Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 160/2010

Urteil vom 7. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Pauer,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Advokatin Sandra Rhomberg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Januar 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil vom 8. Mai 2008 verpflichtete das Arbeitsgericht Koblenz die Z.________ AG, Deutschland, zur Bezahlung einer Bruttoarbeitsvergütung von insgesamt EUR 29'966.73 nebst Zins an X.________ (je EUR 2'700.-- für die Monate Juni 2007 bis April 2008 nebst Zins zu 5% über dem Basissatz, jeweils seit dem 20. eines jeden Monats, abzüglich je EUR 1'765.09 Insolvenzgeld für die Monate Oktober, November und Dezember 2007 [Ziff. 2], zuzüglich den Nettobetrag von EUR 5'562.-- nebst Zins zu 5% über dem Basissatz seit 1. Juni 2007 [Ziff. 4]).

A.b Mit Begehren vom 22. Mai 2009 betrieb X.________ die Z.________ AG mit Sitz an der A.________strasse in B.________ für eine Forderung von Fr. 45'564.50 (EUR 29'966.79 zum Kurs vom 22. Mai 2009 von 1.5205) nebst laufendem Zins und aufgelaufenem Zins von Fr. 6'722.79 (EUR 4'421.44 zum Kurs vom 22. Mai 2009 von 1.5205; Betreibung-Nr. ... des Betreibungsamtes B.________).

Nachdem die Z.________ AG Rechtsvorschlag erhoben hatte, erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich X.________ mit Verfügung vom 18. August 2009 definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'564.50 (EUR 29'966.79 zum Kurs von 1.5205) nebst Zins zu 5% über dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz seit 1. Januar 2010, nebst Zins zu 5.12% vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009, nebst Zins zu 6.62% vom 1. Juni 2009 bis 30. Juni 2009 sowie für Fr. 6'722.79 (EUR 4'421.44 zum Kurs von 1.5205).

B.
Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 wies das Obergericht des Kantons Zürich auf Rekurs der Z.________ AG das Rechtsöffnungsbegehren ab. Das Obergericht hielt im Wesentlichen dafür, die ordnungsgemässe Zustellung des als Rechtsöffnungstitel dienenden deutschen Urteils könne nicht nachgewiesen werden, da auf dem Zustellungszeugnis wesentliche Angaben fehlten.

C.
Gegen diesen ihm am 27. Januar 2010 zugestellten Entscheid hat X.________ (Beschwerdeführer) mit einer am 24. Februar 2010 der Post aufgegebenen Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht. Er beantragt, ihm sei in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ für den Betrag von Fr. 45'564.50 nebst Zins zu 6.62% seit dem 1. Juni 2009, für Fr. 6'722.79 an aufgerechnetem Zins bis 31. Mai 2009 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde mit einer weiteren Eingabe vom 25. Februar 2010 (eingegangen beim Bundesgericht am 26. Februar 2010) ergänzt. Eine weitere Eingabe erfolgte am 12. Mai 2010.

Das Obergericht hat sich am 28. Juni 2010 vernehmen lassen, hat sich aber nicht zu den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses geäussert. Die Z.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2010, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Rekursentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend definitive Rechtsöffnung, mit dem vorfrageweise über die Anerkennung eines ausländischen Urteils befunden worden ist. Damit liegt ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) über eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache vor (Urteil 5A 840/2009 vom 30. April 2010 E. 1), deren Streitwert den Betrag von Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG bei Weitem übersteigt. Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich gegeben. Rechtsöffnungsentscheide gelten nicht als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 399), weshalb mit der Beschwerde auch eine Verletzung von Völkerrecht (Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), insbesondere des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ65; SR 0.274.131) oder des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11) gerügt werden kann. Das Bundesgericht prüft dabei frei, ob Bestimmungen dieser Übereinkommen verletzt worden sind.

1.2 Als Nächstes fragt sich, ob ein letztinstanzlicher Endentscheid vorliegt (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Gegen Rekursentscheide kann nach § 281 ZPO/ZH Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 587). Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Rechtsfrage, ob einem ausländischen Urteil wegen Fehlens gewisser Angaben auf dem in der Schweiz ausgestellten Zustellungszeugnis die Anerkennung zu versagen ist. Da das Bundesgericht insoweit die Anwendung des Völkerrechts frei überprüfen kann (E. 1.1 hiervor), erweist sich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als unzulässig und der angefochtene Beschluss somit als letztinstanzlich im Sinn von Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG.

1.3 Der angefochtene Entscheid ist dem Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 27. Januar 2010 zugestellt worden, womit die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) am Freitag, 26. Februar 2010 abgelaufen ist. Die Beschwerde vom 24. Februar 2010 sowie die Eingabe vom 25. Februar 2010 sind damit rechtzeitig erfolgt. Verspätet ist dagegen die Ergänzung vom 12. Mai 2010. Darauf und auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort ist nicht einzutreten.

1.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf weitere für den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung beim Obergericht mit der Rekursantwort aufgeführte Tatsachen und zu deren Beweis beigebrachte Belege. Das Obergericht hat in seinem Urteil in keiner Weise darauf Bezug genommen und hat keine entsprechenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Die Vorbringen mitsamt den damit verbundenen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den tatsächlichen Verhältnissen gelten damit als neu (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Diese neuen Tatsachen und Beweismittel wären ausnahmsweise zulässig, wenn sie geeignet wären, die nachträgliche rechtmässige Zustellung nachzuweisen. Denn dadurch würde das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer Beurteilung der vorliegenden Beschwerde hinfällig und es müsste darauf nicht eingetreten werden (BGE 136 III 497 E. 2.1). Die neuen Vorbringen sind jedoch nicht schlüssig, weshalb die Beschwerde materiell zu behandeln ist.

2.
2.1 Vorliegend geht es um die Vollstreckung einer vom Amtsgericht Koblenz mit Urteil vom 8. Mai 2008 dem Beschwerdeführer zugesprochenen Entschädigung aus einem Arbeitsverhältnis. Dabei handelt es sich um eine Zivil- und Handelssache im Sinn von Art. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
LugÜ. Dieses Abkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1992 und für Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getreten und geht somit dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (SR 291; IPRG) vor (Art. 1 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
IPRG), womit sich die Anerkennung des ausländischen Urteils und dessen Vollstreckung nach diesem Abkommen richten (Art. 26 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
und Art. 32 ff
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
LugÜ). Wird auf dem Weg der Betreibung um Vollstreckung des ausländischen Urteils ersucht (Art. 32
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
1    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
a  die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
b  das anzuwendende Recht;
c  die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
d  den Konkurs und den Nachlassvertrag;
e  die Schiedsgerichtsbarkeit.
2    Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
Nr. 1 LugÜ), prüft der Rechtsöffnungsrichter vorfrageweise, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann (vgl. Art. 81 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG; AMONN/ WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 19 Rz. 28 S. 146; Urteil 5P.275/2002 vom 20. November 2002 E. 2,3).

2.2 Nach Art. 47 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
LugÜ hat die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist. Das Zustellungserfordernis bezweckt, dass der Schuldner vor Einleitung des Vollstreckungsverfahrens von dem gegen ihn ergangenen Urteil Kenntnis erhalten und somit die Gelegenheit gehabt hat, ihm freiwillig nachzukommen (YVES DONZALLAZ, La Convention de Lugano, Band II, 1997, N. 3746 ff.; JAN KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., 1998, N. 3 zu Art. 47 EuGVÜ und LugÜ). Sowohl die Rechtswirksamkeit der Zustellung als auch die Art des Nachweises richten sich nach dem Recht des Urteilsstaates, einschliesslich der in diesem Staat anwendbaren Staatsverträge (KROPHOLLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 47 EuGVÜ und LugÜ), im vorliegenden Fall nach dem HZÜ65.

2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 HZÜ65 wird die Zustellung des Schriftstücks von der zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt (Abs. 1 lit. a) oder in einer besonderen, von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, diese Form sei mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar (Abs. 1 lit. b). Von dem Fall des Absatzes 1 Buchstabe b abgesehen, darf die Zustellung stets durch einfache Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, wenn er zur Annahme bereit ist (Art. 5 Abs. 2 HZÜ65).
Artikel 3 HZÜ65 zufolge richtet die nach dem Recht des Ursprungsstaats (Urteilsstaat) zuständige Behörde oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte an die zentrale Behörde des ersuchten Staates ein Ersuchen, das dem diesem Übereinkommen als Anhang beigefügten Muster entspricht. Ist die zentrale Behörde der Ansicht, dass das Ersuchen nicht dem Übereinkommen entspricht, so unterrichtet sie unverzüglich die ersuchende Stelle und führt dabei die Einwände gegen das Ersuchen einzeln an (Art. 4 HZÜ65).

Nach Art. 6 HZÜ65 stellt die zentrale Behörde des ersuchten Staates oder jede von diesem hierzu bestimmte Behörde ein Zustellungszeugnis aus, das dem HZÜ65 als Anhang beigefügten Muster entspricht. Das Zeugnis enthält die Angaben über die Erledigung des Ersuchens; in ihm sind Form, Ort und Zeit der Erledigung sowie die Person anzugeben, der das Schriftstück übergeben worden ist. Gegebenenfalls sind die Umstände anzuführen, welche die Erledigung verhindert haben.

3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2008 an die Beschwerdegegnerin den Anforderungen von Art. 47 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
LugÜ bzw. Art. 6 HZÜ65 entsprechend nachgewiesen worden ist. Nach den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses ist aktenkundig, dass als Zustellungszeugnis das Musterformular gemäss HZÜ65 (Anhang zum Abkommen) verwendet worden ist. Erstellt ist in tatsächlicher Hinsicht ebenso, dass die vorgedruckten Teile für Namen und Stellung der das Schriftstück entgegennehmenden Person sowie deren Verhältnis zur Zustellungsempfängerin nicht ausgefüllt worden sind. Das Obergericht leitet daraus ab, aufgrund der nach Art. 6 HZÜ65 erforderlichen, hier aber fehlenden Angaben mit Bezug auf die das Schriftstück entgegennehmenden Person könne nicht überprüft werden, ob die Zustellung ordnungsgemäss erfolgt sei. Damit sei die ordnungsgemässe Zustellung des zu vollstreckenden Urteils nicht Art. 47 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
LugÜ bzw. Art. 6 HZÜ65 entsprechend nachgewiesen, sodass dem Rechtsöffnungsbegehren nicht entsprochen werden könne.

Fraglich sei überdies, so die Vorinstanz, ob die Angaben im Zustellungszeugnis zum Inhalt der Sendung den Anforderungen von Art. 6 HZÜ65 genügen, zumal darin nicht angegeben werde, um welche Art von Schriftstück es sich handelt. Im Zustellungszeugnis finde sich lediglich der allgemeine Hinweis, wonach das Zertifikat die Übergabe/Nichtübergabe aller Dokumente unter anderem in der Geschäftsnummer 7 Ca 2181/07, dem Aktenzeichen des fraglichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Koblenz, bestätige. Aus dem Zustellungszeugnis gehe somit nicht hervor, ob es sich beim zugestellten Schriftstück tatsächlich um den fraglichen Entscheid des Arbeitsgerichts handle oder ob sich der Hinweis auf die spätere Retournierung von Einlegerakten beziehe.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe mit dem Rechtsöffnungsbegehren das vom Obergericht des Kantons Zürich ausgestellte Zustellungszeugnis nach HZÜ65 eingereicht, wonach das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz der Beschwerdegegnerin am 27. August 2008 zugestellt worden ist. Im Weiteren werde auf dem Urteil dessen Vollstreckbarkeit bestätigt. Überhaupt scheine fraglich, ob der Nachweis der Zustellung nur mit dem Musterformular erfolgen könne. Selbst wenn dies zutreffe, seien genaue Angaben zur Person, die das Schriftstück entgegengenommen habe, nicht unerlässlich. Er vertritt damit im Ergebnis die Ansicht, das Zustellungszeugnis entspreche den Anforderungen von Art. 47 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
LugÜ und Art. 6 HZÜ65.

Die Beschwerdegegnerin erachtet die Beschwerde als nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG entsprechend begründet und folglich unzulässig. Im Übrigen folgt sie mit Bezug auf die Anforderungen an das Zustellungszeugnis den Ausführungen des Obergerichts und ist nach wie vor der Ansicht, mit dem unvollständigen Zustellungszeugnis sei die ordnungsgemässe Zustellung des Urteils nicht nachgewiesen. Dieser Mangel könne auch nicht mit der auf dem untauglichen Zustellungszeugnis basierenden Bestätigung des Arbeitsgerichts geheilt werden, wonach das Urteil vollstreckbar sei.

3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erweist sich die Beschwerde als den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG entsprechend begründet. Die Eingabe des Beschwerdeführers setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (BGE 133 IV 286). Ihr lässt sich mit genügender Deutlichkeit entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der obergerichtlichen Auffassung betreffend den notwendigen Inhalt des Zustellungszeugnisses nicht einverstanden ist. Insbesondere hält er ausdrücklich dafür, die Bezeichnung der Person sei nicht unbedingt erforderlich.

3.3 Das Obergericht ist der Ansicht, das fragliche Zustellungszeugnis könne nicht als Grundlage für die Anerkennung dienen, da es weder Angaben zu den Personalien der das Urteil entgegennehmenden Person noch über deren Verhältnis zur Zustellungsempfängerin (Adressatin) enthalte, sodass die ordnungsgemässe Zustellung nicht überprüft werden könne.
3.3.1 Leistet die ersuchende Behörde einem mangelhaften Gesuch um Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks dennoch Folge, so kann aus dem mangelhaften Ersuchen nicht auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden (BGE 129 III 750 E. 3.1). Eine Rückweisung des Zustellungsersuchens in Anwendung von Art. 4 HZÜ65 ist nur angezeigt, wenn die ausgewiesenen formellen Mängel nach Ansicht der ersuchten Behörde eine Zustellung einstweilen verunmöglichen (BGE 129 III 750 E. 3.1 S. 356). Nach der Lehre rechtfertigt sich eine Rückweisung eines Zustellungsersuchens auch nicht, wenn dieses nicht unbedingt dem ersten und zweiten Teil des Musterformulars entspricht (Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Diss. St. Gallen 1997, S. 280). Mit Bezug auf das Ersuchen um Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks sieht das dem Übereinkommen angefügte Muster des Formulars (vgl. E. 2.3) nicht vor, dass bei juristischen Personen Angaben zur vertretungsberechtigten Person zu machen sind. Nach Auffassung der Lehre ist es in erster Linie Aufgabe der zentralen Behörde, die für die Zustellung der Urkunde zweckdienlichen Angaben durch Einsicht in das Handelsregister zu ermitteln, vorausgesetzt, der
Staat des Adressaten habe die Angabe solcher Spezifizierungen verlangt. In der Praxis werden denn auch Schriftstücke direkt an die juristische Person zugestellt (Peter F. Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2009 N. 3 zu Art. 3 HZÜ65).
3.3.2 Im vorliegenden Fall ist nicht erstellt, dass der Staat des Adressaten genaue Angaben zur Person, die das Schriftstück entgegengenommen hat, sowie über die Stellung dieser Person bei der Beschwerdegegnerin verlangt hat. Aus dem Zustellungszeugnis ergibt sich unmissverständlich, dass das Schriftstück an die Sitzadresse der Beschwerdegegnerin zugestellt und von einer Person an dieser Adresse entgegengenommen worden ist. Im Lichte der bisherigen Ausführungen gilt der Nachweis der Zustellung als erbracht.

3.4 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin und des Obergerichts ist schliesslich fraglich, ob die Angaben im Zustellungszeugnis zum Inhalt der Sendung den Anforderungen von Art. 6 HZÜ65 genügen, zumal darin nicht angegeben wird, um welche Art von Schriftstück es sich handelt. Weder das Ersuchen noch das Zustellungszeugnis enthalten eine Rubrik, wonach anzugeben wäre, um welche Art von Schriftstück es sich handelt. Das Ersuchen spricht lediglich vom "Verzeichnis der Schriftstücke" bzw. von "Enumération des pièces". Im Zustellungszeugnis ist von "in dem Ersuchen erwähnten Schriftstücken" bzw. von "les documents mentionnés dans la demande" die Rede. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor den kantonalen Instanzen das in der Sache ausgestellte Zustellungszeugnis ins Recht gelegt, wonach das Schriftstück mit der Referenz "7 Ca 2181/07" der Beschwerdegegnerin zugestellt worden ist. Diese im Zustellungszeugnis nur einmal verwendete Referenz ist unverwechselbar dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Mai 2008 zuzuordnen, welches als Rechtsöffnungstitel im strittigen Rechtsöffnungsverfahren dient. Überdies wird in der eigens dafür vorgesehenen Rubrik "2" des Zustellungszeugnisses nicht erwähnt, dass die Zustellung in Form der einfachen
Übergabe - etwa wegen Verweigerung der Annahme der Sendung - nicht hat vorgenommen werden können. Entgegen der Auffassung des Obergerichts und der Beschwerdegegnerin enthält das Zustellungszeugnis demnach die erforderlichen Anhaben mit Bezug auf das massgebende Schriftstück. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das Obergericht Art. 47 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
LugÜ und Art. 6 HZÜ65 verletzt.

4.
Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter hat in seiner Verfügung vom 18. August 2009 nebst der Frage der genügenden Vollständigkeit der Angaben im Zustellungszeugnis noch eine weitere Anerkennungsvoraussetzung geprüft und ist der Frage nachgegangen, ob es sich bei der Betreibungsschuldnerin und der im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz aufgeführten Beklagten um ein und dieselbe Person handelt. Das Obergericht hat sich zu dieser Frage nicht geäussert und hat insbesondere keine für deren Beantwortung vorausgesetzten tatsächlichen Feststellungen getroffen. Damit ist das Bundesgericht zurzeit nicht in der Lage, sich zu diesem Verweigerungsgrund abschliessend zu äussern (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; Urteil 4D 48/2007 vom 13. November 2007 E. 1.1; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Sache ist somit auch zur Prüfung der von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Rekursverfahren geltend gemachten weiteren Anerkennungsverweigerungsgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.
Da der Ausgang des Verfahrens noch offen ist, werden der einschlägigen Praxis entsprechend die Gerichtskosten beiden Parteien zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Januar 2010 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden
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Document : 5A_160/2010
Date : 07. Januar 2011
Published : 25. Januar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechtsöffnung


Legislation register
BGG: 42  66  68  74  75  90  95  98  99  100  107
IPRG: 1
LugUe: 1  26  32  47
SchKG: 81
BGE-register
129-III-750 • 133-III-399 • 133-III-489 • 133-III-585 • 133-IV-286 • 136-III-497
Weitere Urteile ab 2000
4D_48/2007 • 5A_160/2010 • 5A_840/2009 • 5P.275/2002
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