Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1099/2015

law/rep

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Urteil vom 7. November 2017

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Advokaturbüro,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem registrierten Wohnsitz in C._______ (Jaffna-Distrikt) - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 16. Mai 2009 und gelangte auf dem Luftweg über Dubai und Brasilien am 20. Mai 2009 in der Schweiz an, wo er tags darauf im Transitbereich des Flughafens D._______ um Asyl nachsuchte.

B.
Am 27. Mai 2009 erhob das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) im Flughafen D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerdeführer reichte eine Identitätskarte im Original ein. Am 2. Juni 2009 hörte ihn das BFM im Flughafen D._______ einlässlich zu den Asylgründen an.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2003 als Teilzeitjournalist für die Zeitung E._______ gearbeitet und habe über Events im Dorf geschrieben. Im Jahr 2005 sei der Direktor und ein Journalist dieser Zeitung getötet worden, weshalb er mit seiner Tätigkeit aufgehört habe. Als er 2003 das (...) besucht habe, sei er einem Studentenverein der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namens F._______ beigetreten. Von 2003 bis 2006 habe er an sämtlichen Anlässen teilgenommen, solche und diverse Demonstrationen durchgeführt sowie die Leute nach dem Tsunami unterstützt. Er habe auch Pongu-Tamil-Anlässe organisiert und bei den Wahlen im April 2004 Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) geholfen und für sie um Stimmen geworben. Im Jahr 2005 sei er Mitglied der G._______, einem Studentenflügel der LTTE geworden. Sein Bruder, der seit 1995 bei den LTTE sei, habe ab und zu mit seinen Kämpferkollegen bei ihnen übernachtet und sie hätten sie verpflegt. Manchmal hätten LTTE-Mitglieder auch sein Motorrad benutzt. Er habe sie auch finanziell unterstützt. Sämtliche Studenten mussten bei den LTTE ein Waffentraining absolvieren. Er habe den Auftrag erhalten, dass er die Studenten des (...) mitnehmen solle. Am H._______-Checkpoint sei der Van mit 40 Personen kontrolliert und nach dem Fahrer gefragt worden. Er habe gesagt, dass er der Fahrer sei und er sei fotografiert und befragt worden. Im Mai 2006 habe er an einem Meeting teilgenommen, wo ranghohe LTTE-Leute namens I._______, J._______, K._______, und L._______ dabei gewesen seien. I._______ habe gewusst, dass sein Bruder bei den LTTE sei und habe ihm gesagt, dass er diverse Unterstützung von ihm und die Führung der Studenten durch ihn erwarte und er habe seine Personalien und die Telefonnummer von ihm verlangt. Nach der Schule habe er die LTTE nicht mehr aktiv unterstützen und den Kontakt vermeiden wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weshalb er mit seinem Cousin die LTTE immer wieder unterstützt habe. Seit Oktober 2007 werde sein Vater vermisst. Im März 2008 sei sein Bruder bei Kämpfen im Vanni-Gebiet schwer verletzt worden, weshalb seine Mutter zu ihm gegangen sei. Im September 2008 habe die sri-lankische Armee seinem Onkel Fragen über seinen Sohn und auch über ihn (den Beschwerdeführer) gestellt. Am 3. Oktober 2008 habe die Armee seinen Cousin erschossen, als dieser habe flüchten wollen. Tags darauf hätten zwei Soldaten an seinem Arbeitsplatz nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt. Am 6. Oktober 2008 sei nachts ein weisser Van vor dem Haus erschienen und Soldaten seien ins Haus eingebrochen. Er sei durch den Hinterausgang zu den Nachbarn und am nächsten Tag nach M._______ geflüchtet,
wo er sich bis zum 5. Mai 2009 aufgehalten habe. Die Sicherheitskräfte seien während dieser Zeit vier bis fünf Mal in C._______ aufgekreuzt und hätten nach ihm gefragt. N._______, der bei den LTTE gewesen und für ihn wie ein Bruder gewesen sei, sei festgenommen und gefoltert worden; danach habe dieser bei der Armee als Kopfnicker gearbeitet. Auf dessen SIM-Karte sei auch seine Nummer gespeichert gewesen und er habe ihn verraten. Nach der Verhaftung seien zehn schwer bewaffnete Männer zu Hause erschienen, hätten seinen Schwager geschlagen, nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht und das Haus durchsucht. Sie hätten dabei einige Fotos von ihm, als er bei den LTTE gewesen sei, gefunden. Sie hätten angefangen die Umgebung von M._______ mit dem Kopfnicker zu durchsuchen. N._______ habe alles über ihn gewusst und es anscheinend auch weiter erzählt. Aufgrund der intensiven Suche nach ihm, sei er nach O._______ geflüchtet, wo er sich entschieden habe, das Land zu verlassen.

C.
Am 8. Juni 2009 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz.

D.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

E.
Das BVGer wies mit Urteil D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. März 2013 ab. Am 5. Juli 2013 ordnete das BFM eine Ausreisefrist bis zum 2. August 2013 an.

F.
Mit Schreiben vom 25. September 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es am 4. September 2013 beschlossen habe, den Vollzug der Wegweisung sri-lankischer Staatsangehöriger in ihren Heimatstaat zu sistieren, weshalb die ihm angesetzte Ausreisefrist aufgehoben sei.

G.
Mit Schreiben vom 13. August 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es in der Zwischenzeit aufgrund einer neuen Einschätzung der Situation die massgebenden Kriterien, die zu einer Gefährdung führen, aktualisiert habe. Unter Berücksichtigung der Situation habe das BFM das Moratorium betreffend die Verfügungen und die Wegweisungen nach Sri Lanka aufgehoben. Er müsse die Schweiz aber nicht unmittelbar verlassen. Aufgrund einer summarischen Überprüfung seines Dossiers stelle es fest, dass die Anhörung zu den Asylgründen und die Verfügung bereits eine gewisse Zeit zurücklägen. Aus diesem Grund gebe es ihm die Gelegenheit, allfällige neue Gründe, welche aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka eine persönliche Gefährdung begründen würden, mitzuteilen, wie auch allfällige Gründe, welche gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sprächen.

H.
Mit Schreiben vom 27. August 2014 nahm der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter dazu Stellung und führte aus, dass er in der (...)-Abteilung der LTTE tätig gewesen sei. Diverse Leute, mit welchen er zusammengearbeitet habe, seien von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Haft genommen worden, so namentlich P._______, Q._______ und R._______. Er gehe davon aus, dass ihn eine dieser Personen verraten habe, da im Nachgang dazu sein Vater von der sri-lankischen Armee über ihn und seine Kollegen befragt worden sei. Sein Vater, der früher LTTE-Mitglied gewesen sei, habe zunächst als verschwunden gegolten, sei nun aber wieder aufgetaucht; allerdings sei er psychisch angeschlagen. Zusammen mit der Ehefrau wohne er in S._______ im T._______-Distrikt. Sein Bruder, der seit 1995 den LTTE und einer Kampfeinheit angehört habe, gelte immer noch als verschwunden. Die Familie gehe davon aus, dass er sich nach wie vor in Haft befinde. Am 11. April 2014 sei ein LTTE-Kollege namens U._______, im Vanni-Gebiet ermordet worden. Dessen Telefon sei ausgewertet worden und dabei sei auch seine frühere sri-lankische Telefonnummer gefunden worden. Er sei auch in der Schweiz für die tamilische Sache aktiv gewesen. Er sei seit dem Jahr 2010 Mitglied des (...) und habe unter anderem an vorderster Stelle bei der Demonstration in V._______ am (...) 2013 mitgewirkt. Er habe selbst mit anderen die sri-lankische Verfassung verbrannt und ein Plakat getragen. Für das (...) habe er auch an einem Treffen im Kanton W._______ teilgenommen. Sodann habe er schon zuvor an zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Von diesen Aktivitäten sei am (...) 2013 in der Internet-Zeitschrift X._______ ein Artikel veröffentlicht worden, wo er klar ersichtlich abgebildet sei. Ungefähr einen Monat nach Erscheinen dieses Internet-Artikels habe das Criminal Investigation Departement (CID) die Mutter kontaktiert und ihr die Internet-Meldung vorgelegt. Das CID habe von ihr verlangt, dass sie seine Wohnadresse und seine Telefonnummer angebe und ihn auffordere, er solle mit solchen Aktivitäten aufhören. Die sri-lankische Regierung habe in diesem Jahr über 40 Organisationen verboten. Das (...), wo er Mitglied sei, sei auch betroffen. Die Mitglieder der verbotenen Organisationen hätten mit ihrer sofortigen Verhaftung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu rechnen und würden für ihre im Ausland begangenen Aktivitäten bestraft werden.

Mit der Stellungnahme wurden mehrere Fotos von Demonstrationsteilnahmen, dem Treffen im W._______ und den Internetartikel in der X._______ eingereicht.

I.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 bestätigte das BFM dem Beschwerdeführer den Erhalt der Stellungnahme und teilte ihm mit, es werde diese als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG (SR 142.31) entgegennehmen und ihn über die weiteren Verfahrensschritte zu gegebener Zeit informieren.

J.
Mit Eingabe vom 4. November 2014 führte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter aus, er habe von seiner Mutter erfahren, dass sie von den Sicherheitskräfte wegen seiner Aktivitäten bedroht worden sei und diese auf der Suche nach ihm seien. Es wurden mehrere Beweismittel zu den Aktivitäten des Beschwerdeführers am (...) (Beilage 1), je eine Bestätigung von Y._______ zur Hilfe der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) betreffend die Flucht des Beschwerdeführers von Jaffna nach Colombo (Beilage 2) und von Z._______ betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers im tamilischen Studentenverein sowie einen entsprechenden Zeitungsbericht dazu (Beilagen 3 a und b), einen Bericht der Dailymirror.lk betreffend eine Verbotsliste, auf welcher auch der Studentenverein vermerkt ist (Beilage 4), und einen Bericht der X._______ über Aa._______ beziehungsweise U._______ (Beilage 5), ein.

K.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 22. Januar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch vom 27. August 2014 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-.

L.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen jetzigen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim BVGer Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [1], die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [2], eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3], eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4], eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5], eventuell sei die Verfügung des SEM betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen [6].

Mit der Beschwerde wurden eine Zusammenstellung von Länderinformationen inklusive eine CD-ROM mit Quellen, ein Text des Beschwerdeführers zur Aktion vom (...) 2013 in V._______ mit Reaktionen und Foto dazu, ein Entscheid des BFM vom 9. Oktober 2014 betreffend Bb._______ (N [...]) und eine Kostennote eingereicht.

M.
Mit Verfügung vom 9. März 2015 stellte das BVGer fest, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab es dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen und im Sinne der Erwägungen zum Vorwurf der Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung Stellung zu nehmen.

N.
In der Vernehmlassung vom 27. April 2015 nahm das SEM zum Vorwurf, ein Teil der Vorbringen vom SEM seien zu Unrecht nicht beurteilt worden, Stellung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest.

O.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Replik eingeladen.

P.
Am 15. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme und ein Schreiben von Staatssekretär Mario Gattiker vom 22. Mai 2015, ein Schreiben des BVGer vom 10. Juni 2015 in der Sache D-3563/2015, eine Bestätigung des (...) vom 5. Juni 2015, ein Foto des Beschwerdeführers in der Uniform der Cc._______, eine Kopie der Familienregistrationskarte und eine Grundstücksurkunde vom 29. Juni 1970 beide inklusive englischer Übersetzung sowie eine aktualisierte Kostennote ein.

Q.
Am 16. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Schreiben mit einer tabellarischen Übersicht betreffend verschiedene beim BVGer hängiger Verfahren von sri-lankischen Gesuchstellern ein und ersuchte um Koordination derselben.

R.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 äusserte sich das BVGer betreffend das Gesuch um Koordination der hängigen Beschwerdeverfahren.

S.
Mit Eingabe vom 29. September 2015 machte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter Ausführungen zur aktuellen Situation in Sri Lanka und reichte verschiedene Beilagen gespeichert auf einer CD und eine aktualisierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, es sei für die Beurteilung einiger Vorbringen nicht zuständig und die Vorbringen betreffend Exilpolitik seien einerseits nicht glaubhaft und andererseits nicht asylrelevant.

Im Einzelnen führte es aus, dass ihm die funktionelle Zuständigkeit für eine Neubeurteilung für die im Zweitgesuch thematisierten Asylvorbringen, die bereits zum Zeitpunkt des BVGer Bestand hatten, fehle. Diese müssten revisionsweise beim BVGer geltend gemacht werden. In der Eingabe vom 28. August 2014 bringe der Beschwerdeführer neu ohne jegliche Präzisierung vor, er sei in der (...)-Abteilung der LTTE tätig gewesen, notabene eine Kehrtwende, da er davor stets beteuert habe, der LTTE nur zivile Hilfsdienste erbracht zu haben. Das Vorbringen, ein von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhafteter früherer Mitstreiter bei der LTTE (...)-Abteilung habe ihn wohl verraten und dies habe die sri-lankische Armee dazu veranlasst, seinen Vater über seine LTTE-Tätigkeit zu befragen, knüpfe nahtlos an diese "neue" Tatsache an. Mithin setze die behauptete Entlarvung als LTTE-Mitglied zwingend voraus, dass er dies auch wirklich gewesen sei. Daher habe sich das BVGer auch mit diesem neuen Vorbringen zu befassen. Dies betreffe auch das Vorbringen, seine Telefonnummer sei von den Behörden im Adressbuch des Telefons eines getöteten früheren Mitstreiters gefunden worden. Er habe seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz bereits in seiner Beschwerde vom 18. März 2013 geltend gemacht, insbesondere seine Teilnahme an zwei Kundgebungen in Dd._______ und V._______ am (...) 2012 beziehungsweise am (...) 2013, sowie eine nicht weiter detaillierte aktive Teilnahme "in der exil-tamilischen Vereinigung unter Ee._______". Da sich das BVGer bereits materiell mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt habe, gelte es nunmehr zu untersuchen, ob sich seit dem Beschwerdeentscheid sein politisches Profil in einem Ausmass akzentuiert habe, dass sein Engagement für die tamilische Sache das Interesse der sri-lankischen Behörden geweckt haben könnte. Es sei indessen nicht ersichtlich, dass er sich bei den von ihm erwähnten Aktivitäten aus der Gruppe besonders hervorgetan habe. Personen, die mit der (...) in Verbindung gebracht werden, würden nach Erkenntnissen des SEM in der Schweiz zwar tatsächlich überwacht und könnten ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Die eingereichten Beweismittel vermöchten indessen seine (...)-Mitgliedschaft nicht zu belegen. Der Beweisgehalt der eingereichten Bilder gehe nicht über die Tatsache hinaus, dass er mit mehreren Personen vor einer Fahne posiere und dies mit privaten Fotos dokumentiert habe. Hiermit seien auch der von ihm geltend gemachte CID-Besuch bei seiner Mutter und die dabei ausgestossene Warnung, er solle gefälligst seine exilpolitischen Tätigkeiten sofort unterbinden, mit Sorgfalt zu geniessen. Zusammenfassend stehe fest, dass auch die seit dem Urteil des BVGer neu
eingereichten Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr und somit die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Aus diesen Gründen bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer allfälligen Rückkehr wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt wäre.

Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen habe er in seiner Eingabe vom 4. November 2014 ein Schreiben von Y._______ eingereicht, das belegen solle, dass die PLOTE seine Flucht von Jaffna nach Colombo im Jahr 2009 organisiert habe. Mit diesem Schreiben werde nicht eine veränderte Sachlage seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr ein Vorbringen untermauert, mit welchem sich das BVGer bereits materiell auseinandergesetzt habe. Der Sache nach handle es sich deshalb bei dieser Eingabe primär um ein Revisionsgesuch. Indessen sei dieses nicht datierte Beweismittel, mit welchem vorbestehende Tatsachen untermauert werden sollten, anscheinend erst nach dem Beschwerdeurteil vom 1. Juli 2013 entstanden. Praxisgemäss falle damit eine Behandlung im Rahmen eines Revisionsverfahrens ausser Betracht, weshalb seine Eingabe insoweit als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen sei. Da das eingereichte Schreiben - selbst ohne zu dessen Echtheit Stellung zu nehmen - als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden könne, sei es mithin aber nicht geeignet, den SEM-Entscheid vom 29. März 2012 umzustossen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe im September 2013 einen vollständigen Ausschaffungsstopp für abgewiesene tamilische Asylsuchende beschlossen. In der Folge habe das BVGer begonnen die hängigen Beschwerden tamilischer Asylsuchender systematisch zu kassieren und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzusenden. Zum Zeitpunkt des Ausschaffungsstopps hätte sich auch noch eine grosse Zahl abgewiesener tamilischer Asylsuchender in der Schweiz befunden, bei denen die angesetzte Ausreisefrist bereits abgelaufen sei. Auch hier habe das SEM einen Ausschaffungsstopp angeordnet. Das SEM habe danach Gutachten in Auftrag gegeben und gestützt darauf die Einschätzung zur Sicherheitslage in Sri Lanka überarbeitet. Es habe angesichts der nachgewiesenen Mängel auch beschlossen, dass in den bereits rechtskräftig entschiedenen Fällen tamilischer Asylsuchender eine vollständige Neubeurteilung zu erfolgen habe. Dieser Entscheid sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Glaubhaftigkeitsprüfung untauglich gewesen sei und ebenso die Risikoeinschätzung und damit die Frage der Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen. Ebenfalls habe das SEM beschlossen, dass in den Fällen, in welchen alleine gestützt auf die vorhandenen Akten kein positiver Asylentscheid gefällt werden könne, eine erneute Anhörung durchzuführen sei. Zum Beleg der erwähnten Praxis des SEM wird in der Beschwerde auf diverse konkret bezeichneter Verfügungen des SEM aus dem Jahr 2014 verwiesen.

Weiter wird geltend gemacht, die Verfügung vom 22. Januar 2015 beruhe bezogen auf verschiedene Sachverhalte immer wieder darauf, dass das SEM für deren Beurteilung nicht zuständig sei, weil diese revisionsrechtlich beim BVGer geltend gemacht werden müssten. Sogar neue, klar nicht revisionsrechtliche Sachverhalte, würden mit dem Verweis auf einen angeblichen Sachzusammenhang nicht mehr behandelt. Dass der Beschwerdeführer gegenüber den anderen tamilischen Asylsuchenden in keiner Art und Weise gleich behandelt werde und damit willkürlich diskriminiert werde, liege auf der Hand und alleine dies rechtfertige die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz. Vollständigkeitshalber werde beantragt, dass die beiden Gutachten des Verbindungsbüros Schweiz-Lichtenstein des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und von Professor Dr. Walter Kälin beim SEM ediert und in die Entscheidungsfindung miteinbezogen werden. Auch werde der Antrag gestellt, dass die Führung des SEM im Bereich Asyl aufgefordert werde, einen schriftlichen Bericht über die Praxis des SEM und zur Ankündigung des SEM betreffend Überprüfung dieser bereits abgeschlossenen Fälle zu erstellen. Ebenfalls werde beantragt, dass dem unterzeichneten Anwalt im Falle der Nichtkenntnis der entsprechenden Medienberichte eine angemessene Frist angesetzt werde, um die öffentlichen Verlautbarungen des SEM zu dieser Fragestellung einreichen zu können. Weiter werde beantragt, dass nötigenfalls die oben erwähnten Asyldossiers beim SEM ediert werden, dies um die dargelegte Praxis zu beweisen. Vorab sei jedoch eine zusätzliche Frist anzusetzen, um auch die übrigen Fälle benennen zu können, in welchen das SEM seine oben erwähnte Praxis verfolgt habe. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei weiter verletzt worden, indem das SEM keine Anhörung durchgeführt habe. Gemäss dem Schreiben des BFM vom 17. Juni 2014 solle der Beschwerdeführer neue Elemente einer persönlichen Gefährdung auf Grund der Entwicklung in Sri Lanka mitteilen, aber ebenso Elemente, welche gegen die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka sprächen. Es fehle an dieser Stelle der Hinweis darauf, dass sein Gesuch allenfalls als Mehrfachgesuch geprüft werde und dementsprechend der entsprechende Sachverhalt sehr ausführlich hätte schriftlich dargelegt werden müssen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das SEM sei anzuweisen den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Es stelle sich die Frage, weshalb das SEM die Sache des Beschwerdeführers nicht von Amtes wegen an das BVGer zur Prüfung der Sache als Revisionsgesuch weitergeleitet habe. Zumindest unter dem Aspekt
der Frage der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hätten die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich abgeklärt aber vor allem auch begründet werden müssen. Bei einer korrekten Begründung hätte nicht mit der simplifizierenden Argumentationstechnik über die Zuständigkeit des BVGer argumentiert werden können. Im Entscheid würden Ausführungen zu seiner Tätigkeit in einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen Organisation fehlen. Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Befragung am 27. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass er ursprünglich aus einer Gegend komme, in welcher heute die Armee eine Hochsicherheitszone eingerichtet habe, die Familie immer wieder vertrieben worden sei, der schlechte Gesundheitszustand seines Vaters, die schlechte Wirtschaftslage der Eltern und dass bei seinen Familienangehörigen nach ihm gefragt worden sei. Das SEM nehme bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit keine näheren Abklärungen vor, respektive begründe nicht positiv, weshalb diese zumutbar sei. Es sei so, dass der vollständige und rechtserhebliche Sachverhalt durch das SEM nicht abgeklärt worden sei. Ein Grund für die fehlerhaften Entscheide sei, dass tamilische Asylsuchende wichtige Aktivitäten für die LTTE aus Gründen der Geheimhaltung oder weil sie Nachteile im Asylverfahren befürchteten, nicht offengelegt hätten. Dementsprechend seien gerade abgewiesene tamilische Asylsuchende, welche im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch einmal die Möglichkeit hatten, ihre Verfolgungssituation darzulegen, dazu ermuntert worden, bisher geheim gehaltene Aktivitäten für die LTTE und einer sich daraus ergebenden Verfolgung offenzulegen. Indem keine Anhörung erfolgt sei, seien die entsprechenden Sachverhalte, welche der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 27. August 2014 nur grob gestreift habe, nicht weiter abgeklärt worden. Dies betreffe die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Nachrichtendienst der LTTE, seine konkreten Aktivitäten und seine Ausbildung, sowie Schicksale seiner Mitaktivisten, welche entweder verhört worden seien oder welche mit den Behörden zusammenarbeiten oder im Ausland leben würden, sowie fehlende Länderinformationen, die Familiensituation nach der Rückkehr des verschwundenen Vaters, die exilpolitischen Tätigkeiten, insbesondere die Tätigkeit für das (...), die Relevanz der Blacklist, die Zugehörigkeit der Familie zu den internen Vertriebenen und deren Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen für die Rückgabe des Eigentums an die Familie. Der Beschwerdeführer sei zwingend zu diesen nicht sauber abgeklärten Sachverhalten anzuhören. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern materiell durch das BVGer beurteilt werden, müsse die vollständige und
richtige Abklärung des Sachverhalts durch das BVGer vorgenommen werden. In diesem Falle werde ausdrücklich der Antrag gestellt, dass der Beschwerdeführer durch das BVGer angehört werde. Ansonsten werde beantragt, dass ihm eine Frist angesetzt werde, so dass er Details seiner Tätigkeit für den Nachrichtendienst im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme dem BVGer darlegen könne. Auch werde beantragt, dass bezogen auf die Situation der exilpolitischen Aktivitäten und der Aktivitäten für die LTTE eine angemessene Beweismittelfrist angesetzt werde, damit der Beschwerdeführer von Verantwortlichen der (...) weitere Belege für seine Aktivitäten beibringen könne, aber ebenso auch Unterlagen und Informationen über Mitaktivisten beim Nachrichtendienst. Betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung ergebe sich im vorliegenden Fall genau das, was in den Gutachten erwähnt werde. Die Prüfung richte sich nicht nach den zentralen rechtserheblichen Sachverhalten, sondern bringe Nebenpunkte vor, dies beispielsweise im Zusammenhang mit der Ausreise, obwohl diese nicht den rechtserheblichen Sachverhalt betreffe. Unterdessen sei bekannt, dass bei Ausreisen über den Flughafen in Colombo oder beim Passieren von Checkpoints die Schlepper über gute Verbindungen verfügten, um gegen eine hohe Geldzahlung ein Passieren zu ermöglichen. Die aufgeführten Argumente des damaligen BFM und des BVGer seien somit durch die heute bekannten Länderinformationen längst überholt. Eine umfangreiche Auflistung zur aktuellen Rechtsprechung und die aktuellen Präjudizen zeige auf, dass er bei weitem das Risikoprofil erfülle.

4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, bei der vorliegend geltend gemachten Vorverfolgung handle es sich nicht um neue Asylgründe, sondern um Vorbringen, welche sich auf vorbestandene Tatsachen bezögen. Zwar habe das BVGer keine Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Vorfluchtgründen auseinanderzusetzen, da es sich hierbei um eine nachträgliche Abänderung der vormaligen Angaben handle. Entscheidend sei jedoch, dass sämtliche Tatsachen bereits zum Urteilszeitpunkt Bestand gehabt hätten. Da das BVGer mit Blick auf die vorbestehende Verfolgungssituation ein materielles Urteil gefällt habe, fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit zu deren Beurteilung. Die Frage, ob eine rechtzeitige Geltendmachung im Rahmen des zweistufigen ordentlichen Verfahrens unmöglich respektive unzumutbar gewesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens. Dieser Grundsatz gelte selbstverständlich auch bei der Behandlung von Asylgesuchen sri-lankischer Staatsangehöriger und werde vom SEM auch in Zukunft konsequent angewandt. Dem Vorbringen des Rechtsvertreters, das SEM sei diesbezüglich in seiner Praxis nicht einheitlich, sei demnach zu entgegnen, dass vorliegend rechtlich korrekt vorgegangen worden sei. Zur Behauptung, der Beschwerdeführer sei rechtsungleich behandelt - respektive bewusst diskriminiert - worden, wozu er das SEM explizit ersucht habe, Stellung zu nehmen, sei festzuhalten, dass im Rahmen der Einzelfallprüfung der individuellen Situation jeder einzelnen Person Rechnung getragen werde. Dieser Grundsatz gelte konsequenterweise auch bei der Behandlung von Asylgesuchen sri-lankischer Staatsangehöriger. Insofern darauf hingewiesen werde, dass entgegen der ständigen Praxis des SEM keine (weitere) Anhörung erfolgt sei, sei darauf hinzuweisen, dass auch im länderspezifischen Kontext ein Entscheid ohne weitere Instruktionsmassnahmen gefällt werden könne, soweit sich der Sachverhalt als liquide erweise. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass einem spezialisierten Rechtsvertreter das Verfahren nach Art. 111c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG bekannt sei. Bezüglich der übrigen wiederkehrenden Verweisen auf die angebliche Praxis des SEM, insbesondere zur generellen Praxis bezogen auf die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, seien die Rückschlüsse in der Beschwerdeschrift schlicht unzutreffend.

4.4 In der Replik wird im Wesentlichen festgestellt, dass die Vernehmlassung akten- und tatsachenwidrige und rechtlich falsche Behauptungen aufstelle. Es werde nicht in einem einzigen Punkt tatsächlich inhaltlich argumentiert, ebenso wenig auf die Vorbringen der Verwaltungsbeschwerde sorgfältig und ernsthaft eingegangen. Gar nicht geäussert habe sich das SEM zum Asylgrund aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und zur Verletzung des Gebots auf rechtsgleiche Behandlung. Das SEM habe in einem anderen Fall ein hängiges Mehrfachgesuch an das BVGer weitergeleitet mit der Behauptung, es handle sich um ein Revisionsgesuch. Das BVGer habe das entsprechende Dossier mit Verfügung D-3563/2015 vom 10. Juni 2015 an das SEM zurückgewiesen und somit der Zuständigkeit des BVGer für die Behandlung als Revisionsgesuch klar eine Absage erteilt. Interessant sei dieses Schreiben des BVGer, weil damit genau das bestätigt werde, was der unterzeichnete Anwalt in der Beschwerde bezogen auf die Zuständigkeit des SEM für die Behandlung eines Mehrfachgesuches in seiner Gesamtheit als neues Asylgesuch oder allenfalls als Wiederwägungsgesuch ausgeführt habe. Aufgrund der fehlenden Heilungsmöglichkeiten der schweren Verfahrensfehler der Nichtprüfung des rechtserheblichen Sachverhalts im angefochtenen Entscheid müsse zwingend eine Kassation erfolgen. Aus der Bestätigung des (...) gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2014 offiziell bei der Cc._______, dem Ordnungsdienst für exilpolitische Kundgebungen und Veranstaltungen tätig sei. Begonnen habe er beim Ordnungsdienst bereits im Jahre 2010. Aus Sicht der sri-lankischen Regierung handle es sich bei der Cc._______ um eine Truppe, welche sich durch ihr Training auf eine mögliche spätere militärische Konfrontation vorbereite. Dem sei zwar in der Realität nicht so, doch so werde dies von Seiten der sri-lankischen Regierung und Sicherheitskräfte wahrgenommen. Auf einem Foto, welches an der Veranstaltung vom (...) 2015 aufgenommen worden sei, sei der Beschwerdeführer in der Uniform der Cc._______ erkennbar. Aus der eingereichten Kopie der Familienregistrationskarte ergebe sich, dass seine Eltern tatsächlich aus B._______ stammen würden, aber in C._______ leben müssten und die Rückkehr bisher nicht habe erfolgen können. Aus der eingereichten Grundstücksurkunde werde klar, dass das entsprechende Grundeigentum tatsächlich im Besitz seiner Familie sei. Es zeige sich, dass ungünstige Voraussetzungen für eine Reintegration bei einer Rückkehr vorlägen. Die letzte Anhörung liege mehr als sechs Jahre zurück. Seither habe sich die Praxis des SEM in Bezug auf tamilische Asylsuchende aus Sri Lanka verändert; weiter habe es mehrere gewichtige Ereignisse in Sri
Lanka gegeben, welche eine neue Sicherheitslage erzeugt hätten; neue asylrelevante Sachverhalte seien dargelegt worden und er sei exilpolitisch aktiv. All dies führe dazu, dass sich die Sachverhaltslage ganz neu präsentiere, was auch das SEM selbst im angefochtenen Entscheid bestätige, spreche es doch von einer Kehrtwende des Sachverhalts. Dass das SEM ohne weitere Anhörung und ohne weiterführende Abklärung des Sachverhalts zum Schluss komme, dass sich dieser als liquide erweise, erscheine mit dem aufgeführten Hintergrundwissen absurd. Eine weitere Anhörung sei notwendig, da für eine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung keine ausreichende Basis mit den mangelhaften Befragungs-und Anhörungsprotokoll vorhanden sei.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer erklärte im vorgängig durchlaufenen Asylverfahren, er habe den LTTE lediglich zivile Hilfsdienste geleistet. In der Eingabe vom 28. August 2014 macht er nun erstmals geltend, er sei in der (...)-Abteilung der LTTE tätig gewesen.

5.2 Das SEM erachtet sich als nicht zuständig für die Beurteilung dieses Vorbringens und der damit verbundenen Ausführungen, wonach ein von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhafteter früherer Mitstreiter bei der LTTE (...)-Abteilung ihn wohl verraten habe und dies die sri-lankische Armee dazu veranlasst habe, seinen Vater über seine LTTE-Tätigkeit zu befragen, beziehungsweise, eine Telefonnummer sei von den Behörden im Adressbuch des Telefons eines getöteten früheren Mitstreiters gefunden worden. Es handle sich dabei um Vorbringen, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen würden, die bereits zum Urteilszeitpunkt Bestand gehabt hätten. Da das BVGer mit Blick auf die vorbestehende Verfolgungssituation ein materielles Urteil gefällt habe, fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit zu deren Beurteilung. Die Frage, ob eine rechtzeitige Geltendmachung im Rahmen des zweistufigen ordentlichen Verfahrens unmöglich respektive unzumutbar gewesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens.

5.3

5.3.1 Das Verfahren vor dem BVGer richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Eine vom VwVG abweichende Regelung enthält das VGG in Bezug auf die Revision von Urteilen des BVGer. Gemäss Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet zwar auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung. Ansonsten gelten für die Revision von Entscheiden des BVGer jedoch die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
des BGG sinngemäss (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG).

5.3.2 Nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Revision eines Urteils fällt demnach in Betracht, wenn die Partei nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von Tatsachen erfährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven). Es handelt sich mithin um Tatsachen, die der gesuchstellenden Partei während des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt waren und deshalb nicht geltend gemacht werden konnten.

5.3.3 Nicht nachträglich erfahren und daher von vornherein keinen Revisionsgrund sind hingegen Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren, die sie dort aber nicht geltend machte. In der Praxis bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, deren nachträgliche Entdeckung mithin auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, keinen Revisionsgrund (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist zudem nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 123 N 8). Ein Revisionsgrund, den zu beurteilen dem BVGer obliegt, liegt demnach nicht schon deshalb vor, weil nachträglich eine vorbestandene Tatsache geltend gemacht (bzw. "vorgebracht" [so der Wortlaut gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG) wird. Entscheidend ist vielmehr, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache geltend macht, die sie erst nachträglich erfahren hat. Nur in diesem Fall liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG vor.

5.4

5.4.1 Bei dem vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. August 2014 erstmals geltend gemachten Vorbringen, er sei in der (...)-Abteilung der LTTE tätig gewesen, handelt es sich nicht um eine erst nach Erlass des Urteils D-1432/2013 vom 1. Juli 2013 erfahrene Tatsache und damit nicht um einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG.

5.4.2 Verspätete Vorbringen, aufgrund derer offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, sind jedoch ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschriften zu prüfen. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicherheit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbesondere Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung eines abgewiesenen Asylsuchenden in ein Land, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, lassen aufgrund ihres absoluten Charakters keinerlei Einschränkungen, namentlich durch landesrechtliche Prozessbestimmungen, zu. Auch die Garantie des - völkerrechtlich zwingenden - flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbotes gemäss Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG hat gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.). Die Schweizerische Asylrekurskommission hat dem Rechnung getragen und für das Asylverfahren festgehalten, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz verspäteter Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals anwendbaren Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Für den Fall, dass der erstinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben ist oder die Revision des letztinstanzlichen Entscheides nicht verlangt werden kann, hat aufgrund derselben Überlegungen das SEM als erstinstanzlich verfügende Behörde unter analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG zu prüfen, ob verspätet geltend gemachte Tatsachen
oder Beweismittel in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führen (vgl. EMARK 1998 Nr. 3 E. 3; zur Rechtslage in Bezug auf nach dem Entscheid entstandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.3 sowie E. 11-13, insbesondere E. 11.4.7 und E. 12.3).

5.4.3 Das vom Beschwerdeführer bisher verschwiegene und deshalb im ordentlichen Verfahren unbeurteilt gebliebene Vorbringen, er sei in der (...)-Abteilung der LTTE tätig gewesen, ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen bedeutsam, da eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung einer Person zu den LTTE aufgrund der heutigen Lage den Hauptrisikofaktor für Verhaftung und Folter durch die sri-lankischen Behörden bildet (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.1). Es ist deshalb ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer die nunmehr behauptete Tätigkeit in der (...)-Abteilung der LTTE im ordentlichen Verfahren verschwiegen hat, zu prüfen, ob ihm deswegen im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht, welches es unabhängig von landesrechtlichen Prozessvorschriften zu berücksichtigen gilt.

5.5 Das SEM vertritt die Auffassung (vgl. E. 4.1 und E. 4.3), da das BVGer mit Blick auf die vorbestehende Verfolgungssituation ein materielles Urteil gefällt habe, fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit zu deren Beurteilung. Die Frage, ob eine rechtzeitige Geltendmachung im Rahmen des zweistufigen ordentlichen Verfahrens unmöglich respektive unzumutbar gewesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens vor dem BVGer.

5.6 Tatsachen, welche die Partei nachträglich erfahren und im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend macht, sind notwendigerweise solche, die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht beurteilt wurden. Solche Tatsachen gelten von Gesetzes wegen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG)als Revisionsgrund, so dass das BVGer verpflichtet ist, zu prüfen, ob diese erheblich und das angefochtene Urteil deshalb in Revision zu ziehen ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, das BVGer sei ebenfalls zuständig, über verspätet geltend gemachte Tatsachen zu befinden, die als solche eben gerade deshalb keinen Revisionsgrund bilden, weil sie von der Partei nicht erst nachträglich entdeckt wurden. Es kann im Asyl- und Wegweisungsverfahren abgesehen von der in Art. 123 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG in Bezug auf von der Partei nachträglich entdeckte Tatsachen umschriebenen Ausnahme nicht Aufgabe des BVGer als Beschwerdeinstanz sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen beziehungsweise Tatsachen zu würdigen, welche deshalb nicht Gegenstand des ordentlichen Verfahrens bildeten, weil sie von der Partei verschwiegen und erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht wurden. Es obliegt in dieser Konstellation funktional vielmehr dem SEM als erstinstanzlicher Behörde, zu prüfen, ob das verspätet geltend gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der (...)-Abteilung der LTTE tätig gewesen, in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führt (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 11.4.3; EMARK 1998 Nr. 3 E. 3).

5.7 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung das in der Eingabe vom 27. August 2014 geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in der (...)-Abteilung der LTTE tätig gewesen und die damit verbundenen Ausführungen, zu Unrecht nicht beurteilt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es wird indes in der Kompetenz des SEM liegen, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführt. Es ist deshalb davon abzusehen, das SEM verbindlich anzuweisen, eine weitere Anhörung durchzuführen, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind dem SEM zu übermitteln. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist auf die weiteren Rügen und Anträge nicht weiter einzugehen. Für den Fall, dass die vom SEM erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- vom Beschwerdeführer bezahlt wurde, ist das SEM anzuweisen, ihm den bezahlten Betrag zurückzuerstatten.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 29. September 2015 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 9383.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu den Akten. Der darin bezifferte Aufwand von insgesamt rund 35.88 Stunden scheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich angemessen, da die Eingaben teils weitschweifige und zu gewissen Teilen redundante Passagen über die allgemeine Situation in Sri Lanka enthalten, welche mangels direkten Bezugs zum Beschwerdeführer nicht als notwendiger Aufwand zu betrachten und daher nicht zu entschädigen sind. Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtbetrag von Fr. 4820.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausgegangen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Das SEM wird angewiesen, die erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, falls er die Gebühr bezahlt haben sollte.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4820.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1099/2015
Date : 07. November 2017
Published : 16. November 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2015


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  105  106  108  111c
BGG: 83  121  123  128
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37  45  47
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  52  63  64  66  67
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BVGE
2014/26 • 2013/22
BVGer
D-1099/2015 • D-1432/2013 • D-3563/2015 • E-1866/2015
EMARK
1995/9 • 1998/3