Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-4389/2006/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 7. November 2008

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Januar 2005 / N _______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in X._______ - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2003. Er sei per Autobus nach Bulgarien gereist, wo er sich rund 2½ Monate aufgehalten habe. Von dort sei er in einem Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist, welche er am 15. Dezember 2003 erreicht habe.
Am 17. Dezember 2003 reichte er in der Empfangsstelle des BFF in Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch ein. Am 23. Dezember 2003 wurde er vom BFF kurz befragt und am 26. Januar 2004 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch die damals zuständige kantonale Behörde statt.

B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und seinen familiären Verhältnissen im Wesentlichen das Folgende aus: Er sei Kurde und stamme ursprünglich aus Y._______ im Bezirk Z._______ in der Provinz Kahraman Maras. Er habe jedoch ab Januar 2001 bei seinem Onkel H._______ in X._______ gewohnt und sei ab dem Jahre 2002 im Quartier _______ schwarz als Strassenverkäufer tätig gewesen. Im Heimatdorf habe er während 5 Jahren die Primarschule besucht und keine weitere Ausbildung absolviert. Zur militärischen Musterung im Jahre 2001 sei er nicht gegangen, weil er sich schon in X._______ befunden habe, respektive weil er damals gesucht worden sei (vgl. dazu nachfolgend). Sein Vater und sein jüngster Bruder seien im Heimatdorf wohnhaft, die Mutter sei ... verstorben. Zwei verheiratete Schwestern lebten in Z._______, sein Bruder C._______ und seine Schwester D._______ hielten sich in England auf und verschiedene Cousins und Cousinen seien in Deutschland wohnhaft. Sein Bruder B._______ (N _______) lebe in der Schweiz, wie auch ein weiterer Cousin. Praktisch seine ganze Familie beschäftige sich mit Politik, wobei sein Bruder B._______ aus politischen Gründen drei Monate im Gefängnis gewesen sei, sein Bruder C._______ aus politischen Gründen gesucht worden sei und auch seine Schwester D._______ Schwierigkeiten gehabt habe. Welcher Gruppierung seine Brüder B._______ und C._______ angehört hätten, wisse er aber nicht.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache das Folgende geltend: Zu einem ersten Ereignis sei es im April 1998 gekommen. Er sei damals mit seinem Freund F._______, welcher der Guerilla angehört habe, in Z._______ verabredet gewesen. Er selbst sei ein Sympathisant der PKK gewesen, welcher er geholfen habe, habe der Organisation aber nicht angehört. Er habe damals vom verabredeten Treffpunkt aus Schüsse gehört, worauf er sofort zu seiner in Z._______ wohnhaften Schwester E._______ geflüchtet sei. Am nächsten Morgen habe er dann erfahren, dass bei der Schiesserei vom Vorabend sein Freund F._______ getötet worden sei. Er habe sich daraufhin mit einigen Kollegen ins Spital begeben, um dort die Leiche des Freundes abzuholen, sie seien aber von den Gendarmen nicht eingelassen worden. Der Leichnam sei dann der Familie von F._______ übergeben worden. Anlässlich der Begräbnisfeier für F._______ hätten er und einige Kameraden in _______, dem Heimatdorf von F._______, Parolen ausgerufen. Er und drei Kollegen seien deswegen von der Gendarmerie festgenommen und auf den Bezirksposten in Z._______ gebracht worden. Dort habe man sie geschlagen und mit dem Tod bedroht, danach seien sie wieder freigelassen worden. In der folgenden Zeit sei er dann für die HADEP tätig gewesen und habe für diese Partei in den umliegenden Dörfern Wahlplakate aufgehängt. Natürlich sei er auch des öftern ins Parteibüro gegangen, wobei sie immer von der Polizei belästigt worden seien. Aus Angst sei er jedoch nicht ein eingeschriebenes Mitglied der HADEP gewesen. Zum nächsten Ereignis sei es am 21. Dezember 2000 gekommen, im Nachgang zu den Gefängnismassakern vom 19. Dezember 2000, bei welchen 28 Häftlinge getötet und viele verletzt worden seien. Er habe damals mit einigen Freunden - seinen Kollegen Y.Y., N.C., H.B., ein Cousin, H.T. und N.D. - in Z._______ eine Protestkundgebung organisiert, welche jedoch schlecht verlaufen sei. Sie seien anfangs etwa 30 Personen gewesen, dann hätten sich ihnen noch Leute angeschlossen, bis sie etwa 100 Personen gewesen seien. Die Gendarmerie habe jedoch sofort eingegriffen und die Demonstration mit Gummiknüppeln und Wasserwerfern aufgelöst. Zwei ihrer Kollegen seien verhaftet worden, und auch G._______, der Kreisvorsitzende der HADEP, sei verhaftet worden. Soviel er wisse, sei G._______ in der Folge während drei Monaten im Gefängnis gewesen. Er selbst sei sofort zu seiner in Z._______ wohnhaften Schwester E._______ geflohen und nach diesem Ereignis nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Vom Wohnort seiner Schwester aus habe er von seinem Vater per Telefon erfahren, dass er von den Gendarmen gesucht und der Vater geschlagen worden sei. Er sei daraufhin noch 10 Tage bei seiner Schwester
geblieben, dann sei er am 1. Januar 2001 nach X._______ gereist, wo er bei seinem Onkel H._______ untergekommen sei. Dort habe er sich die erste Zeit überwiegend im Haus aufgehalten, bis ihm sein Onkel eine Beschäftigung als Strassenhändler organisiert habe. Während jener Zeit sei die Gendarmerie zweimal in seinem Heimatdorf erschienen und habe nach ihm gefragt. Nach der Inkraftsetzung des Reuegesetzes im Juni 2003 habe ihn sein Vater aufgefordert, nach Hause zurückzukehren. Er habe dies aber abgelehnt, da er seine Taten nicht bereut habe. Die Gendarmerie sei in der Folge weiterhin bei seinem Vater erschienen und habe nach ihm gefragt, wobei man seinem Vater gesagt, er werde verdächtigt sich der PKK angeschlossen zu haben, er sei ein Dienstflüchtling und er solle sich stellen. Zu einem dritten Vorfall sei es schliesslich im September 2003 gekommen. Die Polizei sei bei seinem Onkel H._______ erschienen und habe nach ihm gefragt. Dabei habe die Polizei dem Onkel gegenüber ebenfalls erwähnt, dass der Beschwerdeführer seinerzeit in Z._______ eine Kundgebung organisiert habe, er die PKK unterstützen würde und zudem ein Militärdienstflüchtiger sei. Wie die Polizei auf seinen Onkel gekommen sei, wisse er nicht. Nachdem er von der polizeilichen Nachfrage gehört habe, respektive weil seine Lage unerträglich geworden sei, sei er aus der Türkei nach Bulgarien ausgereist. Im Übrigen habe er am 1. Oktober 2003 in X._______ noch einmal an einer Kundgebung teilgenommen, allerdings nur am Rande als Zuschauer. In X._______ habe er zudem als Vorsichtsmassnahme eine Anwältin engagiert. Falls er festgenommen worden wäre, hätte diese sich um ihn gekümmert. Eine Anklage gegen ihn bestehe aber nicht, er werde einfach nur von der Gendarmerie und der Polizei gesucht.
Auf Frage nach seinen Reise- und Identitätspapieren reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus zu den Akten. Auf Frage nach seinem Pass gab er an, über einen solchen habe er noch nie verfügt. Beweismittel reichte der Beschwerdeführer nicht zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 - eröffnet am 3. Februar 2005 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. In seinen Erwägungen erkannte das BFM die vorgebrachten Ausreisegründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Dabei verwies es auf eine mangelnde Intensität der geltend gemachten Nachstellungen respektive der polizeiliche Suche im September 2003 sowie auf eine fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der geltend gemachten Suche wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes. Die vorgebrachte Verhaftung im Jahre 1998 sowie die angebliche Suche in Z._______ Ende 2000 bezeichnete es als zu weit zurückliegend und daher nicht ausreiserelevant. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich erkannt.

D.
Mit Eingabe vom 7. März 2003 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, subeventualiter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
In seiner Eingabe machte der Beschwerdeführer - unter Verweis und unter Bekräftigung seiner Gesuchsvorbringen - vorab eine unvollständige und unrichtige Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts durch das BFM geltend, wobei er seine Gesuchsvorbringen als in sich schlüssig und als asylrechtlich relevant bezeichnete. Im Rahmen seiner Ausführungen beantragte er namentlich die Durchführung einer ergänzenden Anhörung zur Sache sowie die Vornahme von Abklärungen im Heimatstaat. Auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2003 verzichtete die ARK - der damaligen Praxis entsprechend - auf das Erheben eines Kostenvorschusses, da der Beschwerdeführer über ein Sicherheitskonto (gemäss aArt. 86
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) mit genügender Deckung verfügte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer von der ARK aufgefordert, von ihm in Aussicht gestellte Beweismittel inklusive Übersetzung innert Frist nachzureichen.

F.
Mit Eingaben vom 18. April 2005 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Gerichtsdokument vom __. März 2001, vorab ohne Übersetzung, sowie vier Nüfusregisterauszüge vom 7. und 15. März 2005 zu den Akten. Mit Eingabe vom 22. April 2005 reichte er eine Übersetzung des Gerichsdokuments vom __. März 2001 nach. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Eingabe vom 22. April 2005 (Übersetzung eines Beweismittels) wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Wunsch der ARK am 9. Mai 2005 nochmals eingereicht, da die ARK zwischenzeitlich davon ausgegangen war (gemäss heutiger Aktenlage jedoch zu Unrecht), die Eingabe vom 22. April 2005 sei in Verstoss geraten.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Ausführungen des BFM im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

H.
In seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2005 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerdeeingabe fest und bezeichnete die vorinstanzliche Stellungnahme als weitgehend nicht sachbezogen und im Übrigen unzutreffend. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

I.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer die für die Behandlung seiner Beschwerde zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).

2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.
3.1
Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die vorgebrachten Ausreisegründe als flüchtlingsrechtlich nicht relevant und wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Dabei führte das BFM vorab aus, dass die geltend gemachte Verhaftung im Jahre 1998 anlässlich einer Begräbnisfeier und die angebliche Suche in Z._______ Ende 2000, im Nachgang zu einer Kundgebung, im Zeitpunkt der Ausreise - im Oktober 2003 - weit zurück gelegen hätten. Zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise sei kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Suche der Polizei in X._______, respektive die Einholung von Erkundigungen bei seinem Onkel, erklärte das BFM als nicht hinreichend intensiv, um daraus auf eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme zu schliessen. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest, dass von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte bei einem tatsächlichen Verdacht auf Unterstützung der PKK oder die Organisation und Teilnahme an unerlaubten Kundgebungen konsequent vorgegangen werde. Lägen konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung vor, erfolge in der Regel eine staatsanwaltliche Untersuchung mit mehrwöchiger Untersuchungshaft auf Basis eines Haftbefehls. Das geltend gemachte Einholen von Erkundigungen seitens der Polizei sei demgegenüber nicht als Hinweis auf eine asylrelevante Verfolgungsmassnahme zu verstehen. Der vorgebrachten Suche wegen des noch nicht geleisteten Militärdienstes sprach das BFM die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab, da diese keine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahme darstelle. Eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung eines Militäraufgebots erfolge in der Türkei nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe, sondern weise einen rein militärstrafrechtlichen Charakter auf, weshalb eine allfällige Bestrafung asylrechtlich nicht relevant wäre.

3.2 In seiner Eingabe vom 7. März 2005 berief sich der Beschwerdeführer - unter Hinweis und Bekräftigung seiner Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren - zur Hauptsache auf eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das BFM:
Dabei verwies er vorab auf sein Vorbringen, er sei im Herbst 2003 von der Polizei in X._______ gesucht worden, wobei die Polizei gegenüber seinem Onkel H._______ ausgeführt habe, er habe im Jahre 2000 in Z._______ eine Kundgebung organisiert, er würde die PKK unterstützen und sei ein Militärdienstflüchtiger. Des Weiteren sei er sowohl im Jahre 2002 als auch im Verlauf des Jahres 2003 von der Gendarmerie zu Hause gesucht worden, wobei seinem Vater gesagt worden sei, er habe sich der PKK angeschlossen, er sei ein Dienstflüchtiger und solle sich stellen. Schliesslich habe er auf die Verhaftung und dreimonatige Haft von G._______ im Nachgang zur Demonstration in Z._______ vom 21. Dezember 2000 hingewiesen, wie auch auf den Umstand, dass die türkischen Sicherheitskräfte mit ihrer Suche nach ihm unmittelbar nach diesem Ereignis begonnen hätten. Er habe somit in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom Dezember 2000 und seiner Flucht im Dezember 2003 (recte: Oktober 2003) aufgezeigt, und dabei auch klar gemacht, dass es sich bei der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 um eine politische Protestveranstaltung gehandelt habe, welche von den türkischen Sicherheitskräften sehr ernst genommen und deshalb mit aller Härte verfolgt worden sei. Ohne diese Sachverhaltsumstände näher abzuklären habe das BFM im angefochtenen Entscheid behauptet, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und seiner Flucht im Herbst 2003. Diese Behauptung sei nur möglich, da das BFM den diesbezüglichen Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt habe. Richtigerweise hätte er in einer weiteren Anhörung noch detaillierter zur anhaltenden Suche nach ihm sowie den Konsequenzen für die an der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 verhafteten Kollegen befragt werden müssen. Das BFM hätte zudem im Rahmen einer Botschaftsabklärung die Relevanz der Ereignisse vom 21. Dezember 2000 abklären müssen, und zudem mit G._______ in Kontakt treten sollen. Diese Abklärungen hätten gezeigt, ob er als Mitwirkender an der Kundgebung auch heute noch mit Verfolgung zu rechnen habe. Zudem hätte ihm das BFM Frist einräumen sollen, innert welcher er Beweismittel betreffend die anlässlich der Kundgebung verhafteten Freunde hätte einreichen können.
Im Anschluss daran machte der Beschwerdeführer geltend, vom BFM sei ebenfalls zu Unrecht nicht abgeklärt worden, dass er aus einer Familie stamme, welche in der Türkei seit Jahren politisch zugunsten der kurdischen Sache engagiert habe. Sowohl sein Bruder C._______ als auch sein Bruder B._______ hätten deswegen aus der Türkei fliehen müssen und in der Folge in Grossbritannien respektive der Schweiz Asyl erhalten. Ferner habe er erwähnt, dass er seinen Militärdienst nicht gemacht habe, da er nicht an die Musterung gegangen sei, weil er gesucht worden sei. In dieser Hinsicht sei hinlänglich bekannt, dass Personen mit einer unliebsamen politischen Gesinnung und einer Herkunft aus einer Familie mit politischen Aktivisten im Militärdienst mit schwersten Nachteilszufügungen zu rechnen hätten, welche teilweise bis zum Tod führten. Auch dieser Umstand sei vom BFM nicht hinreichend abgeklärt worden, ansonsten das BFM nicht zum Schluss gelangt wäre, der ausstehende Militärdienst sei in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant.
Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertige, da vom BFM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht nur in Nebenpunkten, sondern in zentraler Hinsicht nicht abgeklärt worden sei. Eine Heilung der Mängel im Beschwerdeverfahren erachtete er wegen der fehlenden Sachverhaltsabklärungen als nicht angebracht. Für den Fall einer Nicht-Rückweisung der Sache ans BFM hielt er dafür, dass er von der Beschwerdeinstanz angehört werden müsse und von der Beschwerdeinstanz eine Botschaftsabklärung zu veranlassen sei, damit der Kausalzusammenhang der vorgebrachten Ereignisse, die Relevanz der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 sowie die Relevanz eines allfälligen Militärdienstes geklärt werden könne. Ferner wäre ihm eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher er Beweismittel betreffend seine verhafteten Kollegen beibringen könne. Ebenso wolle er über einen Anwalt in Erfahrung bringen, ob gegen ihn nicht entgegen seiner bisherigen Einschätzung doch ein Strafverfahren laufe. Zudem wolle er dokumentieren, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und dass es im türkischen Militärdienst regelmässig zu Übergriffen auf Angehörige solcher Familien komme, zumal er selbst ein nicht unbedeutendes politisches Engagement gezeigt habe.
Abschliessend führte der Beschwerdeführer zur Sache an, dass sich nach Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserhebliche Sachverhalts ergeben dürfte, dass ihm aufgrund der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 in seiner Heimat Verfolgung drohe und dass er während der Absolvierung des Militärdienstes mit der Zufügung von asylrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. Sollten die zu befürchtende Verfolgung oder Nachteilszufügung asylrechtlich als zu wenig intensiv gewertet werden, so wäre das Bestehen einer konkreten Gefährdungslage anzunehmen und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

3.3 Im Nachgang zur Beschwerde wurden als Beweismittel ein türkisches Gerichtsdokument vom __. März 2001 sowie vier Nüfusregisterauszüge vom 7. und 15. März 2005 zu den Akten gereicht.
Betreffend das Gerichtsdokument wurde vorab angeführt, dieses beziehe sich auf ein Verfahren gegen verschiedene Personen wegen der Kundgebung vom 21. Dezember 2000, wobei dem Vernehmen nach lange Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien. Im Dokument namentlich erwähnt würden G._______, der Bezirksvorsitzende der HADEP, sowie I._______ und J._______, bei welchen es sich um die zwei verhafteten Kollegen des Beschwerdeführers handle. Gemäss der anschliessend nachgereichten Übersetzung wurden am __. März 2001 vom 1. Staatssicherheitsgericht in Malatya - nach Tatbegehung vom 21. Dezember 2000 - fünf Personen schuldig befunden und zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, wegen Milizarbeit zugunsten der PKK innerhalb der HADEP-Jugendorganisation, der Organisation von Spendenaktionen zugunsten der PKK, der Teilnahme an Newroz- und 1. Mai-Feierlichkeiten zwecks Mitgliederwerbung für die PKK sowie wegen Plakatierung und Flyerverteilung und Teilnahme an Ausbildungen der Organisation.
Zu den Nüfusregisterauszügen wurde angeführt, dass sich diese auf die Familien des Vaters des Beschwerdeführers und dessen drei Brüder (Onkel des Beschwerdeführers) bezögen, und geltend gemacht, dass viele Verwandte des Beschwerdeführers in Grossbritannien und Deutschland wohnhaft seien, wobei mehrere als Flüchtling anerkannt worden seien. In der Heimat ansässig geblieben seien überwiegend Schwestern und Cousinen des Beschwerdeführers, welche in andere Familien eingeheiratet hätten und politisch nicht aktiv seien, sowie ältere Männer, welche sich aus der Politik zurückgezogen hätten. Die aktive männliche Generation habe die Türkei fast ausschliesslich aus politischen Gründen verlassen. Somit werde mit dem Beweismittel belegt, dass es sich bei der Verwandtschaft des Beschwerdeführers tatsächlich um eine politische Familie handle. Abschliessend bekräftigte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Abklärungen im Heimatstaat.

3.4 In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2005 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, wobei es das Folgende festhielt:
Zwar treffe es zu, dass B._______ (N _______), der Bruder des Beschwerdeführers, im August 1988 in die Schweiz eingereist sei und am 10. Januar 1990 Asyl erhalten habe. Er sei für eine in der Türkei verbotene Organisation aktiv gewesen und deswegen strafrechtlich verfolgt worden. Seine Probleme und die Verfolgungsmassnahmen datierten jedoch aus den 1980er-Jahren. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Haft seines Bruders B._______ noch gar nicht geboren beziehungsweise erst ein Säugling und im Zeitpunkt der Ausreise von B._______ erst sechs Jahre alt gewesen. Wegen der politischen Aktivitäten von B._______ sei er offenbar nie behelligt worden, und konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Reflexverfolgung hinwiesen, beständen nicht. Zudem habe B._______ Am 5. Mai 2004 auf seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl verzichtet; sein Asyl sei mittlerweile erloschen und er gelte auch nicht mehr als Flüchtling. Die Verzichtserklärung von B._______ sei ein deutlicher Hinweis, dass sich dieser heute in der Türkei nicht mehr verfolgt fühle. Betreffend seinen Bruder C._______ wisse der Beschwerdeführer lediglich, dass sich dieser in England aufhalte. Über dessen politische Aktivitäten habe er jedoch keine Angaben machen können.
Weiter sei der Beschwerdeführer kein Mitglied der HADEP gewesen und er habe für die Partei auch keine Aufgaben erledigt, mit denen er sich besonders exponiert hätte. Als einfacher Sympathisant der HADEP beziehungsweise der DEHAP müsse er jedoch kaum damit rechnen, staatlichen Massnahmen asylrelevanten Ausmasses ausgesetzt zu sein. Von staatlichen Massnahmen seien vor allem führende Exponenten dieser Partei betroffen. Die in den letzten Monaten eröffneten Verfahren gegen führende Exponenten hätten zudem häufig mit einem Freispruch geendet, da die früheren Staatsicherheitsgerichte und heutigen Strafgerichte für schwere Delikte auf den Druck der EU für Meinungsfreiheit reagiert hätten.
Schliesslich könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren in Zusammenhang mit der Demonstration vom 21. Dezember 2000 in Z._______ informiert worden wäre. Hätte er tatsächlich ein Strafverfahren in dieser Angelegenheit zu befürchten gehabt, wäre er sicherlich schnellstmöglich aus der Türkei ausgereist. Zudem hätte er bis zu seiner Ausreise genügend Zeit gehabt, sich über die allfällige Einleitung eines Strafverfahrens zu erkundigen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts. Auch hätte die HADEP in Z._______ mit Sicherheit Kenntnis von einem Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer gehabt, zumal deren Vorsitzender wegen der Demonstration vom 21. Dezember 2000 festgenommen worden sein soll.

3.5 In der Stellungnahme vom 14. Juni 2005 verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen und seine Anträge betreffend Abklärungsbedarf und machte geltend, seitens des BFM habe nicht wirklich eine Auseinandersetzung mit seinen Beschwerdevorbringen stattgefunden. Das BFM habe vielmehr Ausführungen zur Situation seiner Brüder B._______ und C._______ dargelegt, welche zudem falsch seien. Zwar treffe es zu, dass B._______ am 5. Mai 2004 auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl in der Schweiz verzichtet habe. B._______ habe dem BFM damals jedoch mitgeteilt, dass er wegen einer beantragten Einbürgerung auf seinen Flüchtlingsstatus verzichten müsse. Jenes Schreiben sei dem BFM bekannt, weshalb erstaune, dass das BFM schliesse, B._______ fühle sich in der Türkei nicht mehr verfolgt. Bezüglich seinen Bruder C._______ wisse er, dass sich dieser in England als Flüchtling aufhalte. Zwar treffe zu, dass er über die konkreten politischen Aktivitäten seiner Brüder nur wenig Bescheid wisse. Auf den Umstand, dass die beiden wegen politisch unerwünschter Aktivitäten registriert worden seien, habe dieses Nichtwissen jedoch keinen Einfluss. Als klar geworden sei, dass er ein Bruder von B._______ und C._______ sei, sei er mit einem dementsprechenden Familienmalus von den türkischen Sicherheitskräften behandelt worden. Dies vor allem deswegen, weil er mit der Teilnahme an einer Begräbnisfeier eines getöteten PKK-Aktivisten in der Wahrnehmung der türkischen Sicherheitskräfte klar dem Umfeld der PKK zugeordnet werden konnte. Da bereits weiteren Angehörige in einem solchen Umfeld aufgefallen und registriert worden waren, habe diese zu einer verstärten Beobachtung und auch Unterdrückung geführt. Die Zugehörigkeit zu einer Familie, aus der eine Reihe von unerwünschten politischen Aktivisten hervorgegangen sei, kombiniert mit einem kleinen eigenen politischen Engagement, führe auch in der heutigen Türkei noch zu einem grundsätzlichen Verdacht und Misstrauen der Sicherheitskräfte. Die Registrierung im Umfeld von zwei Aktionen zugunsten der PKK (Teilnahme an der Begräbnisfeier und Organisation der Kundgebung vom 21. Dezember 2000) bewirke, dass er nicht nur als einfacher Sympathisant der HADEP oder DEHAP auffalle, sondern viel klarer in ein terroristisches Umfeld gerückt werde. Im Übrigen habe auch der Bruder C._______ anfangs der 1990er Jahre in der Schweiz um Asyl ersucht und vorgebracht, wegen seines Bruders B._______ mit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert worden zu sein. Nach der Ablehnung seines Gesuches in der Schweiz habe er später aus denselben Gründen in Grossbritannien Asyl erhalten. Aus den Akten von C._______ gehe hervor, dass auch Jahre nach der Flucht von B._______ dessen politisches Engagement
noch Auswirkungen auf seine Brüder gehabt habe.
In seinen weiteren Ausführungen bestritt der Beschwerdeführer, dass er von einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren Kenntnis hätte erhalben müssen und können. Mithin würde oft gegen flüchtige Verdächtige ermittelt, ohne dass diese im Rahmen eines Strafverfahrens auftauchen würden. Erst im Zeitpunkt ihrer Ergreifung werde dann ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet. Auf diese Weise sollten mögliche Angeschuldigte in der Ungewissheit bleiben, ob sie tatsächlich gesucht würden, da dadurch die Wahrscheinlichkeit einer Ergreifung steige. Seine Hinweise anlässlich der kantonalen Anhörung, dass nach dem Vorfall vom 21. Dezember 2000 an verschiedenen Orten nach ihm gesucht worden sei, würden klar in diese Richtung deuten. Mit der Vorlage des Urteils vom __. März 2001 habe er im Übrigen vollumfänglich die Existenz und die Verurteilung der von ihm aufgeführten Personen belegt, welche mit ihm die Kundgebung vom 21. Dezember 2000 organisiert hätten. Aus dem Urteil ergebe sich im Übrigen, dass die dort erwähnten Vorhalte offensichtlich zum Zwecke einer Verurteilung fingiert worden seien, was die Bedeutung der Kundgebung unterstreiche. Über den verurteilten G._______ habe er in der Zwischenzeit noch erfahren, dass dieser nach der Haftverbüssung untergetaucht sei und sich mutmasslich nun bei der PKK im Irak aufhalte. Auch I._______ und J._______ seien untergetaucht. Zudem habe er erfahren, dass G._______ während der Haftverbüssung damit konfrontiert worden sei, dass er - der Beschwerdeführer - den Behörden als Mitorganisator der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 bekannt sei. Er werde sich darum bemühen, mögliche Fundstellen in den Akten via den Anwalt von G._______ zu beschaffen.
Zusammenfassend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den Beweis dafür erbracht, dass Personen, mit welchen er die Kundgebung vom 21. Dezember 2000 organisiert habe, wegen Hilfeleistung und Beherbergung der PKK verurteilt worden seien. Zusätzlich habe er ausgeführt, dass er nach der Kundgebung untergetaucht sei, worauf er an verschiedenen Orten in der Türkei gesucht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei naheliegend, dass er nach wie vor wegen des Vorfalls vom 21. Dezember 2000 in der Türkei gesucht werde und wie seine Mitaktivisten mit einer Verurteilung zu einer langjährigen Strafe zu rechnen habe. Dieser Schluss sei jedoch vom BFM nicht gezogen worden und das BFM habe entsprechende Abklärungen in der Türkei unterlassen.
Abschliessend hielt der Beschwerdeführer dafür, dass mit der Verurteilung der Mitorganisatoren der Kundgebung vom 21. Dezember 2000 gegen ihn Beweise vorliegen dürften, welche - im Sinne der Ausführungen des BFM - in seinem Fall ein rigoroses Vorgehen des türkischen Staates nach sich ziehen dürften. Sollten Zweifel daran bestehen, seien die beantragten Abklärungen in der Türkei durchzuführen.

4.
In seiner Eingabe beantragt der Beschwerdeführer vorab eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vollständiger und korrekter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, inklusive eine nochmalige Anhörung zu seinen Gesuchsgründen. Für den Fall einer Nichtrückweisung der Sache beantragt er die Vornahme von Abklärungen im Heimatstaat sowie eine ergänzende Anhörung durch die Beschwerdeinstanz.

In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf eine von der Vorinstanz abweichende Würdigung der festgestellten Sachverhaltsmomente abzielt, was nicht mit der Frage der genügenden Sachverhaltsfeststellung zu vermengen ist. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vorgebrachten Sachverhaltsmomente - seinen ursprünglichen Angaben zufolge die Abfolge von drei Ereignissen (im April 1998, im Dezember 2000 und im September/Oktober 2003) - wurden von der Vorinstanz aufgenommen und den Akten entsprechend gebührend gewürdigt. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Resultat eine andere Würdigung als jene der Vorinstanz anstrebt, vermag eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Wenn der Beschwerdeführer dabei Beweismittel vorlegt (ein Gerichtsurteil betreffend eine Gruppe von Personen aus seiner Heimatregion sowie Nüfusregisterauszüge betreffend seine Verwandschaft), welche der Stützung der von ihm angestrebte Würdigung dienen sollen, so ist auch damit keine Grundlage geschaffen, welche die Rückweisung der Sache rechtfertigen könnte. Die neue Aktenlage ist vielmehr nachfolgend - im Rahmen der Würdigung der Sache - durch die Beschwerdeinstanz zu würdigen. Diesen Erwägungen zu Folge ist festzustellen, dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der bestehenden Akten als hinreichend erstellt zu erkennen ist, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. Im Weiteren besteht aufgrund der vorliegenden Aktenlage weder ein Bedarf an einer ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers noch an Abklärungen in dessen Heimatstaat, weshalb die diesbezüglichen Begehren abzuweisen sind (vgl. Art. 33 Abs.1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG).

5.
Aufgrund der Akten ist sodann festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhalten.

5.1 Anlässlich der Kurzbefragung und der einlässlichen kantonalen Anhörung war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in sich schlüssig und im wesentlichen nachvollziehbar eine asylrelevante Verfolgungssituation aufzuzeigen. Zwar wurde von ihm eine Kette von Ereignissen vorgebracht, die bei deren Glaubhaftigkeit auf eine asylrechlich relevante Verfolgung schliessen lassen könnte, indes vermögen die vorgebrachten Elemente nicht zu überzeugen, und zwar weder für sich alleine noch in ihrer Gesamtheit.
5.1.1 Die geltend gemachte Verhaftung im April 1998 erweist sich aufgrund der aktenkundigen Schilderungen ohne weiteres als singuläres Ereignis, welches für den Beschwerdeführer weder im damaligen Zeitpunkt noch später relevante Folgen zeitigte. Der Beschwerdeführer, zu jenem Zeitpunkt gerade 16 Jahre alt, wurde mit drei Freunde von der Polizei festgenommen, die Jugendlichen wurden eingeschüchtert und anschliessend, nach 15-16 Stunden Polizeihaft, wieder freigelassen. Auf eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers demnach nicht schliessen und aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass mit der Entlassung der Vorfall für alle Beteiligten - sowohl für die beteiligten Jugendlichen als auch für die Gendarmerie - abgeschlossen war. Entsprechend ist der Beschwerdeführer denn auch während über zwei Jahren unbehelligt in seinem Heimatdorf verblieben.
5.1.2 Zum Ereignis vom 21. Dezember 2000 ist festzustellen, dass sich der Eindruck ergibt, der Beschwerdeführer habe seine eigene Rolle bei diesem Anlass deutlich überzeichnet. Zwar soll nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, zu jenem Zeitpunkt nun 18-jährig, an jenem Tag in Z._______ an einer Demonstration teilgenommen und allenfalls auch dafür geworben hat. Auf eine Beteiligung im Sinne eines wichtigen Kundgebungsorganisators lassen seine Schilderungen jedoch in keiner Weise schliessen, zumal er in seinen entsprechenden Schilderungen äusserst vage und unsubstanziiert geblieben ist. Ausserdem hat er mehrfach betont, dass er kein HADEP-Mitglied war, weshalb seine führende Rolle bei der Organisation dieser Kundgebung nicht recht nachvollziehbar ist. Bezeichnenderweise hat sich der Beschwerdeführer denn auch unverzüglich abgesetzt, als sich Anzeichen von Schwierigkeiten ergaben (act. A6, S. 10 Mitte). Auch vermochte er über das Schicksal der Verhafteten keine konkreten Angaben zu machen, was jedoch zu erwarten wäre, wenn er tatsächlich an der Organisation dieser Veranstaltung beteiligt gewesen wäre. Schliesslich vermochte er auch die angebliche Suche nach ihm im Heimatdorf, die sich über Jahre hingezogen haben soll, nur vage zu schildern. Dass sich für den Beschwerdeführer aus der Teilnahme an der Kundgebung längerfristige Konsequenzen ergeben haben sollten, erscheint aufgrund dieser Ausführungen als nicht glaubhaft.
5.1.3 An dieser Einschätzung vermag auch das eingereichte Beweismittel (Gerichtsurteil vom __. März 2001) im Ergebnis nichts zu ändern.
Aufgrund der persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers - seiner Berichte anlässlich der Kurzbefragung und der einlässlichen kantonalen Anhörung - ist zu schliessen, dass er von den geltend gemachten Verhaftungen anlässlich der Demonstration vom 21. Dezember 2000 nur am Rande betroffen war. Von den als seine Freunde bezeichneten Kollegen (Y.Y., N.C., H.B., ein Cousin, H.T. und N.D.), mit welchen er die Demonstration "organisiert" haben will, wurde offenkundig niemand verhaftet, sondern zwei andere "Kollegen", welche er jedoch anlässlich der Anhörungen nicht namentlich benennen konnte (act. A6, S. 10). Aus dem Umstand, dass er einzig den Bezirksvorsitzenden G._______, eine mutmasslich allgemein bekannte Persönlichkeit namentlich benennen konnte, diesbezüglich aber angab, G._______ sei glaublich drei Monate in Haft gewesen, lässt sich ebenfalls nicht auf eine nähere persönliche Betroffenheit von den geltend gemachten Verhaftungen schliessen. Nachdem der Beschwerdeführer im Übrigen als seine weiteren HADEP-Kollegen einzig noch H.D. und S.B. (ebenfalls ein Cousin) erwähnte (act. A6, S. 5 Mitte), erscheint als nicht nachvollziehbar, dass die im vorgelegten Gerichtsdokument erwähnten I._______ und J._______ dem Beschwerdeführer tatsächlich bekannt gewesen sein sollen. In dieser Hinsicht fällt auch auf, dass diese Personen in der Tat erheblich älter sind als der Beschwerdeführer. Im Resultat muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den Verhafteten und dem gegen sie eröffneten Strafverfahren nicht in Verbindung gebracht werden kann.
Hinzu kommt, dass die im Urteil erwähnten Personen nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet wegen der Demonstration vom 21. Dezember 2000 verurteilt wurden, sondern wegen anderer Taten, welche ihnen - nach der Durchsuchung der HADEP-Sektion am 21. Dezember 2000 - aufgrund der Erhebung entsprechender Beweismittel respektive der Beschlagnahme von Dokumenten, Fotos, Kameras, Kassetten und Ausweisen in den Räumen der HADEP vorgehalten wurden (vgl. dazu die Übersetzung des Gerichtsurteils). Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Demonstration vom 21. Dezember 2000 die entsprechende Durchsuchung der HADEP Räumlichkeiten ausgelöst haben, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber nie HADEP-Mitglied war.
5.1.4 Der Beschwerdeführer sei schliesslich im September 2003 bei seinem Onkel in X._______ gesucht worden, wo er sich wegen der Gefahr in der Heimatregion seit 2001 aufgehalten habe. Dabei seien von Seiten der Polizei Vorhaltungen an seine Adresse gemacht worden, er habe seinerzeit in Z._______ eine Kundgebung organisiert, er würde die PKK unterstützen und er sei zudem ein Militärdienstflüchtiger. Ein solches Vorgehen der Sicherheitskräfte müsste - im Falle eines tatsächlichen Interesses am Beschwerdeführer aus geltend gemachten Gründen (Kundgebungsorganisation, PKK-Unterstützung und Refraktion) - als geradezu dilettantisch bezeichnet werden, würde doch damit von Seiten der Polizei jegliche Chance auf die Festnahme der gesuchten Person vertan. In diesem Sinne kann - wie vom BFM erwogen - aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von einem massgeblichen Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden ausgegangen werden. Hätte ein tatsächliches Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Beschwerdeführer bestanden, so wäre in der Tat nicht mit einem derart schwachen Vorgehen (gelegentliche Nachfragen) zu rechnen gewesen, sondern - im Sinne der Erwägungen des BFM im Rahmen der Vernehmlassung - mit einem konsequenten Zugriff auf den Beschwerdeführer an seinem Aufenthaltsort in X._______, sobald der Polizei dieser bekannt geworden war.
5.1.5 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer demnach eine landesweite Suche noch ihm aufgrund seiner eigenen politischen Aktivitäten nicht glaubhaft zu machen.

5.2 Vom Beschwerdeführer wurde ihm Rahmen seiner Eingaben ferner die Zugehörigkeit zu einer sogenannten "politischen Familie" als Grund für eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne einer Reflexverfolgung geltend gemacht. Aufgrund der Akten sind auch die diesbezüglichen Vorbringen als unbehelflich zu erkennen.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Ausführungen im erstinstanzlichen an keiner Stelle geltend gemacht, dass er wegen seines Bruders B._______ ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen wäre. Das Vorbringen namentlich im Rahmen seiner Stellungnahme, er sei von den türkischen Sicherheitskräften mit einem Familienmalus behandelt und deshalb verfolgt worden, findet in den Akten keinen realen Rückhalt und muss - wie die diesbezüglichen Ausführungen insgesamt - als offenkundig überzogen erkannt werden. Von einer Gefahr einer zukünftigen Reflexverfolgung wegen seines vormals in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders B._______ (N _______) ist nicht auszugehen, zumal sich B._______ bereits seit 20 Jahren in der Schweiz aufhält und B._______ in den 1970er- und 1980er-Jahre nicht in dem vom Beschwerdeführer angerufenen PKK-Kontext mit den Behörden in Konflikt geriet, sondern wegen vermuteter TKP/ML-Verbindungen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass sich zwar zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers im Ausland aufhalten sollen, jedoch viele andere Personen - namentlich der Beschwerdeführer selbst, sein jüngerer Bruder und sein Vater - offenbar während Jahren unbehelligt in ihrem Heimatdorf weiterleben konnten. Selbst wenn Reflexverfolgung in der Türkei vorkommen kann, ergeben sich aufgrund der Akten und insbesondere aufgrund des Profils des Beschwerdeführers wie auch dessen von B._______ keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Zukunft ernsthafte Nachteile wegen seiner Verwandtschaft zu gewärtigen hätte.

5.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im noch zu leistenden Militärdienst mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Auch diesbezüglich muss eine entsprechende Furcht jedoch als nicht genügend begründet beurteilt werden. Selbst wenn es in der Vergangenheit zu Übergriffen während des Dienstes gekommen ist, vermag der Beschwerdeführer solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch hier ist auf das nur bescheidene politische Profil des Beschwerdeführers hinzuweisen und auf die langjährige Abwesenheit seiner Brüder.

5.4 Auf Erwägungen zu den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers kann verzichtet werden, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Abweisung des Asylgesuches ist daher zu bestätigen.

6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist daher zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

7.2 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Alleine die in der Türkei herrschenden Verhältnisse sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Im Falle des Beschwerdeführers - gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann, welcher in seiner Heimat über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und der längere Zeit in X._______ ansässig und erwerbstätig war - sind keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde im Falle des Wegweisungsvollzugs in eine Existenz bedrohende Lage geraten, besteht nicht. Auch vor dem Hintergrund der im Falle des Beschwerdeführers noch anstehenden Militärdienstpflicht ist der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten.

7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Technische Wegweisungshindernisse sind nicht ersichtlich, womit auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist.

7.5 Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist - wie oben dargelegt - zu bestätigen. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz ferner den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten von insgesamt Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
_______ (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4389/2006
Datum : 07. November 2008
Publiziert : 24. November 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
86 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
1    Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
2    Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.
3    Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen:
a  nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;
b  die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder
c  die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.
4    Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.
5    Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • familie • beweismittel • sachverhalt • onkel • heimatstaat • vater • asylrecht • bundesverwaltungsgericht • monat • ausreise • wissen • weiler • verurteilung • verurteilter • richtigkeit • verwandtschaft • bundesamt für migration • treffen • leben
... Alle anzeigen
BVGer
D-4389/2006
EMARK
2001/16 S.122 • 2001/21
BBl
1990/II/668