Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 897/2015
Urteil vom 7. März 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hellstern,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Diebstahl),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ liess am 25. Februar 2015 durch ihren Rechtsvertreter Strafanzeige wegen Diebstahls einreichen. Darin verdächtigt sie primär A.________, ihr Fr. 40'000.-- gestohlen zu haben. Sie habe das Geld im Dezember 2007 abgehoben und in einem Couvert im Küchenschrank aufbewahrt. Am 7. Februar 2008 habe sie festgestellt, dass ihr das Geld abhanden gekommen sei.
B.
Das Untersuchungsamt Uznach nahm das Verfahren am 21. Mai 2015 nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 7. Juli 2015 ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung an die Hand zu nehmen.
Erwägungen:
1.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige erklärt, sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt am Strafverfahren zu beteiligen. Aus ihren Vorbringen und dem angezeigten Delikt ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilforderungen auswirken kann. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: |
a | die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; |
b | Verfahrenshindernisse bestehen; |
c | aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. |
2 | Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. |
gehabt zu haben und sich sogar den Kauf eines Occasionsautos leisten können. Von wo der Beschwerdegegner dieses Geld genommen habe, könne nur in einer Strafuntersuchung geklärt werden. Schliesslich sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit Fr. 40'000.-- abgehoben und der Beschwerdegegner sich mit seinem Passepartout jederzeit Zugang zu ihrer Wohnung habe verschaffen können. Gesamthaft betrachtet liege eine Indizienkette vor, die einen hinreichenden Tatverdacht begründe.
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin könne zur angeblichen Entwendung des Bargelds weder eigene Wahrnehmungen schildern, noch gebe es Zeugen. Es sei einzig erwiesen, dass sie im Dezember 2007 erhebliche Bargeldbezüge ab ihrem Konto getätigt habe. Dies stelle aber bei Weitem noch keine plausible Tatsachengrundlage dar, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung eines Diebstahls durch den Beschwerdegegner ergäbe. Zur Begründung eines entsprechenden Anfangsverdachts genüge nicht, dass die Bargeldbezüge während der Zeit erfolgten, als die Beschwerdeführerin im selben Haus wie der Beschwerdegegner wohnte und dieser über einen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfügte. Daran vermöchten auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, angeblichen Indizien nichts zu ändern. Aus der beruflichen Neuorientierung des Beschwerdegegners (Wechsel von der selbstständigen in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit) und dem Kauf eines Occasionsautos für Fr. 7'900.-- liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für seine vermutete Täterschaft ableiten. Insgesamt fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigte; vage Hinweise oder blosse Vermutungen ohne konkrete Verdachtsmomente
reichten dafür nicht aus.
2.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Staatsanwaltschaft steht ein gewisser Spielraum zu bei der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist (Urteil 6B 312/2015 vom 2. September 2015 E. 2.2; vgl. mit Blick auf die Verfahrenseinstellung auch BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen). Der Verdacht der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe sich mit seinem Passepartout Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft und ihr das Couvert mit den Fr. 40'000.-- entwendet, lässt sich nicht auf eine plausible Grundlage stützen und stellt - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - eine blosse Vermutung dar. Die Beschwerdeführerin erklärt, das Bargeld im Küchenschrank versteckt gehabt zu haben. Es erscheint wenig glaubhaft, dass dieser vom Beschwerdegegner durchsucht worden sein und er dabei das Bargeld gefunden und an sich genommen haben soll. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände nichts zu ändern. So hat der Beschwerdegegner anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausgesagt, freiwillig auf
die ausstehenden sieben Monatsmieten in der Höhe von Fr. 6'300.-- zu verzichten. Er ergänzte jedoch, von der Gemeinde sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Betreibung der damals offenbar unter Vormundschaft stehenden Beschwerdeführerin aussichtslos wäre (act. 5/7, Antwort auf Frage 5). Sodann bestehen keine Hinweise auf finanzielle Probleme des Beschwerdegegners in der fraglichen Zeitspanne. Die blosse Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit lässt diesen Schluss nicht zu, zumal er die berufliche Neuorientierung gegenüber der Polizei plausibel begründete und angab, bereits per Januar 2008 eine neue Stelle angetreten zu haben. Er muss diese Veränderung also schon länger und jedenfalls deutlich vor dem angeblichen Diebstahl geplant haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin drängt sie sich deshalb nicht als Motiv für die Entwendung des Bargelds auf. Schliesslich erscheint auch der Autokauf für Fr. 7'900.-- im Januar 2008 nicht derart aussergewöhnlich, als dass gestützt darauf zwingend weitere Untersuchungshandlungen angezeigt gewesen wären.
Zusammengefasst durfte die Staatsanwaltschaft ohne Bundesrecht zu verletzen davon absehen, eine Untersuchung zu eröffnen.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer