Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B 464/2012

Urteil vom 7. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________ GmbH,
3. Z.________ AG,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Siegelung, vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juli 2012 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A.
Am 18. Mai 2011 stellte die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Strafantrag gegen die Verantwortlichen der Y.________ GmbH wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges und von Widerhandlungen gegen das UWG.

B.
Gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft edierte eine Bank in Liechtenstein am 15. Juni 2012 diverse Bankunterlagen der Y.________ GmbH und der Z.________ AG.

C.
Am 21. Juni 2012 stellten der Beschuldigte und die genannten Firmen (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft das Gesuch um Siegelung der edierten Bankunterlagen. Mit Entscheid vom 22. Juni 2012 wies die Staatsanwaltschaft das Siegelungsgesuch ab.

D.
Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2012 erhoben die Gesuchsteller am 3. Juli 2012 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Gleichzeitig stellten sie den Antrag um vorsorgliche Massnahmen bzw. einstweilige Siegelung der Bankunterlagen für die Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2012 wies der Präsident der Anklagekammer den Antrag ab.

E.
Am 27. Juli 2012 erhoben die Gesuchsteller beim Staatsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein Beschwerde gegen die rechtshilfeweise Edition der Bankakten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2012 gab der Präsident des liechtensteinischen Staatsgerichtshofs (im Sinne einer vorsorglichen Massnahme) folgenden Auftrag an das liechtensteinische Fürstliche Landgericht: Binnen einer Woche habe das Landgericht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (als ersuchender Behörde im Rechtshilfeverfahren) "die schriftliche Zusicherung einzuholen", dass sie die rechtshilfeweise erhobenen Originalunterlagen bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof "in keiner wie immer gearteten Weise verwenden und verwerten wird".

F.
Gegen die prozessleitende Verfügung vom 11. Juli 2012 der Verfahrensleitung der Anklagekammer gelangten die Gesuchsteller mit Beschwerde vom 13. August 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Vorinstanz habe die Staatsanwaltschaft für die Dauer des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens (im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme) anzuweisen, alle rechtshilfeweise edierten Bankakten zu siegeln.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Präsident der Anklagekammer liess sich ebenfalls im abschlägigen Sinne vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2012. Mit prozessleitender Verfügung 6. September 2012 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen; es wies die Staatsanwaltschaft an, die rechtshilfeweise edierten Bankunterlagen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu siegeln.
Mit Schreiben vom 3. September 2012 ersuchte das liechtensteinische Fürstliche Landgericht die Staatsanwaltschaft um schriftliche Bestätigung, dass sie die rechtshilfeweise edierten Originalunterlagen bis zur Erledigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Staatsgerichtshof "in keiner wie immer gearteten Weise verwenden und verwerten" werde. Am 7. September 2012 antwortete die Staatsanwaltschaft dem Landgericht, dass sie über die gewünschte Bestätigung nach Eingang des Urteils des Bundesgerichtes in der Sache entscheiden werde.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein prozessleitender Zwischenentscheid in einem kantonalen Beschwerdeverfahren gegen die verweigerte Siegelung von sichergestellten (rechtshilfeweise edierten) Bankunterlagen. Streitgegenstand des noch hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens ist kein Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes (nach erfolgter Siegelung und erfolgtem Entsiegelungsgesuch), sondern eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, wonach dem Siegelungsantrag der Beschwerdeführer keine Folge geleistet werde. Vor Bundesgericht angefochten ist eine prozessleitende Verfügung der Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz, wonach im hängigen Beschwerdeverfahren (in Anwendung von Art. 388 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
StPO) kein vorsorglicher Rechtsschutz gewährt, d.h. keine vorläufige Siegelung verfügt werde.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG sind erfüllt. Insbesondere droht den Beschwerdeführern die Verweigerung des Rechts- und Geheimnisschutzes und damit ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Macht die Inhaberin oder der Inhaber von vorläufig sichergestellten oder edierten Aufzeichnungen und Gegenständen geltend, eine Beschlagnahme sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
i.V.m. Art. 265
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (oder aus anderen Gründen) nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO). Stellt die Strafbehörde innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, hat (im Vorverfahren) das Zwangsmassnahmengericht über das Bestehen von Entsiegelungshindernissen zu entscheiden (Art. 248 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
i.V.m. Abs. 3 lit. a StPO). Zu prüfen ist im richterlichen Entsiegelungsverfahren namentlich, ob die Geheimnisinteressen, welche von berechtigten Personen angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung der sichergestellten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen (BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.;
zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B 397/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4 und E. 6.1). Die Verweigerung der Siegelung durch die Staatsanwaltschaft (und damit der faktische Ausschluss des richterlichen Entsiegelungsverfahrens) kann mit StPO-Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
StPO). Die Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen (Art. 388 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
StPO).

3.
Die hier angefochtene Verweigerung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Siegelungsbegehrens würde bedeuten, dass die Staatsanwaltschaft die nicht versiegelten edierten Unterlagen (trotz Geltendmachung von Geheimnisschutzinteressen durch die Beschwerdeführer) bereits während des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens durchsuchen könnte. Damit wäre der richterliche Rechtsschutz sowohl im kantonalen Beschwerdeverfahren als auch im allfälligen Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht obsolet. Eine Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes kann nur in Ausnahmefällen zulässig sein, wenn bereits vor dem materiellen Entscheid der Beschwerdeinstanz und vor dem allfälligen richterlichen Entsiegelungsentscheid liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernisse) offensichtlich fehlen. Wenn der betroffene Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen Geheimnisschutzrechte anruft, hat nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung grundsätzlich das Zwangsmassnahmengericht (auf entsprechendes Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hin) über das Vorliegen schutzwürdiger Geheimnisinteressen zu entscheiden. Eine Siegelung ist anzuordnen, wenn "nach Angaben"
der betroffenen Inhaber Geheimnisschutzinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse bestehen (Art. 248 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO). Ob solche Hindernisse bestehen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 248 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO). Ausnahmen können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme.

4.
Die Vorinstanz begründet die Verweigerung des vorsorglichen Rechtsschutzes wie folgt: Allfällige Siegelungsansprüche bzw. Einwände gegen die rechtshilfeweise erfolgte Edition hätten im Rahmen des Beweiserhebungs- bzw. Rechtshilfeverfahrens vor den liechtensteinischen Behörden geltend gemacht werden müssen. Eine Siegelung von rechtshilfeweise zugestellten Akten aus dem Ausland "dürfte weder zulässig noch möglich sein". "Vielmehr dürfte Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO nur auf Zwangsmassnahmen, welche in der Schweiz erfolgten," anwendbar sein. Die Frage, ob die Beschwerdeführer überhaupt legitimiert wären, eine Siegelung zu verlangen, könne offen bleiben. Da eine Siegelung nach Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO "nicht möglich sein dürfte", sei die Beschwerde "als aussichtslos einzustufen" und der vorsorgliche Rechtsschutz zu verweigern (angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 4c).

5.
Die Beschwerdeführer rügen unter anderem eine Verletzung von Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO und Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
BV.

6.
Zu prüfen ist, ob das streitige Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet (bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben) erscheint und den Beschwerdeführern deshalb der vorsorgliche Rechtsschutz im kantonalen Beschwerdeverfahren verweigert werden darf.

6.1 Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind unbestrittenermassen Inhaberinnen der betroffenen Bankverbindungen. Der Beschwerdeführer 1 ist laut angefochtenem Entscheid einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 bzw. Organ mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin 3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes können (aus Gründen des Rechtsschutzes) grundsätzlich auch indirekt Betroffene, namentlich Inhaber von Bankkonten, die erst nachträglich von Editionen von Bankunterlagen erfahren, als Siegelungsberechtigte in Frage kommen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B 567/2012 vom 26. Februar 2013 E. 1.1). Damit konnte die vorinstanzliche Prozessleitung nicht liquide davon ausgehen, dass der Entsiegelungsrichter schutzwürdige Geheimnisinteressen der Beschwerdeführer zum Vornherein verneinen würde.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt auch der Umstand, dass die Bankunterlagen rechtshilfeweise ediert worden sind, den Anspruch der Beschwerdeführer auf vorsorglichen Rechtsschutz hier nicht ohne Weiteres dahinfallen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer gegen die rechtshilfeweise Edition der Bankunterlagen auch noch eine Beschwerde beim liechtensteinischen Staatsgerichtshof eingereicht haben. Sie machen geltend, sie hätten erst nachträglich ihre Rechte gegenüber der erfolgten Edition wahrnehmen können. Die Unterlagen befänden sich (seit Bekanntgabe der Rechtshilfemassnahme an die Beschwerdeführer) in den Händen der kantonalen Staatsanwaltschaft und seien deshalb nach schweizerischem Recht zu siegeln. Gemäss den vorliegenden Akten hat sich auch der (mit der nachträglichen Prüfung der Rechtshilfemassnahme befasste) liechtensteinische Staatsgerichtshof im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme um eine Zusicherung der kantonalen Staatsanwaltschaft bemüht, wonach diese (bis zum Entscheid des Staatsgerichtshofes in der Sache) keine Durchsuchung oder andere Verwendung der edierten Bankunterlagen vornehme. Die Staatsanwaltschaft hat dem Staatsgerichtshof geantwortet, dass über eine solche allfällige
Zusicherung erst nach Eingang des (vorliegenden) Urteils des Bundesgerichtes entschieden werde. Zur Frage, ob eine Anwendbarkeit von Art. 248
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
StPO in der vorliegenden Konstellation zum Vornherein ausser Betracht falle oder nicht, äussert sich der angefochtene Entscheid im Übrigen nur knapp und ausweichend.

6.2 Nach dem Gesagten kann weder liquide davon ausgegangen werden, dass die rechtshilfeweise Edition der Bankakten rechtmässig erfolgte, noch, dass ein Siegelungsanspruch der Beschwerdeführer offensichtlich zu verneinen ist. Diese Fragen sind vielmehr von der Anklagekammer im hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren (bzw. von der mit der Rechtshilfesache befassten liechtensteinischen Justiz) materiell zu prüfen. Da das Siegelungsbegehren nicht zum Vornherein offensichtlich unbegründet (oder gar rechtsmissbräuchlich erhoben) erscheint, ist der vorsorgliche Rechtsschutz im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewährleisten. Die angefochtene prozessleitende Verfügung erweist sich als bundesrechtswidrig.

7.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene prozessleitende Verfügung aufzuheben.

Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist eine angemessene Parteientschädigung (pauschal, inkl. MWST) zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid vom 11. Juli 2012 des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Präsidium der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Forster
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1B_464/2012
Datum : 07. März 2013
Publiziert : 25. März 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Siegelung, vorsorgliche Massnahme


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BV: 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
StPO: 248 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 248 Siegelung - 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
264 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 264 Einschränkungen - 1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
265 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 265 Herausgabepflicht - 1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.
388 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 388 - 1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:
393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
BGE Register
132-IV-63 • 137-IV-189
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1B_397/2012 • 1B_464/2012 • 1B_567/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
siegel • bundesgericht • liechtenstein • anklagekammer • vorsorgliche massnahme • zwangsmassnahmengericht • frage • vorinstanz • gesuchsteller • dauer • zusicherung • wiese • rechtshilfemassnahme • verfahrensbeteiligter • gerichtsschreiber • vorverfahren • verdacht • gerichtskosten • entscheid • rechtsanwalt
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