[AZA 0]
C 377/00 Ca

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiber Signorell

Urteil vom 7. Februar 2001

in Sachen
B.________, 1969, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

Mit Verfügung vom 18. April 2000 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Anspruchsberechtigung des 1969 geborenen B.________ ab
1. November 1999 wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides, die Feststellung seiner Vermittlungsfähigkeit für die Periode vom 1. November 1999 bis zum 30. Juni 2000 und die Zusprechung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Das AWA und die Vorinstanz verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung, namentlich die Vermittlungsfähigkeit, und die hiezu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargestellt.
Darauf wird verwiesen.

2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. November 1999 vermittlungsfähig ist und so insbesondere einen Anspruch auf Kompensationszahlungen hat.

a) Zur Vermittlungsfähigkeit gehört namentlich auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3a, 120 V 388 Erw. 3a, 394 Erw. 1, je mit Hinweisen; ARV 1996/1997 Nr. 19 S. 1000 mit Hinweisen). Der Wille, eine neue Arbeit anzunehmen, lässt sich u.a. an den diesbezüglichen persönlichen Bemühungen abschätzen. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist indessen nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 Erw. 1b). So können fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen oder eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit zur Annahme von Vermittlungsunfähigkeit führen, was einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausschliesst (BGE 112 V 218 Erw. 1b mit Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre als Carosseriespengler.
Während etwa zwei Jahren übte er diesen erlernten Beruf aus. Vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1997 spielte er als Fussballer für den Fussballclub X.________.
Ab Juli 1997 trat er für eine feste Vertragsdauer bis zum 30. Juni 1998 zum Fussballclub Y.________ über. Die vereinbarte Besoldung setzte sich zusammen aus einem Grundlohn von Fr. 4500.- im Monat sowie verschiedenen Prämien (Jahresverdienst etwa Fr. 122 000.-). Als die Arbeitgeberin den Vertrag nicht verlängerte und B.________ kein neues Engagement finden konnte, meldete er sich am 25. Juni 1998 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an, wobei er angab, eine Vollzeitstelle als bezahlter Fussballer zu suchen.

c) Seit 1. Januar 1999 arbeitet der Beschwerdeführer als technischer Zeichner an einer Vollzeitstelle (40 Wochenstunden) bei der C.________ AG. Mit dieser Tätigkeit erzielt er ein Einkommen von anfänglich brutto Fr. 4500.-/ Monat, ab 1. Juli 1999 Fr. 4700.-. Daneben betätigt er sich als Spieler beim Fussballclub Q.________. Dafür erhält er ab Januar 2000 eine gewisse Entschädigung.

3.- a) Am 18. Januar 2000 überwies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) das Dossier dem AWA zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit, welche seit der Aufnahme des Zwischenverdienstes fraglich sei. In einem Schreiben vom 14. Januar 2000 habe der Versicherte darauf hingewiesen, dass er auf "sinnlose Bemühungen einer Stellensuche" verzichte. Seit Aufnahme der Zwischenverdiensttätigkeit habe er nie die Absicht geäussert, diese wieder aufzugeben.
Die letzte nachgewiesene Arbeitsbemühung datiere vom 5. Oktober 1999.
Nachdem das AWA den Versicherten am 2. März 2000 befragt hatte, verneinte es die Vermittlungsfähigkeit ab
1. November 1999 (Verfügung vom 18. April 2000). Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Arbeitsbemühungen mehr unternommen, da unter Berücksichtigung der Ausbildung und des beruflichen Werdeganges die Aussichten, eine besser bezahlte Stelle zu finden, sehr gering seien.

b) Das kantonale Gericht wies die dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 ab im Wesentlichen mit der zutreffenden Begründung, angesichts des durch Wort und Tat des Beschwerdeführers belegten Unwillens, tatsächlich eine Stelle ausserhalb des Arrangements mit der C.________ AG und dem Fussballclub Q.________ zu suchen bzw. zu finden, fehle die subjektive Vermittlungsfähigkeit (Erw. 2). Daran vermag die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.

c) Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer mit dem Stellenantritt bei der C.________ AG überhaupt noch arbeitslos war. Der dort erzielte Verdienst ist zwar tiefer als 70 % des versicherten Verdienstes, weshalb die Arbeit als unzumutbar gilt (Art. 16 Abs. 2 lit. i
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
AVIG) und die Arbeitslosigkeit deshalb nicht beenden kann.
Diese Gesetzesbestimmung sieht vor, dass das RAV mit Zustimmung der tripartiten Kommission in Ausnahmefällen auch eine Arbeit - ohne dass Kompensationszahlungen zu leisten wären - für zumutbar erklären kann, deren Entlöhnung geringer ausfällt. Überdies liegt gemäss Art. 17 lit. c
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 17 Ausnahme der finanziellen Zumutbarkeit - (Art. 16 Abs. 2 Bst. i AVIG)
a  für deren Ausübung der Versicherte weder über den erforderlichen Ausbildungsstand noch über die erforderliche Erfahrung verfügt;
b  deren Entlöhnung erheblich über dem üblichen Ansatz liegt;
c  die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann.
AVIV (in der Fassung vom 11. Dezember 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996 [AS 1996 S. 313]) ein Ausnahmefall nach Art. 16 Abs. 2 lit. i
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
AVIG insbesondere dann vor, wenn der versicherte Verdienst aus einer Tätigkeit stammt, "die hochbezahlt war, und wenn anzunehmen ist, dass der Versicherte keine vergleichbare Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen mehr ausüben kann". Diese Bestimmung dürfte namentlich auf gut bezahlte Spitzensportler anzuwenden sein (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band Soziale Sicherheit, Rz 250).

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie nach Art. 36a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Zürich, und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 7. Februar 2001

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_377/00
Date : 07. Februar 2001
Published : 25. Februar 2001
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : -


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AVIG: 16
AVIV: 17
OG: 36a
BGE-register
112-V-215 • 120-V-385 • 123-V-214
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