Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 132/2009

Urteil vom 7. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________ Inc.,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian E. Benz,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Gegenstand
Zollzahlungspflicht (Auslagerung von Diamanten aus Zollfreilager),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________, Mitinhaber der inzwischen gelöschten Speditionsfirma B.________ Cargo SA, Kloten, wurde am 16. August 2000 auf dem Flughafen Zürich-Kloten bei der Zollkontrolle festgenommen, weil er in einer Schmugglerweste Schmuck und Bijouteriewaren auf sich trug, die er zuvor im Zollfreilager an sich genommen hatte. Am 17. und 18. August 2000 wurden die Räumlichkeiten der B.________ Cargo SA durchsucht und Uhren und Schmuckwaren unbestimmter Herkunft sowie Akten und Datenträger beschlagnahmt. Darunter befanden sich zwölf Dossiers von Diamantsendungen, die auf die X.________ Inc., eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Panama, lauteten. Die Zollkreisdirektion (Zollinspektorat Zürich-Flughafen) nahm an, dass die Diamanten in die Schweiz eingeführt worden waren, nachdem sie sich nicht mehr im Zollfreilager befanden und keine Verzollungsdokumente gefunden wurden, die den Ausgang der Ware belegen würden. Mit Nachbezugsverfügung vom 21. Oktober 2003 setzte die Zollkreisdirektion den Betrag für Zoll und Einfuhrsteuer auf Fr. 992'529.55 fest und erklärte die X.________ Inc. für diesen Betrag solidarisch haftbar. Mit Beschwerdeentscheid vom 6. März 2006 bestätigte die Oberzolldirektion die Nachforderung im Umfang von Fr. 992'526.--.

B.
Eine Beschwerde der X.________ Inc. gegen den Entscheid der Oberzolldirektion vom 6. März 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2009 ab.

C.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die X.________ Inc. beantragt: (1) es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2009 aufzuheben; (2) eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung der Untersuchung mit Beweisabnahme an die Vorinstanz, eventuell an die Oberzolldirektion zurückzuweisen; (3) subeventualiter sei die Ersatzforderung nach freiem richterlichen Ermessen zu reduzieren, und (4) die Eidgenössische Zollverwaltung sei überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bekannt zu geben, in welchem Betrag bereits Zahlungen durch die B.________ Cargo SA oder A.________ erfolgt seien.

Die Oberzolldirektion und das Bundesverwaltungsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Eintreten auf die Beschwerde wirft keine besonderen Fragen auf. Nicht einzutreten ist einzig auf das Rechtsbegehren in Ziffer 4: Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin mit Rücksicht auf allenfalls bereits erfolgte Zahlungen anderer Verpflichteter von ihrer Mithaftung befreit ist, bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Zu befinden ist einzig über den Grundsatz und den Umfang der solidarischen Leistungspflicht der Beschwerdeführerin und nicht über den Bezug. Dieser ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 2 Unabhängigkeit - 1 Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
1    Das Bundesgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2    Seine Entscheide können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden.
BGG).

2.
Am 1. Mai 2007 trat das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) in Kraft. Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind, werden nach dem bisherigen Recht abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG). Es finden daher vorliegend noch die Vorschriften des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 mit den seitherigen Änderungen Anwendung (aZG, BS 6 465; AS 1973 644 und 1974 1857).
Nach Art. 10 aZG umfasst die Zollzahlungspflicht auch die Verbindlichkeit zur Entrichtung oder Sicherstellung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse durch die Zollverwaltung zu erheben sind (vgl. BGE 75 I 355 E. 2 S. 360; Urteil 2A.220/2004 E. 2.3). Hierunter fällt gemäss Art. 75
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 75 - 1 Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
1    Keine Vorsteuerabzugskürzung ist vorzunehmen, soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht.
2    Soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich zugeordnet werden können, ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Tätigkeitsbereich zu kürzen.
3    Werden die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen.
der hier noch anwendbaren Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) auch die Steuer auf den Einfuhren gemäss Art. 65 ff
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG)
a  nach dem effektiven Verwendungszweck;
b  anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;
c  gestützt auf eigene Berechnungen.
. MWSTV. Es gelten die zollrechtlichen Bestimmungen, soweit die Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes anordnet (Art. 65
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG)
a  nach dem effektiven Verwendungszweck;
b  anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen;
c  gestützt auf eigene Berechnungen.
MWSTV).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz eine Zollzahlungspflicht angenommen habe, obschon nicht bewiesen sei, dass die Diamanten ins Zollinland eingeführt worden seien (Beschwerde Ziff. 36 ff.). Die Ware sei jeweils im Transitbereich des Flughafens einem Kurier übergeben worden, der sie per Flug direkt ins Ausland verbracht habe. Mitunter sei die Ware bereits im Zollfreilager übergeben worden.

3.1 Es ist unbestritten, dass die fragliche Ware (Diamanten, Bijouterie) durch die B.________ Cargo SA im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert worden war. Da sie sich im Zeitpunkt der Zollkontrolle nicht mehr im Zollfreilager befand und auch keine Ausfuhrdokumente vorgelegt werden konnten, muss angenommen werden, dass sie ins Zollinland verbracht wurden.
Bei Freilagern und Freihäfen handelt es sich um sog. Zollfreibezirke, welche unbeschadet der Tatsache, dass sie durch die Zollverwaltung überwacht werden, als Zollausland behandelt werden (Art. 2 Abs. 3 aZG). Waren können gemäss Art. 46 Abs. 1 aZG aus dem Zolllager ausgelagert werden entweder durch endgültige Abfertigung (Verzollung, Freischreibung zur Einfuhr) oder durch weitere Zwischenabfertigung (provisorische Einfuhrverzollung, Geleitschein, Freipassabfertigung). Sollen aus dem Ausland kommende Waren wieder ausgeführt oder nach einem anderen Zollamt an der Grenze oder im Innern oder nach einem Zolllager geleitet werden, so sind sie grundsätzlich mit Geleitschein abzufertigen gegen Erlegung oder Sicherstellung des Zolls und der anderweitigen Abgaben (vgl. Art. 41 Abs. 1 erster Satz aZG). Somit entsteht die Zollzahlungspflicht auch bei der Abfertigung mit Geleitschein (Art. 12 erster Satz aZG). Sie fällt nur dahin, wenn infolge Wiederausfuhr der Waren der Geleitschein nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zollamtlich gelöscht worden ist (Art. 12 zweiter Satz aZG). Hierfür ist gemäss Art. 41 Abs. 2 zweiter Satz aZG Voraussetzung, dass der Geleitschein innerhalb der darin festgesetzten Frist beim zuständigen Zollamt zur
Löschung angemeldet und gleichzeitig die Ware in unverändertem Zustand vorgewiesen wird. Unterbleibt die Löschung des Geleitscheins, so wird der sichergestellte Betrag endgültig verrechnet (Art. 41 Abs. 2 dritter Satz aZG in der Fassung vom 6. Oktober 1972, AS 1973 644; s. auch Urteil 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.2).

3.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass unter diesen Voraussetzungen der definitiven Auslagerung der Ware aus dem Zollfreilager des Flughafens Zürich-Kloten eine entsprechende ordnungsgemässe Zollabfertigung hätte vorausgehen müssen. Da weder Dokumente über die Einfuhrverzollung noch über die Abfertigung mit Geleitschein vorliegen, ist davon auszugehen, dass die Waren ohne Zollabfertigung aus dem Zollfreilager entfernt worden sind. Das löste von Gesetzes wegen (Art. 11 Abs. 2 aZG) die Zollzahlungspflicht aus.
Dabei kann offen bleiben, ob die Ware im Zollinland verblieb oder anschliessend durch Kurier wieder ins Ausland gelangte. Es hätte mindestens die Abfertigung mit Geleitschein beantragt werden müssen. Der Geleitschein dient als Zollausweis zur Weiterbeförderung durch das schweizerische Zollgebiet. Im Unterschied zum Zollausweis bei der endgültigen oder provisorischen Abfertigung darf damit über die Ware nicht frei verfügt werden. Der Geleitschein dient vielmehr der Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung (Remo Arpagaus, Schweizerisches Zollrecht, 2007, S. 427; derselbe, Das schweizerische Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 1999, Rz. 176). Offensichtlich falsch ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Ziff. 82), beim "internationalen Teil" des Flughafens (Transitbereich) handle es sich um Zollausland. Wesentlich für das Zollfreilager ist, dass es baulich oder anderweitig vom übrigen Zollgebiet abgetrennt ist und die dort eingelagerte Ware ausserhalb eines Zollverfahrens der Zollüberwachung unterliegt. Gemäss Art. 2 des Zollreglements vom 1. September 1969 für die Benützung des Zollfreilagers im Flughafen Zürich gelten die Wände, Türen und Fenster des Freilagers als
Zollgrenze (vgl. Entscheid der Oberzolldirektion vom 6. März 2006, E. 4). Vor jeder Entfernung der Ware aus dem Zollfreilager muss daher eine Abfertigung vorgenommen werden (s. auch Arpagaus, a.a.O [2007], S. 450 ff.).

3.3 Somit wurde die Ware ohne die erforderliche Zollabfertigung aus dem Freilager ins Zollinland überführt. Diese Tatsache genügt, um die Zollzahlungspflicht zu begründen. Es braucht hierfür keiner weiteren Beweise, deren Nichtabnahme die Beschwerdeführerin rügt. Wenn die Vorinstanz zur Frage, wohin die Ware nach der Auslagerung aus dem Zollfreilager verbracht wurde, keine weiteren Untersuchungen anordnete, hat sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG festgestellt.
Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 41 Abs. 2 aZG berufen, wonach die Wiederausfuhr der Ware auf andere Weise erbracht werden kann, wenn "die Löschung des Geleitscheins bei der Ausfuhr der Ware aus berücksichtigenswerten Gründen unterblieben" ist (s. auch Art. 78 Abs. 4 aZV, AS 1973 657). Das könnte sie nur, wenn die Ware im Geleitscheinverfahren ins Zollinland eingeführt worden wäre, was nach dem Gesagten gerade nicht der Fall ist.

4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet auch ihre Zollnachzahlungspflicht. Sie macht zur Hauptsache geltend, sie sei weder Auftraggeberin für den Transport der fraglichen Diamanten noch diejenige gewesen, für deren Rechnung die Ware eingeführt worden sei. Sie habe in der Schweiz keine Firmenadresse, sondern lediglich eine sog. Meldeadresse (Notify Address) oder c/o-Adresse (Care of) bei einer Anwaltskanzlei in Zürich gehabt. Über diese Adresse seien keine Geschäfte abgewickelt worden, zumal dem Notify-Adressat kein Verfügungsrecht über die Sendung zukomme. Des Weiteren habe sie für die fraglichen Dossiers keinerlei Versandanweisungen erteilt. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, in welchen Fällen die Kunden die Instruktionen direkt an A.________ erteilt hätten.

4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) ist eine Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist, "ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person" nachzuentrichten. Eine solche Widerhandlung liegt vor, wenn gegen Zollvorschriften verstossen wird. Als Widerhandlung, welche die Zollforderung entstehen lässt, gilt auch, wenn unter Zollüberwachung stehende Ware (vgl. Art. 2 Abs. 3 aZG) der Zollüberwachung vorschriftswidrig entzogen wird. Die Zollforderung ist selbst dann geschuldet, wenn die Ware bei ordnungsgemässer Abfertigung wieder zollfrei hätte ausgeführt werden können (BGE 89 I 542 E. 2 S. 543 f.).
Leistungspflichtig ist nach Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR, "wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete". Das Bundesgericht hat entschieden, dass der nach Art. 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG Zollzahlungspflichtige nach Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR ohne weiteres leistungspflichtig ist. Auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden oder die Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person kommt es für Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR nicht an. Es genügt, dass sich der unrechtmässige Vorteil in einer entsprechenden Widerhandlung im objektiven Sinn begründet (BGE 129 II 160 E. 3.2 S. 167; 110 Ib 306 E. 2a S. 309; 106 Ib 218 E. 2c S. 221; Urteil 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001 E. 2a in: ASA 70 S. 330).

4.2 Zu den Zollzahlungspflichtigen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 aZG gehören der Zollmeldepflichtige, das heisst derjenige, der die Ware über die Grenze bringt, die in Art. 9 aZG genannten Personen (Auftraggeber, Familienhaupt, Dienstherr) sowie derjenige, für dessen Rechnung die Waren eingeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollzahlungspflichtigen weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (BGE 110 Ib 306 E. 2b S. 310). Dementsprechend ist auch der Begriff des Auftraggebers weit gefasst: Gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG unterliegt der Zollmeldepflicht, "wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber". Auftraggeber im zollrechtlichen Sinn ist somit derjenige, der die Ware über die Grenze bringen lässt (BGE 89 I 542 E. 4 S. 544/545). Als solcher gilt nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b S. 200; 89 I 542 E. 4 S. 544; Urteil 2A.603/2003 vom 10. Mai 2004, E. 3.3.2 mit Hinweisen auf weitere nicht publizierte Urteile).

4.3 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig scheinen, ist davon auszugehen, dass die hier noch streitigen zwölf Sendungen ausschliesslich Ware betreffen, welche von der Beschwerdeführerin vermittelt wurde. Alle zwölf Sendungen waren an die Beschwerdeführerin gerichtet, entweder an die Notify-Adresse (oder Care-of-Adresse) bei der genannten Anwaltskanzlei in Zürich oder ohne jeglichen Zusatz per Adresse der Anwaltskanzlei oder der B.________ Cargo SA. Die der Ware beigelegten Fakturen oder Lieferscheine lauteten ausnahmslos auf den Namen der Beschwerdeführerin. Auch die Rechnungen, welche die B.________ Cargo SA ausstellte, erwähnte als Empfängerin der Ware stets die Beschwerdeführerin. Es handelte sich um Sendungen verschiedener Lieferanten die hauptsächlich durch die C.________ Freilager AG an die B.________ Cargo SA abgefertigt wurden. Dass die sog. House Air Way Bills (HAWB) der Fracht-Unternehmungen als Warenempfängerin (Consignee) vereinzelt die B.________ Cargo SA bezeichneten (wobei die Beschwerdeführerin in der Notify-Adresse erwähnt wird), ist technisch bedingt. Es ändert nichts daran, dass die Ware für die Beschwerdeführerin bestimmt war.
Dazu kommt, dass die B.________ Cargo SA bzw. A.________ stets Instruktionen von der Beschwerdeführerin erhielten. Wie die Vorinstanz darlegt, erhielten die damals als Spediteurin auftretende B.________ Cargo SA und deren Mitinhaber A.________ die Instruktionen stets von der Beschwerdeführerin resp. deren Direktor. Das sei auch von einem (leitenden) Aktionär der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Die Vorinstanz bezieht sich hierbei auf eine Fax-Mitteilung vom 28. September 2000, worin dieser bestätigte, dass die Beschwerdeführerin ihre Anweisungen immer an A.________ erteilt habe. Diese Instruktionen seien stets sehr klar ("très clair") gewesen, indem die Ware entweder als Luftfracht an den Endabnehmer zu verschicken oder diesem im internationalen Teil des Flughafens auszuhändigen gewesen sei. In einigen Fällen habe der ausländische Kunde die Instruktionen direkt an A.________ erteilt. Die Beschwerdeführerin sei dabei stets als Vermittlerin zwischen den Lieferanten und den ausländischen Kunden aufgetreten. Ihre Aktivitäten hätten sich auf den Bereich des Zollfreilagers oder auf den internationalen Teil des Flughafens beschränkt.

Die Identität dieses Aktionärs blieb offenbar geheim. Jedoch erfolgte die erwähnte Fax-Mitteilung am gleichen Tag (28. September 2000), als die Zollverwaltung bei der Anwaltskanzlei in Zürich eine Untersuchung durchführte und Unterlagen versiegelte. Die Inspektoren erhielten dabei Gelegenheit, mit diesem Aktionär zu telefonieren. Die durch sie erstellte Telefonnotiz stimmt in den wesentlichen Punkten mit den Angaben des Aktionärs im Fax-Schreiben überein.

4.4 Bei dieser Sachlage muss die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin im zollrechtlichen Sinn betrachtet werden, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst hat. Darauf, ob sie an den Widerhandlungen gegen die Zollgesetzgebung ebenfalls ein Verschulden trifft, kann es nach dem Gesagten nicht ankommen. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten nicht substantiiert, in welchen Fällen sie als Vermittlerin aufgetreten sei und Instruktionen erteilt habe, geht fehl. Sofern tatsächlich in Einzelfällen die Beschwerdeführerin keine Instruktionen erteilt haben sollte, sondern der Endabnehmer, hätte sie hierfür Beweise anerbieten können. Aufgrund aller bekannten Tatsachen und Indizien muss davon ausgegangen werden, dass die Ware auf Geheiss der Beschwerdeführerin ins Zollinland verbracht worden ist. Dann aber obliegt der Beschwerdeführerin der Gegenbeweis, dass die Ware nicht durch sie, sondern durch den Kunden ins Zollinland verbracht wurde. Ihre Implikationen in die Warenverschiebungen sind derart stark, dass es sich rechtfertigt, ihr den Gegenbeweis zu überbinden.

Dieser Beweis ist für keines der zwölf Dossiers geleistet worden, wie eine Durchsicht der Beschwerde ergibt. Die Beschwerdeführerin führt zwar seitenweise aus, dass sie nicht Auftraggeberin der Versendungen ins Zollinland gewesen sein soll. Ihre Vorbringen erschöpfen sich indessen in blossen Bestreitungen, etwa dass es sich bei den ausgestellten Rechnungen um blosse Pro-forma-Rechnungen handle, dass die ausländischen Lieferanten die Kosten der Spedition und Verzollung übernommen hätten oder dass die Empfängerangaben auf den Dossiers B.________ Cargo SA falsch seien. Diese Ausführungen sind offensichtlich nicht geeignet, die Implikationen der Beschwerdeführerin in die Warenverschiebungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist unter solchen Umständen nicht ersichtlich, welche weiteren Beweise die Behörden vernünftigerweise noch hätten abnehmen können. Die Aussagen von A.________ könnten an der Tatsache, dass die Ware durch die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin ins Zollinland verbracht wurde, nichts ändern, zumal dessen Aussagen zu unbestimmt sind, wie aus den eingereichten Einvernahmeprotokollen (Auszüge) hervorgeht, und es nicht fest steht, wer anstelle der Beschwerdeführerin als neuer Auftraggeber in Erscheinung
getreten sein soll.

5.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die vom Zoll berechnete Einfuhrsteuer als willkürlich hoch, weil der Warenwert in keinem der zwölf Dossiers mit den unterzeichneten Originalrechnungen (Handelsrechnungen) belegt sei. Die in den Akten liegenden Wertnachweise der Sendungen genügten nicht als Grundlage für die Erhebung der Abgaben.

Der Einwand ist unbehelflich. Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um die Auftraggeberin, kann sie am ehesten anhand von Originalbelegen über die Bemessungsgrundlage Auskunft geben. Im Übrigen hat die Vorinstanz in Bezug auf die Bemessung der Einfuhrsteuer im angefochtenen Entscheid (E. 5.6.2) alles Wesentliche gesagt. Aus der Beschwerde (z.B. Ziff. 22, 110, 134, 140 usf.) ergeben sich keine neuen Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt anhand der vorhandenen Belege (HAWB-Dokumente, Kaufbelege, Rechnungen) offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung von Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG festgestellt haben könnte. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.

6.
Die Beschwerde erweist sich in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Urteil in der Sache fällt die der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung dahin. Die Gerichtskosten (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG) sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche unterliegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Oberzolldirektion sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_132/2009
Date : 07. Januar 2010
Published : 25. Januar 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Leistungspflicht (illegale Auslagerung von Diamanten aus Zollfreilager)


Legislation register
BGG: 2  65  66  95  97  105  106
MWSTV: 65  75
VStrR: 12
ZG: 13  132
BGE-register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 110-IB-306 • 129-II-160 • 130-III-136 • 75-I-355 • 89-I-542
Weitere Urteile ab 2000
2A.199/2004 • 2A.220/2004 • 2A.457/2000 • 2A.603/2003 • 2C_132/2009
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