Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2331/2009

Urteil vom 7. Dezember 2012

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Besetzung Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Walter Stöckli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;

Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

A._______,geboren am (...),

Äthiopien,
Parteien
(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Äthiopien, verliess ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 19. November 2008, reiste am 1. Dezember 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Am 18. Dezember 2008 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person, ihrem Reiseweg und den Asylgründen befragt, am 20. März 2009 zu ihren Asylgründen angehört.

Als Fluchtgrund machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Vater, B._______, wegen politischer Aktivitäten festgenommen und sie aus demselben Grund behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Die Polizei habe ihr Haus nach Dokumenten untersucht und sie vergewaltigt, woraufhin sie sich im Spital habe behandeln lassen. Nach dem Spitalaufenthalt sei sie verhaftet und befragt worden. Nach 48 Stunden sei sie auf Kaution freigelassen worden, hätte sich dann aber jeden Tag auf dem Polizeiposten melden müssen. Nach einer weiteren Hausdurchsuchung habe die Polizei Dokumente gefunden, welche sie für ihren Vater aufbewahrt habe. Der Onkel habe deshalb ihre Flucht aus Äthiopien organisiert.

B.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 - tags darauf eröffnet - trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.

C.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2009 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte das Gericht die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme in Bezug auf die von ihr eingereichten Dokumente im Sinn der Erwägungen auf. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte mit Eingabe vom 30. April 2009 und wurde dem Bundesamt am 25. Mai 2009 zur Vernehmlassung zugestellt.

E.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2009 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Am 3. Juli 2009 wurde sie der Beschwerdeführerin zur Replik zugestellt.

F.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2009 erstattete die Beschwerdeführerin Replik und reichte am 29. April 2010 Beweismittel ein, die dem Bundesamt am 7. Mai 2010 zur Vernehmlassung zugestellt wurden.

G.
Mit Stellungnahme vom 7. September 2010 liess sich das Bundesamt erneut vernehmen und teilte die Ergebnisse der näheren Abklärungen mit, die es am 9. Juni 2010 bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba in Auftrag gegeben hatte. Das BFM hielt an seinem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 14. September 2010 zur zweiten Replik zugestellt.

H.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihre zweite Replik sowie zwei Bestätigungsschreiben ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe keine gültigen Reise- oder Identitätspapiere innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden abgegeben. Die Erklärung, der Onkel habe ihr die Identitätskarte vor der Abreise abgenommen, sei nicht nachvollziehbar, weil sie ja gerade in der Absicht ausgereist sei, im Ausland ein Asylgesuch einzureichen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellte Identitätskarte nicht beschafft. Entschuldbare Gründe lägen keine vor.

Ferner hält die Vorinstanz fest, die Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft erwiesen sich auf den ersten Blick als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe zur politischen Aktivität ihres Vaters grundlegende Kenntnisse vermissen lassen. Sie wisse nicht anzugeben, wo ihr Vater festgehalten werde, und vermöge keine konkreten Informationen zur Festnahme des Vaters vor einem Jahr zu liefern. Auch zur Aufbewahrung der von ihm übergebenen Dokumente, zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bliebe sie eine konkrete Schilderung schuldig. Bezüglich der Vergewaltigung habe sie erklärt, dass sie im Spital untersucht worden sei, wofür sie keine Bestätigung vorweisen könne, wie zu erwarten wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien angesichts dieser Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass in Äthiopien nicht alles reibungslos verlaufe, vor, dass sie den Onkel trotz mehrerer Versuche nicht habe erreichen können. Wenn sie die schweizerischen Asylbehörden hätte täuschen wollen, hätte sie sicherlich nicht seine Telefonnummer angegeben. Weiter macht sie geltend, es bestünden aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit Hinweise auf Verfolgung. Als Beweismittel reicht sie die Kopie eines Schulabschlusszeugnisses, mehrere Zeitungsartikel sowie eine Fotografie zu einem exilpolitischen Anlass ein.

3.3 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung fest, die Zeitungsartikel schafften die Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht aus dem Raum. Nach wie vor stehe ihre Identität nicht fest. Die exilpolitischen Aktivitäten könnten die Flüchtlingseigenschaft nur begründen, wenn anzunehmen wäre, dass die betreffende Person im Fall einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlich ernsthafte Massnahmen zu befürchten hätte. Allein in der Schweiz hätten in den letzten Monaten zahlreiche exilpolitische Anlässe stattgefunden, von denen Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert worden seien. Es sei unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn sie dies könnten, wären sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu überwachen und identifizieren. Ausserdem dürfte es den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen.

3.4 Die Beschwerdeführerin nimmt dazu wie folgt Stellung: Es sei eine gesicherte Erkenntnis und gerichtsnotorisch, dass die äthiopischen Behörden über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und auch Unternehmen im Ausland sowie Auslandsvertretungen umfasse. Auf diesem Weg könnten sie Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschaffen, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und Spitzelinformationen durchaus eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Politische Exilaktivitäten würden das Ansehen der äthiopischen Regierung immer schädigen. Die Unterscheidung, ob es sich um einen "echten" oder "falschen" Exilaktivisten handle, falle gänzlich in die Hände des äthiopischen Geheimdienstes. Es sei ihr in ihrem Heimatland wirtschaftlich verhältnismässig gut gegangen, jedenfalls nicht schlechter als in der Schweiz. Dies sowie die Tatsache, dass sie ihre politische Aktivitäten in der Schweiz vor Vorliegen des negativen Entscheids begonnen habe, würden für eine politische Motivation sprechen.

3.5 In der zweiten Vernehmlassung teilt die Vorinstanz die Abklärungen bei der Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba mit. Diese hätten ergeben, dass die Identität der Beschwerdeführerin den zuständigen äthiopischen Behörden unbekannt sei, dass nie irgendwelche Identitätsausweise auf den von ihr angegebenen Namen ausgestellt worden seien und die Hausnummer von der von ihr angegebenen Adresse nicht existiere.

3.6 In der zweiten Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die äthiopische Behörden seien Teil des Regimes, von dem die geltend gemachte Verfolgung ausgehe, und würden nicht immer wahrheitsgetreue Auskünfte geben. Insofern dürfe nicht angenommen werden, dass die Behörden zugeben würden, dass ihr Vater, B._______, und sie verfolgt worden seien. Als Beweismittel reicht sie zwei inhaltlich praktisch identische Bestätigungsschreiben ein, denen zu entnehmen ist, dass sie die Tochter von B._______ sei. Das eine Schreiben stamme (...) ihres Vaters, das andere vom Onkel. Dieser sei bereit, Auskünfte bei der Schweizerischen Auslandsvertretung, falls nötig unter Eid, zu erteilen.

4.

4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG keine Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Bst. c).

4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts statuieren die Bestimmungen von Art 32 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren, in welchem über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (grundlegend BVGE 2007/8). Wenn bereits eine summarische Prüfung ergibt, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Wenn auf Grund einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht abschliessend festgestellt werden kann, so ist auf das Asylgesuch einzutreten und es sind im ordentlichen Verfahren weitere Abklärungen vorzunehmen (BVGE, a.a.O., E. 5).

5.

5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sind Asylgesuche trotz Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn die Asylsuchenden glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Onkel habe ihr die Identitätskarte vor der Ausreise abgenommen mit der Begründung, dass das Ausweispapier im Ausland nicht von Nutzen sei. Sie habe den Onkel zu kontaktieren versucht, ihn aber nicht erreichen können. Der Umstand, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren die Telefonnummer ihres Onkels angegeben habe, zeige, dass sie ihre Identität nicht verheimlichen wolle. Mit der Beschwerde hat sie ein Schulabschlusszeugnis (in Kopie) eingereicht und zugleich in Aussicht gestellt, in den nächsten Tagen eine Geburtsurkunde nachzureichen. Mit der ersten Replik bringt sie vor, der Cousin könne die Geburtsurkunde aus Angst vor einer Verhaftung nicht beschaffen. Mit der zweiten Replik legt sie zwei Bestätigungsschreiben ins Recht und bringt vor, der Onkel sei bereit, auf der Schweizerischen Botschaft notfalls unter Eid ihre Identität zu bestätigen.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die ins Recht gelegten Dokumente nicht geeignet sind, über die Identität der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich Aufschluss zu geben. Das Schulabschlusszeugnis genügt den gesetzlichen Anforderungen schon deshalb nicht, weil es nur in Kopie vorliegt, und ist insbesondere kein Identitätsausweis im Sinn von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG, weil es primär einem anderen Zweck dient (vgl. dazu grundlegend BVGE 2007/7 E. 4-6). Ebenso wenig genügen die beiden privaten Bestätigungsschreiben, zumal die Identität der Verfasser in keiner Weise belegt ist.

Die Beschwerdeführerin verkennt die Tragweite ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), wenn sie vorbringt, die Identität hätte telefonisch über den Onkel in Erfahrung gebracht werden können. Die angegebenen Telefonnummer ist im Übrigen offensichtlich unvollständig ([...]) und kann nicht zutreffend sein. Der sinngemäss gestellte Antrag, den Onkel bei der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba unter Eid aussagen zu lassen, ist abzuweisen. Die Aussage würde ohnehin keine Beweiskraft für die Identität entfalten, weshalb von der Beweiserhebung in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2).

Schliesslich ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe - der Onkel sei unerreichbar gewesen und der Cousin habe Angst vor einer Verhaftung (BFM-Akte A14/19, S. 3) - nicht geeignet sind, die Papierlosigkeit zu entschuldigen. Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, inwiefern sie sich ohne Verzug und ernsthaft darum bemüht hat, ein Reise- oder Identitätspapier innert angemessener Frist zu beschaffen. Dafür stand ihr freilich seit der Einreise in die Schweiz vom 1. Dezember 2008 genügend Zeit zur Verfügung. Obwohl sie den Kontakt zum Onkel, der nach ihren eigenen Angaben im Besitz der Identitätskarte sein soll, offenbar doch (noch) herstellen konnte, hat sie bis heute keine Ausweispapiere eingereicht. Die Papierlosigkeit bleibt bestehen und ist weiterhin unentschuldigt, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit keinen Anspruch auf ein ordentliches Asylverfahren hat.

5.4 Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass die Beschwerdeführerin sich um die Beschaffung ihrer Reise- oder Identitätspapiere nicht ernsthaft bemüht hat und deshalb keine entschuldbaren Gründe im Sinn Art. 32 Abs. 3 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG vorliegen.

6.

6.1 Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG ist das Asylgesuch trotz (unentschuldigter) Papierlosigkeit einlässlich zu behandeln, wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.

6.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft "auf den ersten Blick" unglaubhaft seien. Sie stellt fest, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal grundlegende Angaben zur politischen Tätigkeit ihres Vaters machen konnte, und weist verschiedene Unstimmigkeiten im Aussageverhalten nach. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin fielen in der Tat oberflächlich und unsubstantiiert aus, und sie brachte keinerlei Belege bei. Namentlich konnte sie nicht schlüssig darlegen, weshalb gerade sie Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden sein soll, und konnte die politische Tätigkeit des Vaters nicht konkret beschreiben (BFM-Akten A9/13 S. 8 und 9). Wenn die Vorinstanz unter solchen Umständen annimmt, dass die Flüchtlingseigenschaft offenkundig fehlt, ist dieser Schluss nicht zu beanstanden.

6.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt und an Beweismitteln einreicht (mehrere Zeitungsartikel sowie eine Fotografie, die sie bei einem exilpolitischen Anlass zeigt), führt zu keinem anderen Ergebnis.

6.3.1 Den Presseartikeln lässt sich einzig entnehmen, dass (...) B._______ als Regimekritiker inhaftiert wurde. Ob die Beschwerdeführerin dessen Tochter ist, lässt sich tatsächlich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - wegen der Papierlosigkeit nicht klären und ist ohne Beweis geblieben. Die Beschwerdeführerin wird in den Presserzeugnissen nicht persönlich erwähnt und macht auch nicht geltend, die ganze Familie sei staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Im Übrigen sind ihre Ausführungen substanzarm, weisen Unstimmigkeiten auf und werden durch nichts belegt. So vermochte sie keinerlei Belege für den angeblichen Spitalaufenthalt oder die Inhaftierung beizubringen. Gegenteils haben die vorinstanzlichen Abklärungen über die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba ergeben, dass die Vorbringen allesamt nicht bestätigt werden konnten. Es fand sich weder eine Bestätigung für die angegebene Adresse, noch konnte ein Nachweis dafür erbracht werden, dass die Beschwerdeführerin registriert ist oder behördlich gesucht wird.

6.3.2 Die Aktenlage lässt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht auch den Schluss nicht zu, die Behörden von Äthiopien hätten von ihren exilpolitischen Tätigkeiten Kenntnis erlangt. Im Allgemeinen mag zwar zutreffen, dass die Diaspora durch die äthiopischen Heimatbehörden überwacht wird. Dieser Umstand reicht jedoch nicht aus, um eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die betroffene Person tatsächlich das Interesse auf sich gezogen hat respektive von den Behörden als regimefeindliches Element identifiziert und registriert worden ist. Solche Hinweise bestehen im vorliegenden Fall nicht, und es kann vollständig auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (oben E. 3.3).

6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht zukommt, und ist auf ihr Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.

7.
Gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.

8.

8.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

In Äthiopien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4072/2009, vom 7. Juli 2009 mit weiteren Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde Frau, die (...), und überdies über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.

8.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).

9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Sie ersucht indes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da ihre Bedürftigkeit aufgrund der Mittellosigkeitsbestätigung vom 14. April 2009 aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu gelten hat, ist dem Gesuch stattzugeben und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2331/2009
Datum : 07. Dezember 2012
Publiziert : 27. Dezember 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. April 2009


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
32  44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31
VwVG: 5  48  52  63  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • onkel • vater • bundesverwaltungsgericht • replik • reis • weiler • sachverhalt • ausweispapier • eid • kopie • beweismittel • tag • festnahme • asylgesetz • zahl • ausreise • verfahrenskosten • bundesgesetz über das bundesgericht • asylverfahren
... Alle anzeigen
BVGE
2009/50 • 2008/24 • 2008/34 • 2007/8 • 2007/7
BVGer
D-4072/2009 • E-2331/2009