Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5561/2019
Urteil vom 7. Dezember 2020
Richter David Aschmann (Vorsitz),
Besetzung Richter Jean-Luc Baechler, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Katherina Kreter.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Familie, Generationen und Gesellschaft,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung.
Sachverhalt:
A.
Am 31. August 2019 reichte A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) beim Bundesamt für Sozialversicherungen (fortan: Vorinstanz) ein Beitragsgesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend Tagesstrukturen (...) ein (Gesuchsnummer ...). Als Datum der Betriebsaufnahme der Tagesstruktur wurde der 7. August 2019 angegeben.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2019 trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung machte sie geltend, das Beitragsgesuch sei erst nach Eröffnung der Einrichtung eingereicht worden, weshalb die Frist verpasst wurde. Objektive Gründe für die verspätete Gesuchseingabe seien nicht ersichtlich, womit eine Fristwiederherstellung ausser Betracht falle. Vor allem könne eine wegen Rechtsunkenntnis, Arbeitsüberlastung oder Ferienabwesenheiten versäumte Frist nicht wiederhergestellt werden.
C.
Am 22. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung vom 20. September 2019 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den abschlägigen Entscheid getroffen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihre objektiven Gründe für die verspätete Gesuchseingabe darzulegen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Gesuche um Finanzhilfen an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung seien vor der Betriebsaufnahme der Institution einzureichen. Werde ein Gesuch erst nach erfolgter Betriebsaufnahme eingereicht, sei es verspätet und könne darauf nicht eingetreten werden. Sie habe die Beschwerdeführerin über die verpasste Frist informiert. Zwischen dieser Information und dem angefochtenen Entscheid seien 17 Tage verstrichen, in denen die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit gehabt hätte, sich zu den objektiven Gründen ihrer Verspätung zu äussern, was sie aber unterlassen habe. Ergänzend weist sie darauf hin, dass zwischenzeitlich ein zweites Gesuch zusammen mit B._______ (Trägerschaft der Tagesstruktur in (Ort) bis Juli 2019) eingereicht wurde. Demnach würde die Tagesstruktur in (Ort) von der Beschwerdeführerin übernommen und weitergeführt, sodass das eingangs gestellt Gesuch betreffend Betriebsaufnahme ohnehin hinfällig sei.
E.
Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 moniert die Beschwerdeführerin erneut, die Vorinstanz habe ihr verwehrt, zu den Gründen für die verspätete Gesuchseingabe Stellung zu nehmen. Betreffend ihr gemeinsames Gesuch mit B._______ führt sie aus, dies sei lediglich infolge des angefochtenen Nichteintretensentscheids gestellt worden und könne dem ersten Gesuch nicht entgegengehalten werden.
F.
Die Vorinstanz hält mit Eingabe vom 10. Januar 2020 unverändert an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass vorliegend nur die Frage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretens aufgrund verpasster Frist streitgegenständlich sei.
G.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben beide Seiten stillschweigend verzichtet.
H.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
1.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 20. September 2019, mit der die Vorinstanz auf das Gesuch um Gewährung von Finanzhilfen betreffend Tagesstrukturen nicht eingetreten ist. In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint (BGE 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.5). Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage (BGE 132 V 74 E.1.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler; Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.164).
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur materiellen Behandlung zurückzuweisen, ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das KBFHG ist seit dem 1. Februar 2003 in Kraft. Das Gesetz und die zugehörige Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018 (KBFHV, SR 861.1) bilden die Grundlage für ein Impulsprogramm, das die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder fördern und den Eltern eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Ausbildung ermöglichen soll.
2.2 In seiner Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des KBFHG definierte der Bundesrat zusätzliche Aufgabenbereiche: Ziel der Gesetzesänderung war die Schaffung zweier neuer, auf fünf Jahre befristeter Instrumente zur Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung, nämlich Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen sowie Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Eltern (vgl. Botschaft vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Bundesgesetzes über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung [BBl 2016 6377, 6378 f.]). Die neuen gesetzlichen Grundlagen erforderten ebenfalls eine Anpassung der dazu gehörenden Verordnung (vgl. die Erläuterungen zur Totalrevision der Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung vom 25. April 2018, S. 4 f., https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/ de/dokumente/familie/gesetze/Erlaeuterungen_neue_Finanzhilfen.pdf.download.pdf/20180425%20Erlaeuterungen%20KBFHV.pdf , abgerufen am 7. Dezember 202014. Dezember 2020). Die revidierten Erlasse traten am 1. Februar 2019 in Kraft.
2.3 Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung richtet sich mangels anderslautender Bestimmungen im KBFHG nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 35 Rechtsschutz - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
|
1 | Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. |
2 | Soweit die zuständige Behörde über eine grosse Zahl gleichartiger Gesuche zu entscheiden hat, kann der Bundesrat vorsehen, dass gegen Verfügungen Einsprache erhoben werden kann. |
2.4 In zeitlicher Hinsicht werden Gesuche um Finanzhilfen nach dem zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Art. 36 Bst.a
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 36 - Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen werden beurteilt nach: |
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a | dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird, oder |
b | dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird. |
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei auf ihr Gesuch zu Unrecht nicht eingetreten. Sie sei nur eine kleine Gemeinde und der Gemeinderat habe sich mit dem Aufbau einer Ganztagesbetreuung zum Schuljahr 2019/2020 viel Arbeit vorgenommen. Die Umsetzung sei nicht zuletzt mit der Erwartung erfolgt, die hohen Anfangsinvestitionen seien durch Bundessubventionen gedeckt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Tagesstrukturen nicht von einem professionellen Unternehmen in Gewinnabsicht von langer Hand geplant wurden, sondern von nebenamtlich tätigen Personen in Reaktion auf einen drohenden Abbau öffentlicher Leistungen im Interesse der Bevölkerung. Die Eröffnung des neuen Angebots erst nach Beginn des Schuljahres anzusetzen, sei nicht zur Debatte gestanden und die Einhaltung der Frist gleichzeitig unzumutbar gewesen. Ursächlich hierfür seien der ohnehin sehr straff kalkulierte Zeitplan für die Eröffnung der Tagesstruktur in Kombination mit Ferienabwesenheiten, die zu einem reduzierten Betrieb in der Gemeinde geführt haben. Die Eröffnung der Tagesstruktur habe als übergeordnetes Ziel gegenüber der Erstellung des Subventionsgesuchs Priorität genossen. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zwischen Gesuchseinreichung und Nichteintretensentscheid keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, habe sie ihr rechtliches Gehör verletzt. Die die Beschwerdeführerin beratende Fachstelle habe ihr geraten, im August 2019 ein eigenes Gesuch einzureichen. Das gemeinsame Gesuch mit B._______ sei erst nach dem Nichteintretensentscheid und fruchtlosen Wiedererwägungsgesuchen der beratenden Fachstelle bei der Vorinstanz eingereicht worden. Es sei irritierend, dass die Vorinstanz das nachträglich eingereichte Gesuch in Zusammenhang mit der Verweigerung des ersten Gesuchs in Feld führe.
3.2 Die Vorinstanz bringt vor, auf nach erfolgter Betriebsaufnahme eingereichte Gesuche könne nicht eingetreten werden. Dadurch werde sichergestellt, dass effektiv nur neu zu schaffende Plätze von den Finanzhilfen des Bundes profitieren können. Laut den Angaben im Beitragsgesuch habe die Eröffnung der Tagesstrukturen (Ort) bereits am 7. August 2019 stattgefunden, wogegen das Gesuch erst am 31. August 2019 eingereicht worden sei. Bei den in der Beschwerde geltend gemachten Gründen der Arbeitsüberlastung sowie Ferienabwesenheiten handle es sich nicht um objektive Gründe, womit die Frist nicht wiederhergestellt werden könne. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, die objektiven Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung zu belegen, sei unbegründet. Die Vorinstanz habe die Trägerschaft per E-Mail und Telefon informiert und somit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es habe anschliessend auch ein Austausch mit der die Beschwerdeführerin beratenden Fachstelle stattgefunden. Da sich die Gemeinde daraufhin 17 Tage lang nicht gemeldet habe, sei am 20. September 2019 der Nichteintretensentscheid gefällt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich (nachträglich) mit dem bisherigen Anbieter der vorbestehenden Tagesstruktur geeinigt, deren Angebot zu übernehmen und in eigener Verantwortung weiterzuführen. Auf die geltend gemachte Eröffnung einer neuen Tagesstruktur per 7. August 2019 hätte daher auch diesem Grund nicht eingetreten werden können, da es sich so um eine Übernahme einer bestehenden Institution unter neuer Trägerschaft handle.
4.
4.1 Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen zur Schaffung familienergänzender Betreuungsplätze für Kinder, damit die Eltern Familie und Arbeit oder Ausbildung besser miteinander vereinbaren können (Art. 1 KBFHG). Die Finanzhilfen können unter anderem an Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 KBFHG). Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen (Art. 4 Abs. 1
SR 861.1 Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV) KBFHV Art. 4 Kindertagesstätten - 1 Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen. |
|
1 | Als Kindertagesstätten gelten Institutionen, die Kinder im Vorschulalter betreuen. |
2 | Finanzhilfen können Kindertagesstätten erhalten, die: |
a | über mindestens 10 Plätze verfügen; und |
b | während mindestens 25 Stunden pro Woche und 45 Wochen pro Jahr geöffnet sind. |
3 | Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:3 |
a | eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder |
b | eine Ausdehnung der Öffnungszeiten um einen Drittel, mindestens aber um 375 Stunden pro Jahr. |
4 | Wird eine bestehende Kindertagesstätte unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Kindertagesstätte übernommen werden.4 |
SR 861.1 Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV) KBFHV Art. 7 Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung - 1 Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen. |
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1 | Als Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gelten Institutionen, die Kinder im Schulalter ausserhalb der Unterrichtszeit betreuen. |
2 | Finanzhilfen können Einrichtungen für schulergänzende Betreuung erhalten, die: |
a | über mindestens 10 Plätze verfügen; |
b | pro Woche an mindestens 4 Tagen und pro Jahr während mindestens 36 Schulwochen geöffnet sind; und |
c | Betreuungseinheiten anbieten, die am Morgen mindestens 1 Stunde, am Mittag mindestens 2 Stunden oder die gesamte Mittagspause, inklusive Verpflegung, oder am Nachmittag mindestens 2 Stunden umfassen. |
3 | Als wesentliche Erhöhung des Angebotes gilt:5 |
a | eine Erhöhung der Anzahl Plätze um einen Drittel, mindestens aber um 10 Plätze; oder |
b | eine Ausdehnung der Öffnungszeiten durch eine Erhöhung der Anzahl Betreuungseinheiten um einen Drittel, mindestens aber um 50 Betreuungseinheiten pro Jahr. |
4 | Wird eine bestehende Einrichtung für die schulergänzende Betreuung unter neuer Trägerschaft weitergeführt oder neu eröffnet, so gilt sie nicht als neue Institution. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinder, Personal oder Teile der Infrastruktur der bestehenden Einrichtung für die schulergänzende Betreuung übernommen werden.6 |
4.2 Die Gesuche müssen vor der Betriebsaufnahme der Institution oder vor der Erhöhung des Angebots eingereicht werden (Art. 6 Abs. 2 KBFHG; Art. 12 Abs. 2
SR 861.1 Verordnung vom 25. April 2018 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (KBFHV) KBFHV Art. 12 Beitragsgesuch - 1 Das Beitragsgesuch muss enthalten: |
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1 | Das Beitragsgesuch muss enthalten: |
a | eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens, insbesondere auch Informationen über das Ziel und den Bedarf, sowie alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben Beteiligten; |
b | für Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung einen detaillierten Voranschlag, ein Finanzierungskonzept, das mindestens sechs Jahre umfasst, und einen konkreten Bedarfsnachweis mit einer Anmeldeliste; |
c | für Massnahmen von Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien einen detaillierten Voranschlag und ein Finanzierungskonzept sowie für die Aus- und Weiterbildung ein Jahresprogramm und die Anzahl beschäftigter Tagesfamilien. |
2 | Die vollständigen Beitragsgesuche sind vor der Betriebsaufnahme der Institution, vor der Erhöhung des Angebots oder vor der Durchführung der entsprechenden Massnahme beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) einzureichen, frühestens jedoch vier Monate vorher. |
3 | Das BSV erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare. |
Diese Regel steht im Einklang mit der Regelung des Subventionsgesetzes, wonach ein Gesuchsteller erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen darf, wenn ihm die Finanzhilfe zumindest dem Grundsatz nach zugesichert worden ist und die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat, anderenfalls keine Leistungen gewährt werden. (Art. 26 Abs. 1
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 26 Baubeginn und Anschaffungen - 1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat. |
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1 | Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen oder grössere Anschaffungen tätigen, wenn ihm die Finanzhilfe oder Abgeltung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn ihm die zuständige Behörde dafür die Bewilligung erteilt hat. |
2 | Die zuständige Behörde kann die Bewilligung erteilen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf die Finanzhilfe oder Abgeltung. |
3 | Beginnt der Gesuchsteller ohne Bewilligung mit dem Bau oder tätigt er Anschaffungen, so werden ihm keine Leistungen gewährt. Bei Abgeltungen kann ihm die zuständige Behörde jedoch eine Leistung gewähren, wenn es die Umstände rechtfertigen. |
4.3 Ist ein Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die Vor-aussetzungen von Art. 24
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
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1 | Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63 |
2 | Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 24 Niederlassungsfreiheit - 1 Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. |
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1 | Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. |
2 | Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. |
4.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
|
1 | Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
2 | Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. |
3 | Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. |
5.
Vorliegend strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung von Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung eingetreten ist.
5.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist auch unbestritten, dass das Beitragsgesuch erst am 31. August 2019 (Datum Poststempel) und damit nach Betriebsaufnahme der Tagesstrukturen, die laut Gesuch am 7. August 2019 erfolgte, eingereicht wurde. Das Gesuch wurde verspätet eingereicht. Grundsätzlich käme eine Fristwiederherstellung in Betracht. Die Beschwerdeführerin hat aber kein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung gestellt (vgl. E. 4.3), sondern lediglich ihr verspätetes Gesuch eingereicht. Indessen ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Aufnahme des Angebots der Tagesstrukturen für die Gemeinde mit einem gewissen organisatorischen Aufwand verbunden war und die von Sommerferien überschattete Eröffnungsphase die Administration erschwerte. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe (vgl. E. 3.1) - namentlich Ferienabwesenheiten und eine daraus resultierende erhöhte Arbeitsbelastung während der Sommermonate - für die verspätete Eingabe stellen indessen keine anerkannten objektiven Wiederherstellungsgründe dar (vgl. E 4.3).
Das im Nachgang bei der Vorinstanz eingereichte Gesuch der Beschwerdeführerin zusammen mit B._______ ist für das vorliegende Verfahren und die Frage des rechtmässigen Nichteintretens nicht relevant. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz dieses für den angefochtenen Entscheid als massgeblich erachtete.
Die Vorinstanz ist auf das Gesuch wegen Fristversäumnis grundsätzlich zurecht nicht eingetreten.
5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiterhin, sie habe vor dem abschlägigen Entscheid keine Gelegenheit erhalten sich zu den Gründen der Verspätung zu äussern und bringt sinngemäss vor, die Vorinstanz habe ihr diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt (vgl. E. 4.4).
Die Vorinstanz hat dem Gemeinderat mit E-Mail vom 3. September 2019 (deren Eingang der Gemeinderat bestreitet) und mit Telefonat vom gleichen Tag (das der Gemeinderat bestätigt) mitgeteilt, dass auf das Gesuch wegen Fristversäumnis nicht eingetreten werden könne. Zwischen Telefonat (und E-Mail) vom 3. September 2019 und Nichteintretensentscheid lagen 17 Tage, in denen die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich zu äussern. Bei der Fristwiederherstellung ist in der Regel nicht vorgesehen, dass die Vorinstanz die säumige Partei zur Stellungnahme einlädt, sondern die Partei muss ihre Gründe für die verspätete Eingabe von selbst darlegen. Es kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen werden, sie habe keine Gelegenheit zur Äusserung gegeben. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, nach Kenntnis über ihre Säumnis und die weggefallenen Hinderungsgründe ein Gesuch um Fristwiederherstellung einzureichen und ihre Begründung für die verspätete Gesuchseingabe darzulegen (vgl. E. 4.3). Dies hat sie jedoch unterlassen. Indem die Vor-instanz die Beschwerdeführerin nicht gesondert zur Stellungnahme einlud, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Gesuch um Finanzhilfe betreffend die Erhöhung des Angebots der Tagesstrukturen (Ort) zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
7.
DieBeschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beschwerdebeilagen zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Vorakten zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Aschmann Katherina Kreter
Versand: 7. Dezember 2020