalt kein einziger Hinweis dafür, dass der Beschwerdegegner 2 mit der Zahlung von EUR 25‘000.– sich oder einen Dritten unrechtmässig habe bereichern wollen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde Ausführungen zu den Hintergründen der Zahlung gemacht (act. 6, Rz. 13). Zudem sei es auch möglich, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung konkludent genehmigt habe (act. 6, Rz. 14; unter Hinweis auf Ziff. 2 des Mandate Agreement vom 9. März 2005 [Beilage zu Akten BA, Nr. 8]).

3.2.3 Den vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdegegner 2 gegenüber der Bank G. die Barauszahlung von EUR 25‘000.– zu Gunsten von J. in Auftrag gegeben und als Vergütung zu Gunsten der beneficiary deklariert habe (Beilage 1 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Bei der von der Beschwerdegegnerin angeführten, am selben Tag erfolgten Gutschrift handelt es sich demgegenüber offenbar um eine bankinterne Gutschrift vom USD-Konto der I. Ltd., welche die Auszahlung in EURO ermöglichen sollte (Beilage 1 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Dass es sich bei J. tatsächlich um eine beneficiary des Trust H. handeln sollte, kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden (Beilage 7 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017) und wird von der Beschwerdeführerin zudem ausdrücklich bestritten (siehe nur act. 9, Rz. 9). Es bestehen somit konkrete Anhaltspunkte, die vermuten lassen, dass Mittel des Trusts H. an eine Drittperson ausgerichtet worden sind, ohne dass der Trust dabei eine Gegenleistung erhalten hätte. Demnach lässt sich vorliegend weder ein Vermögensschaden auf Seiten des Trusts noch eine Bereicherung auf Seiten einer Drittperson klarerweise verneinen. Diese Zahlung ist mutmasslich vom Beschwerdegegner 2 in Auftrag gegeben worden. Was dieser mit der Zahlung beabsichtigt hat, müsste angesichts der vorliegenden Akten durch geeignete Untersuchungsmassnahmen abgeklärt werden. Wenn der Beschwerdeführerin die Hintergründe dieser Transaktion unbekannt sind, so kann von dieser auch nicht verlangt werden, dass sie im Rahmen ihrer Strafanzeige bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich genauere Erläuterungen abgeben kann. Der geschilderte äussere Vorgang vermag auf jeden Fall den Verdacht einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht nicht zum Voraus zu beseitigen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, diese Transaktion sei mit dem Gesellschaftszweck vereinbar gewesen bzw. möglicherweise durch die konkludente Zustimmung der Beschwerdeführerin gedeckt worden, sind demgegenüber spekulativer Natur. Gründe für eine sichere Annahme eines solchen Umstands, welche in diesem Punkt die Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen bzw. den hinreichenden Verdacht einer Veruntreuung bzw. einer ungetreuen Geschäftsbesorgung beseitigen könnte, sind das keine. Entsprechend ist mit Bezug auf diesen Vorwurf die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich aufzuheben.

3.3

3.3.1 In der Ergänzung zur Strafanzeige vom 30. Mai 2017 liess die Beschwerdeführerin ausführen, der Beschwerdegegner 2 habe zwischen 2008 und 2012 Vermögenswerte der K. Ltd., der underlying company des Trusts L., in Gesellschaften investiert, die unter seiner Kontrolle gestanden seien. So habe er USD 2,2 Mio. in einen M. Fund und einen N. Fund Ltd. investiert, wobei der Beschwerdegegner 2 die Fonds-Managementgesellschaft O. Ltd. kontrolliert habe. Ferner habe er USD 1,4 Mio. in Aktien einer P. Group investiert, wobei er gleichzeitig Direktor der Q. LLC, einer Schwestergesellschaft der P. Group, gewesen sei (Akten BA, Nr. 1, S. 3 f.; Nr. 2, S. 2).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin verneint hierzu im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung Hinweise auf eine Vermögensschädigung auf Seiten der betroffenen Gesellschaft bzw. der Beschwerdeführerin. Tatsächlich macht die Beschwerdeführerin erst im Rahmen ihrer Beschwerde neu geltend, das Gesamtvermögen des betroffenen Trusts habe zwischen April 2008 und April 2012 von rund USD 7,8 Mio. auf rund USD 5,7 Mio. abgenommen (act. 1, Rz. 45). Diesbezüglich Rechnung zu tragen ist dem Umstand, dass zumindest bezüglich der Investments in den M. Fund und den N. Fund Ltd. auf Seiten des Beschwerdegegners 2 Anzeichen auf das Vorliegen eines Interessenkonflikts vorhanden sind, da er sowohl über den betroffenen Trust als auch über die betroffene Fonds-Managementgesellschaft die Kontrolle ausgeübt habe (vgl. zur Letztgenannten, Beilage 4 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017, S. 18). Hinsichtlich der Investments in Aktien der P. LLC gibt es ebenfalls – wenn auch weniger klare – Anzeichen auf das Vorliegen eines solchen Interessenkonflikts (siehe Beilage 19 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Angesichts dieser sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Umstände, besteht auch diesen Sachverhalt betreffend ein hinreichender Verdacht, wonach mit der Vornahme der inkriminierten Investments der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sein könnte. Tatsachen, welche ohne Weiteres den Schluss erlauben würden, der geltend gemachte Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt, sind demgegenüber keine ersichtlich. Entsprechend ist mit Bezug auf diesen Vorwurf die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich aufzuheben.

3.4

3.4.1 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge habe der Beschwerdegegner 2 im Jahre 2011 veranlasst, dass die R. SA (underlying company des Trusts S.) und die K. Ltd. (underlying company des Trusts L.) börsenkotierte Aktien zu überhöhten Preisen gekauft hätten, d.h. zu Preisen, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs über den jeweils aktuellen Börsenpreisen gelegen seien. Er habe dadurch den beiden Gesellschaften einen Schaden in der Höhe der jeweiligen Preisdifferenz verursacht. Gleichzeitig bestehe der Verdacht, dass die Verkäufer(innen) dieser Aktien unter der Kontrolle des Beschwerdegegners 2 gestanden seien (Akten BA, Nr. 1, S. 4 und 11; Nr. 2, S. 2).

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte diesbezüglich in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung Hinweise auf eine direkte Vermögensschädigung (act. 1.2, Rz. 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kauf von Wertpapieren oder Waren zu einem Preis, welcher über dem Markt- bzw. Börsenpreis liegt, durchaus einen Vermögensschaden bewirken kann (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2017 vom 19. Januar 2018 E. 2.3.1 und 2.3.2). Die weitere Kritik der Beschwerdegegnerin an der von der Beschwerdeführerin erstellten Übersicht (Akten BA, Nr. 1, S. 11) vermag nicht zu überzeugen. Die angeblichen Preise, zu welchen die Aktien erworben wurden, stützen sich auf die entsprechenden Depotauszüge der betroffenen Gesellschaften (Beilagen 20 und 21 zur Strafanzeige vom 19. Mai 2017). Die tagesaktuellen Börsenpreise hat die Beschwerdeführerin offenbar über im Internet vorhandene Portale eruiert. Tatsächlich ist den erwähnten Depotauszügen nicht zu entnehmen, ob in den Erwerbspreisen auch Kosten wie Steuern und Transaktionsgebühren enthalten sind. Auch ist nicht angegeben, auf welchem Börsenplatz die entsprechenden Wertpapiere erworben wurden. Zwar besteht natürlich die theoretische Möglichkeit, dass auch für börsenkotierte Wertpapiere – aus welchen Gründen auch immer – ein über dem aktuellen Börsenpreis liegender Kaufpreis vereinbart werden kann. Dafür müsste es aber gute Gründe geben und solche ergeben sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Börsenkurs für Wertpapiere auch während eines Handelstages selber Schwankungen unterliegen kann. Alle diese von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Elemente können aber nicht erklären, wieso vorliegend der Kaufpreis für einzelne der aufgeführten Wertpapiere um 81 Mal bzw. um 11 Mal über dem angeblichen Börsenkurs liegen soll (T. Corp.; vgl. Akten BA, Nr. 1, S. 11). Auch die bei anderen Wertpapieren geltend gemachten Abweichungen zwischen Kaufpreis und Börsenkurs von 60 % und mehr, vermögen einen hinreichenden Tatverdacht auf ungetreue Geschäftsbesorgung zu begründen. Gründe, welche einen Ausschluss einer strafbaren Handlung als absolut sicher erscheinen lassen, sind den vorliegenden Akten keine zu entnehmen. Dies führt in diesem Punkt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

3.5

3.5.1 Dem Beschwerdegegner 2 wird weiter vorgeworfen, er habe in den Jahren 2011 und 2012 die R. SA und die K. Ltd. Puts auf wenig liquide und teilweise bereits marode Gesellschaften schreiben lassen. Damit habe der Beschwerdegegner 2 die beiden Gesellschaften einem immensen Risiko ausgesetzt. Die beiden Gesellschaften seien zu Stillhaltern der Put-Optionen geworden und hätten die Pflicht gehabt, vom Käufer der Basiswerte zu kaufen. Dies sei dann ein Nachteil, wenn der Börsenkurs des Basiswertes am Verfalltag des Puts unter dem Ausübungspreis liege, denn dann müsse der Put-Verkäufer (Stillhalter) die Aktien zu einem unvorteilhaften Preis kaufen. Der Käufer der Put-Option sichere sich damit gegen das Risiko eines Kurszerfalls des Basiswertes ab. Die beiden Gesellschaften hätten überhaupt keinen Anlass gehabt, solche Put-Optionen zu schreiben. Es bestehe vielmehr der Verdacht, der Beschwerdegegner 2 habe mit diesen Geschäften eine andere Person oder über diese sich selber begünstigen wollen (Akten BA, Nr. 1, S. 4 und 12; Nr. 2, S. 2 f.).

3.5.2 In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung kommt die Beschwerdegegnerin zu diesem Vorwurf zum Schluss, dass es keine Hinweise gebe, dass bei diesen Transaktionen tatsächlich ein Schaden eingetreten wäre (act. 1.2, Rz. 19). Erst mit ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich weitergehende Ausführungen. Sinngemäss macht sie geltend, das Trustvermögen sei angesichts der langen Laufzeit der Optionen und der riskanten Aktien in unnötiger Weise einem hohen Risiko ausgesetzt gewesen. Dieser Gefährdung sei derweil keine auch nur annähernd gleichwertige Leistung gegenüber gestanden (act. 1, Rz. 51 f.). Diese Vorbringen stehen in Widerspruch zu der von der Beschwerdeführerin bereits mit Strafanzeige eingereichten Tabelle zu diesen Optionen (Akten BA, Nr. 1, S. 12). Daraus ist klar ersichtlich, dass in den verschiedenen Fällen teilweise Verluste eingefahren, teilweise aber auch Gewinne erzielt worden sind. Die gesamthaft erzielten Verluste sind zudem im Vergleich zum umgesetzten Volumen kaum nennenswerter Natur. Konkrete Elemente, welche diesbezüglich einen hinreichenden Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu begründen vermöchten, sind in diesem Punkt keine ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.6

3.6.1 Im Oktober 2015 habe der Beschwerdegegner 2 gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Zahlung von Fr. 100‘000.– vom Konto der R. SA auf das Kapitaleinzahlungskonto der neu gegründeten AA. AG veranlasst. Verwaltungsrat bei deren Gründung sei der Beschwerdegegner 3 gewesen, ein enger Weggefährte des Beschwerdegegners 2. Dieser sei zu jenem Zeitpunkt Direktor der R. SA gewesen (Akten BA, Nr. 2, S. 3; Nr. 3).

3.6.2 Zu diesen in der Ergänzung zur Strafanzeige enthaltenen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, es bestünden diesbezüglich keine Hinweise auf eine Schädigung (act. 1.2, Rz. 20). Im Rahmen der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, es sei davon auszugehen, der Beschwerdegegner 2 habe sich dabei das Gründungskapital ganz einfach von der von ihm verwalteten R. SA geholt. Insbesondere habe die R. SA keine Aktien der mit ihrem Geld gegründeten AA. AG gezeichnet (act. 1, Rz. 55). Tatsächlich bleibt der wirtschaftliche Hintergrund dieser Transaktion aufgrund der vorliegenden Akten völlig undurchsichtig. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (act. 6, Rz. 24) zeigen vielmehr auf, dass auch sie diese Hintergründe nicht kennt und sich hierzu in Spekulationen über mögliche Gründe verliert, welche die inkriminierte Transaktion rechtfertigen könnten. Umstände, welche in diesem Punkt eine strafbare Handlung als sicher ausgeschlossen erscheinen liessen, sind ebenfalls keine ersichtlich. Diesen Vorwurf betreffend ist die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung in diesem Punkt aufzuheben.

3.7

3.7.1 Schliesslich habe der Beschwerdegegner 2 noch im November 2015, als er von der Beschwerdeführerin bereits die klare Instruktion gehabt habe, alle Investitionen sofort zu liquidieren und die Vermögenswerte herauszugeben, veranlasst, dass die R. SA noch Aktien einer zweifelhaften chinesischen Firma gekauft habe (BB. Inc.). Der Kurs dieser zuvor an der NASDAQ kotierten Aktien, sei praktisch vom ersten Tag an verfallen. Zum Zeitpunkt, als die R. SA die Aktien gekauft habe, sei der Börsenkurs bereits wesentlich tiefer gelegen als der Preis, den die R. SA dafür habe bezahlen müssen (Akten BA, Nr. 1, S. 1 und 5 f.; Nr. 2, S. 3).

3.7.2 Zu den Ausführungen in der Strafanzeige wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, es bestehe auf Grund der vorliegenden Unterlagen kein Hinweis auf eine entsprechende Weisungsberechtigung der Beschwerdeführerin und damit auch kein Hinweis auf eine entsprechende Pflichtverletzung (act. 1.2, Rz. 21). Der im Rahmen der Beschwerde erhobene Hinweis auf das mandate agreement vom 9. März 2005 (act. 1, Rz. 58) ist in diesem Zusammenhang unbehelflich (vgl. hierzu bereits oben E. 3.1). Die Beschwerde erweist sich diesen Sachverhalt betreffend als unbegründet.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Bezüglich der Sachverhalte, welche Gegenstand der E. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.6 bilden, ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, diese Punkte betreffend eine Untersuchung zu eröffnen oder zumindest die Strafanzeige im Sinne von Art. 309 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen zu überweisen. Betreffend die übrigen Sachverhalte gemäss E. 3.5 und 3.7 ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.

5.

5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Der Beschwerdegegner 2 stellte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2019 keinen ausdrücklichen, aber einen sinngemässen Antrag, mit welchem er unterliegt. Da die entsprechende, eine Seite umfassende Stellungnahme jedoch keinen nennenswerten Aufwand verursachte, kann diese bei der nachfolgenden Bestimmung der Gerichtsgebühr und den zu leistenden Entschädigungen ausser Acht bleiben. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen zu etwa zwei Dritteln. Teile ihrer Beschwerdeanträge erwiesen sich aber auch als unbegründet. Ihr ist daher nur eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.– (act. 2, 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.

5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für einen Teil ihrer Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Diese ist pauschal auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die angefochtene Verfügung wird betreffend die Sachverhalte gemäss E. 3.2, 3.3, 3.4 und 3.6 aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung bzw. zur Eröffnung einer Untersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse hat der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zu bezahlen.

Bellinzona, 8. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Michael Mráz

- Bundesanwaltschaft

- B.

- C.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2018.145
Datum : 07. März 2019
Publiziert : 01. April 2019
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).


Gesetzesregister
BStKR: 10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
12
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StPO: 2 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 2 Ausübung der Strafrechtspflege - 1 Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
1    Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu.
2    Strafverfahren können nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden.
3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
301 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1    Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen.
1bis    Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229
2    Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird.
3    Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu.
309 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
310 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
319 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
322 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
324 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 324 Grundsätze - 1 Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
1    Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
2    Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.
382 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
428 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
436
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
BGE Register
137-IV-285
Weitere Urteile ab 2000
1B_21/2010 • 1B_303/2017 • 6B_1003/2018 • 6B_1104/2017 • 6B_762/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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Entscheide BstGer
BB.2017.206 • BB.2018.171 • BB.2018.145