Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 843/2008

Urteil vom 7. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
Dr. S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Küsnacht, Gemeindehaus, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Sozialkommission Küsnacht, c/o Gemeindeverwaltung, 8700 Küsnacht ZH,

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 2. September 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde des Dr. S.________ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen erhob Dr. S.________ mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 Beschwerde. Nach einer Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2008 reichte er am 15. Oktober 2008 nebst einer Eingabe "Pro memoria" und einem "Begleitbrief" eine ergänzte Beschwerde ein. - Das Bundesgericht wies mit Verfügung vom 7. November 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab. Dr. S.________ hat in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 15. Dezember 2008 geleistet und ist mit weiteren Eingaben an das Gericht gelangt. - Auf die Begehren und deren Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.
Die nach der Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2008 ergänzte Beschwerde vom 15. Oktober 2008 richtet sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2008 betreffend Sozialhilfe, mit dem die Vorinstanz die Übernahme von Anwaltskosten durch die Sozialhilfebehörde ablehnte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren abwies, soweit darauf einzutreten war. Insoweit der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren andere Begehren stellt, so u.a. die Überprüfung von "Rechtsmittelbelehrungen der Vorinstanzen" verlangt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde zum Vornherein nicht eingetreten werden.

2.
Fraglich und zu prüfen ist nach dem in E. 1 hievor Gesagten, ob das kantonale Gericht das gegen die Nichtübernahme von Anwaltskosten durch die Sozialhilfebehörde gestellte Begehren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Begehren zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eintrat.

2.1 Bezüglich der Kostenübernahme für anwaltliche Beratung stützt sich der vorinstanzliche Entscheid auf das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG/ZH), mithin auf kantonales Recht. Bei der Anfechtung eines solchen Entscheides, bei dem allenfalls auch eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, kann die Überpüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. nunmehr BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen). Diesen Anforderungen genügen die Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Formerfordernisse in der Mitteilung vom 13. Oktober 2008 noch eigens hingewiesen hatte. Dabei vermag der Beschwerdeführer auch aus dem geltend gemachten Zeitmangel - er führt aus, "gerade einmal 24 h Zeit zur Verfügung" (gehabt) zu haben - nichts für sich abzuleiten, hat er es doch selbst zu vertreten, wenn er sich "nicht sofort um diese Angelegenheit (gekümmert)" hat. Ebenfalls ist es nicht Sache des Bundesgerichts, ihm "unverzüglich" einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, zumal die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben sind (vgl. nachstehende
E. 2.2 sowie Verfügung des Bundesgerichts vom 7. November 2008).

2.2 Was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung) anbelangt, hat die Vorinstanz das Begehren zufolge Aussichtslosigkeit der Verfahren abgewiesen (vgl. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; § 16 Abs. 1 VRG/ZH). Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände, welche sich - soweit wesentlich - in rein appellatorischer Kritik erschöpfen, vermögen hieran nichts zu ändern. Im Übrigen sind die nach dem 20. Oktober 2008 dem Bundesgericht zugestellten Eingaben nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es muss daher bei den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides sein Bewenden haben.

3.
Die Beschwerde erweist sich - soweit nicht unzulässig (vgl. E. 1 und E. 2.1 f. hievor) - als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel (Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) zu erledigen.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Meilen, der Sicherheitsdirektion (Kantonales Sozialamt) und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_843/2008
Date : 07. Januar 2009
Published : 25. Januar 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Fürsorge


Legislation register
BGG: 66  95  100  102  106  109
BV: 29
BGE-register
122-V-34 • 134-II-244
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