Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 206/2007
Urteil vom 7. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Lenhard,
gegen
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,
Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Freiburg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Rue de Zaehringen 1, 1700 Freiburg.
Gegenstand
Beschlagnahme, Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2007 des Kantonsgerichts Freiburg, Präsident der Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führt gegen Y.________ ein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs, evtl. Urkundenfälschung. In diesem Zusammenhang ordnete er eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei X.________ in Zürich an. X.________ ist Steuerexperte und Treuhänder des Beschuldigten Y.________. Die Massnahme wurde am 20. März 2007 durchgeführt. Bei der Durchsuchung wurde namentlich die Festplatte des X.________ gehörenden Computers gestützt auf eine Liste von 49 Suchbegriffen durchforscht. Es fanden sich 1007 Informatikdateien mit einem oder mehreren dieser Suchbegriffe. Die Dateien wurden auf eine externe Festplatte kopiert. Da sich X.________ den Massnahmen widersetzte, wurde die externe Festplatte mit den kopierten Dateien versiegelt.
B.
Am 26. April 2007 ersuchte der Untersuchungsrichter das Kantonsgericht Freiburg, Präsident der Strafkammer, über die Zulässigkeit und den Umfang der Beschlagnahme endgültig zu befinden und die beschlagnahmten Informatikdateien vollständig zu entsiegeln. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 hiess das Kantonsgericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Es gelangte zum Ergebnis, die Durchsuchung sei verhältnismässig mit Ausnahme jener Dateien, in denen einzig 21 namentlich aufgelistete Suchbegriffe verwendet worden seien. Dementsprechend sei die Siegelung insoweit aufzuheben, wobei zuvor jene Dateien zu löschen seien, die einzig einen der erwähnten Suchbegriffe enthielten.
Zur Rechtmässigkeit der Beschlagnahme legte das Kantonsgericht dar, gegen den Beschuldigten Y.________ bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Die Durchsuchung des Computers von X.________ sei teilweise unverhältnismässig, nämlich soweit Computerdateien mit Suchbegriffen erhoben wurden, die nicht aus dem Strafverfahren gegen Y.________ stammten und keinen unmittelbaren Zusammenhang zu Y.________ aufwiesen. Zum Vorgehen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. März 2007 führte das Kantonsgericht aus, die Suche sei direkt auf dem Server von X.________ durchgeführt worden. Es seien einzig jene Dateien kopiert worden, die einen der Suchbegriffe enthielten. Die Dateien seien vom Server auf einen Laptop und danach auf eine externe Festplatte übertragen worden.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2007 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Entsiegelungsbewilligung, wobei ihm die versiegelte Festplatte zurückzugeben sei. Er rügt einen Eingriff in seine Intim-, Privat- und Geschäftssphäre. Zudem fehle ein Protokoll darüber, welche seiner elektronischen Daten erfasst und welche gelöscht worden seien. Das vom Kantonsgericht angeordnete Entsiegelungsprozedere sei unverhältnismässig und letztlich unmöglich. Es fehle an einem dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten Y.________, und bei der Beschlagnahme handle es sich um eine "fishing expedition".
D.
Der Untersuchungsrichter beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2007 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde bewilligt.
Erwägungen:
1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (siehe Art. 132 Abs. 1
BGG). Die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2007 stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1
BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).
2.
2.1 Verfahrenspartei vor Bundesgericht ist nicht der Beschuldigte im Strafverfahren, Y.________, sondern dessen Steuerexperte und Treuhänder, X.________. Dieser ist Inhaber des durchsuchten Computers und hat beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.
2.2 Der Beschuldigte Y.________ hat nicht Beschwerde geführt. Sein Rechtsvertreter ist jedoch mit Schreiben vom 20. September 2007 unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren an das Bundesgericht gelangt, hat das Vertretungsverhältnis angezeigt und eine Vollmacht eingereicht. Er ersucht darum, Mitteilungen in dieser Sache inskünftig an seine Kanzlei zuzustellen, stellt jedoch keine weiteren Anträge. Der Beschuldigte wird vor Bundesgericht nicht als Verfahrenspartei oder -beteiligter betrachtet und nicht in den Schriftenwechsel und andere Mitteilungen einbezogen.
3.
3.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann.
3.2 Beschlagnahme- und Entsiegelungsentscheide werden regelmässig als Zwischenentscheide betrachtet, da damit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht abgeschlossen wird (BGE 133 IV 288 E. 2 S. 290). Sie sind als Zwischenentscheide gemäss Art. 93
BGG nur ausnahmsweise anfechtbar, namentlich wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 lit. a
BGG). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2
OG. Es handelt sich daher um einen Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141), eine Beeinträchtigung bloss tatsächlicher Interessen genügt nicht.
3.3 Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht ab und wäre für diesen als Zwischenentscheid zu betrachten. Indessen führt nicht der Beschuldigte, sondern sein - nicht beschuldigter - Treuhänder Beschwerde. Dieser wird nur vom Beschlagnahmeverfahren erfasst, er wird gegen den Endentscheid im Strafverfahren kein Rechtsmittel ergreifen können. Diesbezüglich liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b
BGG vor, welcher das Verfahren nur für den Beschwerdeführer, nicht für den Beschuldigten, abschliesst. Prozessual wird der Teilentscheid vom Bundesgerichtsgesetz gleich behandelt wie ein Endentscheid. Das hat zur Folge, dass der nicht beschuldigte Beschwerdeführer den Entscheid innert der in Art. 100
BGG vorgeschriebenen Beschwerdefrist anfechten muss und die spätere Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 93 Abs. 3
BGG entfällt (vgl. Urteil 1C 184/2007 vom 19. November 2007 E. 4 und BGE 132 III 785 E. 2 S. 789).
4.
4.1 Das Bundesgericht kann angefochtene Urteile nicht uneingeschränkt, sondern nur hinsichtlich der im Gesetz (Art. 95 ff
. BGG) genannten Beschwerdegründe überprüfen. Untersteht das zu beurteilende Rechtsverhältnis dem kantonalen Recht, ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a
BGG auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung besteht eine qualifizierte Rügepflicht; die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG ist weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254). Es obliegt namentlich dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern die gerügten verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen).
Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
4.2 Eine analoge Beschränkung auf Verfassungsrügen ergibt sich, wenn man die Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98
BGG betrachtet. Das Bundesgericht hat dies im Falle der Beschlagnahme von Aktienzertifikaten angenommen (Urteil 1B 54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1). Im vorliegenden Fall der behaupteten Bedrohung der Privatsphäre ist der vorsorgliche Charakter der Massnahme aber zweifelhaft, weil die Kenntnisnahme geschützter Daten durch die Behörde - anders als ein vorläufiger Entzug einer Sache - nicht ohne Weiteres rückgängig zu machen ist.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem vom Kopier- und Löschvorgang kein Protokoll erstellt worden sei.
Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzliche Erkenntnis ein solches Protokoll brächte. Erstens liegt bei den Akten des Untersuchungsrichteramts eine Liste mit 49 Suchbegriffen, die zur Suche der beschlagnahmten Dateien auf dem Computer des Beschwerdeführers dienten, und bei den Akten des Kantonsgerichts liegt ein Verzeichnis der 1007 beschlagnahmten Dateien. Insoweit ist der Kopiervorgang aktenmässig belegt. Zweitens wäre es der Behörde verboten, allfällige nicht rechtmässig erhobene Dateien zu verwerten. Nach Angaben des Untersuchungsrichters enthalten die beschlagnahmten Dateien mindestens einen der aufgelisteten Suchbegriffe; es seien keine weiteren Dateien kopiert und beschlagnahmt worden. An diese Angaben sind die Behörden gebunden. Kämen Dateien zum Vorschein, die keinen der genannten Suchbegriffe enthalten, so müssten sie gelöscht werden. Drittens erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, bei der vom Kantonsgericht angeordneten Ausscheidung der zulässigen Dateien anwesend zu sein. Er wird sich also vergewissern können, dass nur jene Computerdateien, welche die zulässigen Suchbegriffe enthalten, zur Weiterverwendung bereitgestellt werden und die übrigen Dateien gelöscht werden. Die Willkürrüge ist unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Inhaber des durchsuchten Computers in seiner Intim-, Privat- und Geschäftssphäre betroffen.
6.1 Gemäss Art. 13
BV hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Abs. 1). Sie hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2).
6.2 Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer kein Amts- oder Berufsgeheimnis zu, welches einer Durchsuchung der Computerdateien gemäss kantonalem Recht entgegenstünde (Art. 130 Abs. 3 StPO/FR). Er beruft sich auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens und den Schutz seiner persönlichen Daten gemäss Art. 13
BV. Das Beschwerderecht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG setzt jedoch ein rechtlich geschütztes - das heisst: persönliches - Interesse voraus, weshalb der Beschwerdeführer seine eigene Privatsphäre, nicht jedoch jene seiner Klienten verteidigen kann (vgl. Urteile 1P.752/2003 vom 20. April 2004 E. 1.2; 1P.501/2002 vom 17. Dezember 2002 E. 2.1, beide zu Art. 88
OG, und BGE 131 IV 191 E. 1.2 S. 193 zu Art. 270 lit. a
BStP). Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Eingriff in fremde Privatsphären wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.3 Im vorliegenden Fall beruhen Beschlagnahme und Entsiegelung auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 122 ff. und Art. 130 StPO/FR). Nach Ansicht des Kantonsgerichts bestehe ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten Y.________ und die Entsiegelung erweise sich - mit den genannten Einschränkungen - als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer vermag die glaubhafte Darstellung des Kantonsgerichts nicht zu entkräften. Aufgrund der selektiven Vorgehensweise bei der Beschlagnahme mit Suchbegriffen und der zusätzlichen Einschränkung durch das Kantonsgericht ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Dateien einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufweisen. Die Anordnung des Kantonsgerichts, wonach bei der Entsiegelung zunächst bestimmte Dateien zu löschen sind, bevor die übrigen Dateien weiterverwendet werden, ist nicht zu beanstanden und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht unmöglich.
6.4 Der Beschwerdeführer behauptet einen Eingriff in die Privatsphäre, ohne diesen weiter zu begründen. Die blosse Behauptung des Eingriffs reicht jedoch nicht aus. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise, dass durch die Entsiegelung in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer pflegte als Treuhänder und Steuerberater mit dem Beschuldigten Y.________ Geschäftsbeziehungen. Die zur Suche der beschlagnahmten Dateien verwendeten Suchbegriffe stehen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Beides deutet darauf hin, dass die beschlagnahmten Computerdateien geschäftlicher Art sind. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass auch Dateien aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden wären und diese in keinem oder unverhältnismässig geringem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Y.________ stünden. Da ausser der allgemeinen, nicht weiter begründeten Rüge der Verletzung der Intim-, Privat- und Geschäftssphäre keine weiteren Anzeichen für einen Eingriff in die Privatsphäre bestehen, erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Thönen
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 206/2007
Urteil vom 7. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Lenhard,
gegen
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,
Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Freiburg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Rue de Zaehringen 1, 1700 Freiburg.
Gegenstand
Beschlagnahme, Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2007 des Kantonsgerichts Freiburg, Präsident der Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führt gegen Y.________ ein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs, evtl. Urkundenfälschung. In diesem Zusammenhang ordnete er eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei X.________ in Zürich an. X.________ ist Steuerexperte und Treuhänder des Beschuldigten Y.________. Die Massnahme wurde am 20. März 2007 durchgeführt. Bei der Durchsuchung wurde namentlich die Festplatte des X.________ gehörenden Computers gestützt auf eine Liste von 49 Suchbegriffen durchforscht. Es fanden sich 1007 Informatikdateien mit einem oder mehreren dieser Suchbegriffe. Die Dateien wurden auf eine externe Festplatte kopiert. Da sich X.________ den Massnahmen widersetzte, wurde die externe Festplatte mit den kopierten Dateien versiegelt.
B.
Am 26. April 2007 ersuchte der Untersuchungsrichter das Kantonsgericht Freiburg, Präsident der Strafkammer, über die Zulässigkeit und den Umfang der Beschlagnahme endgültig zu befinden und die beschlagnahmten Informatikdateien vollständig zu entsiegeln. Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 hiess das Kantonsgericht das Entsiegelungsgesuch teilweise gut. Es gelangte zum Ergebnis, die Durchsuchung sei verhältnismässig mit Ausnahme jener Dateien, in denen einzig 21 namentlich aufgelistete Suchbegriffe verwendet worden seien. Dementsprechend sei die Siegelung insoweit aufzuheben, wobei zuvor jene Dateien zu löschen seien, die einzig einen der erwähnten Suchbegriffe enthielten.
Zur Rechtmässigkeit der Beschlagnahme legte das Kantonsgericht dar, gegen den Beschuldigten Y.________ bestehe ein hinreichender Tatverdacht. Die Durchsuchung des Computers von X.________ sei teilweise unverhältnismässig, nämlich soweit Computerdateien mit Suchbegriffen erhoben wurden, die nicht aus dem Strafverfahren gegen Y.________ stammten und keinen unmittelbaren Zusammenhang zu Y.________ aufwiesen. Zum Vorgehen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. März 2007 führte das Kantonsgericht aus, die Suche sei direkt auf dem Server von X.________ durchgeführt worden. Es seien einzig jene Dateien kopiert worden, die einen der Suchbegriffe enthielten. Die Dateien seien vom Server auf einen Laptop und danach auf eine externe Festplatte übertragen worden.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2007 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung der Entsiegelungsbewilligung, wobei ihm die versiegelte Festplatte zurückzugeben sei. Er rügt einen Eingriff in seine Intim-, Privat- und Geschäftssphäre. Zudem fehle ein Protokoll darüber, welche seiner elektronischen Daten erfasst und welche gelöscht worden seien. Das vom Kantonsgericht angeordnete Entsiegelungsprozedere sei unverhältnismässig und letztlich unmöglich. Es fehle an einem dringenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten Y.________, und bei der Beschlagnahme handle es sich um eine "fishing expedition".
D.
Der Untersuchungsrichter beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2007 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde bewilligt.
Erwägungen:
1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (siehe Art. 132 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 132 Übergangsbestimmungen |
||||||
| Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. | ||||||
| ... [1] | ||||||
| Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 [2] oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984 [3] über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008. [4] | ||||||
| Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009. [5] | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 3205; BBl 2013 7185). [2] [BS 3 531] [3] [AS 1984 748, 1992 339, 1993 879Anhang 3 Ziff. 3] [4] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). [5] Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4213; BBl 2006 3067). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 78 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. | ||||||
| Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: | ||||||
| Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; | ||||||
| den Vollzug von Strafen und Massnahmen. | ||||||
2.
2.1 Verfahrenspartei vor Bundesgericht ist nicht der Beschuldigte im Strafverfahren, Y.________, sondern dessen Steuerexperte und Treuhänder, X.________. Dieser ist Inhaber des durchsuchten Computers und hat beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.
2.2 Der Beschuldigte Y.________ hat nicht Beschwerde geführt. Sein Rechtsvertreter ist jedoch mit Schreiben vom 20. September 2007 unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren an das Bundesgericht gelangt, hat das Vertretungsverhältnis angezeigt und eine Vollmacht eingereicht. Er ersucht darum, Mitteilungen in dieser Sache inskünftig an seine Kanzlei zuzustellen, stellt jedoch keine weiteren Anträge. Der Beschuldigte wird vor Bundesgericht nicht als Verfahrenspartei oder -beteiligter betrachtet und nicht in den Schriftenwechsel und andere Mitteilungen einbezogen.
3.
3.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 29 Prüfung |
||||||
| Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. | ||||||
| Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. | ||||||
3.2 Beschlagnahme- und Entsiegelungsentscheide werden regelmässig als Zwischenentscheide betrachtet, da damit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht abgeschlossen wird (BGE 133 IV 288 E. 2 S. 290). Sie sind als Zwischenentscheide gemäss Art. 93
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
3.3 Die angefochtene Verfügung schliesst das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nicht ab und wäre für diesen als Zwischenentscheid zu betrachten. Indessen führt nicht der Beschuldigte, sondern sein - nicht beschuldigter - Treuhänder Beschwerde. Dieser wird nur vom Beschlagnahmeverfahren erfasst, er wird gegen den Endentscheid im Strafverfahren kein Rechtsmittel ergreifen können. Diesbezüglich liegt ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. b
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 91 Teilentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: | ||||||
| nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; | ||||||
| das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide |
||||||
| Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; | ||||||
| bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 [3] über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 [4] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; | ||||||
| bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [6]. | ||||||
| Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: | ||||||
| bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; | ||||||
| bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. | ||||||
| Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. | ||||||
| Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. | ||||||
| ... [7] | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [3] SR 0.211.230.01 [4] SR 0.211.230.02 [5] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [6] SR 232.14 [7] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide |
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| Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. [1] Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). | ||||||
4.
4.1 Das Bundesgericht kann angefochtene Urteile nicht uneingeschränkt, sondern nur hinsichtlich der im Gesetz (Art. 95 ff
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
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| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
||||||
| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 106 Rechtsanwendung |
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| Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. | ||||||
| Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. | ||||||
Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.
4.2 Eine analoge Beschränkung auf Verfassungsrügen ergibt sich, wenn man die Beschlagnahme als vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 98
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. | ||||||
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots, indem vom Kopier- und Löschvorgang kein Protokoll erstellt worden sei.
Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzliche Erkenntnis ein solches Protokoll brächte. Erstens liegt bei den Akten des Untersuchungsrichteramts eine Liste mit 49 Suchbegriffen, die zur Suche der beschlagnahmten Dateien auf dem Computer des Beschwerdeführers dienten, und bei den Akten des Kantonsgerichts liegt ein Verzeichnis der 1007 beschlagnahmten Dateien. Insoweit ist der Kopiervorgang aktenmässig belegt. Zweitens wäre es der Behörde verboten, allfällige nicht rechtmässig erhobene Dateien zu verwerten. Nach Angaben des Untersuchungsrichters enthalten die beschlagnahmten Dateien mindestens einen der aufgelisteten Suchbegriffe; es seien keine weiteren Dateien kopiert und beschlagnahmt worden. An diese Angaben sind die Behörden gebunden. Kämen Dateien zum Vorschein, die keinen der genannten Suchbegriffe enthalten, so müssten sie gelöscht werden. Drittens erhält der Beschwerdeführer Gelegenheit, bei der vom Kantonsgericht angeordneten Ausscheidung der zulässigen Dateien anwesend zu sein. Er wird sich also vergewissern können, dass nur jene Computerdateien, welche die zulässigen Suchbegriffe enthalten, zur Weiterverwendung bereitgestellt werden und die übrigen Dateien gelöscht werden. Die Willkürrüge ist unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Inhaber des durchsuchten Computers in seiner Intim-, Privat- und Geschäftssphäre betroffen.
6.1 Gemäss Art. 13
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
6.2 Im vorliegenden Fall steht dem Beschwerdeführer kein Amts- oder Berufsgeheimnis zu, welches einer Durchsuchung der Computerdateien gemäss kantonalem Recht entgegenstünde (Art. 130 Abs. 3 StPO/FR). Er beruft sich auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens und den Schutz seiner persönlichen Daten gemäss Art. 13
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. | ||||||
| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 81 Beschwerderecht |
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| Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und | ||||||
| ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:die beschuldigte Person,ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,...die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| die beschuldigte Person, | ||||||
| ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, | ||||||
| ... | ||||||
| die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, | ||||||
| die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, | ||||||
| die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 [5] über das Verwaltungsstrafrecht. | ||||||
| Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist. [6] | ||||||
| Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). [2] Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [4] Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 2008 3437; BBl 2007 6121). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 3 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085). [5] SR 313.0 [6] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). | ||||||
6.3 Im vorliegenden Fall beruhen Beschlagnahme und Entsiegelung auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 122 ff. und Art. 130 StPO/FR). Nach Ansicht des Kantonsgerichts bestehe ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten Y.________ und die Entsiegelung erweise sich - mit den genannten Einschränkungen - als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer vermag die glaubhafte Darstellung des Kantonsgerichts nicht zu entkräften. Aufgrund der selektiven Vorgehensweise bei der Beschlagnahme mit Suchbegriffen und der zusätzlichen Einschränkung durch das Kantonsgericht ist davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Dateien einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufweisen. Die Anordnung des Kantonsgerichts, wonach bei der Entsiegelung zunächst bestimmte Dateien zu löschen sind, bevor die übrigen Dateien weiterverwendet werden, ist nicht zu beanstanden und - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht unmöglich.
6.4 Der Beschwerdeführer behauptet einen Eingriff in die Privatsphäre, ohne diesen weiter zu begründen. Die blosse Behauptung des Eingriffs reicht jedoch nicht aus. Vielmehr bedarf es konkreter Hinweise, dass durch die Entsiegelung in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer pflegte als Treuhänder und Steuerberater mit dem Beschuldigten Y.________ Geschäftsbeziehungen. Die zur Suche der beschlagnahmten Dateien verwendeten Suchbegriffe stehen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Beides deutet darauf hin, dass die beschlagnahmten Computerdateien geschäftlicher Art sind. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass auch Dateien aus der Privatsphäre des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden wären und diese in keinem oder unverhältnismässig geringem Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Y.________ stünden. Da ausser der allgemeinen, nicht weiter begründeten Rüge der Verletzung der Intim-, Privat- und Geschäftssphäre keine weiteren Anzeichen für einen Eingriff in die Privatsphäre bestehen, erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Gemäss diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 68 Parteientschädigung |
||||||
| Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. | ||||||
| Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. | ||||||
| Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. | ||||||
| Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Thönen