Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6487/2018

Urteil vom 8. Dezember 2021

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______, geboren am (...),

Iran,

Parteien vertreten durch lic. iur. Okan Manav,

Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______/Erbil, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 2015 gemeinsam mit seinem Bruder (C._______) und dessen Familie illegal und reiste via die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 26. November 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Dezember 2015 wurde er summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den vorinstanzlichen Akten A4/11). Am 16. März 2018 folgte die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen (Anhörung; A12/16).

B.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, seine Familie sei 1979 aus dem Iran in den Irak geflüchtet. Er sei dort geboren und habe immer im Irak gelebt. Seit zwei Jahren vor der Einreise in die Schweiz sei er ein aktives Mitglied der (...) ([...]) gewesen. Er habe an Sitzungen teilgenommen, Fotografien davon angefertigt und auf Facebook über die Sitzungen berichtet. Auch sein Bruder habe sich zu Gunsten der (...) engagiert. Nachdem dieser durch die Partei informiert worden sei, dass sein Leben in Gefahr sei, hätten sie beide befürchtet, von iranischen Geheimdiensten verfolgt zu werden. Daher hätten sie den Irak verlassen. Seit der Ankunft in der Schweiz nehme er regelmässig an Treffen und Versammlungen des schweizerischen Ablegers der (...) sowie der (...) teil und sei, wie bereits im Nordirak, für die Medien zuständig. Er fertige Fotos und Videos von den Sitzungen sowie Veranstaltungen der Partei an und verfasse Texte darüber. Diese veröffentliche er auf verschiedenen Webseiten.

Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer zwei Schülerausweise, eine Flüchtlingsbestätigung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und ein Schulzeugnis von 2013/2014 zu den Akten. Seine Asylgründe untermauerte er mit einem Parteiausweis der (...), den Statuten der (...), Fotos von Sitzungen und Veranstaltungen der (...) in der Schweiz und einer Mitgliedsbestätigung der (...) vom 20. Dezember 2015.

C.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 - eröffnet am 16. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als unzumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.

Gleichentags wies das SEM die Asylgesuche des Bruders des Beschwerdeführers und dessen Familie ab.

D.
Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 15. November 2018 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls (gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand.

Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse, teilweise bereits beim SEM eingereichte Fotografien betreffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz zu den Akten und verwies auf Internetlinks von durch ihn verfasste Medienberichte und Fotodokumentationen.

Mit identischer Eingabe vom 15. November 2018 erhoben auch der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren E-6486/2018).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

F.
Das SEM führte mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

G.
Am 28. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

H.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 legte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein Bestätigungsschreiben der (...) (in Kopie) vom 19. März 2019 zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, gemäss dem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gehe der Beschwerdeführer mittlerweile einer Erwerbstätigkeit nach. In diesem Zusammenhang setzte sie ihm Frist an, um entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen.

J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 das teilweise ausgefüllte Formular ohne Beilagen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.
Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren E-6486/2018 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie koordiniert zu behandeln.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.

5.1 Zur Begründung der Verfügung hält das SEM insbesondere fest, den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Zwar sei bekannt, dass sich die iranischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessierten. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie sich bei dieser Überwachung auf Personen konzentrierten, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsangehörigen hervorträten und als ernsthafte Bedrohung für das iranische Regime wahrgenommen würden. Dies treffe weder auf das politische Engagement des Beschwerdeführers im Irak noch auf jenes in der Schweiz zu. Seine Aktivitäten, wie die Teilnahme an Sitzungen und Anlässen der Jugendorganisation und der (...) im Nordirak und in der Schweiz zwei bis drei Mal im Jahr sowie das Fotografieren dieser Sitzungen oder Veranstaltungen, würden keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran schaffen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Aus den Statuten der (...), dem Parteiausweis und der Bestätigung der (...) sowie den Fotos von Sitzungen, Demos und Anlässen seiner Partei in der Schweiz lasse sich nicht ableiten, dass er sich exponiert exilpolitisch betätigt hätte. Den Parteiausweis habe er nach eigenen Angaben direkt nach der Geburt erhalten und dieser habe ihm offenbar vor allem als Identitätsausweis gedient. Die Bestätigung der (...) besage, dass er lediglich ein einfaches Mitglied sei und als solches nicht in den Iran zurückkehren könne. Somit würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er von den iranischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen und deshalb verfolgt würde. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aussetzen würde. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG somit nicht stand, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne. Auf die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen werde deshalb trotzt diverser Ungereimtheiten verzichtet.

In seiner Vernehmlassung führt das SEM sodann aus, bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich zum grössten Teil um Fotos von kurdischen Veranstaltungen in der Schweiz, welche keinen Aufschluss über eine aktive und substanzielle exilpolitische Rolle des Beschwerdeführers in der Schweiz oder vorher im Nordirak geben würden.

5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe nie gesagt, er sei ein einfaches Mitglied der (...); vielmehr sei er seit jeher aktiv gewesen, was er bei der Anhörung mehrfach erwähnt habe. Die iranischen Behörden würden denn auch durchaus im Nordirak Anschläge auf die iranischen Kurden verüben; es komme seit längerer Zeit zu gezielten Tötungen (vgl. Bericht des Schweizer Radio und Fernsehens [SRF] vom 14.09.2018, https://www.srf.ch/audio/rendez-vous/angriff-auf-die-kurden-im-nordirak?partId=11403293 , abgerufen am 15.11.2021). Unter den Todesopfern des besagten Angriffs hätten sich viele seiner Bekannten befunden. Er und sein Bruder hätten den Irak verlassen müssen, weil sie ähnliche Vergeltungsschläge gegen sich gefürchtet hätten. In der Schweiz habe er sein exilpolitisches Engagement weiter intensiviert. Er sei in die Tätigkeiten der iranischen Kurden in der Schweiz stark eingebunden und kenne die Parteiführung persönlich. Er nehme an praktisch allen Veranstaltungen und Kundgebungen der Partei teil. So habe er sich gemeinsam mit seinem Bruder C._______ (Verfahren E-6486/2018) mehrmals an Demonstrationen gegen das iranische Regime beteiligt und weise eine beträchtliche Aktivität in den sozialen Medien auf.

Sein Engagement werde durch die beim SEM und im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (insb. Parteiausweis der (...), Bestätigungen der (...) vom 20. Dezember 2015 und vom 19. März 2019, Fotografien des Beschwerdeführers und seines Bruders mit anderen Mitgliedern der (...) bei Demonstrationen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen) belegt. Er sei heute der zuständige (...)verantwortliche von (...) in der Schweiz. Die meisten Videos und Fotografien von Veranstaltungen würden seine Handschrift tragen. Er habe zudem verschiedene Medienberichte verfasst und Fotodokumentationen erstellt. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Tätigkeiten als nicht beachtlich einstuft, dies aber nicht näher begründet, was nicht nachvollziehbar sei. Er stelle durch seine Beiträge für die kurdische Sache eine echte Gefahr für das iranische Regime dar und müsse daher bei einer Rückkehr in den Iran oder den Irak mit einem ernsthaften Vorgehen gegen sich rechnen. Ebenfalls nicht berücksichtigt habe das SEM, dass sein ältester Bruder E._______ mit Verfügung des vormaligen Bundesamts für Migration (BFM) vom 9. Oktober 2009 gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 3).

6.

6.1 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu zuletzt die Urteile des BVGer E-4980/2019 vom 30. Juni 2021 E. 5.4, D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8.3, D-6006/2017 vom 12. März 2020 E. 5.3.2 m.w.H.). Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der damaligen Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1966 unter Strafe gestellt. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob die konkret geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinn nach sich ziehen. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3, bestätigt mit Urteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 4.2; zuletzt bestätigt mit Urteil des BVGer D-1922/2020 vom 15. September 2021 E. 8 m.w.H).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise drohende Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Person zu beurteilen ist. Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E-4980/2019 vom 30. September 2021 E. 5.5).

6.2 Die Ausführungen des SEM zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak treffen zu. So brachte er vor, seit zwei Jahren an Sitzungen der (...)/(...) teilgenommen, Fotos aufgenommen und Berichte geschrieben zu haben, dies jedoch als einfaches Mitglied (A4 Ziff. 7.02, A12 F79, 82 f.). Dies spricht gegen ein für die iranischen Behörden aus der Masse herausstechendes Engagement. Überdies wähnte sich der Beschwerdeführer im Nordirak lediglich aufgrund seines Engagements und einer Drohung gegenüber seinem Bruder ebenfalls in Gefahr. Er gab jedoch an, selbst nie direkt und konkret bedroht und nie Opfer von Verfolgung geworden zu sein (A4 Ziff. 7.02, A12 F92 f.). Ebenso führte er aus, dass zwischen der Warnung seines Bruders und der Ausreise etwa ein Jahr vergangen sei (A12 F95 f.). Nachdem ihm und seinem Bruder in dieser Zeit nichts zugestossen ist und auch keine weiteren Drohungen erfolgt sind (vgl. das Urteil des BVGer vom E-6486/2018 betreffend C._______ E. 6.2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Ausreise aus dem Nordirak eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seitens der iranischen Behörden in naher Zukunft drohte. Auch für eine im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr in den Iran oder in den Nordirak drohende Verfolgung durch den iranischen Staat bestehen keine konkreten Hinweise. Zwar steht - etwa aufgrund des Beitrags des SRF vom 14. September 2018 (vgl. E. 5.2) - fest, dass es im Nordirak zu Tötungen von (...)-Mitgliedern durch den iranischen Staat gekommen ist (vgl. auch die eingereichten Aufnahmen von - gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers - (...)-Mitgliedern, die im Nordirak Opfer eines Angriffs durch die iranischen Behörden wurden, Beweismittel 6). Dies lässt eine drohende gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers aber nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den eingereichten Beweismitteln. Insbesondere die Bestätigungen der (...) vom 20. Dezember 2015 und vom 19. März 2019 - wobei es sich bei letzterer um eine Selbstbeschreibung des Beschwerdeführers handelt - sind nicht geeignet, eine bevorstehende Verfolgung zu belegen, zumal sie nicht darlegen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr verhaftet und verfolgt werden sollte. Die alleinige Mitgliedschaft bei der (...) reicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr gemäss der ständigen Rechtsprechung nicht aus (vgl. vorne E. 6.1). Zur Berücksichtigung des Asylentscheids betreffend den ältesten Bruder des Beschwerdeführers, der sechs Jahre vor der Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz als Flüchtling anerkannt wurde, war das SEM mangels einer engen Verbindung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers schliesslich nicht gehalten. Eine
flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung aufgrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Nordirak erscheint daher aufgrund von dessen Ausführungen und der vorliegenden Beweismittel nicht überwiegend wahrscheinlich.

6.3 Hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er habe ein Treffen mitorganisiert, um die (...) wiederzubeleben; dabei sei er als (...)zuständiger gewählt worden (A12 F65). Er nehme an allen Anlässen wie Demonstrationen und Sitzungen teil, mache Fotos, nehme Videos auf und schreibe Berichte, die er auf verschiedenen Webseiten veröffentliche (ebd. F66). Die wichtigen Sitzungen fänden zwei- bis dreimal im Jahr statt (ebd. F69). Dazu reichte er dem SEM diverse Fotografien von Anlässen der (...) ein. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz prüfte und würdigte die Vorinstanz vor dem Hintergrund dieser Beweismittel und der relevanten Rechtsprechung hinreichend; diesbezüglich kann entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde keine Verletzung der Begründungspflicht festgestellt werden.

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer weitere Fotografien betreffend seine und die exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders C._______ in der Schweiz ein; die mit den Ziffern 5, 11-14 und 18-21 bezeichneten Fotografien lagen ganz oder teilweise bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor. Zudem verwies er auf Internetlinks, die einerseits von ihm verfasste Medienberichte und Fotodokumentationen und andererseits einen Bericht über eine Demonstration vom (...) enthielten, an der er teilgenommen habe (Bericht vom 29. Dezember 2016 zu einer Demonstration bei den [...] auf einer Website der [...] [nicht mehr abrufbar]; Bericht zu einer Demonstration vom [...]; Facebook-Eintrag mit 24 Bildern zum Gedenken an zwei getötete Parteimitglieder; Auflistung weiterer Berichte und Aufnahmen des Beschwerdeführers [nicht mehr abrufbar]; alle abgerufen am 15.11.2021). Mit den Fotografien von Konferenzen, Demonstrationen und Gedenkveranstaltungen und den im Internet veröffentlichten Berichten ist zwischen Juni 2016 und September 2018 ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers nachgewiesen. Indes erweist sich die Teilnahme an diesen Veranstaltungen alleine nicht als derart intensiv, dass er sich dadurch von der breiten Masse von iranischen Regimegegnern im Ausland abheben würde. Die geltend gemachte «beträchtliche Aktivität» in den sozialen Medien stützte er sodann lediglich mit zwei Hinweisen auf nicht mehr abrufbare Internetlinks, unter denen einerseits ein von ihm verfasster Bericht sowie eine Auflistung weiterer Berichte zu finden gewesen sein sollen. Zudem verwies er auf einen Facebook-Post mit 24 Bildern; ob es sich dabei um sein eigenes Facebook-Profil handelt, führte er nicht aus und solches ergibt sich auch aus der angegeben Webadresse nicht. Daher belegen diese Beweismittel ebenfalls kein Engagement, das über niedrigprofilierte Aktivitäten hinausgeht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Parteiführung in der Schweiz persönlich kennen soll. Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass er von den iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimekritiker eingestuft würde. Daher hat er bei einer Rückkehr in den Iran oder den Nordirak nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile zu befürchten.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene oder drohende asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

8.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 [SR 142.311; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2018 wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Aufgrund der zwischenzeitlich aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2021 aufgefordert, dem Gericht eine aktuelle Fürsorgebestätigung beziehungsweise das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 bestätigte er eine Erwerbstätigkeit vom 10. August 2019 bis 9. August 2021 im Rahmen einer Lehre als Unterhaltspraktiker und eine vom 10. August 2021 bis zum 31. Oktober 2021 anschliessende befristete Arbeit beim selben Unternehmen. Dabei stellte er für den Monat Oktober 2021 einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'255.60 Auslagen von Fr. 1'425.- gegenüber.

10.2 Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als alleinstehender Person ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1200.- zu, welchem ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 240.-, zuzurechnen ist. Obwohl keine Belege eingereicht wurden, wird von den angegebenen monatlichen Auslagen von Fr. 1'425.- ausgegangen, da diese realistisch erscheinen. Der monatliche Notbedarf des Beschwerdeführers liegt somit bei Fr. 2865.-, welche Summe dem Nettoeinkommen von Fr. 5'255.60 gegenüberzustellen ist. Daraus resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'390.60. Vermögen liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers ebenso wenig vor wie Schulden. Obgleich die ausgewiesene Erwerbstätigkeit befristet war, ergibt sich aus dem Lohn für die Zeit vom 10. August bis Ende Oktober 2021 ein Überschuss von über Fr. 5'000.-. Damit ist die prozessuale Bedürftigkeit nicht mehr belegt. Aus diesem Grund ist die Verfügung vom 27. November 2021 betreffend die Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE).

10.3 Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2021 wurde auch der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand zugeordnet. Diese Zwischenverfügung ist indessen - aufgrund des Wegfallens der Voraussetzungen - auch in Bezug auf die Einsetzung des Rechtsbeistandes zu widerrufen, wobei der Widerruf seine Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. das Urteil des BVGer E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 9.2). Der rubrizierte Rechtsvertreter ist demnach für den bisher entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Die Frage des notwendigen zeitlichen Aufwandes ist vorliegend vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Vertreter für den Beschwerdeführer sowie dessen Bruder C._______ samt Familie (Verfahren E-6486/2018) identische Beschwerden, Repliken und Begleitschreiben vom 20. Mai 2019 und 28. Oktober 2021 eingereicht hat. Insgesamt ist diesbezüglich von einem Gesamtaufwand von sieben Stunden auszugehen, wobei eine halbe Stunde auf eine Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs entfällt, die vorliegend nicht zur Beurteilung stand. Für das vorliegende Verfahren ist dem Rechtsvertreter daher ausgehend von einem Aufwand von 6.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.- ein (aufgrund der identischen Beschwerden um die Hälfte gekürztes) Honorar von gerundet Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts zuzusprechen.

Gemäss Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ist die bedürftige Partei, die später zu hinreichenden Mitteln gelangt, verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. Nachdem der Beschwerdeführer über genügend finanzielle Mittel verfügt, ist er zur Rückerstattung der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - welcher auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils fällt - entstandenen Kosten in der Höhe von Fr. 500.- zu verpflichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Zwischenverfügung vom 27. November 2018 wird hinsichtlich der gewährten unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung wiedererwägungsweise aufgehoben.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Okan Manav wird ein Honorar von Fr. 500.- zugesprochen, welches von der Gerichtskasse auszurichten ist.

5.
Der Beschwerdeführer wird zur Rückerstattung der Kosten für den amtlichen Rechtsbeistand im Umfang von Fr. 500.- verpflichtet, zahlbar an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Simona Risi
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6487/2018
Date : 07. Dezember 2021
Published : 15. Dezember 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108  110a
BGG: 83
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3  8  10  12
VwVG: 5  48  52  63  65
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