Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C_103/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc,
Beschwerdeführer,

gegen

KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3014 Bern, vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Ausschluss von der Kassen-praxis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil K 45/04 vom 25. Januar 2006 bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht den vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Februar 2004 angeordneten Ausschluss von Dr. med. X.________ für zwei Jahre von der Kassenpraxis mehrerer Krankenversicherer, darunter die KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT). Mit Urteil K 9/07 vom 25. März 2008 sodann wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gegen den Entscheid des nämlichen Schiedsgerichts vom 5. Dezember 2006 ab, soweit es um die Rückerstattung von Fr. 1'010'000.- wegen unwirtschaftlicher Behandlung für die Jahre 1998 bis 2003 ging; hinsichtlich der Frage des dauernden Ausschlusses des Beklagten von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wies es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

B.
Am 13. Juli 2010 reichte die KPT beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Klage gegen X.________ und seine Ehefrau Y.________ ein mit den hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Beklagte sei definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszuschliessen, und gegen die Beklagte sei eine Busse in richterlich zu bestimmender Höhe auszusprechen.

Mit Entscheid vom 8. Dezember 2012 hiess das Schiedsgericht die Klage gut, soweit es darauf eintrat, und schloss X.________ - im Verhältnis zur KPT - definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus (Dispositiv-Ziffer 2). Das Erkenntnis wurde dem Beklagten am 20. Dezember 2012 eröffnet.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, der Entscheid vom 8. Dezember 2012 sei in Bezug auf den ihn betreffenden definitiven Kassenausschluss aufzuheben.

In ihrer - unaufgefordert eingereichten - Eingabe vom 3. Juni 2013 beantragt die KPT, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

D.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 ist das Verfahren bis zum Entscheid über das von X.________ am 30. Mai 2013 beim kantonalen Schiedsgericht eingereichte Revisionsgesuch betreffend den Entscheid vom 8. Dezember 2012 sistiert worden. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2013 ist das Schiedsgericht darauf nicht eingetreten. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist daher aufzuheben.

Erwägungen:

1.
Gemäss Verfügung des Präsidenten der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des bernischen Verwaltungsgerichts vom 3. Juni 2013 hat der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein Revisionsgesuch eingereicht. Darin weist er darauf hin, seine Arztpraxis endgültig auf Ende Dezember 2012 geschlossen zu haben. Am ... habe er die letzten Patienten gesehen. Der von der Vorinstanz angeordnete definitive Ausschluss aus der Kassenpraxis der Beschwerdegegnerin kann frühestens mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids wirksam werden, somit am 20. Dezember 2012. In diesem Zeitpunkt praktizierte der Beschwerdeführer indessen bereits nicht mehr, weshalb die Sanktion nicht mehr vollzogen werden kann. Da die tatsächliche und rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens nicht mehr beeinflusst werden kann, besteht und bestand schon bei Beschwerdeeinreichung kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG; BGE 133 II 409 E. 1.3 S. 413 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Strafverfahren u.a. wegen
Urkundenfälschung und Betrug vor dem Regionalgericht Z.________ hängig ist, in welchem der Krankenversicherer als Privatkläger auftritt. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Anschuldigungen auch den hier zu beurteilenden Sachverhalt betreffen. Indessen ist das Strafgericht an die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Würdigung im angefochtenen schiedsgerichtlichen Entscheid nicht gebunden.

2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'500- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_103/2013
Datum : 07. Januar 2014
Publiziert : 27. Januar 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Krankenversicherung
Gegenstand : Krankenversicherung (Ausschluss von der Kassenpraxis)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGE Register
133-II-409
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9C_103/2013 • K_45/04 • K_9/07
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