Tribunal federal
{T 1/2}
1S.12/2005 /ggs
Urteil vom 7. Februar 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Nay,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesstrafgericht, Präsident der Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.
Gegenstand
Genehmigung zum Einsatz eines verdeckten Ermittlers in einem Rechtshilfeverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 5. Januar 2005.
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 5. Januar 2005 trat der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf ein Gesuch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zur Genehmigung eines verdeckten Ermittlers im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens nicht ein.
Mit Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a
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2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: