Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5366/2006/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 7. November 2008

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien
X._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Daniel Tschopp, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. März 2006 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:

A.
Mit schriftlicher Eingabe vom 8. Juni 2004 (Eingang Botschaft) stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Vertretung in _______ ein Asylgesuch. Gleichzeitig gab er Beweismittel zu den Akten. Durch seine damalige Rechtsvertretung in der Schweiz reichte er am 1. Juli 2004 weitere Beweismittel nach. Am 14. beziehungsweise 20. Juli 2004 wurde er durch die zuständige Person der Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er geltend, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und in _______ gelebt zu haben. Im Jahre 1996 beziehungsweise 1997 habe er sich der PKK angeschlossen. Im Rahmen seiner Ausbildung habe er sich in PKK-Lagern ausserhalb der Türkei aufgehalten. Er sei ideologisch geschult worden und habe nie an Kampfeinsätzen teilgenommen. Er habe keine Führungsfunktion innegehabt. Um allfälligen Pressionen durch den türkischen Staat zu verhindern, hätten ihn seine im Heimatland zurückgebliebenen Angehörigen bei den türkischen Sicherheitskräften als PKK-Mitglied denunziert. Im Jahre 1997 sei er in einer türkischen Zeitung namentlich genannt und als Terrorist bezeichnet worden. Bei der versuchten Einreise in den Nordirak sei er im Dezember 1997 zusammen mit anderen PKK-Mitgliedern durch eine sowohl aus Türken wie Irakern bestehende Einheit festgenommen worden. In der Folge habe er vierzehn Monate Haft in einem Gefängnis in _______ verbracht. Wiederholten Auslieferungsbegehren der türkischen Behörden sei durch die nordirakische Peshmerga nicht entsprochen worden. Während der Haft sei er durch das IKRK betreut worden. Nach der Haftentlassung im Februar 1999 habe er sich unter strengen Auflagen in _______ aufgehalten und sei vom UNHCR als Flüchtling registriert worden. Da er sich mit der PKK überworfen habe, sei er nicht mehr für diese Organisation tätig geworden. Im Jahre 2002 sei seine Freundin nach Deutschland ausgereist. Ihm selbst sei die Einreise nach Deutschland verwehrt worden. In Anbetracht der perspektivlosen Situation vor Ort sei er am 30. Januar 2004 nach Syrien zurückgekehrt. Wegen der mit seinem illegalen Aufenthalt verbunden Gefährdung wie namentlich einer Abschiebung in die Türkei habe er schliesslich bei den Schweizer Behörden ein Asylgesuch gestellt. In der Türkei müsse er mit Haft und Folter rechnen.

B.
Am 16. September 2004 (Eingang Vorinstanz) übermittelte ein in der Schweiz lebender Onkel des Beschwerdeführers dem Bundesamt ein Schreiben vom 6. Juli 1998, welches er seinerzeit als Bittschrift zugunsten seines Neffen an verschiedene Organisationen gesandt habe. Gemäss diesem Schreiben wüssten die türkischen Behörden von der PKK-Vergangenheit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Festnahme durch die KDP, da das türkische Fernsehen wiederholt darüber berichtet habe. Der Beschwerdeführer sei sogar live im Fernsehen aufgetreten. Dem Auslieferungsbegehren sei aber nicht entsprochen worden.

C.
Am 17. September 2004 gab der erwähnte Onkel des Beschwerdeführers ein seinen Neffen betreffendes Schreiben des UNHCR vom 20. Juli 1999 zu den Akten.

D.
Am 12. beziehungsweise 17. November 2004 liess der Beschwerdeführer beim Bundesamt eine Kopie seiner am 11. Oktober 2004 in Syrien erfolgten Anerkennung als Mandatsflüchtling durch das UNHCR einreichen.

E.
Am 27. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige Person der Schweizerischen Botschaft in _______ ergänzend zu seinem Werdegang bei der PKK, zur Erwähnung seines Namens in einer türkischen Zeitung, zu seinem Aufenthalt in _______ sowie seiner aktuellen Situation in Syrien befragt.

F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.

G.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2005 auf dem Luftweg legal in die Schweiz. Die Summarbefragung fand am 10. Februar 2005 in _______ statt. Am 13. April 2005 führte das BFM eine Anhörung durch.

Anlässlich der Befragungen verwies der Beschwerdeführer grundsätzlich auf seine Aussagen im Rahmen der Gespräche auf der Botschaft in _______. Seit 1996 sei er nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Im Falle seiner Rückkehr habe er Probleme seitens des Staates und der PKK zu gewärtigen. Wegen seiner PKK-Vergangenheit drohe eine Haftstrafe nicht unter 12 Jahren. Nach seiner Festnahme im Dezember 1997 sei er auf irakischem Gebiet wiederholt durch die türkische Spezialeinheit MIT verhört worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei den Sicherheitskräften des Heimatstaates auch in Berücksichtigung des Zeitablaufs immer noch im erwähnten Kontext namentlich bekannt sei. Dies auch deshalb, weil sein Name in türkischen Zeitungen erschienen sei, und zwar nicht nur in der als Beweismittel abgegebenen, sondern auch - so gemäss Auskunft seines Onkels - in einer weiteren. Seine Familie im Heimatland sei seinetwegen wiederholt behelligt worden.

H.
In der Folge gelangte das BFM am 14. April 2005 an die Schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Abklärungen vor Ort. Gemäss diesen Abklärungen, deren Ergebnis der Vorinstanz am 9. Mai 2005 übermittelt wurde, werde der Beschwerdeführer durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht. Über ihn bestehe kein Datenblatt, und er unterliege keinem Passverbot. Dass seine Verbindung zur PKK den türkischen Behörden nicht bekannt sei, stehe aufgrund des Abklärungsergebnisses indes nicht fest.

I.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Botschaft. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass seitens der deutschen Behörden offenbar eine Einreisebewilligung bestehe. Er habe mithin die Möglichkeit, sich in den Asylstatus seiner in Deutschland lebenden Ehefrau einbeziehen zu lassen. Entsprechend komme eine Ablehnung seines Gesuchs gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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AsylG in Betracht.

J.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer am 17. Juni 2005 geltend, aufgrund seiner Inhaftierung in _______ müsse davon ausgegangen werden, dass seine (vormalige) Mitgliedschaft bei der PKK den türkischen Behörden bekannt sei. Er sei dort durch den türkischen Geheimdienst verhört worden. Das Verhör sei gefilmt und mehrfach im türkischen Fernsehen ausgestrahlt worden. Hinzu komme ein Zeitungsartikel vom _______, in welchem er als potentieller Attentäter namentlich genannt werde. Im März 2003 sei der Onkel _______ anlässlich einer Türkeireise behördlich angehalten und zum Beschwerdeführer befragt worden. Auch ein in der Türkei als Dorfvorsteher tätiger Bruder dieses Onkels sei entsprechend befragt worden. Im Weiteren sei er mit seiner in Deutschland lebenden Partnerin nicht offiziell verheiratet und habe während Jahren vergeblich versucht, eine Einreiseerlaubnis zu erlangen. Aufgrund des in der Schweiz hängigen Asylverfahrens sei er nicht mehr bereit, nach Deutschland auszureisen.

K.
Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Einreisemöglichkeit des Beschwerdeführers nach Deutschland gelangte die Vorinstanz am 8. Juli 2005 an die Schweizerische Botschaft in Berlin. In der Folge wurde dem BFM mitgeteilt, eine bewilligte Einreise des Beschwerdeführers nach Deutschland gegen seinen Willen komme nicht in Betracht.

L.
Mit Verfügung vom 3. März 2006 - eröffnet am 7. März 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Abklärungen hätten ergeben, dass er in der Türkei nicht landesweit gesucht werde. Zudem bestehe über ihn kein Datenblatt, und er unterliege keinem Passverbot. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er wegen seiner PKK-Vergangenheit in der Türkei aktuell keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, wonach sich die Behörden bei Verwandten nach ihm erkundigt hätten, seien aufgrund von Ungereimtheiten in den Aussagen zu bezweifeln. Im Weiteren sei ihm unbenommen, bei den deutschen Behörden erneut einen Einreiseantrag zu stellen, um zu seiner Ehefrau zu ziehen. Die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 Bst. b
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AsylG seien mithin ebenfalls erfüllt. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei erachtete das BFM zudem für zulässig, zumutbar und möglich.

M.
Mit Eingabe vom 5. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch seine neu bestellte Rechtsvertretung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien weitere Abklärungen beim UNHCR und dem IKRK vorzunehmen sowie Auskunftspersonen zu befragen. Es sei Einsicht in sämtliche entscheidrelevanten Akten zu gewähren. Zur einzuholenden Vernehmlassung des BFM sei ein Replikrecht einzuräumen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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und 2
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des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verbunden mit Erlass der Kostenvorschusspflicht zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass viele seiner Leidensgenossen, welche mit ihm im Nordirak festgehalten worden seien, nach der Rückkehr in der Türkei strafrechtliche Verurteilungen erlitten hätten. Dies könne bei den zu kontaktierenden Stellen (UNHCR und IKRK) verifiziert werden. In Berücksichtigung des erwähnten Zeitungsartikels vom _______, eines Fernsehberichts, in welchem in der Türkei über seine angeblichen PKK-Aktivitäten berichtet worden sei, sowie der behördlichen Einvernahme von Verwandten in der Türkei müsse von einer andauernden staatlichen Verfolgungsmotivation ausgegangen werden. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise habe er die Nachfrage der Sicherheitskräfte bei Verwandten glaubhaft schildern können. Mehrere in der Schweiz wohnhafte Personen aus seinem Herkunftsgebiet könnten sodann bestätigen, dass die Sicherheitskräfte noch immer systematisch Personen mit missliebiger politischer Gesinnung aufzuspüren versuchten. Selbst wenn er zur Zeit im Sinne der vor Ort getätigten Abklärungen nicht offiziell gesucht werde, bedeute dies nicht zwingend, seine Beziehungen zur PKK seien den Behörden nicht bekannt. Dies sei bereits von der Botschaft so festgehalten, im angefochtenen Entscheid aber weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Im Rahmen einer Internet-google-Suche werde sein Name als erstes immer noch mit der PKK in Verbindung gebracht. Schliesslich verkenne das BFM, dass seine Ausreise nach Deutschland zur Zeit nicht möglich sei, weshalb die Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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AsylG nicht in Betracht komme. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lagen ein Schreiben eines Dorfvorstehers aus der Türkei samt Übersetzung im Zusammenhang mit den Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer, ein Schreiben eines deutschen Rechtsanwalts (Einreisemöglichkeit und
Familienzusammenführung) sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters an das UNHCR bei. Weitere Beweismittel und eine ergänzende Stellungnahme wurden in Aussicht gestellt.

N.
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2006 verzichtete die Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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VwVG gut. Den Gesuchen um Einsicht in weitere Verfahrensakten und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wurde ebenfalls entsprochen.

O.
Nach gewährter Fristerstreckung hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2006 fest, in Berücksichtigung der nunmehr edierten Akten sei seine Flüchtlingseigenschaft klarerweise zu bejahen. Im Weiteren stehe fest, dass er nicht ohne Weiteres zu seiner Partnerin in Deutschland einreisen könne.

P.
Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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AsylG seien vorliegend erfüllt, weshalb es sich erübrige, auf weitere Beschwerdevorbringen detailliert einzugehen.

Q.
Mit Replik vom 12. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Darlegungen zu Art. 52 Abs. 1 Bst. b
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AsylG fest. Eventualiter sei das Asylverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bezüglich Einreisebewilligung zu sistieren.

R.
Mit Schreiben vom 26. September 2006 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag bezüglich weiterer Abklärungen beim UNHCR.

S.
Am 18. Mai 2007 sowie 24. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer die Rekursinstanz um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Eingabe vom 24. August 2007 am 31. Januar 2008.

T.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2008 gab der Beschwerdeführer eine Foto als weiteres Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er erneut um einen baldigen Entscheid.

U.
Am 9. Oktober 2008 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand.

V.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 wurde der Rechtsvertretung ein baldiger Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde Frist zur Einreichung einer Kostennote angesetzt.

W.
Am 23. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
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und 34
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
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VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 50
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.
3.1 Die Vorinstanz stützte ihren ablehnenden Entscheid in erster Linie auf die Feststellung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Im Folgenden ist damit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer sei kein Flüchtling im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

3.4 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sodann erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Nach neuerer Rechtsprechung kann eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, 1994 Nr. 24 E. 8a; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).

4.
4.1 Voraus zu schicken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in Syrien Mandatsflüchtling des UNHCR war, ein Umstand auf den die Vorinstanz in seiner Verfügung in keiner Weise eingegangen ist. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid zwar davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in der Türkei der PKK angeschlossen hatte, sich im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausbildung in _______ und _______ aufhielt und schliesslich im grenznahen Raum durch die nordirakischen Behörden inhaftiert wurde. Auch die dortigen Verhöre durch den MIT werden im angefochtenen Entscheid offenbar nicht für unglaubhaft erachtet. Diesen Einschätzungen ist in Anbetracht der substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der Situation vor Ort beizupflichten. Ferner dürfte unbestritten sein, dass der Beschwerdeführer in einem türkischen Zeitungsartikel vom _______ als möglicher PKK-Attentäter namentlich erwähnt wurde (vgl. dazu A 18/4 und A 30/1). Ob er - wie ferner geltend gemacht - unter einschlägigen Bedingungen auch im türkischen Fernsehen gezeigt wurde, ist zwar durch keinerlei Beweismittel belegt, kann aber im Lichte nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben. Glaubhaft ist ausserdem, dass die türkischen Behörden die nordirakischen erfolglos um seine Auslieferung ersucht haben. Und schliesslich vermag auch zu überzeugen, dass die Familie des Beschwerdeführers, um sich selbst vor einer Reflexverfolgung zu schützen, den Beschwerdeführer als PKK-Mitglied denunziert hatte.

4.2 Insbesondere gestützt auf die Abklärungen der Botschaft kommt das BFM indes zum Schluss, im aktuellen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner weit zurückliegenden PKK-Vergangenheit im Heimatland asylrelevante Verfolgung drohe. Er werde durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht, unterstehe keinem Passverbot, und über ihn bestehe kein Datenblatt.

4.3 Es ist unbestritten, dass die Türkei seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt hat, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.).

Die seitherigen Ereignisse waren insgesamt mit einer Zuspitzung der Situation namentlich im Südosten des Landes verbunden. Auch wenn in gewissen Bereichen eine Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit erreicht wurde, machte der staatliche Kampf gegen die PKK zunehmend Schlagzeilen. So schlossen die Türkei und der Irak am 28. September 2007 ein Sicherheitsabkommen zwecks Bekämpfung kurdischer Kämpfer im Nordirak ab. Quasi gleichzeitig erschossen PKK-Rebellen im Südosten der Türkei bei einem Angriff zwölf Personen. Darunter sollen sich auch sieben Dorfwächter befunden haben. Nach einem erneuten und der PKK zugeschriebenen Angriff, welcher am 7. Oktober 2007 in der Provinz Sirnak 13 Soldaten das Leben kostete, zersetzten sich die Hoffnungen auf eine friedliche Lösung der Kurdenproblematik weiter. Auf Antrag der Regierung stimmte das türkische Parlament am 17. Oktober 2007 einem Militäreinsatz im Nordirak zu. Die Tötung von mindestens sechzehn Soldaten in der Nacht auf den 22. Oktober 2007 durch die PKK und die Gefangennahme von acht Soldaten verursachte eine zusätzliche Eskalation der Lage. Anfang Januar 2008 forderte ein der PKK zugeschriebener Anschlag in Diyarbakir fünf Todesopfer. Die PKK distanzierte sich später von diesem Attentat. Die Militärkontrollen im Südosten des Landes wurden intensiviert. Eine eigentliche Bodenoffensive türkischer Truppen auf irakischem Staatsgebiet wurde am Abend des 21. Februar 2008 eingeleitet. Über die Anzahl der getöteten PKK-Rebellen und Soldaten wurden von den Konfliktparteien keine übereinstimmenden Angaben gemacht. Irakische Behörden äusserten ihren Unmut über den Einmarsch; deren Sicherheitskräfte griffen aber offenbar nicht aktiv ins Kampfgeschehen ein. Nachdem sowohl die Behörden im Nordirak wie auch die irakische Regierung und der amerikanische Verteidigungsminister ein sofortiges respektive baldiges Ende der Offensive gefordert hatten, gab der türkische Generalstab am 29. Februar 2008 das Ende der Militäroperationen im Nordirak und den Rückzug der Truppen bekannt. Angesichts widersprüchlicher Äusserungen blieben indes gewisse Zweifel hinsichtlich des Umfangs des Rückzugs zumindest vorläufig bestehen. Die Kämpfe im Südosten der Türkei gingen jedenfalls weiter, und gemäss Agenturmeldungen kamen dabei wiederholt PKK-Kämpfer wie auch Soldaten zu Tode, so beispielsweise am 31. August 2008 in der Provinz Bingöl. Die PKK suchte die Offensive und vermochte am 3. Oktober 2008 bei einem Angriff den türkischen Sicherheitskräften auf türkischem Gebiet empfindliche Verluste zuzufügen. Dies führte erneut zu kurdenfeindlichen Kundgebungen im Land. Aber auch die Armee musste sich kritische Fragen zur Sicherheit der Dienstleistenden gefallen lassen. Wenig später ermächtigte das
türkische Parlament mit grosser Mehrheit das Mandat der Armee für grenzüberschreitende Einsätze gegen die PKK im Irak. Die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Konfliktparteien im Südosten des Landes hielten derweil an, wobei die Sicherheitskräfte den Kampf gegen die PKK noch verstärkten. Bemerkenswert war in diesem Zusammenhang, dass die Türkei in einer diplomatischen Kehrtwende am 14. Oktober 2008 erstmals seit Jahren wieder politische Gespräche mit der Regierung des kurdisch regierten Nordirak führte.

Wiederholt wurden auch Folterungen durch die Sicherheitskräfte publik. So unter anderem durch ein Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juli 2007. Den türkischen Behörden wurde darin zur Last gelegt, sieben Personen, welche wegen der Zugehörigkeit zu linksextremen Parteien inhaftiert worden waren, schwer gefoltert zu haben. Die Ermittlungen nach erfolgter Anzeige der Kläger bei türkischen Behörden seien jahrelang verschleppt und schliesslich wegen Verjährung eingestellt worden. Die Tatsache, dass keiner der beteiligten Polizisten je belangt worden sei, wertete das Gericht als erschwerenden Umstand. Am 31. Januar 2008 wurde die Türkei durch den europäischen Gerichtshof erneut wegen Folter verurteilt. Im Jahr 2007 soll die Türkei durch den Strassburger Gerichtshof insgesamt 0319 mal verurteilt worden sein. Kein anderes der 47 Länder des Europarates wurde dermassen oft gerügt. Aufgrund des gewaltsamen Todes eines Häftlings in einem Istanbuler Gefängnis vom 11. Oktober 2008, welcher im September 2008 festgenommen worden war, suspendierte der türkische Justizminister nach entsprechenden Ermittlungen 19 Gefängnisaufseher wegen Folterverdachts. Gleichzeitig bat er die Familie des Gestorbenen um Entschuldigung. Laut Menschenrechtsgruppen war das Opfer sowohl bei seiner Festnahme wie auch später im Gefängnis schwer misshandelt worden.

4.4 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner PKK-Vergangenheit im Falle der Rückkehr in die Türkei ernsthaft behelligt zu werden, ist demnach mit den aktuellen politischen Gegebenheiten vor Ort ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Zwar weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass sein Engagement für die PKK mittlerweile sehr lange zurückliegt. Dass die türkischen Behörden von der PKK-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers wissen, ist indes evident. Im Weiteren erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Angehörigen im Heimatland seinetwegen befragt worden seien, als insgesamt substanziiert; die Auffassung der Vorinstanz, er habe diese Behelligungen ungereimt zu Protokoll gegeben, kann im Sinne der diesbezüglich zutreffenden Beschwerdevorbringen nicht geteilt werden. So wird zu Recht darauf hingewiesen, dass er von diesen Nachforschungenen ja nur durch Drittpersonen erfahren hatte und insoweit naheliegenderweise nicht aus der Sicht eines direkt Betroffenen darüber berichten konnte. Er macht zudem zu Recht geltend, dass der ihn belastende Zeitungsartikel im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt wurde und das Abklärungsergebnis der Botschaft (keine offizielle Suche) nicht bedeutet, dass er in seiner Eigenschaft als (ehemaliges) PKK-Mitglied nicht behördlich bekannt ist. Der Einwand der Befragungsperson anlässlich der Anhörung vom 13. April 2005, die Liste mit dem Namen des Beschwerdeführers sei in der Zwischenzeit bei den Behörden möglicherweise "verloren gegangen", mutet in Würdigung der beschriebenen Vorgehensweise des türkischen Staates gegen die PKK und ihr Umfeld demgegenüber eher realitätsfremd an (A 51/10, S. 4). Vielmehr ist im Sinne seiner Ausführungen und dem eingereichten Schreiben eines Dorfvorstehers davon auszugehen, dass sich die Sicherheitskräfte nach wie vor sporadisch bei Verwandten nach ihm erkundigen und seiner habhaft werden wollen. Demzufolge hätte er bereits bei der Einreise aber auch bei einer jederzeit möglichen Anhaltung im Rahmen einer Identitätskontrolle in der Türkei mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen und müsste gewärtigen, wegen der behördlich bekannten PKK-Vergangenheit belangt zu werden. Kaum beachtlich wäre dabei wohl für die türkischen Sicherheitskräfte, dass er sich in der Zwischenzeit von der PKK distanziert hat. Er hätte dennoch mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung von einer gewissen Dauer und ein Strafverfahren zu gewärtigen. Misshandlungen oder sogar Folterungen auf einem Posten der Sicherheitskräfte wären die mutmasslichen Folgen. Die befürchteten Nachteile müssen dabei als gezielt und intensiv im asylrechtlich relevanten Sinn bezeichnet werden. Aufgrund der Staatlichkeit dieser Verfolgung aus politischen Gründen
und der Verschärfung der Situation kann zudem nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden (zu den hier nicht gegebenen und praxisgemäss hohen Voraussetzungen an die Effektivität des am Zufluchtsort erforderlichen Schutzes vgl. u.a. EMARK 1996 Nr. 1).

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, als begründet erscheint.

4.6 Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG seitens des Staates ausgesetzt wäre. Er erfüllt damit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Vorinstanz hat diese im angefochtenen Entscheid zu Unrecht verneint.
5. In der angefochtenen Verfügung wurde weiter ausgeführt, im Sinne eines Asylausschlussgrundes sei dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren, da er sich gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG in einen Drittstaat begeben könne.

5.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG wurde einer Person, die sich in der Schweiz befand, in der Regel kein Asyl gewährt, wenn sie in einen Drittstaat ausreisen konnte, in dem nahe Angehörige lebten. Vorliegend war demnach grundsätzlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Deutschland zu seiner (Ehe)Frau hätte ausreisen können. Dieser Asylausschlussgrund fand nach Lehre und Rechtsprechung indes nur dann Anwendung, wenn der Betreffende rechtmässig in den Drittstaat ausreisen und dort "ohne nennenswerte Schwierigkeiten" (Botschaft, BBI 1977 III 119) dauernden Aufenthalt sowie effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung wie auch vor Rückschiebung in den Heimatstaat erlangen konnte. Die Weiterreise in den Drittstaat musste zudem zumutbar sein (vgl. Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 156f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 169f.; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 142f.). Die Beweislast für die Gegebenheit der Voraussetzungen lag bei den Asylbehörden (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 22)

5.2 Ob es der Vorinstanz gelungen ist, die erwähnten Voraussetzungen als gegeben erscheinen zu lassen, kann vorliegend offen bleiben. Es ist nämlich festzuhalten, dass Art. 52 Abs. 1 Bst. b aAsylG durch Ziffer I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2008, ersatzlos aufgehoben wurde und für hängige Verfahren das neue Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
i.V.m. Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
AsylG). Die Anwendung des in diesem Zusammenhang neu geschaffenen Nichteintretenstatbestandes von Art. 34 Abs. 2 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
AsylG würde auf Rekursebene offensichtlich nicht in Betracht fallen, zumal dem Beschwerdeführer so eine Instanz verloren ginge. Eine entsprechende Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben, zumal der Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, was einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. e AslyG ohnehin ausschliesst (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
AsylG). Auf die Darlegungen des BFM sowie des Beschwerdeführers zu Art. 52 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
aAsylG ist an dieser Stelle mithin nicht mehr einzugehen.

5.3 Auch Asylausschlussgründe gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer überwiegend glaubhaft darlegen konnte, nicht an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben (vgl. EMARK 2002 Nr. 9).

5.4 Die Vorinstanz hat diesen Erwägungen gemäss das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgewiesen; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Beschwerdevorbringen, -anträge und die Beilagen detaillierter einzugehen.

6.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
VwVG).

6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 23. Oktober 2008 eingereichte Kostennote erscheint angemessen und die zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 3'620.-- (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Anspruch des Rechtsvertreters auf ein amtliches Honorar wird bei dieser Sachlage gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde vom 5. April 2006 wird gutgeheissen.

2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.

3.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'620.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-5366/2006
Datum : 07. November 2008
Publiziert : 18. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
34  52 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 121 Übergangsbestimmungen - 1 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
1    Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht.
2    Hängige Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach dem bisherigen Artikel 17 Absatz 2 werden gegenstandslos.
3    Die Rekurskommission und das EJPD bleiben zuständig für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei ihnen hängigen Beschwerden. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
4    Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf die nach dem bisherigen Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931415 über Aufenthalt und Niederlassung der Auslänger gruppenweise vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländer die Bestimmungen des 4. Kapitels angewendet. Die Anwesenheitsdauer als gruppenweise vorläufig aufgenommene Person wird auf die Fristen nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 angerechnet.
5    Für die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an Flüchtlinge mit Aufenthaltsbewilligung gilt bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das bisherige Recht.
BGG: 83
VGG: 31  32  33  34  53
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  48  50  63  65
Weitere Urteile ab 2000
A_51/10
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... Nicht alle anzeigen
BVGer
D-5366/2006
EMARK
1994/5 S.43 • 1995/22 • 1996/1 • 2000/2 • 2002/9 • 2005/21 • 2006/18