Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2298/2020
Urteil vom 7. August 2020
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. September 2013 verweigerte das damalig Bundesamt für Migration (BFM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein am 16. Februar (...) bei der Schweizer Botschaft in Colombo gestelltes Asylgesuch ab.
Zur Begründung wurde in der Verfügung im Wesentlichen festgehalten, die seit dem Jahre 2009 bestehende Meldepflicht sowie die regelmässigen Hausdurchsuchungen und Einvernahmen zur Vergangenheit des Beschwerdeführers und seiner Brüder als Angehörige der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vermöchten keine genügende flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Sodann habe er seit der Stellung seines Asylgesuches im Jahre (...) keine Probleme mehr mit den Behörden oder Dritten gehabt.
Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am (...) 20(...). Am 3. Juli 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 12. Juli 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 29. August 2019 zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er geltend, er habe zuletzt in B._______ gewohnt, wo er zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern gelebt habe. Seine Mutter und seine Schwester würden ebenfalls dort leben. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und seinen Lebensunterhalt insbesondere als (...) und als (...) verdient. Im Jahre (...) sei er vor der sri-lankischen Armee ins Vanni-Gebiet geflüchtet. Dort sei er durch die LTTE rekrutiert worden und für diese unter anderem in den Bereichen (...) tätig gewesen. In der Endphase des Bürgerkrieges habe er auch an den Kämpfen teilnehmen müssen. Er habe sich eine Kriegswunde (...) zugezogen. Vom (...) bis (...) habe er sich in einem Armee-Camp der sri-lankischen Streitkräfte aufgehalten. Er habe gegenüber den Behörden seine LTTE-Mitgliedschaft verschwiegen und erklärt, er sei bloss Bediensteter der LTTE gewesen. Im Rahmen eines Rücksiedlungsprojektes sei er im (...) wieder nach B._______ zurückgekehrt. Kurz nach seiner Rückkehr sei er dazu angehalten worden, sich regelmässig bei den Behörden zu melden und Unterschrift zu leisten. Sein älterer Bruder, welcher während viele Jahre für die LTTE tätig gewesen sei, sei im Jahre 20(...) im Zusammenhang mit dem (...) verhaftet und erst im Jahre 20(...) wieder freigelassen worden. Da er nach wie vor von den Behörden schikaniert werde, lebe er im Versteckten. Sein jüngerer Bruder sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen und in Haft gewesen. Er lebe inzwischen in C._______. Da er - der Beschwerdeführer - sich regelmässig habe bei den Behörden melden müssen und diese ihn auch zu Hause aufgesucht und über seine Verbindung zur LTTE und seine Brüder befragt hätten, habe er im Februar (...) bei der Schweizer Botschaft ein Asylgesuch gestellt, welches im Jahre 2013 abgewiesen worden sei.
Ende 20(...) habe er wieder Probleme bekommen. Er habe für sich und seine Familie (...) gebaut, unter anderem mit finanzieller Unterstützung seines Schwagers aus D._______. Ein Dorfbewohner müsse den Behörden erzählt haben, er baue (...) mit Mitteln der LTTE. Jeder im Dorf habe gewusst, dass er ab (...) im Vanni-Gebiet gewesen und für die LTTE tätig gewesen sei. Er sei von den Behörden zum Verhör mitgenommen worden, welche ihn über seine Zeit im Vanni-Gebiet befragt hätten. Ferner hätten sie wissen wollen, woher das Geld für den (...) stamme und ihn dazu aufgefordert, über versteckte Geldmittel der LTTE Auskunft zu geben. Anlässlich der kurz darauffolgenden zweiten Einvernahme sei er während drei Tagen befragt, schwer misshandelt und mit dem Tode bedroht worden. Er gehe davon aus, dass die Beamten letztendlich Geld von ihm hätten erpressen wollen. Es komme oft vor, dass sich einzelne Beamte - ohne Wissen der Zentralbehörden - auf diese Weise zu bereichern versuchten. Nach den erlittenen Misshandlungen sei er bei Verwandten untergetaucht, während weiterhin nach ihm gesucht worden sei. Im (...)20(...) sei er aus dem Land geflohen. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass nach seiner Ausreise noch zwei Mal nach ihm gesucht worden sei.
Der Beschwerdeführer gab Kopien seines Reisepasses, seiner Identitätskarte, einer temporären Identitätskarte sowie seines Geburtsscheins zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 27. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 30. April 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es seien die Gerichtspersonen bekannt zu geben, welche mit der vorliegenden Sache betraut seien und es sei mitzuteilen, ob diese zufällig ausgewählt worden seien beziehungsweise seien die objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Zudem wird beantragt, es seien die von der Vorinstanz zur Botschaftsanhörung intern angelegten Akten beizuziehen, die Vorinstanz habe gegenüber dem Gericht nachzuweisen, dass die entscheidverantwortliche Person über Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 verfüge, er sei erneut anzuhören und es seien die Asylakten seiner beiden Brüder beizuziehen.
Zusammen mit der Beschwerde wurden unter anderem Übersetzungen ausländischer Gerichtsakten betreffend den älteren Bruder, diverse Fotografien sowie eine CD-ROM mit weiteren Unterlagen in elektronischer Form zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und forderte ihn dazu auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.
F.
Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 26. Mai 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses. Zudem brachte er Ergänzungen zu seiner Beschwerde an und gab drei Kopien von Kontoauszügen zu den Akten.
G.
Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2020 gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen beziehungsweise es seien die konkreten Auswahlkriterien bekannt zu geben (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.).
3.
3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Einleitend hält sie fest, gestützt auf Art. 16 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39 |
Sodann hält die Vorinstanz fest, es erstaune, dass die heimatlichen Behörden Ende (...) erneut ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, nachdem dieser gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre (...) nicht mehr von den Autoritäten behelligt worden sei. Dies umso mehr, als er in der Vergangenheit bereits ausführlich über seinen LTTE-Hintergrund befragt worden sei. Zudem sei nicht plausibel, dass er nur wegen eines (...) von den Behörden erneut derart massiv bedrängt worden sein solle. Darüber hinaus sei nicht anzunehmen, die Behörden hätten ihn jeweils wieder auf freien Fuss gesetzt, wenn sie einen erhärteten Verdacht gehabt hätten, er stehe auch aktuell noch in Verbindung zu den LTTE. Zudem habe er das Land problemlos verlassen können, was nicht dafür spreche, dass er im Fokus der heimatlichen Autoritäten gestanden hätte. Insgesamt seien seine Schilderungen der Fluchtgründe unplausibel und an ihrer Glaubhaftigkeit würden deshalb erhebliche Zweifel bestehen. Auf dieser Grundlage könne davon ausgegangen werden, dass er nach Kriegsende noch während (...) Jahren unbehelligt in Sri Lanka gelebt habe. Somit sei abschliessend festzustellen, dass er kein Risikoprofil aufweise, welches befürchten liesse, er würde bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer von Verfolgungshandlungen werden.
6.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe einleitend geltend, dass ihm die Vorinstanz nicht vollständige Akteneinsicht gewährt habe. Insbesondere im Zusammenhang mit den nicht offengelegten Unterlagen des damaligen Botschaftsverfahrens sei anzunehmen, diese enthielten für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche beziehungsweise entscheidrelevante Informationen. Es sei ihm deshalb vollständige Akteneinsicht zu gewähren und Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Des Weiteren werde darum ersucht, die Vorinstanz anzuhalten, detailliert, nachvollziehbar und dokumentiert offenzulegen, weshalb dem Beschwerdeführer die Verfügung nicht in der Sprache seines Wohnsitzes eröffnet worden sei beziehungsweise, dass die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung von der Sprachregelung tatsächlich erfüllt seien. Sodann seien ihm aus der erwähnten Abweichung diverse Nachteile entstanden, indem es für ihn beispielsweise schwierig gewesen sei, die Verfügung aus dem Französischen ins Tamilische übersetzen zu lassen. Ferner habe die entscheidverantwortliche Person über keine persönlichen Eindrücke aus der Anhörung verfügt, weil diese von einer anderen Person durchgeführt worden sei. Weiter sei davon auszugehen, dass die entscheidverfassende französischsprechende Person nicht an den Duktus der deutschen Sprache gewohnt und es durch diese Sprachbarriere zu einer zusätzlichen Distanz zwischen den lebensnahen Aussagen des Beschwerdeführers und ihrer Wahrnehmung gekommen sei. Nur so sei zu erklären, weshalb seine Vorbringen fälschlicherweise als stereotyp und konstruiert qualifiziert worden seien. Im Zusammenhang mit zwei zu Unrecht zurückgeschafften Asylgesuchstellern habe die Vorinstanz im Jahre 2014 im Rahmen einer Medienmitteilung erklärt, es sei zur Fehleinschätzung gekommen, weil nicht dieselbe Person, welche die Befragung durchgeführt habe, später auch den Asylentscheid gefällt habe. Dennoch sei im vorliegenden Verfahren genau dieses Vorgehen gewählt worden, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden sei. Sollte das Gericht trotz dieser Ausgangslage keine Kassation in Erwägung ziehen, müssten die internen Akten zur Anhörung beigezogen werden. Diese könnten Aufschluss darüber geben, welchen Eindruck die befragende Person von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gehabt habe. Ebenso müsste die Vorinstanz in diesem Fall den Beweis erbringen, dass die für den Entscheid verantwortliche Person der deutschen Sprache, mindestens auf dem Niveau C1, mächtig ist. Sodann habe die Vorinstanz in ihren Erwägungen den Umstand, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei und auch nach Kriegsende im Fokus der Behörden gestanden habe, nicht angemessen berücksichtigt, sondern pauschal auf den
Asylentscheid vom 11. September 2013 verwiesen. Damals sei lediglich die Frage geprüft worden, ob der Verbleib im Heimatland flüchtlingsrechtlich gesehen problematisch sei. Der Entscheid habe sich nicht in der Weise mit der Returnee-Problematik auseinandergesetzt, wie dies von der späteren Rechtsprechung gefordert werde. Der damalige Entscheid aus dem Jahre 2013 sei völlig mangelhaft. Ferner würden in der angefochtenen Verfügung die Umstände, dass seine beiden Brüder ebenfalls Mitglieder der LTTE gewesen seien, der jüngere sich mittlerweile in C._______ aufhalte, der ältere aufgrund der Verübung eines massiven Terroranschlages eine mehrjährige Strafe im Heimatland verbüsst habe und auch heute noch von den Behörden behelligt werde, mit keinem Wort erwähnt. In diesem Zusammenhang sei auch nicht gewürdigt worden, dass sein Schwager in D._______, von welchem er finanzielle Unterstützung für den (...) erhalten habe, ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen sei. Durch die unterlassene Würdigung dieser Umstände habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und die Pflicht zur sorgfältigen Abklärung des Sachverhaltes verletzt. Sodann habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit seinen ausführlichen Vorbringen eine Vielzahl von Realkennzeichen geliefert und unter anderem die Kausalität zwischen dem Bau (...) und seiner Verfolgung klar dargelegt. Des Weiteren sei ihm nach der Anhörung im August 2019 nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, sich über die im Zuge der Regierungswahlen veränderte Lage im Herbst 2019 zu äussern. Zudem schätze die Vorinstanz die Gefährdungslage im Zusammenhang mit den politischen Veränderungen im Heimatland - nicht zuletzt mit Blick auf die Vergangenheit des Beschwerdeführers - falsch ein. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass er aus dem Bürgerkrieg eine sichtbare (...) mit sich trage und er nach seiner Tätigkeit für die LTTE nie rehabilitiert worden sei, was wiederum eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung darstelle. Insbesondere in Anbetracht seiner Vergangenheit, seines familiären Umfeldes, seines mehrjährigen Diasporaaufenthaltes in der Schweiz sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka, müsse seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt werden.
7.
7.1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen - insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie der unrichtigen Sachverhaltserstellung - sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
7.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
7.3 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Verfahrensführung der Vorinstanz, dass er nach der im August 2019 erfolgten Anhörung nicht mehr zu dem im Herbst 2019 in Sri Lanka erfolgten Regierungswechsel angehört wurde.
Die Anhörung im Sinne von aArt. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
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1 | Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. |
1bis | Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. |
2 | Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. |
3 | Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
7.4 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Aktenstücken A8, A10 sowie A11 um vollständige Akteneinsicht ersucht ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese vorliegend zu Recht als interne Akten beziehungsweise als solche mit überwiegendem Geheimhaltungsinteressen bezeichnet hat. Der Inhalt der genannten Dokumente war ferner für die Entscheidfindung der Vorinstanz, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, gerade nicht relevant. Insbesondere handelt es sich bei der Akte 8 um eine Zusammenfassung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung bei der Schweizer Botschaft (namentlich zu seinen eigenen Verbindungen zur LTTE und denjenigen seiner Brüder sowie zu den geltend gemachten behördlichen Behelligungen), welche ausführlich und im Detail dem aktenkundigen Befragungsprotokoll entnommen werden können. Inwiefern eine bloss persönliche Einschätzung der Befragerin im damaligen Verfahren von Bedeutung sein könnte ist nicht ersichtlich. Ferner ist der Inhalt der betreffenden Akte auch nicht in die gerichtliche Entscheidfindung eingeflossen (vgl. nachfolgende Erwägungen). Bei der Akte 10 handelt es sich sodann um die Übermittlungsnotiz seitens der Schweizerischen Botschaft und bei der Akte 11 um den Auftrag zur Erfassung des Auslandgesuches in ZEMIS. Insgesamt kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden und die entsprechenden Anträge auf Akteneinsicht und Frist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen.
7.5 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss gerügt, die Voraussetzungen für die Anwendung von aArt. 16 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39 |
Vorinstanz die Abweichung von der anzuwendenden Verfahrenssprache gemäss aArt. 16 Abs. 2 AslyG erlaubt, seien nicht erfüllt.
Aus der Formulierung von aArt 16 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 16 Verfahrenssprache - 1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37 |
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1 | Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden.37 |
2 | Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.38 |
3 | Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: |
a | die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; |
b | dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; |
c | die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird.39 |
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung Ermessen zukommt. Insbesondere mit dem Hinweis, er könne die momentane Personalsituation der Vorinstanz in Ermangelung entsprechender Informationen nicht genau beurteilen, er gehe aber aufgrund der ihm bekannten Zahl der Entscheidausgänge nicht von der Notwendigkeit der Massnahme aus, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der Anwendung der Ausnahmebestimmung - welche sie im Übrigen eingehend begründet - ihren Ermessenspielraum überschritten beziehungsweise Recht verletzt haben soll. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Diskriminierungs- und Willkürverbots sowie der Verletzung von Verfahrensrechten erweisen sich als unbegründet. Der Antrag auf detaillierte Offenlegung beziehungsweise Dokumentation der Gründe für die Abweichung von der Amtssprachenregelung ist abzulehnen.
7.6 Im Zusammenhang mit der Abweichung von der Amtssprachenregelung bringt der Beschwerdeführer sodann vor, es seien ihm massive Nachteile entstanden. Insbesondere habe er Schwierigkeiten gehabt, den Verfügungstext vom Französischen ins Tamilische übersetzen zu lassen oder einen französisch sprechenden Rechtsvertreter zu finden.
Das Gericht anerkennt, dass die Abweichung von der Sprachenregelung zusätzlichen administrativen und logistischen Aufwand für die Gesuchstellenden mit sich bringen kann. Dieser stellt jedoch keine unüberwindbare Hürde dar. Dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt worden wären, kann nicht festgestellt werden und wird von ihm auch nicht konkret dargelegt.
7.7 Der Beschwerdeführer erblickt im Umstand, dass die für die Anhörung zuständige Person und die entscheidverfassende Person nicht identisch sind, eine Verletzung seiner Verfahrensrechte.
Ein Asylgesuch wird insbesondere aufgrund der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen der Gesuchstellenden beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müssen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Zum Hinweis auf die Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 ist festzuhalten, dass die personelle Trennung als einer von mehreren möglichen Faktoren für die damalige Fehleinschätzung genannt wurde (https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html; abgerufen am 12. Juni 2020). Allein aus dem Hinweis, die entscheidverfassende Person habe keine persönlichen Eindrücke über den Beschwerdeführer sammeln können, ergibt sich noch keine erhöhte Gefahr einer Fehleinschätzung. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall unter anderem die Gefühlszustände des Beschwerdeführers im Protokoll sehr gut festgehalten worden sind (vgl. SEM-Akten B23/10 F30, F64 f). Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. Zudem sind den Akten - entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe - keine Einschätzungen der für die Anhörung verantwortlichen Person zu entnehmen, weshalb auf die Begründetheit des Antrags auf Beizug beziehungsweise Herausgabe des entsprechenden Aktenstücks nicht weiter einzugehen ist.
7.8 Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, die Verfasserin des vorinstanzlichen Entscheides sei aufgrund sprachlicher Defizite nicht in der Lage gewesen, eine korrekte flüchtlingsrechtliche Einschätzung und Würdigung seiner Vorbringen vorzunehmen, ist festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche diese Annahme stützen könnten. Auch in der Rechtsmitteleingabe werden diesbezüglich keine konkreten Anhaltspunkte geliefert. Insbesondere die Hinweise, das Protokoll enthalte die anlässlich der Anhörung gesprochene und für Nichtmuttersprachler schwer verständliche Redeweise mit zahlreichen sprachlichen Details, sind keine genügenden Indikatoren für das Vorliegen mangelnder Sprachkompetenz. Eine Verletzung von Verfahrensrechten kann diesbezüglich nicht festgestellt werden. Die Sprachkompetenz der entscheidverantwortlichen Person ist vorliegend nicht anzuzweifeln und der entsprechende Antrag auf Nachweis des vorhandenen Sprachniveaus ist deshalb abzulehnen.
7.9
7.9.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie im Zusammenhang mit seiner LTTE-Tätigkeit pauschal auf den negativen Asylentscheid vom 11. September 2013 verweise und seine Vergangenheit bei der Einschätzung seiner Flüchtlingseigenschaft in der angefochtenen Verfügung nicht mehr berücksichtige. Damit werde insbesondere die von der Rechtsprechung geforderte Prüfung der Risikofaktoren missachtet. Ferner habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung die LTTE-Verbindungen seiner beiden Brüder unerwähnt gelassen. Gerade die Verbindung zum älteren Bruder, der im Jahre (...) am Attentat auf den (...) beteiligt gewesen sei, deswegen eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst habe und als bekannter Staatsfeind gelte, würde für ihn im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche Verfolgungsgefahr bedeuten. Gemäss Rechtsprechung stelle die Verbindung zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE einen der Hauptrisikofaktoren dar. Zudem habe der Beschwerdeführer die behördlichen Behelligungen wegen seines (...) nachvollziehbar kontextualisieren können, was im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht gewürdigt werde. Ferner verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, indem sie seine ausführlichen und freien Schilderungen, welche gespickt mit Realkennzeichen seien, in unzutreffender Weise als stereotyp abtue.
7.9.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und der daraus fliessenden Begründungspflicht ergibt sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
7.9.3 Es ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass es sich bei seiner geltend gemachten LTTE-Vergangenheit sowie den geltend gemachten familiären Verbindungen um wesentliche Vorbringen handelt, welche in der angefochtenen Verfügung hätten behandelt werden müssen. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Praxis zu den Risikofaktoren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert) und aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung, gemäss welcher in Sri Lanka zwar keine Anzeichen für Kollektivverfolgungen bestehen, jedoch Akzentuierungen der Gefährdungslage von Personen mit bestimmten Risikoprofil als möglich betrachtet werden und im Einzelfall zu prüfen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2669/2017 vom 8. Mai 2020 E. 7.4.3, m.w.H.). Zudem bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Aussageverhalten beachtliche Argumente betreffend Ausführlichkeit, freie Rede und Vorhandensein von Realkennzeichen vor (vgl. Beschwerdeschrift S. 18 ff.). Ohne das Resultat der Glaubhaftigkeitsprüfung vorwegnehmen zu wollen, ist festzuhalten, dass sich unter diesen Umständen die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Begründung für die Unglaubhaftigkeit als zu knapp erweist. Diese wird ausschliesslich über die Plausibilität des behördlichen Vorgehens begründet, wobei der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kontext (unter anderem sein LTTE-Hintergrund, Verdacht auf (...)finanzierung durch LTTE-Gelder, Bereicherungsabsicht der Beamten) - welchem aufgrund einer summarischen Einschätzung die Nachvollziehbarkeit nicht von vornherein gänzlich abzusprechen ist - nicht behandelt wird.
Es ist ergänzend und wiederholend festzuhalten, dass die festgestellten Unstimmigkeiten in der angefochtenen Verfügung für das Gericht nicht offensichtlich auf sprachliche Defizite der verfassenden Person zurückzuführen sind. Vielmehr dürften die aufgezeigten Probleme insbesondere darin begründet liegen, dass die Vorinstanz die Umstände, welche der Beschwerdeführer im Vorfeld zum Asylentscheid vom 11. September 2013 vorbrachte, anscheinend als für das vorliegende Verfahren nicht mehr beachtlich einstufte.
7.9.4 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid den Anforderungen an den Anspruch auf rechtliches Gehör und an die Begründungspflicht nicht standzuhalten vermag.
8.
Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.5). Da sich der angefochtene Entscheid mit diversen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht genügend auseinandersetzt, und da sich - nicht zuletzt aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz im Flüchtlingspunkt (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. März 2020 ist aufzuheben und die Sache - im Sinne der vorstehenden Erwägungen - zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat sie insbesondere auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel angemessen zu berücksichtigen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
10.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren (Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung bzw. Bekanntgabe der entsprechenden Kriterien), über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach erfolgt - diese unnötig verursachten Kosten erneut persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung vom 27. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.-- auszurichten.
5.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Olivier Gloor
Versand: