Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-571/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. November 2007

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerspräsident), Richterin Ruth Beutler, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet, Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:
A.
A._______ (geboren _______, Serbien/Kosovo, nachfolgend Beschwerdeführer) reiste am 29. Juni 1997 mit einem gültigen Visum in die Schweiz ein und heiratete am 5. August 1997 in Wetzikon eine um 38 Jahre ältere Schweizer Bürgerin. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Seit Herbst 1999 lebt das Paar getrennt. Am 5. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau geschieden.
B.
In den Jahren 2000 bis 2004 geriet der Beschwerdeführer mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt. Am 28. März 2000 erkannte ihn das Bezirksgericht Hinwil des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des Betrugs und der Urkundenfälschung (alles mehrfach begangen) schuldig, was eine unbedingte Gefängnisstrafe von zwölf Monaten nach sich zog. Das Obergericht des Kantons Zürich reduzierte das Strafmass mit Urteil vom 10. Januar 2001 auf zehn Monate bedingt. Wegen mehrfachen versuchten Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung wurde der Beschwerdeführer von der Bezirksanwaltschaft Hinwil am 24. Juli 2001 sodann zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen verurteilt. Mit Strafbefehl vom 26. November 2001 erliess dieselbe Behörde wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Busse von Fr. 500.-. Am 15. März 2004 verurteilte ihn das Bezirksgericht Hinwil wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schliesslich zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und verlängerte die Probezeit gemäss dem obergerichtlichen Urteil vom 10. Januar 2001 um zwei Jahre. Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte das Strafmass am 28. September 2004 auf sechs Monate Gefängnis bedingt und erklärte das Urteil vom 10. Januar 2001 für vollstreckbar. Die begangenen Straftaten führten zu drei Verwarnungen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich, letztmals am 23. März 2005. Vom Juni 2002 an musste der Betroffene zudem vom Sozialdienst Wetzikon unterstützt werden. Das Total der ausgerichteten Fürsorgeleistungen belief sich bis zum ersten Halbjahr 2005 auf Fr. 54'376.40. Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich ihm am 28. April 2006 eine Bewilligung zum Stellenantritt als Hilfskoch in einem Gasthof in Stäfa erteilt hatte, unterbreitete die zuständige Behörde des Wohnkantons dem BFM Mitte Mai 2006 die anstehende Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung.
C.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2006 signalisierte die Vorinstanz, sie werde der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zustimmen und räumte dem Beschwerdeführer bis zum 9. Juni 2006 ein Äusserungsrecht ein. Am 6. Juni 2006 liess er der Vorinstanz daraufhin kommentarlos drei Arbeitsverträge aus den Jahren 2000, 2003 bzw. 2006 zukommen.
D.
Am 7. Juni 2006 verurteilte das Bezirksgericht Hinwil den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher, teilweise geringfügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2004 ausgesprochenen Strafe.
E.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2006 verweigerte das BFM die beantragte Zustimmung und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der ursprüngliche Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Schweizer Ehefrau sei bereits nach zwei Jahren, mit der Trennung von ihr, dahingefallen. Wegen der inzwischen erfolgten Scheidung habe der Beschwerdeführer heute weder gestützt auf Bundesrecht noch gestützt auf Völkerrecht Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren sei er wiederholt straffällig geworden. Sodann habe er seit Juni 2002 sehr hohe Fürsorgekosten verursacht, eine Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt liege mithin nicht vor. Daran ändere die Anstellung in einem Restaurant in Stäfa per 1. Mai 2006 nichts, könne nach einer Erwerbstätigkeit von rund eineinhalb Monaten doch nicht von einer dauerhaften und stabilen wirtschaftlichen Existenz gesprochen werden. Deshalb sei die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Beschwerde vom 10. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) stellt der Parteivertreter die Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern. Im Wesentlichen bringt er vor, trotz Trennung und Scheidung habe das als streng bekannte Migrationsamt des Kantons Zürich seinem Mandanten die Aufenthaltsbewilligung bislang stets anstandslos erneuert. Die ihm vorgeworfenen Straftaten lägen schon sehr weit zurück und die meisten Strafakten beträfen nicht Verurteilungen sondern Einstellungsverfügungen. In den letzten Jahren habe sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts mehr zuschulden kommen lassen. Nach dem Austritt aus dem Strafvollzug habe er sich vielmehr aus eigener Kraft eine Arbeit gesucht. Deshalb habe ihm die kantonale Fremdenpolizeibehörde mit Blick auf den Arbeitsvertrag mit einem Restaurant in Stäfa nochmals eine Chance geben wollen. Der Beschwerdeführer habe inzwischen eine existenzsichernde Stelle gefunden und er erfülle nunmehr die Kriterien für eine dauerhafte und stabile wirtschaftliche Existenz. Die frühere Fürsorgeabhängigkeit wiederum sei auch auf die schlechte Konjunktur zurückzuführen gewesen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer mittlerweile gut in der Schweiz integriert. Auch ein Bruder, der das Schweizer Bürgerrecht erworben habe und mit welchem er einen sehr guten Kontakt pflege, lebe hier. Es wäre ausserordentlich stossend, in nach fast zehn Jahren in den Kosovo zurückzuschicken. Als unverhältnismässig erscheine es schliesslich, ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung genau ein Jahr vor der möglichen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verweigern.
G.
Das Bundesamt schliesst in seiner Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 29. November 2006 an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
2.
Grundsätzlich sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen (vgl. Art. 15 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG sowie Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
der Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, SR 823.21]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM (Art. 51
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
letzter Satz BVO i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht [SR 142.202]). Diese Kompetenz des BFM ist auch im vorliegenden Fall gegeben (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 49 E. 2.1 S. 51, BGE 127 ll 49 E. 3 S. 51 ff., BGE 120 lb 6 E. 3a S. 9 ff.; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76 E. 12, VPB 70.23 E. 10; Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], überarbeitete und ergänzte 3. Auflage, Bern, Mai 2006, Ziff. 122 u. 132 [Quelle: www.bfm.admin.ch]).
3.
3.1 Gemäss Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen.
3.2 Der Beschwerdeführer ist heute von seiner Ehefrau geschieden, weshalb er keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
erster Satz ANAG hat. Sollte er aber vor der Scheidung einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
zweiter Satz ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe berufen (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4/1.1.5 S. 149 f. mit Hinweisen). Der Parteivertreter hat sich zwar bislang darauf beschränkt, für seinen Mandanten die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. vorliegend die Zustimmung zu einer solchen Bewilligung zu beantragen. Falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was es als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen gilt (BGE 128 ll 145 E. 1.1.4 S. 149), könnte dem Betroffenen die ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelnde Aufenthaltsbewilligung indessen erst recht nicht verweigert werden.
3.3 Weil die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehegattin länger als fünf Jahre dauerte und er während dieser Zeit stets in der Schweiz lebte, hätte er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
zweiter Satz ANAG). Nach Art. 7 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG besteht allerdings kein solcher Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird von dieser Bestimmung die sog. Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, bedeutete dies jedoch keineswegs, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist. Rechtsmissbrauch liegt beispielsweise vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell Bestand hat oder einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG nicht geschützt (BGE 130 ll 113 E. 4.2 S. 117, BGE 128 ll 145 E. 2.2 S. 151 f., BGE 127 ll 49 E. 4a S. 55 u. E. 5a S. 56 f.).
3.4 Im Falle des Beschwerdeführers dauerte die Ehe formell knapp sieben Jahre, bevor am 5. Juli 2004 die Scheidung erfolgte. Faktisch wurde die eheliche Gemeinschaft indessen bereits nach etwas mehr als zwei Jahren aufgegeben. Die Annahme, die Ehe sei bereits ab dem Zeitpunkt der Trennung am 15. November 1999 oder jedenfalls klar vor Ablauf der Fünfjahresfrist als definitiv gescheitert anzusehen gewesen, wird durch eine Reihe weiterer Elemente bestätigt. Aufhorchen lassen vorab die Umstände der Eheschliessung. Der Beschwerdeführer hat im Alter von 23 Jahren, nach relativ kurzer Bekanntschaft eine um 38 Jahre ältere Frau geheiratet. Die Ehegattin soll ihm laut den Strafurteilen des Bezirksgerichts Hinwil vom 15. März 2004 und 7. Juni 2006 ein Bruder vermittelt haben. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich davon auszugehen, dass der Ehewillen (sofern er je bestanden hat) bereits nach der vergleichsweise kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft wieder erloschen ist. Dafür spricht nur schon, dass die Beteiligten im fremdenpolizeilichen Verfahren nie konkrete Gründe für die Trennung anführten. Ihre Antworten blieben in dieser Hinsicht ebenso ausweichend und vage wie die Äusserungen der Ex-Ehefrau zu einer allfälligen Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Das Bezirksgericht Hinwil hielt in einem kurz nach der Trennung ergangenen Strafurteil vom 28. März 2000 hierzu fest, es wirke befremdlich, dass der Beschwerdeführer kaum Bescheid über die berufliche Tätigkeit seiner Frau wisse. Auch sonst sind keine Anzeichen erkennbar, dass die Ehepartner sich ernsthaft um den Fortbestand der Ehe bemüht hätten. Ihr Verhalten lässt, zusammen mit der mehrjährigen faktischen Trennung, vielmehr keine Zweifel offen, dass objektiv betrachtet seit längerem keine Aussicht auf Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft mehr bestand. Bei dieser Sachlage kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG berufen.
3.5 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben Art. 8 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor, da dieser Schutzbereich vor allem das Zusammenleben mit der Kernfamilie - welche der Beschwerdeführer gar nicht besitzt - umfasst. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Garantie auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers einen Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht in ausländerrechtlichen Fällen zwar grundsätzlich eine selbständige Auffangfunktion gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen). In der Lehre wird demgegenüber vorgeschlagen, nach einer zehnjährigen Anwesenheitsdauer in der Schweiz eine so starke Verbundenheit mit der Schweiz anzunehmen, dass diese dem Schutzbereich des Privatlebens zuzuordnen wäre (Martin Bertschi/Thomas Gächter, Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat und Familienlebens in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003 S. 229 f.). Im Falle des Beschwerdeführers gelangt man jedoch nach beiden Rechtsauffassungen zum gleichen Ergebnis. Folgt man der Lehrmeinung, so könnte nur eine starke Verbundenheit mit der Schweiz - die sich sich nur über einen langjährigen Zeitraum hinweg entwickeln könnte - zu einem Rechtsanspruch führen. Folgt man der Rechtsprechung, so könnten nur über das Normalmass hinausgehende besonders intensive Bindungen oder Beziehungen - die ohnehin nur in spezifischen Ausnahmefällen denkbar sind - zu einem solchen Anspruch führen. Dass der Beschwerdeführer trotz vergleichsweise langem Voraufenthalt denkbar schlecht in die hiesigen Verhältnisse integriert ist, ergibt sich nur schon aus seiner wiederholten Straffälligkeit und der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit, weswegen sich unter dem dargelegten Blickwinkel weitere Ausführungen erübrigen.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herleiten kann.
4.
4.1 Die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher von der Behörde gemäss Art. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
ANAG nach freiem Ermessen zu beurteilen. Dies bedeutet im vorliegenden Fall jedoch nicht, dass die Vorinstanz in völlig freiem Entscheid die entsprechende Zustimmung verweigern durfte. Insbesondere haben die Bewilligungsbehörden bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG und Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, SR 142.201). Dementsprechend ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des oder der Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
4.2 Was das öffentliche Interesse betrifft, so ist festzuhalten, dass die Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 122 II 1 E. 3a S. 6 f.). Diese wird konkretisiert und umgesetzt durch die BVO. Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und der Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (Art. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO). Die gemäss BVO festzulegenden Höchstzahlen gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht mehr erfüllen (Art. 12 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Satz 1 BVO); sie gelten jedoch nicht für Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 3 Abs. 1 Bst. c
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1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO oder Art. 38
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BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO erhalten haben (Art. 12 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
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1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
Satz 2 BVO). Der Beschwerdeführer, der im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gelangt ist, unterliegt damit der zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer nicht. Die Verlängerung seines Aufenthaltes hängt mit anderen Worten nicht davon ab, ob er die strengen Zulassungskriterien im Rahmen der bestehenden Kontingente (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO) oder die Voraussetzungen der Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13 Bst. f
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BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BVO) erfüllt.
4.3 Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist demzufolge abzuklären, ob das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der dargelegten restriktiven Ausländerpolitik. Was die Vornahme einer derartigen Interessenabwägung anbelangt, so hat das BFM in seinen ANAG-Weisungen unter Ziffer 654 präzisiert, dass die Aufenthaltsbewilligung - namentlich zur Vermeidung von Härtefällen - auch nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft verlängert werden kann. Als Gründe hierfür werden hauptsächlich folgende Umstände genannt: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad.
5.
5.1 Dass das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Bundesamt die Akten im Frühjahr 2006 trotz Vorstrafen zur Zustimmung unterbreitete, hängt soweit ersichtlich in erster Linie damit zusammen, dass der Beschwerdeführer auf den 1. Mai 2006 in einem Restaurant in Stäfa eine Vollzeitanstellung als Hilfskoch fand (vgl. den Arbeitsvertrag vom 10. Apri 2006 und die entsprechende Bewilligung der zuständigen Arbeitsmarktbehörde vom 28. April 2006). Seit Erlass der angefochtenen Verfügung haben sich die Verhältnisse allerdings in mehrfacher Hinsicht verändert. Zum einen ist der Beschwerdeführer seit längerem wieder arbeitslos und von der Fürsorge abhängig (vgl. die Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 24. April 2007), zum anderen liegt inzwischen ein weiteres rechtskräftiges Urteil vor (siehe das im Winter 2006/07 rechtskräftig gewordene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Juni 2006). Insofern erweist sich ein Grossteil der Ausführungen des Parteivertreters als überholt.
5.2 Die Vorinstanz stützt ihre Zustimmungsverweigerung auf eine Kombination von Gründen. Im Vordergrund steht der Vorwurf des wiederholten deliktischen Verhaltens. Geben ausländische Personen im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung Anlass zu schweren Klagen, kann ihnen der weitere Aufenthalt analog Art. 9 Abs. 2 Bst. b
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1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG verweigert werden. Anlass zu schweren Klagen bietet in der Regel ein (mehrfaches) strafbares Verhalten, welches wiederum Ausdruck dafür ist, dass der betroffenen Person der Wille oder die Fähigkeit fehlt, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen. Eine solche Situation ist auf Seiten des Beschwerdeführers zweifelsohne gegeben, wurde er in den Jahren 2000 bis 2006 doch immerhin fünf Mal, zumeist wegen Eigentumsdelikten, zu Freiheitsstrafen von insgesamt 18 ½ Monaten (bzw. in einem Falle zu einer Busse von Fr. 500.-) verurteilt. Die Straftaten liegen hierbei keineswegs so weit zurück, wie dies der Rechtsvertreter vorgibt. Aus dem Urteil des Bezirksgericht Hinwil vom 7. Juni 2006 geht vielmehr hervor, dass sein Mandant bis im Herbst 2004 immer wieder delinquierte. Er hätte deshalb auch die Ausweisungstatbestände von Art. 10 Abs. 1 Bst. a
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1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
und b ANAG erfüllt. Es besteht deshalb erst recht kein Grund für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, auf die (wie erwähnt) hier gar kein Anspruch besteht.
5.3 Gegen eine über das normale Mass hinausgehende Integration in der Schweiz spricht sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2002 meist von der Fürsorge unterstützt werden musste. Daran ändern die drei Arbeitsverträge, welche der Beschwerdeführer einreichte, nichts. Abklärungen der Vorinstanz ergaben nämlich, dass er nie über einen längeren Zeitraum hinweg einer geregelten Erwerbstätigkeit nachging und Anstellungen teilweise selbstverschuldet wieder verlor. Auch im Restaurant X._______ in Stäfa (Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 1. Mai 2006) arbeitete er nicht lange (vgl. die bereits erwähnte Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 24. April 2007). Weil er jene Stelle dem Sozialdienst Wetzikon nicht gemeldet hatte, zog er überdies den Verdacht auf sich, zu Unrecht in den Genuss von Sozialhilfeleistungen gekommen zu sein. Gemäss Auskunft des Sozialamtes des Kantons Zürich vom 4. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom ersten Halbjahr 2002 bis zum ersten Halbjahr 2005 mit Fr. 54'376.40 unterstützt. Seither hat er vom Sozialdienst Wetzikon weitere zwei Jahre Unterstützungsleistungen ausgerichtet erhalten. Hinzu kommen Schulden von Fr. 7'000.- bis Fr. 8'000.-. Die ausgerichteten Unterstützungsleistungen haben inzwischen ein Ausmass erreicht, das es rechtfertigt, von einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen. Überdies gibt es keine konkreten Anzeichen dafür, dass seine Fürsorgeabhängigkeit in absehbarer Zeit dahinfallen könnte. Besagtem Aspekt gilt es gebührend Rechnung zu tragen (zum Ausweisungstatbestand der fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d
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BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG vgl. BGE 123 ll 529 E. 4 S. 532 f., BGE 119 lb 1 E. 3a u. 3b S. 6 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 2A.788/2006 vom 5. Februar 2007 E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer ist mit anderen Worten auch in wirtschaftlicher bzw. beruflicher Hinsicht überhaupt nicht in die hiesigen Verhältnisse integriert. Somit liegt ein weiteres Element der Interessenabwägung vor, welches das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Anwesenheitsrechts verstärkt.
5.4 Kein wesentlich anderes Bild vermitteln die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Dieser gelangte im Sommer 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck des Verbleibs bei der Schweizer Ehefrau ist mit der am 5. Juli 2004 erfolgten Scheidung dahingefallen. Das eheliche Zusammenleben mit der um etliche Jahre älteren Partnerin dauerte, wie erwähnt, bloss rund zwei Jahre. Jedenfalls sind in dieser Hinsicht keine besonders engen Bindungen zum aktuellen Aufenthaltsstaat auszumachen. Auch ein tragfähiges soziales Netz besteht nicht. Als einzige Bezugsperson nennt der Beschwerdeführer einen in Wetzikon ansässigen Bruder, der das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Ansonsten wird niemand aus dem Kollegen- oder Bekanntenkreis mit Namen erwähnt. Demgegenüber pflegt er nach wie vor Kontakte zu den im Heimatland verbliebenen Eltern und Geschwistern (zu den persönlichen Verhältnissen vgl. wiederum die Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 24. April 2007). So beantragte er den kantonalen Akten zufolge im Dezember 2006 ein einmonatiges Rückreisevisum, um die erkrankte Mutter besuchen zu können. Dem Beschwerdeführer dürfte es von daher trotz der rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer nicht sonderlich schwer fallen, sich wieder zu reintegrieren. Als unbehelflich erweist sich ferner der Hinweis des Parteivertreters auf die Möglichkeit der baldigen Erlangung einer Niederlassungsbewilligung, hat der Betroffene aufgrund seines bisherigen Verhaltens doch keine reelle Chancen auf ein solches Anwesenheitsrecht. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung gilt es schliesslich zu bedenken, dass der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des Kantons Zürich mittels Verfügung dreimal ausdrücklich verwarnt worden ist (vgl. die Verfügungen vom 14. Juni 2001, 13. Februar 2002 und 23. März 2005). Am 19. November 2004 hatte ihm dieselbe Behörde überdies mitgeteilt, die Aufenthaltsbewilligung nur ausnahmsweise nochmals um ein Jahr zu verlängern, und drohte ihm für den Fall der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit oder Straffälligkeit die Wegweisung aus der Schweiz an.
5.5 Die vom Parteivertreter vorgebrachten Umstände reichen aufgrund dieser Ausführungen nicht aus, um das Interesse seines Mandanten an einer Verlängerung des Anwesenheitsrechts höher zu gewichten als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Die Verfügung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
6.
Gleichzeitig mit der verweigerten Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügt. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 bis
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BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
4 ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Artikel 14a Absatz 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF], September 1997, S. 306).
7.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 bis
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
4 ANAG).
7.1 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, einer Rückkehr des Beschwerdeführers stünden technische Hindernisse im Weg oder es drohe ihm in seinem Heimatland Verfolgung, Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung (vgl. Art. 1A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, vgl. auch Art. 25 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV).
7.2 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Heimatland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichterhältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die ausländische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom 16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).
7.3 Derartige Einwände werden vom Beschwerdeführer nicht erhoben, weswegen auch in seinem Fall der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo - wovon Rechtsprechung und Praxis grundsätzlich ausgehen - als zumutbar zu erachten ist. Der Beschwerdeführer gehört in seiner Heimat nicht zu den ethnischen Minderheiten und/oder Angehörigen von so genannten "vulnerable groups", für die hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine Ausnahme in Betracht gezogen werden könnte (vgl. hierzu und zum Erfordernis einer Einzelfallabklärung EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3 S. 122 und EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). Im Übrigen ist er weder krank noch sonst auf eine notwendige medizinische Behandlung angewiesen, welche im Kosovo nicht erhältlich wäre. Schliesslich hat der Beschwerdeführer seine Kontakte zur Heimatregion während seiner Anwesenheit hierzulande nie abgebrochen, weshalb, wie erwähnt, auch die Reintegration keine unüberwindbaren Probleme nach sich ziehen dürfte. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zumutbar. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (vgl. Ziff. 5.2 u. 5.3 vorstehend) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 14a Abs. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
ANAG verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet, was die Anwendung von Art. 14a Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
ANAG ausschliessen würde.
8.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 566 304 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich mit den Akten 1 384 106

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-571/2006
Date : 07. November 2007
Published : 15. November 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (und Wegweisung)


Legislation register
ANAG: 4  7  8  9  10  14a  15  16  18  20
Abk Flüchtlinge: 33
BGG: 42  82
BV: 13  25
BVO: 1  3  8  12  13  38  51
EMRK: 3  8
VGG: 31  33  37  53
VGKE: 1  2  3
VwVG: 48  49  63
BGE-register
122-II-1 • 130-II-281
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