Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 601/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4051 Basel.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 6. Mai 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________ (geb. 1965) stammt aus Nigeria. Er heiratete am 2. November 1995 in seiner Heimat die Schweizer Bürgerin Y.________ und reiste am 22. Mai 1996 in die Schweiz ein. Am 29. Mai 1996 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Y.________ verstarb im Jahr 1997. Das Migrationsamt sah in der Folge aufgrund einer guten Integration vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab.

1.2. Mit Urteilen des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 20. September 2002, des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Oktober 2009 sowie der Cour de Cassation des Kantons Genf vom 24. Mai 2011 wurde X.________ jeweils wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Verbindung mit Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 10 Monaten und einer bedingten fünfjährigen Landesverweisung, zu einer zunächst bedingt aufgeschobenen und sodann für vollstreckbar erklärten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.-- und sodann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach der ersten Verurteilung verwarnten ihn die Einwohnerdienste mit Schreiben vom 14. März und 8. April 2002. Nachdem einem ersten, im Jahr 2007 gestellten Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Hinweis auf seine ungenügend stabile finanzielle Lage noch nicht entsprochen worden war, wurde ihm diese auf sein erneutes Gesuch vom 31. März 2008 erteilt. Nach den weiteren Verurteilungen durch das Bezirksgericht Dietlikon und dem erstinstanzlichen Entscheid im Genfer Strafverfahren widerrief die zuständige Migrationsbehörde am 10.
Juni 2011 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Rekurs- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 18. Juni 2012 ab. Eine hiergegen gerichtete Eingabe an den Regierungsrat übergab dieser dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches diese mit Urteil vom 6. Mai 2013 abwies.

1.3. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2012 (recte 2013; Posteingang am 3. Juli 2013) beantragt X.________ dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vollständig aufzuheben; eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Regierungsrat und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen.

2.1. Unstrittig ist, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
und Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG (SR 142.20) erfüllt ist. Strittig ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C 562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 und der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private
oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein vorrangiges öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 und 2.3.2 S. 33 f. mit Hinweisen). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK auf die gleichen Aspekte (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 4 ff.).

2.2. Die Vorinstanz hat den in E. 2.1 genannten, massgeblichen Kriterien Rechnung getragen. Sie hat die widerstreitenden Interessen sorgsam gewichtet, in zulässiger Weise gegeneinander abgewogen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zurecht als verhältnismässig erachtet:

2.2.1. Der Beschwerdeführer hat während seiner gut 15 Jahre dauernden Anwesenheit in der Schweiz verschiedene Straftaten begangen, die in Gefängnis- und Freiheitsstrafen von 10 Monaten sowie einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ihren Ausdruck fanden. Dass der Beschwerdeführer im Bereich des Betäubungsmittelrechts delinquierte und nicht Gewaltdelikte verübte, vermag das von der Vorinstanz festgehaltene, erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu relativieren (vgl. etwa Urteil 2C 963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.2); das Verwaltungsgericht durfte diesbezüglich auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung tragen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 - E. 4.4 S. 185 ff.; Urteile 2C 2018/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2; 2C 963/2012 vom 1. April 2013 E. 5.1.3). In den Strafurteilen wurde dem Beschwerdeführer ein schweres Verschulden und Uneinsichtigkeit vorgeworfen; er habe zudem aus einer privilegierten Situation und nicht als Beschaffungstäter gehandelt. Die Niederlassungsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer erteilt, nachdem er nach einer ersten Verurteilung längere Zeit deliktfrei geblieben war. Nach zwei weiteren
Verurteilungen im Betäubungsmittelbereich - der Beschwerdeführer hatte sich weder von der ersten bedingten Verurteilung noch von zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen beeindrucken lassen - durften die Vorinstanzen ihre vorläufige Einschätzung, wonach es sich bei der ersten Verurteilung um einen "einmaligen Ausrutscher" gehandelt habe, retrospektiv relativieren. Die bisher letzte Verurteilung des Beschwerdeführers zu zwei Jahren Freiheitsstrafe stammt aus dem Jahr 2011, sodass die von ihm geäusserte Absicht, inskünftig mehr Verantwortung zu tragen, nicht den von ihm behaupteten, tief greifenden Lebenswandel nahelegt. Seine in diesem Zusammenhang vorgetragenen Hinweise auf das Wohlverhalten im Strafvollzug in Halbgefangenschaft sind - soweit sie als unzulässige Noven nicht ohnehin ausser Betracht bleiben müssen - bedeutungslos, wird doch eine gute Führung im Strafvollzug vom Strafgefangenen generell erwartet und lässt eine solche angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. Urteile 2C 125/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3.4; 2C 331/2010 vom 16. September 2010, E. 3.3). Entgegen seiner Ansicht ist es vorliegend auch zulässig, dass ihn
das Migrationsamt weggewiesen hat, bevor seine Strafe vollständig vollzogen war (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 S. 237 f.).

2.2.2. Der Beschwerdeführer ist Vater eines am 14. Mai 2012 geborenen Kindes. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Mutter des Kindes über das alleinige Sorgerecht verfügt. Im bundesgerichtlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer erstmals eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vor. Inwieweit sich das Erfordernis, die Beziehung zum Kind zu substanziieren, erst nach dem angefochtenen Entscheid ergeben haben soll, ist nicht ersichtlich, sodass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden kann (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Ohnehin hätte es die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage stellen können: Die Mutter des Kindes ist eine abgewiesene Asylbewerberin, die - gemäss den nicht bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen - (einzig) aufgrund fehlender Reisepapiere bisher nicht in ihre Heimat weggewiesen werden konnte. Weder sie noch das gemeinsame Kind verfügen damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, weshalb der Berufung auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK die Grundlage fehlt.

2.2.3. Der Beschwerdeführer kam vor mehr als 15 Jahren in die Schweiz. Er lebte bis zu seinem dreissigsten Altersjahr in seinem Herkunftsland und verfügt gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen in Nigeria sowohl über enge Familienangehörige als auch über Geschäftsbeziehungen. Zwar sind - wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat - die privaten Interessen des Beschwerdeführers nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz nicht unbedeutend; sie vermögen jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts aufgrund der Delinquenz im Betäubungsmittelbereich nicht zu überwiegen. Der Widerruf ist deshalb zu Recht erfolgt. Für alles Weitere kann auf die korrekten und - insbesondere hinsichtlich des ausländerrechtlichen Verschuldens und der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers - detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_601/2013
Date : 07. Januar 2014
Published : 25. Januar 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung


Legislation register
AuG: 62  63  96
BGG: 66  68  99  109
EMRK: 8
BGE-register
130-II-176 • 135-II-377 • 137-II-233 • 139-I-31
Weitere Urteile ab 2000
2C_125/2010 • 2C_2018/2011 • 2C_331/2010 • 2C_562/2011 • 2C_601/2013 • 2C_963/2012
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