Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_507/2011

Urteil vom 7. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Fristwahrung

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 5. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird beschuldigt, er sei am 11. Oktober 2008 um ca. 22.20 Uhr bei einer Fahrspurverengung nach rechts gefahren, wobei er den Vortritt des auf dem Busstreifen in gleicher Richtung fahrenden Gelenkbusses missachtet habe. Dieser habe relativ stark bremsen müssen, so dass ein Fahrgast vom Sitz gefallen sei und sich verletzt habe.

Am 21. Januar 2009 bestrafte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gestützt auf §§ 36 ff. StPO/ZG X.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und einer Busse von Fr. 600.--. Sie schob den Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren auf.

Die Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 7 des Dispositivs lautete: "Gegen diesen Strafbefehl kann innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Einsprache erhoben werden, welche schriftlich zu erfolgen und eine Begründung zu enthalten hat. Der Strafbefehl wird zu einem rechtskräftigen Urteil, wenn nicht dagegen Einsprache erhoben wird (§ 36ter Abs. 1 und 2 StPO)."

B.
Am 22. Januar 2009 nahm X.________ den Strafbefehl in Empfang. Am 23. Januar 2009 erhob seine Rechtsschutzversicherung Einsprache.

Am 3. Februar 2009 (und eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2009) reichte der Strafverteidiger von X.________ eine "Einsprache" ein. In der Begründung hielt er fest, der angefochtene Strafbefehl datiere vom 21. Januar 2009. Gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2009 an die Rechtsschutzversicherung müsse "die Einsprache bzw. Begründung der Einsprache" bis 5. Februar 2009 mitgeteilt werden. Mit der heutigen Einreichung der Einsprache werde diese Frist in jedem Fall gewahrt.

Der Verteidiger legte dieser Einsprache einen "Übermittlungszettel" der Staatsanwaltschaft Zug vom 28. Januar 2009 an die Rechtsschutzversicherung mit dem folgenden Vermerk bei: "Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass eine Begründung der Einsprache nachzureichen ist (Poststempel Donnerstag, 05.02.2009). Dies haben wir Ihnen heute telefonisch mitgeteilt."
Das Strafgericht des Kantons Zug (Einzelrichter in Strafsachen) sprach X.________ am 10. September 2010 von der Beschuldigung der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 SVG) und der Verletzung von Verkehrsregeln frei (Art. 90 Ziff. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
und Art. 44 Abs. 1
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 44 - 1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
1    Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
2    Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.
SVG).

Das Obergericht des Kantons Zug hiess am 5. Juli 2011 eine Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, hob das Urteil des Strafgerichts vom 10. September 2010 auf und stellte fest, der gegen X.________ erlassene Strafbefehl vom 21. Januar 2009 sei in Rechtskraft erwachsen.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, die Beschwerde gutzuheissen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Januar 2009 gültig erfolgt sei.

In der Vernehmlassung beantragt das Obergericht unter Hinweis auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Anträge, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis ihren Anträgen entspreche. Sie führt aus, sie habe stets eine minimale Einsprachebegründung des Beschuldigten gelten lassen (z.B.: "Ich bin mit dem Strafbefehl nicht einverstanden."). Sei der Einsprache überhaupt keine Begründung zu entnehmen gewesen, sei der Einsprecher kontaktiert und dazu angehalten worden, eine Begründung innert der 10-tägigen (bereits laufenden) Einsprachefrist nachzureichen. Es sei mithin dafür keine Nachfrist gewährt worden. Hingegen sei es öfters vorgekommen, dass sich die Verteidigung nach einer summarischen ersten Begründung eine zusätzliche oder ergänzende schriftliche Begründung vorbehalten habe. Diese sei unter dem kantonalen Prozessrecht ohne Weiteres zugelassen und zu den Akten genommen worden.

Erwägungen:

1.
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht beurteilt (Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
StPO). Das kantonale Strafverfahren richtet sich somit vollumfänglich nach der StPO/ZG. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die StPO beruft, ist darauf nicht einzutreten.

2.
Gemäss § 36ter Abs. 1 StPO/ZG ist gegen Strafbefehle nur die Einsprache zulässig. Diese ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich und begründet zu erklären. Gemäss Abs. 2 wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Strafurteil, wenn nicht dagegen Einsprache erhoben wird.

2.1 Der Beschwerdeführer nahm den Strafbefehl am 22. Januar 2009 in Empfang. Die 10-tägige Einsprachefrist lief am Sonntag, dem 1. Februar 2009, ab und verlängerte sich bis Montag, 2. Februar 2009. Gegen den Strafbefehl erhob die Rechtsschutzversicherung mit Eingabe vom 23. Januar 2009 bei der Staatsanwaltschaft "ohne Begründung Einsprache" (angefochtenes Urteil S. 4, Ziff. 2.2). Die begründete Einsprache des Verteidigers wurde am 3. Februar 2009 zur Post gebracht (angefochtenes Urteil S. 4).

Diese Feststellungen werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2). Das Bundesgericht stellt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.2 Die Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht auf Willkür (BGE 135 I 6 E. 2.1; 137 I 1 E. 2.4 [zum Willkürbegriff]).

Die Vorinstanz urteilt im Berufungsverfahren mit voller Kognition (§ 75 Abs. 2 StPO/ZG) und prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen frei. Sie gewährte den Parteien zur Frage einer frist- und formgerechten Einsprache das rechtliche Gehör. Sie kommt zum Ergebnis, dass eine unbegründete Einsprache dem Gültigkeitserfordernis von § 36ter Abs. 1 StPO/ZG nicht genügt. Die begründete Einsprache sei nach Ablauf der 10-tägigen Frist am 3. Februar 2009 zur Post gegeben worden und daher verspätet. Die gesetzliche Frist könne nicht erstreckt werden.
Diese wortlautgetreue Auslegung des kantonalen Rechts ist nicht willkürlich. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (BGE 137 III 470 E. 6.4). Solche Gründe liegen nicht vor. Dass gesetzliche Fristen, insbesondere die Rechtsmittelfristen, unabänderlich sind und nicht erstreckt werden können (es sei denn, das Gesetz sehe dies ausdrücklich anders vor), ist ein allgemein gültiger Rechtssatz auch des eidgenössischen Prozessrechts (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
StPO oder Art. 47 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
BGG).

2.3 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 135 I 6 E. 2.1).

Die angefochtene Entscheidung erweist sich nicht als unverhältnismässig und überspitzt formalistisch. Zum einen werden an die Begründung der Einsprache keine strengen Anforderungen gestellt, und zum andern sind Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar. Zehntägige und kürzere Fristen kommen in Prozessordnungen häufig vor (vgl. Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Rechtsmittel müssen frist- und formgemäss eingereicht werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Formstrenge kann nicht als überspitzter Formalismus gerügt werden (vgl. BGE 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 6 betreffend mangelhafte Rechtsbegehren).

2.4 Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) führt die Vorinstanz zunächst aus, die Staatsanwaltschaft habe die Rechtsschutzversicherung darauf hingewiesen, dass bis zum 5. Februar 2009 eine begründete Einsprache nachzureichen sei. Diese Auskunft sei unzutreffend gewesen. Der Entscheid, ob eine Einsprache formell gültig sei, falle aber nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Dieser Entscheid sei dem Gericht vorbehalten. Der Verteidiger hätte die fehlerhafte Auskunft bei gehöriger Sorgfalt erkennen können (angefochtenes Urteil Ziff. 2.5 und 2.7.1).
Aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass diese entgegen der Beschwerde keine Nachfristen zu gewähren pflegte und somit auch keine Fristerstreckung. Sie machte innert laufender Frist darauf aufmerksam, "dass eine Begründung der Einsprache nachzureichen ist" (oben Bst. B). Sie wies damit auf die fehlende Begründung hin. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er argumentiert, es sei nicht nur im Kanton Zug üblich, dass "ausführliche Einsprachebegründungen nachgeliefert werden können" (Beschwerde S. 8). Zu beurteilen ist nicht die Frage des Nachreichens einer ausführlichen Begründung. Vielmehr handelt es sich darum, dass die Einsprache der Rechtsschutzversicherung vom 23. Januar 2009 ohne Begründung war (oben E. 2.1). Auch lässt sich nicht kurzerhand behaupten, es sei eine "Fristerstreckung" gewährt worden (Beschwerde S. 5). Im "Übermittlungszettel" (oben Bst. B) ist von einer "Fristerstreckung" nirgends die Rede, auch nicht davon, dass diese beantragt worden wäre. Es ist lediglich ein falsches Datum eingetragen, sofern dieses nicht praxisgemäss als Termin für eine ergänzende Begründung, sondern für eine begründete Einsprache gelten sollte. Im zweiten Fall handelte es sich schlicht um ein Versehen und damit um
einen Fehler der Staatsanwaltschaft. Denn diese gewährte nach ihren eigenen Angaben gesetzeskonform keine Nachfristen für Einsprachen (oben Bst. C). Die gegenteilige Darstellung des Beschwerdeführers blieb im kantonalen Verfahren "unbelegt" (angefochtenes Urteil Ziff. 2.7.1).

Der Übermittlungszettel war zumindest interpretationsbedürftig. Er bot umso mehr Anlass für eine Abklärung, als sich die Staatsanwaltschaft darin nicht auf ein Telefonat mit dem Verteidiger, sondern mit einer Drittperson (der Rechtsschutzversicherung) bezog. Der Verteidiger konnte sich über die Hintergründe und den Sinn des Vermerks im Übermittlungszettel nicht im Klaren sein und nicht leichthin darauf abstellen.

2.5 Die Vorinstanz führt weiter aus, der Verteidiger sei im Besitze der Akten gewesen. Aus der Empfangsbestätigung sei die Empfangnahme am 22. Januar 2009 ohne Weiteres ersichtlich und damit klar gewesen, dass die Einsprachefrist am 2. Februar 2009 endete. Dem Verteidiger sei aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und des Wortlauts von § 36ter Abs. 1 StPO/ZG der Fristenlauf bekannt gewesen. Er könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

Dazu verweist die Vorinstanz zutreffend auf BGE 135 III 374. Nach diesem Entscheid hatte sich die rechtsunkundige und nicht rechtskundig vertretene Partei aufgrund der konkreten Umstände auf die falsche Fristangabe in der Rechtsmittelbelehrung zur bundesrechtlichen Beschwerde verlassen können (a.a.O., E. 1.2.2.2). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Weder enthielt die Rechtsmittelbelehrung eine unrichtige Frist- oder Formangabe noch war der Beschwerdeführer nicht rechtskundig vertreten. Da der Vertrauensschutz versagt, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ist (BGE 134 III 374 E. 1.2.2.1), versagt er umso mehr, wenn die Rechtsmittelbelehrung korrekt ist. Ein interpretationsbedürftiger Übermittlungszettel der Staatsanwaltschaft an Dritte (die Rechtsschutzversicherung) betreffend das Nachreichen einer Begründung vermag keinen Vertrauensschutz des rechtskundigen Strafverteidigers auf einen Gesetz und Rechtsmittelbelehrung widersprechenden Fristenlauf zu begründen. Der Strafverteidiger ist in seinem Vertrauen, die Staatsanwaltschaft könne die gesetzliche Einsprachefrist erstrecken, nicht geschützt.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_507/2011
Datum : 07. Februar 2012
Publiziert : 21. Februar 2012
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Einsprache gegen Strafbefehl; Fristwahrung


Gesetzesregister
BGG: 47 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 47 Erstreckung - 1 Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzlich bestimmte Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
SVG: 34 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 34 - 1 Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
1    Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken.
2    Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren.
3    Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen.
4    Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren.
44 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 44 - 1 Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
1    Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet.
2    Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren.
90 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1    Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
3    Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
3bis    Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236
3ter    Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237
4    Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um:
a  mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b  mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c  mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d  mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238
5    Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
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StPO: 89 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 89 Allgemeine Bestimmungen - 1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
1    Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2    Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien.
453
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
1    Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
2    Wird ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre.
BGE Register
134-II-244 • 134-III-366 • 135-I-6 • 135-III-374 • 137-I-1 • 137-III-470
Weitere Urteile ab 2000
5A_663/2011 • 6B_507/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafbefehl • frist • rechtsschutzversicherung • rechtsmittelbelehrung • bundesgericht • vorinstanz • fristerstreckung • sachverhalt • rechtsmittel • tag • empfang • gesetzliche frist • geldstrafe • frage • beschuldigter • einfache körperverletzung • strafgericht • gerichtsschreiber • kantonales recht • sachmangel
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