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B-5041/2021 - 2022-07-07 - Chemikalien - Zulassung Pflanzenschutzmittel, Bewilligung Biplay SX (P9029, W-7289); Verfügung vom 15. Oktober 2021
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-5041/2021

Urteil vom 7. Juli 2022

Besetzung

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richter Christoph Errass, Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

Parteien

A._______,
vertreten durch Dr. iur. Franz Satmer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen BLV,
Vorinstanz.

Gegenstand

Widerruf des Pflanzenschutzmittels B._______; Verfügung vom 15. Oktober 2021.

B-5041/2021

Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist nach eigenen Angaben eine schweizerische Tochtergesellschaft des international tätigen Konzerns C._______ und beschäftigt sich auf dem Gebiet der Schweiz mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und deren Vertrieb. A.b Die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel (bis 31. Dezember 2021 das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, ab 1. Januar 2022 das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, vgl. E. 5.3; nachfolgend: Vorinstanz) erteilte der Beschwerdeführerin am 14. August 2018 eine unbefristete Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B._______ mit unter anderem dem Wirkstoff Metsulfuron-methyl (Wirkstoffgehalt 11.1 %). Das Pflanzenschutzmittel B._______ ist ein Herbizid, mit welchem bei Getreidekulturen Unkraut bekämpft wird. Hauptsächlich wird es in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen angewendet (sog. Hauptanwendungen oder "Major Uses") und geringfügige Anwendungen finden in Korn (Dinkel), Hartweizen und Emmer statt (sog. Nebenanwendungen oder "Minor Uses"; vgl. insbesondere die Beschwerdeschrift, Rz. 10, und die angefochtene Verfügung, Rz. 8.6). A.c Der im Pflanzenschutzmittel B._______ enthaltene Wirkstoff Metsulfuron-methyl ist als sog. Substitutionskandidat im Anhang 1 Teil E der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010 (PSMV, SR 916.161) aufgeführt. Substitutionskandidaten erfüllen gemäss der Vorinstanz prinzipiell die Voraussetzungen für eine Zulassung, weisen jedoch im Vergleich zu anderen Pflanzenschutzmittelwirkstoffen weniger günstige inhärente Eigenschaften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Umwelt auf. A.d Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 (nachfolgend auch: angefochtene Verfügung) ordnete die Vorinstanz Folgendes an: "1. Die Auflagen und Bedingungen der Bewilligung für das Inverkehrbringen und die Anwendung des Pflanzenschutzmittels B._______ werden angepasst und betreffend die Anwendungsgebiete Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen wird die Bewilligung widerrufen. Dieser Widerruf wird gemäss Art. 34 Abs. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV in drei Jahren wirksam.
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B-5041/2021

2. Das Bewilligungsdokument vom 14. August 2018 wird aufgehoben und durch das beiliegende Bewilligungsdokument ersetzt. 3. In drei Jahren wird das dann geltende Bewilligungsdokument aufgehoben und durch ein Bewilligungsdokument ohne die in Ziff. 1 genannten Anwendungsgebiete ersetzt (unter Vorbehalt, dass B._______ zu diesem Zeitpunkt noch bewilligt ist). 4. Für diese Verfügung werden keine Gebühren erhoben."
Die der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2021 beiliegende Bewilligung vom 15. Oktober 2021 für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels B._______ ersetzt das Bewilligungsdokument vom 14. August 2018 und passt die Auflagen und Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von B._______ an (unter anderem, dass neu bei der Anwendung von B._______ eine Pufferzone zu Biotopen eingehalten werden muss).
Der in drei Jahren wirksam werdende Widerruf des Pflanzenschutzmittels B._______ für die Anwendungsgebiete Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen sei gemäss der Vorinstanz das Resultat einer vergleichenden Bewertung nach Art. 34
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV. Die vergleichende Bewertung sei durchgeführt worden, weil das gegenständliche Pflanzenschutzmittel B._______ einer gezielten Überprüfung nach Art. 29a
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV unterzogen worden sei und den Wirkstoff Metsulfuron-methyl enthalte, der als Substitutionskandidat gelte. In der vergleichenden Bewertung nach Art. 34
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV habe die Vorinstanz den Wirkstoff Metsulfuron-methyl dem Wirkstoff Amidosulfuron gegenübergestellt und den Schluss gezogen, dass Amidosulfuron-haltige Pflanzenschutzmittel (wie D._______) für die Anwendungsgebiete Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen bessere Alternativen darstellen würden. Die Ergebnisse der vergleichenden Bewertung gemäss Art. 34
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV seien im Bericht "Vergleichende Bewertung für das Metsulfuron-methyl-haltige Produkt B._______" vom 25. Mai 2021 festgehalten worden. B.
Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 17. November 2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellt unter Kosten- und Entschädigungsfolge den folgenden Antrag: "Es sei die Verfügung vom 15. Oktober 2021 aufzuheben und die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels B._______ ohne Befristung auch für die Anwendungsgebiete Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen zu erteilen."
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Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt und den Verhältnissen nicht angemessene Massnahmen getroffen habe, welche den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen würden. Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Metsulfuron-methyl ein viel grösseres Wirkungsspektrum habe als Amidosulfuron. Der alleinige Einsatz des alternativen Wirkstoffs Amidosulfuron würde auch die chemische Vielfalt reduzieren. Zudem befinde sich der Wirkstoff Amidosulfuron in der EU zurzeit im Wiederzulassungsverfahren, das abzuwarten sei. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass in Deutschland in den Jahren 2016 - 2019 eine vergleichende Bewertung des Metsulfuron-methyl-haltigen Pflanzenschutzmittels E._______ stattgefunden habe. Der entsprechende Bericht vom 9. April 2019 (nachfolgend: Bericht E._______) stelle in Bezug auf die vergleichende Beurteilung mit anderen Pflanzenschutzmitteln fest, dass keine Alternative zur Verfügung stehe, die ein signifikant geringeres Belastungsrisiko hätte. Weiter falle auf, dass bei der vergleichenden Bewertung des Metsulfuron-methyl-haltigen Pflanzenschutzmittels E._______ keine Amidosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmittel herbeigezogen worden seien. Es sei erstaunlich, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der vergleichenden Bewertung des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels B._______ mit dem als Substitutionskandidat geltenden Wirkstoff Metsulfuron-methyl um die Ergebnisse der EU foutiere, zumal in der Schweiz die Einstufung eines Wirkstoffs als Substitutionskandidat im engen Gleichschritt mit der EU erfolge. Das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall sei vom politischen Kontext beeinflusst, entspreche in keiner Weise der bisherigen Praxis und habe möglicherweise die Auswirkung, dass Metsulfuron-methyl-haltige Pflanzenschutzmittel wohl in der EU, nicht aber in der Schweiz für die Hauptanwendungen zugelassen würden. C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 gab der Instruktionsrichter unter anderem K._______ und L._______ Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen und bis zum 21. Januar 2022 eine Stellungnahme einzureichen. D.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich K._______ und L._______ nicht zu einer möglichen Verfahrensbeteiligung geäussert haben.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung führt sie zusammenfasend an, dass im Rahmen der vergleichenden Bewertung die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV erfüllt seien, wodurch ein Widerruf der Bewilligung für B._______ für die Anwendungen in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen erfolgen müsse. F.
Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt allfälliger Instruktionsverfügungen und/oder weiterer Parteieingaben mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2022 geschlossen. G.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt (Art. 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehört jene des BLW in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und dessen Ausführungsbestimmungen, wozu auch die PSMV gehört (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGG i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
LwG). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde deshalb zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2021 berührt und ein schutzwürdiges Interesse ist Seite 5

B-5041/2021

zu bejahen. Im Übrigen sind Beschwerdefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG) und sind auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
­c VwVG).
3.
Nach Art. 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, zeigt aber nicht konkret auf, dass der Widerruf der Zulassungsbewilligung in der angefochtenen Verfügung auf einem unrichtig oder unvollständig erhobenen Sachverhalt beruht. Es sind auch keine Indizien, welche auf einen unvollständigen und unrichtig erhobenen Sachverhalt hinweisen würden, ersichtlich.
4.
Streitgegenstand bildet der Widerruf des Pflanzenschutzmittels B._______ für die Hauptanwendungsgebiete in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen, welcher gemäss Art. 34 Abs. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV in drei Jahren wirksam werden soll (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Bewilligung des Pflanzenschutzmittels B._______ ohne Befristung auch für die Hauptanwendungsgebiete Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen erteilt werde. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anpassung der Auflagen und Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Anwendung von B._______ gemäss dem Bewilligungsdokument vom 15. Oktober 2021, namentlich unter anderem die Einhaltung einer Pufferzone zu Biotopen; die Beschwerdeschrift enthält hierzu keinen Antrag und keine Ausführungen. 5.

Seite 6

B-5041/2021

5.1 Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel, denn sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 158   Begriff und Geltungsbereich
  1.   Als Produktionsmittel [1] gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
  2.   Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
LwG). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 159   Grundsätze
  1.   Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a.   sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b.   bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c.   Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
  2.   Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 160   Zulassungspflicht
  1.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
  2.   Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a.   die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b.   Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c.   Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1]
  3.   Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
  4.   Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
  5.   Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
  6.   Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2]
  7.   Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
  8.   Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen im Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (Art. 6 lit. b
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz

Art. 6   Inverkehrbringen
  Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a.   Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9).
b.   Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11).
, Art. 11
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz

Art. 11   Zulassung für Pflanzenschutzmittel
  1.   Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
  2.   Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.
ChemG; SR 813.1) zum Schutz der Gesundheit des Menschen und im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (Art. 26 ff
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 26   Selbstkontrolle
  1.   Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. [1]
  2.   Der Hersteller oder der Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.
  3.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
. USG; SR 814.01) zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1]
  2.   Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Alle diese Vorschriften regeln einen Sachverhalt nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bzw. verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz bzw. Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Der Verordnungsgeber hat deshalb die materiellen Vorschriften aller drei Gesetze in der Pflanzenschutzmittelverordnung konkretisiert. Auch die verschiedenen Verfahren, welche den drei Erlassen zufolge im Prinzip von verschiedenen Behörden geführt würden, hat der Gesetzgeber geregelt. Art. 11 Abs. 2
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz

Art. 11   Zulassung für Pflanzenschutzmittel
  1.   Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
  2.   Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.
ChemG verweist auf die Landwirtschaftsgesetzgebung. Nach Art. 41 Abs. 2
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 41   Vollzugskompetenzen des Bundes
  1.   Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis-32asepties (vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. [1]
  2.   Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [2] beim Vollzug mit. [3]
  3.   Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. [4]
  4.   Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).
[2] SR 172.010
[3] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[5] Ursprünglich: Abs. 3.
USG ist sodann die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz vollzieht, bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Eignet sich dieses Verfahren für bestimmte Aufgaben hingegen nicht, regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen (Art. 41 Abs. 3
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 41   Vollzugskompetenzen des Bundes
  1.   Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis-32asepties (vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. [1]
  2.   Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [2] beim Vollzug mit. [3]
  3.   Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. [4]
  4.   Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).
[2] SR 172.010
[3] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[5] Ursprünglich: Abs. 3.
USG). In Art. 71 ff
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 71   Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation
  Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten:
a.   die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde;
b.   die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind, oder die Bezeichnungen der Grundstoffe;
c.   die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1];
d.   die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung;
e.   die in der Genehmigung des Grundstoffs vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen;
f.   die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [2].
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.
[2] SR 916.151
. PSMV hat der Bundesrat deshalb die Zulassungsstelle und die Beurteilungsstellen mit deren Aufgaben bezeichnet. 5.2 Die (u.a.) gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen erlassene PSMV enthält detaillierte Vorschriften über die Zulassung, das Inverkehrbringen, die Verwendung sowie die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln (Art. 1 Abs. 2
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 1   Zweck
  Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:
a.   Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
b.   die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
c.   Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
PSMV). Übereinstimmend mit den Vorgaben auf Gesetzesstufe soll die Verordnung sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Zudem soll die PSMV ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten und die landwirtschaftliche Produktion verbessern (Art. 1 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 1   Zweck
  Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:
a.   Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
b.   die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
c.   Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
PSMV). Die Bestimmungen der PSMV beruhen Seite 7

B-5041/2021

auf dem Vorsorgeprinzip. Mit diesem soll sichergestellt werden, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (Art. 1 Abs. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 1   Zweck
  Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:
a.   Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
b.   die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
c.   Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
PSMV; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-6721/2018 E. 3.3.3). Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach der PSMV zugelassen wurde (Art. 14 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 14   Umfang undInhalt der Zulassung
  1.   Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel mit einem bestimmten Handelsnamen fest:
a.   die Zulassungsinhaberin;
b.   die Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht werden darf; und
c.   die Zwecke, für die es verwendet werden darf.
  2.   Sie enthält insbesondere folgende Angaben:
a.   die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten und dessen Gehalt in metrischen Einheiten;
b.   für Mikroorganismen: die Identität jedes Mikroorganismus und dessen Gehalt, ausgedrückt in den jeweiligen Einheiten;
c.   die Art der Zubereitung (Formulierungstyp) des Pflanzenschutzmittels;
d.   die Geltungsdauer der Zulassung;
e.   die eidgenössische Zulassungsnummer;
f.   die Gefahrenhinweise, die nach Artikel 6 oder 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 [1] (ChemV) für die betreffende Einstufung vorgeschrieben sind;
g.   gegebenenfalls die zulässige Grösse der Verpackung.
  3.   Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels legt sie gegebenenfalls insbesondere fest:
a.   die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf welchen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, sowie die nichtlandwirtschaftlichen Bereiche, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche und Lagerräume, in welchen es verwendet werden darf;
b.   die Bedingungen und Einschränkungen, die für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten;
c.   die Menge, die pro Verwendung höchstens verwendet werden darf, ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
d.   den Zeitpunkt, zu dem das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf;
e.   die Intervalle zwischen den Verwendungen;
f.   den Zeitraum, in dem das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden darf:zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, undbei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;
1.   zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, und
2.   bei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;
g.   die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr, Kultur oder Fläche;
h.   Massnahmen, die in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels getroffen werden müssen, um den Schutz der Gesundheit der Vertreiberinnen und Vertreiber, der Verwenderinnen und Verwender, der anwesenden Personen, der Anrainerinnen und Anrainer, der Konsumentinnen und Konsumenten und der Arbeitnehmenden oder um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
i.   die Festlegung, ob das Pflanzenschutzmittel zu beruflichen oder nichtberuflichen Zwecken verwendet werden darf;
j.   den Zeitraum, in dem eine mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche nicht betreten werden darf;
 
[1] SR 813.11
PSMV). Für Pflanzenschutzmittel gibt es nach Art. 15
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 15   Dauer der Zulassung
  1.   Die Zulassungsstelle legt die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels fest.
  2.   Die Dauer darf höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten betragen.
  3.   Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung.
PSMV folgende Arten der Zulassung: Zulassung aufgrund eines Bewilligungsverfahrens (Bst. a), Zulassung aufgrund der Aufnahme in eine Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Bst. b), Zulassung zur Bewältigung einer Notfallsituation (Bst. c) sowie Zulassung für Pflanzenschutzmittel, die ausschliesslich genehmigte Grundstoffe enthalten (Bst. d). Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung sind in Art. 17
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Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV festgehalten. Zu den Voraussetzungen gehören gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
i.V.m. Art. 4 Abs. 5 Bst. b
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 4   Begriffe
  1.   In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
a.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe;
1.   Wirkstoffe,
2.   Safener,
3.   Synergisten,
4.   Beistoffe,
5.   Zusatzstoffe;
b.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt.
1.   Rückstände,
10.   Umwelt,
11.   gute Pflanzenschutzpraxis,
12.   gute experimentelle Praxis,
13.   Versuche und Studien,
14.   geringfügige Verwendung,
15.   Gewächshaus,
16.   Nacherntebehandlung,
17.   Abbauprodukt,
18.   Verunreinigung,
19.   biologische Vielfalt.
2.   Stoffe,
3.   Zubereitungen,
4.   bedenklicher Stoff,
5.   Schadorganismen,
6.   nichtchemische Methoden,
7.   Inverkehrbringen,
8.   Herstellerin,
9.   Zugangsbescheinigung,
  2.   Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:
a.   Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
b.   Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
c.   Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
1.   Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
2.   Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
3.   Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
4.   Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
d.   Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
e.   Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.
  3.   Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione
 
[1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
und e PSMV unter anderem, dass ein Pflanzenschutzmittel keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat. Diese Voraussetzungen sind gemäss Art. 17 Abs. 5
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV in Anhang 9 präzisiert. Art. 18
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 18   Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Saatgutbehandlung
  Die Artikel 16 und 17 gelten auch für Pflanzenschutzmittel zur Saatgutbehandlung.
PSMV enthält Anforderungen an die Form der Bewilligung. Gestützt auf Art. 18 Abs. 3
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 18   Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Saatgutbehandlung
  Die Artikel 16 und 17 gelten auch für Pflanzenschutzmittel zur Saatgutbehandlung.
PSMV legt die Zulassungsstelle die Anforderungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Bewilligung fest, wie beispielsweise die Bedingungen für die Verwendung. 5.3 Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel war bis zum 31. Dezember 2021 das BLW, welches auch die angefochtene Verfügung erlassen hat (Art. 71 Abs. 1 aPSMV). Ab dem 1. Januar 2022 wurde diese Funktion neu dem BLV zugewiesen (vgl. Änderung der PSMV vom 17. November 2021; AS 2020 760).
6.
6.1 Die Art. 21 ff
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 21   Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Zu
  1.   Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GSchV [1] zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.   Die bei seiner Verwendung zu erwartenden Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
b.   Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.
  2.   Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.   Die gemessenen Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser von Karstgebieten erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
b.   Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.
 
[1] SR 814.201
. PSMV regeln das Bewilligungsverfahren. Nach Art. 29a Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 21   Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Zu
  1.   Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GSchV [1] zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.   Die bei seiner Verwendung zu erwartenden Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
b.   Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.
  2.   Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.   Die gemessenen Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser von Karstgebieten erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
b.   Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.
 
[1] SR 814.201
PSMV kann die Zulassungsstelle Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff, einen Safener oder einen Synergisten enthalten, für den die EU bei der Genehmigung oder der Erneuerung der Genehmigung Bedingungen oder Einschränkungen festgelegt hat, jederzeit einer Überprüfung unterziehen. Dieses Verfahren gemäss Art. 29a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV wird als gezielte Überprüfung einer Bewilligung bezeichnet. Die Zulassungsstelle ändert eine Bewilligung oder versieht sie mit neuen Auflagen, wenn die gezielte Überprüfung nach Art. 29a
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV ergibt, dass dies Seite 8

B-5041/2021

für die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 17
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV erforderlich ist (Art. 29a Abs. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV). Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten und die zur Identifizierung des Wirkstoffs, des Safeners oder des Synergisten erforderlichen Daten nicht geliefert werden oder die Überprüfung der verfügbaren Informationen nicht darauf schliessen lässt, dass die Voraussetzungen nach Art. 17
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Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV erfüllt sind (Art. 29a Abs. 5
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV). In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/139 der EU Kommission vom 2. Februar 2016 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Metsulfuron-methyl als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (ABl. L 27 vom 3.2.2016, 7 ff.) sind für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die den Wirkstoff Metsulfuron-methyl enthalten, folgende kritische Bereiche identifiziert worden, die im Hinblick auf die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Massnahmen zur Risikobegrenzung erforderlich machen: der Schutz von Verbrauchern, der Schutz des Grundwassers und der Schutz von terrestrischen Pflanzen (vgl. die Anhänge I und II). Gestützt auf die Erkenntnisse des EU-Verfahrens zur Genehmigung des Wirkstoffes Metsulfuron-methyl als Substitutionskandidat überprüfte die Vorinstanz gemäss Art. 29a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV zusammen mit den Beurteilungsstellen gezielt die Bewilligung von B._______ auf die Einhaltung von Art. 17 Abs. 1 Bst. e
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Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
i.V.m. Art. 4 Abs. 5 Bst. b
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 4   Begriffe
  1.   In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
a.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe;
1.   Wirkstoffe,
2.   Safener,
3.   Synergisten,
4.   Beistoffe,
5.   Zusatzstoffe;
b.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt.
1.   Rückstände,
10.   Umwelt,
11.   gute Pflanzenschutzpraxis,
12.   gute experimentelle Praxis,
13.   Versuche und Studien,
14.   geringfügige Verwendung,
15.   Gewächshaus,
16.   Nacherntebehandlung,
17.   Abbauprodukt,
18.   Verunreinigung,
19.   biologische Vielfalt.
2.   Stoffe,
3.   Zubereitungen,
4.   bedenklicher Stoff,
5.   Schadorganismen,
6.   nichtchemische Methoden,
7.   Inverkehrbringen,
8.   Herstellerin,
9.   Zugangsbescheinigung,
  2.   Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:
a.   Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
b.   Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
c.   Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
1.   Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
2.   Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
3.   Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
4.   Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
d.   Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
e.   Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.
  3.   Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione
 
[1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
und e PSMV (konkret, ob das Pflanzenschutzmittel keine sofortigen oder verzögerten schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; vgl. vorne E. 5.1 und 5.2). Die Vorinstanz eröffnete mit Schreiben vom 31. Januar 2019 an die Beschwerdeführerin das entsprechende Verfahren. Die Beschwerdeführerin reichte der Vorinstanz aufforderungsgemäss bestimmte Unterlagen in Bezug auf die kritischen Eigenschaften von B._______ ein. Die gezielte Überprüfung ergab, dass B._______ die Voraussetzungen nach Art. 17
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Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV weiterhin erfülle, wenn die Anwendungsbestimmungen (d.h. die Schutzmassnahmen) entsprechend den Risikobeurteilungen der Beurteilungsstellen angepasst würden (unter anderem, dass bei der Anwendung von B._______ eine Pufferzone zu Biotopen eingehalten wird [vgl. das Bewilligungsdokument vom 15. Oktober 2021]).
Die Beschwerdeführerin bestreitet weder die Rechtmässigkeit der gezielten Überprüfung der Bewilligung von B._______ gemäss Art. 29a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV Seite 9

B-5041/2021

noch, wie bereits erwähnt, das Ergebnis, wonach B._______ die Voraussetzungen nach Art. 17
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Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV weiterhin erfülle, wenn die Anwendungsbestimmungen entsprechend den Risikobeurteilungen der Beurteilungsstellen angepasst würden (vgl. vorne E. 4 und das Bewilligungsdokument vom 15. Oktober 2021, namentlich unter anderem die Einhaltung einer Pufferzone zu Biotopen). 6.2 Ein Wirkstoff gilt gemäss Art. 5 Abs. 3
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Art. 5   Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten
  1.   Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.
  2.   Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe.
  3.   Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
i.V.m. Anhang 2 Ziff. 4 PSMV als Substitutionskandidat, wenn er eine der in Anhang II Ziff. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, 1 ff.) festgelegten Kriterien erfüllt. Ein Merkmal gemäss Anhang II Ziff. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Erfüllung von zwei der drei Kriterien für die Einstufung als PBT-Stoff (PBT steht für persistent, bioakkumulierend und toxisch). Metsulfuron-methyl erfüllt gemäss der angefochtenen Verfügung zwei PBT-Kriterien: Er ist persistent im Süsswasser (da die Halbwertszeit im Süsswasser mehr als 40 Tage und die Halbwertszeit im Süss- oder Brackwassersediment mehr als 120 Tage beträgt) und ist toxisch gegenüber Wasserorganismen (NOEC < 10 g/L). Metsulfuron-methyl ist daher als Substitutionskandidat im Anhang 1 Teil E der PSMV aufgeführt. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Metsulfuron-methyl ein Substitutionskandidat gemäss Anhang 1 Teil E der PSMV sei. 7.
7.1 Die Beurteilungsstellen führen gemäss Art. 34
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV eine vergleichende Bewertung durch, wenn sie nach Art. 8
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Art. 8  
  Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
PSMV einen Wirkstoff überprüfen, der als Substitutionskandidat genehmigt ist, oder wenn sie nach Art. 29a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV ein Pflanzenschutzmittel überprüfen, das einen solchen Wirkstoff enthält.
In casu ist gemäss Art. 34
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV eine vergleichende Bewertung durchzuführen, da mit B._______ ein Pflanzenschutzmittel nach Art. 29a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV gezielt geprüft wurde, das mit Metsulfuron-methyl einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat genehmigt ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Vorinstanz für B._______ eine vergleichende Bewertung gemäss Art. 34
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV durchzuführen hatte. Im Rahmen der vergleichenden Bewertung nach Art. 34 Abs. 1
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV wird geprüft, ob für die Einsatzzwecke des betroffenen Pflanzenschutzmittels Seite 10

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bereits ein (anderes) bewilligtes Pflanzenschutzmittel oder eine nicht chemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode besteht, das oder die für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist.
Eine Ausnahme von der Pflicht der Durchführung einer vergleichenden Bewertung besteht unter anderem für die geringfügigen Verwendungen des jeweils betroffenen Pflanzenschutzmittels (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV). Die Parteien stimmen im vorliegenden Verfahren darin überein, dass die bewilligten Verwendungen von B._______ in Korn (Dinkel), Hartweizen und Emmer gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. x
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Art. 3   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Beistoffen bestehen oder diese enthalten und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt sind (Pflanzenschutzmittel):
a.   Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder die Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen;
b.   die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
c.   Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit sie oder die darin enthalten Stoffe nicht besonderen Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
d.   unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten;
e.   ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
  2.   Sie gilt nicht für Produkte:
a.   die die Lebensvorgänge von Pflanzen als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans beeinflussen;
b.   die eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen; oder
c.   deren Zweck darin besteht, Algen zu vernichten oder deren unerwünschtes Wachstum zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; sie gilt hingegen, wenn das Produkt auf dem Boden oder im Wasser ausgebracht wird.
  3.   Sie gilt für Nützlinge, die zu einem der Zwecke nach Absatz 1 eingesetzt werden können.
PSMV als geringfügig ("Minor Uses") zu gelten haben und dementsprechend hinsichtlich dieser Nebenanwendungen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV keine vergleichende Bewertung vorgenommen werden musste. Die Hauptanwendungen von B._______ in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen sind von der genannten Ausnahmebestimmung hingegen unbestrittenermassen nicht betroffen und der vergleichenden Bewertung gemäss Art. 34
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV unterworfen. 7.2 Art. 34 Abs. 1 Bst. a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
­ d PSMV listet vier Voraussetzungen auf, welche für einen Widerruf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder dessen Beschränkung auf eine bestimmte Nutzpflanze erfüllt sein müssen. Beschliesst die Zulassungsstelle, eine Bewilligung zu widerrufen oder zu ändern, so wird dieser Widerruf oder diese Änderung drei Jahre nach diesem Beschluss oder, sofern dieser Zeitraum früher endet, am Ende des Genehmigungszeitraums des Substitutionskandidaten wirksam (Art. 34 Abs. 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV).
Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
­ d PSMV setzen im Rahmen der vergleichenden Bewertung für den Widerruf der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels oder dessen Beschränkung auf eine bestimmte Nutzpflanze voraus, dass: a. für die betroffenen Einsatzzwecke bereits ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel oder eine nicht chemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode besteht, das oder die für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist;
b. die Substitution durch die Pflanzenschutzmittel oder die nicht chemischen Bekämpfungs- oder Präventionsmethoden nach Buchstabe a keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile aufweist und eine vergleichbare Wirkung auf den Zielorganismus hat;
Seite 11

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c.

gegebenenfalls die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention ausreichend sind, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren;

d. die Auswirkungen auf die Bewilligungen für geringfügige Verwendungen berücksichtigt werden.

Darüber hinaus verweist Art. 34 Abs. 1
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV auf den Anhang 4 der PSMV. Anhang 4 der PSMV hält fest, dass das Verfahren für die vergleichende Bewertung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, jenem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entspricht. 7.3 Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 lautet wie folgt: "Wird die Ablehnung oder die Aufhebung der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels zugunsten eines alternativen Pflanzenschutzmittels oder einer nichtchemischen Bekämpfungs- oder Präventionsmethode erwogen (,,Substitution" genannt), so muss die Alternative vor dem Hintergrund des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands ein deutlich geringeres Risiko für Gesundheit oder Umwelt aufweisen. Es ist eine Bewertung der Alternative durchzuführen, um festzustellen, ob diese mit vergleichbarer Wirkung auf den Zielorganismus und ohne nennenswerte wirtschaftliche und praktische Nachteile für den Verwender angewandt werden kann."
Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 definiert den signifikanten Unterschied im Risiko für die Umwelt als einen Faktor von mindestens 10 für das Verhältnis Toxizität/Exposition (Toxicity/Exposure Ratio ­ TER) der verschiedenen Pflanzenschutzmittel. Signifikante praktische oder wirtschaftliche Nachteile für den Verwender werden definiert als eine schwerwiegende, quantifizierbare Beeinträchtigung der Arbeitsweise oder Wirtschaftstätigkeit, die zur Folge hat, dass der Zielorganismus nicht mehr ausreichend bekämpft werden kann. Eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung könnte gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beispielsweise dann gegeben sein, wenn keine technischen Einrichtungen für die Verwendung der Alternative verfügbar sind oder deren Einsatz wirtschaftlich nicht praktikabel ist. Der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nennt die weiteren Bedingungen für eine Substitution: (i) Ein minimales Risiko für das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus durch die Substitution, (ii) ein deutlich höheres Risiko für Gesundheit oder Umwelt durch die Verwendung des zu substituierenden Pflanzenschutzmittels und (iii) dass die Substitution erst vorgenommen wird, nachdem gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt Seite 12

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wurde, Erfahrungen bei der praktischen Verwendung des Stoffs zu sammeln, falls diese noch nicht vorliegen. Schliesslich hält der Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 fest, dass für die vergleichende Bewertung die zugelassenen geringfügigen Verwendungen berücksichtigt werden. 7.4 Was das Verhältnis von Art. 34
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV zu Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 betrifft, ist Folgendes zu bemerken: Art. 34 Abs. 1 Bst. a ­ d nennt die Kriterien, die erfüllt sein müssen, um die Bewilligung für ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz gestützt auf eine vergleichende Bewertung zu widerrufen oder zu beschränken. Art. 34 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV statuiert zudem, dass die vergleichende Bewertung der Risiken und des Nutzens nach Anhang 4 der PSMV vorzunehmen ist. Anhang 4 der PSMV verweist hinsichtlich des Verfahrens für die vergleichende Bewertung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Substitutionskandidaten enthält, wie bereits erwähnt, auf Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Mit anderen Worten regelt Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 das Verfahren zur vergleichenden Bewertung von Risiken und Nutzen der in Frage stehenden Pflanzenschutzmittel im Hinblick auf das Ziel, die Erfüllung der Kriterien gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
­ d PSMV beurteilen zu können. Es fällt in diesem Zusammenhang auf, dass das Verfahren zur vergleichenden Bewertung von Risiken und Nutzen der in Frage stehenden Pflanzenschutzmittel gemäss Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 grundsätzlich lediglich die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
­ d PSMV genannten Kriterien konkretisiert, die nachfolgend sogleich zu prüfen sind. Darüber hinausgehend hält Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bloss fest, dass die Substitution erst vorgenommen werde, nachdem gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Erfahrungen bei der praktischen Verwendung des Stoffs zu sammeln, falls diese noch nicht vorliegen würden. 7.5 Im Folgenden sind für B._______ die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
­ d PSMV zu prüfen, die im Rahmen der vergleichenden Bewertung für den Widerruf der Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels oder dessen Beschränkung auf eine bestimmte Nutzpflanze erfüllt sein müssen. Deren vorinstanzliche Beurteilung wird durch die Beschwerdeführerin zum Teil beanstandet.
7.5.1 Art. 34 Abs. 1 Bst. a
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV verlangt, wie bereits erwähnt, dass für die betroffenen Einsatzzwecke bereits ein bewilligtes Pflanzenschutzmittel oder eine nicht chemische Bekämpfungs- oder Präventionsmethode besteht, das oder die für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer ist.
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B-5041/2021

Die angefochtene Verfügung stützt sich insbesondere auf die im Bericht "Vergleichende Bewertung für das Metsulfuron-methyl-haltige Produkt B._______" vom 25. Mai 2021 dargelegten Ergebnisse ab, wonach es zu den Hauptanwendungen von B._______ in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen mindestens ein alternativ geeignetes bewilligtes Pflanzenschutzmittel gebe, welches für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt deutlich sicherer sei, nämlich das Amidosulfuronhaltige Produkt D._______. Als deutlich sicherer gilt ein alternatives Pflanzenschutzmittel gemäss der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf den Anhang IV Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wenn sein Verhältnis Toxizität/Exposition (TER-Wert) um einen Faktor von mindestens 10 besser abschneidet (vgl. vorne E. 7.3). Zudem hält die angefochtene Verfügung in der Begründung fest, dass Amidosulfuron im Gegensatz zu Metsulfuron-methyl kein Substitutionskandidat sei und die PBT-Kriterien nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Amidosulfuron-haltige Produkt D._______ insofern als deutlich sicherer gelte, als sein TER-Wert um mindestens den Faktor 10 besser abschneide als B._______, sowie dass Amidosulfuron kein Substitutionskandidat sei und die PBT-Kriterien nicht erfülle.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten daher zu Recht das Amidosulfuronhaltige Produkt D._______ für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt aufgrund des TER-Werts und weil Amidosulfuron keine PBT-Kriterien erfüllt als deutlich sicherer eingeschätzt als B._______ mit dem Wirkstoff Metsulfuron-methyl. Somit ist die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, dass die Voraussetzung in Art. 34 Abs. 1 Bst. a
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV erfüllt sei. Im Übrigen geht die Vorinstanz nicht davon aus und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass für die im Raum stehende Substitution weitere Erfahrungen in der praktischen Verwendung von D._______ mit dem Wirkstoff Amidosulfuron gesammelt werden müssten. Insoweit ergeben sich mit Blick auf Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wonach die Substitution erst vorgenommen wird, nachdem gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt worden ist, Erfahrungen bei der praktischen Verwendung des Stoffs zu sammeln, falls diese noch nicht vorliegen, im vorliegenden Verfahren keine Schwierigkeiten.
7.5.2 Art. 34 Abs. 1 Bst. b
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV setzt voraus, dass die in Frage stehende Substitution keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile aufweist und eine vergleichbare Wirkung auf den Zielorganismus hat. Die angefochtene Verfügung hält in Bezug auf das erste der zwei Unterkriterien (die vergleichbare Wirkung auf den Zielorganismus) fest, dass eine Seite 14

B-5041/2021

vergleichbare Wirkung auf den Zielorganismus keine identische Wirksamkeit der verglichenen Pflanzenschutzmittel voraussetze. Es genüge eine vergleichbare Wirkung der Pflanzenschutzmittel auf den Zielorganismus. Es sei mit anderen Worten also nicht notwendig, dass die Wirkung auf der Ebene einzelner Unkrautarten (z.B. Löwenzahn oder Huflattich) identisch sein müsse. Würde eine identische Wirksamkeit hinsichtlich sämtlicher zu bekämpfender Unkräuter verlangt, wäre ein als Herbizid wirkender Substitutionskandidat wahrscheinlich nie substituierbar. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 34
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV ­ dem Ersatz von Pflanzenschutzmitteln, die einen Wirkstoff mit weniger günstigen inhärenten Eigenschaften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch und Umwelt enthalten, durch Pflanzenschutzmittel mit sichereren Wirkstoffen ­ widersprechen. Sowohl für D._______ als auch für B._______ würden in der Gebrauchsanweisung Tankmischungen zur Erweiterung des Wirkungsspektrums empfohlen, um Schwächen hinsichtlich der Wirksamkeit des jeweiligen Pflanzenschutzmittels auszuräumen. Diese untergeordneten Unterschiede in der Wirksamkeit beider Herbizide würden jedoch nichts daran ändern, dass sie die Kulturen Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen grundsätzlich wirksam vor der Konkurrenz durch ,,Einjährige Dicotyledonen (Unkräuter)" schützten und damit vergleichbar seien. Zudem seien für die Landwirtschaft aufgrund der Substitution von B._______ durch die Alternative keine wesentlichen wirtschaftlichen oder praktischen Nachteile gemäss dem zweiten Unterkriterium von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV zu erwarten. Art. 34 Abs. 1 Bst. b
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV sei somit erfüllt.
Die angefochtene Verfügung entkräftet damit den bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Amidosulfuron-haltige Pflanzenschutzmittel aufgrund des deutlich geringeren Wirkungsspektrums als Alternative ungeeignet seien (Bekämpfung von nur 30 Unkräutern, wohingegen der Wirkstoff Metsulfuron-methyl 60 Unkräuter bekämpfe). Der Standpunkt der Vorinstanz, dass beide Pflanzenschutzmittel die gleichen Kulturen vor Unkräutern schützten, weshalb bestehende Unterschiede durch Tankmischungen ausgeglichen werden könnten, mithin das eingeschränktere Wirkungsspektrum von Amidosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmitteln ausgeglichen werden könne, ist nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vor dem Bundesverwaltungsgericht durch die Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden, dass die Herstellung von Tankmischungen mit Amidosulfuron-haltigen Pflanzenschutzmitteln wesentliche wirtschaftliche oder praktische Nachteile aufweisen würde. Insbesondere
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hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und belegt, dass für die Landwirte durch die Substitution mit D._______ wesentlich höhere Kosten entstehen würden. Die Beschwerdeführerin hat auch keine schwerwiegende, quantifizierbare Beeinträchtigung der Arbeitsweise oder Wirtschaftstätigkeit aufzeigen können, die zur Folge hätte, dass der Zielorganismus nicht mehr ausreichend bekämpft werden könnte, beispielsweise, weil die notwendigen technischen Einrichtungen für die vorgesehene Substitution fehlen würden. Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz zutreffend, dass die Voraussetzung von Art. 34 Abs. 1 Bst. b
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV erfüllt sei. 7.5.3 Art. 34 Abs. 1 Bst. c
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV verlangt, dass die chemische Vielfalt der Wirkstoffe oder die Methoden und Verfahren des Pflanzenschutzes und der Schädlingsprävention ausreichend sind, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus zu minimieren.
Die angefochtene Verfügung verweist in diesem Zusammenhang wiederum auf den Bericht "Vergleichende Bewertung für das Metsulfuron-methylhaltige Produkt B._______" vom 25. Mai 2021. Es wird festgehalten, dass die chemische Vielfalt der Wirkstoffe ausreichend bleibe, um das Entstehen einer Resistenz zu minimieren, wenn B._______ zum Schutz der Kulturen Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen vor ,,Einjährigen Dicotyledonen (Unkräuter)" nicht mehr zugelassen sei. Zur Begründung führt die angefochtene Verfügung an, in Getreide seien für die NachauflaufAnwendung (also für die Anwendung nach der Bildung erster Keimblätter) mehrere Herbizide (u.a. mit den Wirkstoffen Amidosulfuron, lodosulfuron, Tribenuron-methyl, Mesosuifuron-methyl) bewilligt. Sie würden wie die Metsulfuron-methyl-haltigen Produkte aus derselben Resistenzgruppe (HRAC Gruppe B, Sulfonyl-Harnstoffe) stammen.
In der Vernehmlassung vom 7. April 2022 erläutert die Vorinstanz, dass Wirkstoffe für Pflanzenschutzmittel in Wirkstoffklassen eingeteilt würden. Eine Wirkstoffklasse sei eine Gruppe von Wirkstoffen mit demselben biochemischen Wirkmechanismus (mode of action). Das heisse, alle Wirkstoffe einer Klasse würden die Schaderreger auf dieselbe Weise bekämpfen. Befänden sich verschiedene Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung eines bestimmten Zielorganismus in derselben Wirkstoffklasse und würde für eines davon die Bewilligung für das Inverkehrbringen widerrufen, bestünden weiterhin in derselben Wirkstoffklasse Alternativen für die Bekämpfung des Zielorganismus. Somit ergäbe sich diesfalls keine unerwünschte Reduktion der chemischen Vielfalt. Der Wirkstoff Metsulfuron-methyl gehöre zu einer Wirkstoffklasse, welche eine Vielzahl verschiedener Wirkstoffe
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umfasse. Ebenfalls zu dieser Klasse gehörten u.a. auch die Wirkstoffe Amidosulfuron (enthalten u.a. in D._______), Florasulam (enthalten u.a. in den Produkten F._______, G._______ und H._______), Tribenuron-methyl (enthalten u.a. im Produkt I._______) sowie Tritosulfuron (enthalten u.a. im Produkt J._______). Alle diese Produkte seien, wie dies auch für B._______ der Fall sei, für die Nachauflauf-Anwendung in Getreide bewilligt. Somit stünden auch nach dem Widerruf der Verwendung von B._______ in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen für die Bekämpfung von Unkräutern in Getreide mehrere alternative Produkte aus derselben Wirkstoffklasse zur Verfügung. Eine unerwünschte Reduktion der chemischen Vielfalt finde somit nicht statt. Art. 34 Abs. 1 Bst. c
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV sei vorliegend daher erfüllt.
Die soeben dargelegten Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und widerlegen das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, wonach der alleinige Einsatz des alternativen Wirkstoffs Amidosulfuron die chemische Vielfalt reduzieren würde. Ohnehin begründet die Beschwerdeführerin ihren Einwand nicht weiter und belegt insbesondere nicht, dass der Einsatz von Amidosulfuron anstatt von Metsulfuron-methyl das Entstehen einer Resistenz bei Unkräutern begünstigen könnte. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Voraussetzung in Art. 34 Abs. 1 Bst. c
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV zu Recht als erfüllt betrachtet.
7.5.4 Art. 34 Abs. 1 Bst. d
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV setzt voraus, dass die Auswirkungen auf die Bewilligungen für geringfügige Verwendungen berücksichtigt werden. Die angefochtene Verfügung hält in dieser Hinsicht fest, dass die Auswirkungen des Widerrufs der Anwendungen in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen ("Major Uses") auf die bewilligten geringfügigen Verwendungen ("Minor Uses") von B._______ in Korn (Dinkel), Hartweizen und Emmer berücksichtigt worden seien. Würde die Bewilligungsinhaberin aufgrund des Widerrufs ihr Interesse an einer Bewilligung für den Einsatz von B._______ für die geringfügigen Verwendungen verlieren, gäbe es analog der "Major Uses" auch für die "Minor Uses" genügend alternative Pflanzenschutzmittel. Art. 34 Abs. 1 Bst. d
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV sei vorliegend daher erfüllt. In der Vernehmlassung vom 7. April 2022 hält die Vorinstanz zudem fest, dass in gewissen EU-Staaten auf die vergleichende Bewertung von Hauptanwendungen verzichtet würde, wenn das gleiche Produkt auch für geringfügige Verwendungen eingesetzt würde. In der Schweiz sei ein solches Vorgehen jedoch nicht vorgesehen.
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Mit Blick auf 34 Abs. 1 Bst. d PSMV, wonach die Auswirkungen auf die Bewilligungen für geringfügige Verwendungen berücksichtigt werden müssen, sind die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass in der Schweiz nicht per se auf eine vergleichende Bewertung der Hauptanwendungen zu verzichten sei, wenn das gleiche Produkt auch für geringfügige Verwendung eingesetzt werde. Im Gegenteil zeigt Art. 34 Abs. 3 Bst. a
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV, wonach die vergleichende Bewertung bei geringfügigen Verwendungen nicht vorzunehmen ist, im Umkehrschluss auf, dass die vergleichende Bewertung mit Blick auf die Hauptanwendungen eines Pflanzenmittels grundsätzlich immer vorzunehmen ist. Im Übrigen belegen die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass sie bei ihrem Entscheid die Auswirkungen auf die Bewilligungen für geringfügige Verwendungen ausreichend berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin legt mit Ausnahme des bereits erwähnten Arguments, dass sie möglicherweise ihr Interesse an den geringfügigen Verwendungen von B._______ verlieren könnte, nicht konkret dar, dass und welche Auswirkungen auf die Bewilligung für geringfügige Verwendungen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zutreffend festgehalten, dass die Voraussetzung in Art. 34 Abs. 1 Bst. d
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV erfüllt sei. 7.5.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass das Vorgehen der Vorinstanz im vorliegenden Fall vom politischen Kontext beeinflusst sei und der Widerruf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in keiner Weise der bisherigen Praxis entspreche, handelt es sich um blosse appellatorische Kritik, welche die Beurteilung der Vorinstanz nicht umzustossen vermag. Insbesondere ist gestützt auf Art. 34
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Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV der Widerruf der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels für Hauptanwendungsgebiete zulässig, selbst wenn, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, in der Vergangenheit nur die zulässig verwendbare Menge des Pflanzenschutzmittels eingeschränkt worden wäre. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die in Art. 34 Abs. 1 Bst. a ­ d statuierten Voraussetzungen für B._______ zu Recht als erfüllt erachtet hat.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass weder die angefochtene Verfügung noch die Unterlagen zur vergleichenden Bewertung erkennen lassen würden, wie bzw. warum die Vorinstanz in der Schweiz D._______ bzw. Amidosulfuron aIs «Alternative» zum Pflanzenschutzmittel B._______ mit dem Wirkstoff Metsulfuron-methyl identifiziert habe. Seite 18

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Es trifft zwar zu, dass weder der Bericht "Vergleichende Bewertung für das Metsulfuron-methyl-haltige Produkt B._______" vom 25. Mai 2021 noch die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2021 gesondert eine entsprechend betitelte und erläuternde Passage zur Frage enthalten, weshalb die Vorinstanz D._______ bzw. Amidosulfuron aIs «Alternative» zum Pflanzenschutzmittel B._______ mit dem Wirkstoff Metsulfuron-methyl identifiziert hat. Insgesamt sind die Ausführungen in den genannten Dokumenten in dieser Hinsicht jedoch eindeutig und lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass mit D._______ bzw. Amidosulfuron eine «Alternative» besteht, welche die Kriterien gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a
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  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
­ d PSMV erfüllt. Ob es weitere "Alternativen" gäbe, ist in casu nicht relevant und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. 8.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Amidosulfuron-haltige Pflanzenschutzmittel gemäss dem Bericht E._______ vom 9. April 2019 in Deutschland nicht in die vergleichende Bewertung mit dem betroffenen Metsulfuron-methyl-haltigen Pflanzenschutzmittel E._______ einbezogen worden seien. Der Bericht E._______ halte ausserdem fest, dass in Deutschland keine Alternative zu Metsulfuron-methyl-haltigen Pflanzenschutzmitteln zur Verfügung stehen würde, die ein signifikant geringeres Belastungsrisiko hätte. Gemäss der Ansicht der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Berichts E._______ somit klar, dass Amidosulfuron-haltige Pflanzenschutzmittel in der EU keine geeigneten Alternativen darstellen würden. Die Vorinstanz habe den Bericht E._______ mit Blick auf die von ihr durchgeführte vergleichende Bewertung nicht berücksichtigt, obwohl sich die Schweiz im Zusammenhang mit Substitutionskandidaten ansonsten im Gleichschritt an die Vorgänge in der EU halte. Die Vorinstanz hätte bei pflichtgemässer Ermessensausübung auf den Bericht E._______ abstellen müssen. Insbesondere könnte das "Abweichen vom EU-Verfahren" bei der vergleichenden Bewertung (Gegenüberstellung mit Amidosulfuron bzw. D._______) einen Missbrauch des Ermessens darstellen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die vergleichende Bewertung von Pflanzenschutzmitteln, die Substitutionskandidaten enthalten, in der EU auf Länderebene durchgeführt werde. Ein länderübergreifendes einheitliches Vorgehen wäre gar nicht möglich, da die für eine vergleichende Bewertung alternativ zu berücksichtigenden bewilligten Pflanzenschutzmittel von Land zu Land differieren würden. Entsprechend würden die Entscheide als Ergebnis der vergleichenden Bewertung nicht EU-weit gelten, sondern einzig im betreffenden Land. Daher könnten von der Seite 19

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Schweiz keine Entscheide hinsichtlich einer vergleichenden Bewertung aus einem einzelnen EU-Land wie Deutschland übernommen werden. Dies stünde im Unterschied zur Festlegung der Wirkstoffe als Substitutionskandidaten, die für die gesamte EU gelte und von der Schweiz übernommen werde. Zu E._______ führt die Vorinstanz aus, dass es sich hierbei um eine "Soloformulierung" mit 20 % Wirkstoffgehalt Metsulfuron-methyl handle, die keinen anderen Wirkstoff enthalte. Es sei in Deutschland zur Anwendung im Frühjahr für Getreide mit max. 30 g Produkt/ha (entspreche 6 g Wirkstoff/ha) gegen einjährige Dikotyledonen zugelassen. B._______ sei hingegen eine Mischformulierung, welche die beiden Wirkstoffe Metsulfuronmethyl (11.1 %) und Tribenuronmethyl (22.2 %) enthalte und mit 45 g Produkt/ha (entspreche 5 g Metsulfuron-methyl und 10 g Tribenuron-methyl) in Getreide im Frühjahr angewandt werde. Die beiden Produkte und ihre Anwendung würden sich somit hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Anwendungsparameter grundlegend voneinander unterscheiden. Damit seien auch die von ihnen ausgehenden Risiken nicht vergleichbar. Folglich könnte das Ergebnis für die vergleichende Bewertung von E._______ in Deutschland für die vergleichende Bewertung von B._______ in der Schweiz nach Ansicht der Vorinstanz selbst dann nicht massgebend sein, wenn bei der vergleichenden Bewertung auf die Ergebnisse in anderen Ländern abzustellen wäre.
Art. 34
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV verlangt von der Vorinstanz, in der Schweiz eine eigenständige vergleichende Bewertung vorzunehmen (vgl. E. 7 ff.). Erstens entfaltet der Bericht E._______ im Hinblick auf die vergleichende Bewertung gemäss Art. 34
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV für die Schweiz keine direkten Wirkungen und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sich die Schweiz, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, in anderen Bereichen stark an die EU anlehnt, beispielsweise im Hinblick auf die Festlegung eines Wirkstoffs als Substitutionskandidat. Insbesondere ist in casu entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von Bedeutung, dass der Bericht E._______ vom 9. April 2019 Amidosulfuron-haltige Pflanzenschutzmittel nicht als Alternative in die vergleichende Bewertung mit dem betroffenen Metsulfuron-methyl-haltigen Pflanzenschutzmittel E._______ einbezogen hat. Zum einen stellt der Bericht E._______, wie dies im Übrigen auch die Beschwerdeführerin in den Rz. 32 und 36 f. ihrer Beschwerdeschrift erkennt, lediglich die Situation in Deutschland dar und beansprucht nicht für die gesamte EU Gültigkeit. Zum anderen sind auch die Ausführungen der Vorinstanz stichhaltig, wonach sich die jeweiligen Formulierungen von E._______ und Seite 20

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B._______ unterscheiden würden. Auch vergleichend ist zweitens nicht auf den Bericht E._______ vom 9. April 2019 abzustellen. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Vorinstanz zwei Jahre später unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse eine vergleichende Bewertung an die Hand genommen und durchgeführt hat. Nach dem Gesagten bestätigt sich somit zu Recht, dass der Bericht E._______ vom 9. April 2019 im vorliegenden Verfahren nicht ausschlaggebend ist und ihm keine über eine potentiell indizienhafte hinausgehende Bedeutung zukommt.
8.3 Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, die Vorinstanz hätte das Wiederzulassungsverfahren in der EU zum Wirkstoff Amidosulfuron abwarten müssen und sie habe sich in dieser Hinsicht unangemessen verhalten. Falls nämlich der Wirkstoff Amidosulfuron in der EU infolge des Wiederzulassungsverfahrens nur noch eingeschränkt zugelassen würde, könne dies in der Schweiz eine gezielte Überprüfung des Wirkstoffs mit nicht absehbarem Ausgang nach sich ziehen. Nach Ansicht der Vorinstanz habe sie aufgrund der erfüllten Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. a
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
­ d PSMV die Bewilligung von B._______ zum Schutz der Kulturen Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen vor ,,Einjährigen Dicotyledonen (Unkräuter)" widerrufen resp. die Bewilligung von B._______ entsprechend ändern müssen. Sie sei nicht legitimiert, mit dieser Bewilligungsänderung zuzuwarten, bis die EU über den Antrag um Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Amidosulfuron entschieden habe. Eine vergleichende Bewertung könne nur zwischen den aktuell zugelassenen Pflanzenschutzmitteln stattfinden, da allgemein schwer vorhersehbar sei, welche Pflanzenschutzmittel in Zukunft neu, verändert oder nicht mehr bewilligt seien. Es gebe auch keine rechtliche Grundlage, die es der Zulassungsstelle erlauben würde, auf die Bewilligungsänderung zu verzichten, weil ein Risiko bestehe, dass ein alternativ wirkender Wirkstoff oder mehrere alternativ wirkende Wirkstoffe in Zukunft ausfallen könnten. Die PSMV bezwecke die Sicherstellung, dass Pflanzenschutzmittel hinreichend geeignet seien und bei vorschriftsgemässen Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt hätten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt für das Verfahren und die materiellen Anforderungen Schweizer Recht. Zwar sind wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Neuere Erkenntnisse liegen nicht vor: So-
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wohl der Ausgang als auch die zeitlichen Abläufe des Wiederzulassungsverfahrens in der EU im Hinblick auf den Wirkstoff Amidosulfuron sind völlig ungewiss. Ob und welche Auswirkungen das Wiederzulassungsverfahren der EU für die Schweiz haben könnte, sind spekulativ. Ohne konkrete Anhaltspunkte, wann das Wiederzulassungsverfahren der EU mit möglichen Auswirkungen für die Schweiz abgeschlossen sein könnte, scheint das von der Beschwerdeführerin verlangte Abwarten bereits aufgrund des spekulativen Charakters der Argumentation nicht stichhaltig. Ausserdem trifft es zu, dass die PSMV die landwirtschaftliche Produktion verbessern und unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt verhindern und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleisten soll (Art. 1 Abs. 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 1   Zweck
  Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:
a.   Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
b.   die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
c.   Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
PSMV; vgl. E. 5.2). Das in der PSMV geltende Vorsorgeprinzip soll zudem sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen (vgl. E. 5.2). Das Abwarten des Wiederzulassungsverfahrens in der EU stünde nach dem Gesagten im Widerspruch mit der PSMV, deren Zielsetzung die Berücksichtigung der aktuell gegebenen Verhältnisse erfordert, um zeitnah unannehmbare Nebenwirkungen zu verhindern sowie das Vorsorgeprinzip unmittelbar zu verwirklichen. Die Vorinstanz hat somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin angemessen gehandelt und den Ausgang des Wiederzulassungsverfahrens für den Wirkstoff Amidosulfuron in der EU nicht abwarten müssen. 9.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner, anstelle des Widerrufs von B._______ für die Anwendung in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen seien mildere Massnahmen angezeigt. Als mildere Alternative stünde die Beschränkung von Metsulfuron-methyl-haltigen Produkten zur Verfügung, z.B. die Anwendung auf der gleichen Parzelle nur alle drei Jahre. Zudem nennt die Beschwerdeführerin als mildeste mögliche und immer noch zielführende Massnahme "das Abstellen auf die vergleichende Bewertung im EU-Raum".
Die Vorinstanz äussert sich zur angeblichen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht. Das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 36 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 36   Einschränkungen von Grundrechten
  1.   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
  2.   Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3.   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  4.   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Seite 22

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Person zumutbar, ist (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1 und Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1 je m.w.H.). Der Widerruf der Zulassung von B._______ für die Anwendung in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen ist geeignet, den im öffentlichen Interesse stehenden Zweck der PSMV, die Verhinderung unannehmbarer Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt, zu erreichen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und wie bereits zuvor erläutert, wäre das Abstellen auf die vergleichende Bewertung im EU-Raum nicht zielführend, da in der EU die vergleichende Bewertung in den einzelnen Ländern unterschiedlich ausfallen könnte und weil Art. 34
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV für die Schweiz eine eigenständige vergleichende Bewertung vorsieht (vgl. E. 8.2). Der Widerruf der Zulassung von B._______ ist im Hinblick auf den angestrebten Erfolg zudem als erforderlich zu beurteilen. Die Anwendung von B._______ alle drei Jahre, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, würde die möglichen Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt nicht im gleichen Mass reduzieren wie der Widerruf und wäre angesichts der Zielsetzung der PSMV, konkret der Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt, nicht im gleichen Masse geeignet. Die bereits erwähnte Zielsetzung der PSMV stellt zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Angesichts dessen erweist sich die im vorliegenden Verfahren gegenständliche Substitution daher insgesamt als zumutbar, denn das Pflanzenschutzmittel D._______ mit dem Wirkstoff Amidosulfuron besitzt günstigere inhärente Eigenschaften in Bezug auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt als der Wirkstoff Metsulfuron-methyl, der bloss als Substitutionskandidat zugelassen und in B._______ enthalten ist. 10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Bewilligung von B._______ für die Hauptanwendungsgebiete in Weichweizen, Gerste, Hafer, Triticale und Roggen mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2021 zu Recht widerrufen hat. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG und Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und Seite 23

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unter Berücksichtigung der fünf weiteren Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz vom gleichen Datum, die ebenfalls Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metsulfuron-methyl betreffen und die das Bundesverwaltungsgericht mit den Verfahrensnummern B-5025/2021, B-5029/2021, B-5034/2021, B-5037/2021 und 5042/2021 eingeschrieben hat, auf Fr. 1'500.­ festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Seite 24

B-5041/2021

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.­ werden der Beschwerdeführerin auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani

Diego Haunreiter

Seite 25

B-5041/2021

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 27. Juli 2022

Seite 26

B-5041/2021

Zustellung erfolgt an:
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die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. B._______; Gerichtsurkunde) das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Seite 27
B-5041/2021 07. Juli 2022 03. August 2022 Bundesverwaltungsgericht Unpubliziert Chemikalien

Gegenstand Zulassung Pflanzenschutzmittel, Bewilligung Biplay SX (P9029, W-7289); Verfügung vom 15. Oktober 2021

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 48
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 48   Einhaltung
  1.   Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
  2.   Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. [1]
  3.   Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
  4.   Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV 5
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 5   Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
  1.   Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
  2.   Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
  3.   Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
  4.   Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV 36
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 36   Einschränkungen von Grundrechten
  1.   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
  2.   Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
  3.   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
  4.   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
ChemG 6
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz

Art. 6   Inverkehrbringen
  Die Herstellerin darf Stoffe und Zubereitungen nach Vornahme der Selbstkontrolle ohne vorgängige Zustimmung durch die Behörden in Verkehr bringen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a.   Das Inverkehrbringen von neuen Stoffen als solchen oder als Bestandteil einer Zubereitung bedarf einer Anmeldung (Art. 9).
b.   Das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und von Pflanzenschutzmitteln bedarf einer Zulassung (Art. 10 und 11).
ChemG 11
SR 813.1 ChemG Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) - Chemikaliengesetz

Art. 11   Zulassung für Pflanzenschutzmittel
  1.   Ein Pflanzenschutzmittel wird zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit des Menschen oder von Nutz- und Haustieren hat.
  2.   Im Übrigen bestimmt die Landwirtschaftsgesetzgebung die Zulassungsarten und -verfahren sowie die Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel. Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen den Gesundheitsschutz im Sinne dieses Gesetzes.
LwG 158
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 158   Begriff und Geltungsbereich
  1.   Als Produktionsmittel [1] gelten Stoffe und Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und pflanzliches Vermehrungsmaterial.
  2.   Der Bundesrat kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen.
 
[1] Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
LwG 159
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 159   Grundsätze
  1.   Es dürfen nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, die:
a.   sich zur vorgesehenen Verwendung eignen;
b.   bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben; und
c.   Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.
  2.   Wer Produktionsmittel verwendet, muss die Verwendungsanweisungen beachten.
LwG 160
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 160   Zulassungspflicht
  1.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln.
  2.   Er kann einer Zulassungspflicht unterstellen:
a.   die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln sowie deren Importeure und Inverkehrbringer;
b.   Produzenten und Produzentinnen von Futtermitteln und pflanzlichem Vermehrungsmaterial;
c.   Produzenten und Produzentinnen anderer Produktionsmittel, sofern die Kontrolle ihrer Herstellungsverfahren wesentlich dazu beiträgt, dass diese Produktionsmittel die Anforderungen für das Inverkehrbringen erfüllen. [1]
  3.   Er bestimmt, welche Bundesstellen in das Zulassungsverfahren miteinzubeziehen sind.
  4.   Unterliegen Produktionsmittel auch aufgrund anderer Erlasse einer Zulassungspflicht, so bestimmt der Bundesrat eine gemeinsame Zulassungsstelle.
  5.   Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit unter den beteiligten Bundesstellen.
  6.   Ausländische Zulassungen oder deren Widerruf sowie ausländische Prüfberichte und Konformitätsbescheinigungen, die auf gleichwertigen Anforderungen beruhen, werden anerkannt, soweit die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen für den Einsatz der Produktionsmittel vergleichbar sind. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. [2]
  7.   Die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in der Schweiz und im Ausland zugelassenen Produktionsmitteln ist frei. Diese werden von der zuständigen Stelle bezeichnet.
  8.   Die Verwendung von Antibiotika und ähnlichen Stoffen als Leistungsförderer für Tiere ist verboten. Der Einsatz zu therapeutischen Zwecken ist meldepflichtig und mit einem Behandlungsjournal zu belegen. Für importiertes Fleisch trifft der Bundesrat Massnahmen gemäss Artikel 18.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
LwG 166
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
PSMV 1
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 1   Zweck
  Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass:
a.   Pflanzenschutzmittel hinreichend für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind;
b.   die landwirtschaftliche Produktion insbesondere hinsichtlich Qualität und Quantität verbessert wird;
c.   Pflanzenschutzmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.
PSMV 3
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 3   Geltungsbereich
  1.   Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern, Synergisten oder Beistoffen bestehen oder diese enthalten und zu einem der folgenden Zwecke bestimmt sind (Pflanzenschutzmittel):
a.   Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder die Einwirkung von Schadorganismen vorzubeugen;
b.   die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
c.   Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit sie oder die darin enthalten Stoffe nicht besonderen Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
d.   unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten;
e.   ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.
  2.   Sie gilt nicht für Produkte:
a.   die die Lebensvorgänge von Pflanzen als ein Nährstoff oder ein Pflanzen-Biostimulans beeinflussen;
b.   die eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen dienen; oder
c.   deren Zweck darin besteht, Algen zu vernichten oder deren unerwünschtes Wachstum zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen; sie gilt hingegen, wenn das Produkt auf dem Boden oder im Wasser ausgebracht wird.
  3.   Sie gilt für Nützlinge, die zu einem der Zwecke nach Absatz 1 eingesetzt werden können.
PSMV 4
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 4   Begriffe
  1.   In dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:
a.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1]:Wirkstoffe,Safener,Synergisten,Beistoffe,Zusatzstoffe;
1.   Wirkstoffe,
2.   Safener,
3.   Synergisten,
4.   Beistoffe,
5.   Zusatzstoffe;
b.   für die nachstehenden Begriffe die Definitionen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009:Rückstände,Stoffe,Zubereitungen,bedenklicher Stoff,Schadorganismen,nichtchemische Methoden,Inverkehrbringen,Herstellerin,Zugangsbescheinigung,Umwelt,gute Pflanzenschutzpraxis,gute experimentelle Praxis,Versuche und Studien,geringfügige Verwendung,Gewächshaus,Nacherntebehandlung,Abbauprodukt,Verunreinigung,biologische Vielfalt.
1.   Rückstände,
10.   Umwelt,
11.   gute Pflanzenschutzpraxis,
12.   gute experimentelle Praxis,
13.   Versuche und Studien,
14.   geringfügige Verwendung,
15.   Gewächshaus,
16.   Nacherntebehandlung,
17.   Abbauprodukt,
18.   Verunreinigung,
19.   biologische Vielfalt.
2.   Stoffe,
3.   Zubereitungen,
4.   bedenklicher Stoff,
5.   Schadorganismen,
6.   nichtchemische Methoden,
7.   Inverkehrbringen,
8.   Herstellerin,
9.   Zugangsbescheinigung,
  2.   Zusätzlich bedeuten in dieser Verordnung:
a.   Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten, insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind Mikroorganismen gleichgestellt; Mikroorganismen gelten in dieser Verordnung auch als Wirkstoffe.
b.   Nützlinge: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nematoden, einschliesslich deren Stoffwechselprodukte, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen.
c.   Grundstoffe: Wirkstoffe, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:Sie sind keine bedenklichen Stoffe.Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
1.   Sie sind keine bedenklichen Stoffe.
2.   Sie können weder Störungen des Hormonsystems noch neurotoxische oder immuntoxische Wirkungen auslösen.
3.   Sie werden nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet, sind aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen, unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Grundstoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht.
4.   Sie werden nicht als Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht;
d.   Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
e.   Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen sowie Sportanlagen ausserhalb der Bauzonen.
  3.   Die nachstehenden Ausdrücke der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der vorliegenden Verordnung entsprechen sich wie folgt: Europäische Union Schweiz a. Französische Ausdrücke: mise sur le marché mise en circulation produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire b. Italienische Ausdrücke: antidoto agronomico fitoprotettore autorizzazione omologazione
 
[1] Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.
PSMV 5
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 5   Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten
  1.   Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4, 25 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] in der EU für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.
  2.   Wirkstoffe, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Grundstoffe genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigte Grundstoffe.
  3.   Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der Schweiz als genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
PSMV 8
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 8  
  Ein Beistoff, der nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 [1] nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf, darf auch in der Schweiz nicht als Bestandteil in einem Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 Bst. a.
PSMV 14
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 14   Umfang undInhalt der Zulassung
  1.   Die Zulassung legt für ein Pflanzenschutzmittel mit einem bestimmten Handelsnamen fest:
a.   die Zulassungsinhaberin;
b.   die Zusammensetzung, in der es in Verkehr gebracht werden darf; und
c.   die Zwecke, für die es verwendet werden darf.
  2.   Sie enthält insbesondere folgende Angaben:
a.   die Bezeichnung jedes Wirkstoffs, Safeners und Synergisten und dessen Gehalt in metrischen Einheiten;
b.   für Mikroorganismen: die Identität jedes Mikroorganismus und dessen Gehalt, ausgedrückt in den jeweiligen Einheiten;
c.   die Art der Zubereitung (Formulierungstyp) des Pflanzenschutzmittels;
d.   die Geltungsdauer der Zulassung;
e.   die eidgenössische Zulassungsnummer;
f.   die Gefahrenhinweise, die nach Artikel 6 oder 7 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 [1] (ChemV) für die betreffende Einstufung vorgeschrieben sind;
g.   gegebenenfalls die zulässige Grösse der Verpackung.
  3.   Für die Verwendung des Pflanzenschutzmittels legt sie gegebenenfalls insbesondere fest:
a.   die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, auf welchen das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf, sowie die nichtlandwirtschaftlichen Bereiche, wie Bahnanlagen, öffentliche Bereiche und Lagerräume, in welchen es verwendet werden darf;
b.   die Bedingungen und Einschränkungen, die für die im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten gelten;
c.   die Menge, die pro Verwendung höchstens verwendet werden darf, ausgedrückt in angemessenen Einheiten;
d.   den Zeitpunkt, zu dem das Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf;
e.   die Intervalle zwischen den Verwendungen;
f.   den Zeitraum, in dem das Pflanzenschutzmittel nicht verwendet werden darf:zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, undbei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;
1.   zwischen der letzten Verwendung und der Ernte, und
2.   bei Nacherntebehandlungen: zwischen der letzten Verwendung und der Abgabe des Pflanzenerzeugnisses an die Konsumentinnen und Konsumenten;
g.   die Höchstzahl der Verwendungen pro Jahr, Kultur oder Fläche;
h.   Massnahmen, die in Bezug auf den Vertrieb und die Verwendung des Pflanzenschutzmittels getroffen werden müssen, um den Schutz der Gesundheit der Vertreiberinnen und Vertreiber, der Verwenderinnen und Verwender, der anwesenden Personen, der Anrainerinnen und Anrainer, der Konsumentinnen und Konsumenten und der Arbeitnehmenden oder um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten;
i.   die Festlegung, ob das Pflanzenschutzmittel zu beruflichen oder nichtberuflichen Zwecken verwendet werden darf;
j.   den Zeitraum, in dem eine mit dem Pflanzenschutzmittel behandelten Fläche nicht betreten werden darf;
 
[1] SR 813.11
PSMV 15
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 15   Dauer der Zulassung
  1.   Die Zulassungsstelle legt die Dauer der Zulassung des Pflanzenschutzmittels fest.
  2.   Die Dauer darf höchstens ein Jahr mehr als die Dauer der Genehmigung des im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten betragen.
  3.   Enthält ein Pflanzenschutzmittel mehrere Wirkstoffe, Safener oder Synergisten, so richtet sich die Dauer der Zulassung nach jenem Wirkstoff, Safener oder Synergisten mit der zuerst ablaufenden Genehmigung.
PSMV 17
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 17   Erweiterung der Zulassung um geringfügige Verwendungen
  1.   Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels kann auf Gesuch hin um eine geringfügige Verwendung erweitert werden.
  2.   Die Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e gelten als erfüllt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass das Pflanzenschutzmittel für die betreffende geringfügige Verwendung in einem EU-Mitgliedstaat ordentlich zugelassen ist, dessen agronomische, klimatische und umweltrelevante Bedingungen mit denjenigen der Schweiz vergleichbar sind.
  3.   Eine Erweiterung der Zulassung ist nicht zulässig, wenn das Pflanzenschutzmittel aus gentechnisch veränderten Organismen besteht oder solche enthält;
PSMV 18
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 18   Vereinfachte Zulassung und Erweiterung der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zur Saatgutbehandlung
  Die Artikel 16 und 17 gelten auch für Pflanzenschutzmittel zur Saatgutbehandlung.
PSMV 21
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 21   Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Verwendung in Grundwasserschutzzonen, Karstgebieten und Zuströmbereichen Zu
  1.   Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nach Anhang 4 Ziffern 123 und 125 GSchV [1] zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.   Die bei seiner Verwendung zu erwartenden Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist, erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
b.   Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.
  2.   Ein Pflanzenschutzmittel wird für die Verwendung in Karstgebieten zugelassen, wenn es zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 10 die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a.   Die gemessenen Konzentrationen der in ihm enthaltenen Wirkstoffe oder von deren relevanten Abbauprodukten im Grundwasser von Karstgebieten erfüllen die Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 22 GSchV.
b.   Keiner der in ihm enthaltenen Wirkstoffe ist auf der entsprechenden Liste nach Artikel 116 aufgeführt.
 
[1] SR 814.201
PSMV 29 a PSMV 34
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 34   Beurteilung des Gesuchs
  1.   Die Beurteilungsstellen prüfen nach den Vorgaben von Anhang 4, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.
  2.   Sie übernehmen bei der Beurteilung des Gesuchs die neusten Bewertungsergebnisse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) sowie die darauf basierenden Erwägungen und Entscheide der Europäischen Kommission betreffend die Genehmigung der im Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe, Safener und Synergisten.
  3.   Liegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung neue Studien vor, die in der Beurteilung der EFSA noch nicht berücksichtigt wurden, nehmen sie eine eigene Bewertung vor; sie berücksichtigen dabei die neusten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
PSMV 71
SR 916.161 PSMV Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (PSMV) - Pflanzenbehandlungsmittel-Verordnung

Art. 71   Kennzeichnung von Saatgut und Begleitdokumentation
  Die Etikette und die Begleitdokumente von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut müssen die folgenden Angaben enthalten:
a.   die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder des Grundstoffs, mit dem das Saatgut behandelt wurde;
b.   die Bezeichnungen der Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die im Pflanzenschutzmittel enthalten sind, oder die Bezeichnungen der Grundstoffe;
c.   die Standardformulierungen für die Sicherheitshinweise nach Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [1];
d.   die in der Zulassung für das Pflanzenschutzmittel vorgesehenen Massnahmen zur Risikominderung;
e.   die in der Genehmigung des Grundstoffs vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen;
f.   die Angaben nach Artikel 17 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 [2].
 
[1] Siehe Fussnote zu Art. 57 Abs. 3 Bst. b.
[2] SR 916.151
USG 1
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 1   Zweck
  1.   Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. [1]
  2.   Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
USG 26
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 26   Selbstkontrolle
  1.   Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässem Umgang die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können. [1]
  2.   Der Hersteller oder der Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.
  3.   Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Art, Umfang und Überprüfung der Selbstkontrolle. [2]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155; BBl 1993 II 1445).
USG 41
SR 814.01 USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz

Art. 41   Vollzugskompetenzen des Bundes
  1.   Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a-29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis-32asepties (vorgezogene Entsorgungsgebühr und Recyclingbeiträge), 32e Absätze 1-4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a-35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 35e-35h (Holz und Holzerzeugnisse sowie weitere Rohstoffe und Produkte), 35i (ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen. [1]
  2.   Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das Bundesamt und die übrigen betroffenen Bundesstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [2] beim Vollzug mit. [3]
  3.   Eignet sich das Verfahren nach Absatz 2 für bestimmte Aufgaben nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen. [4]
  4.   Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone. [5]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 15. März 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 648; BBl 2023 13, 437).
[2] SR 172.010
[3] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[4] Fassung gemäss Ziff. I 14 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[5] Ursprünglich: Abs. 3.
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 32
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 32   Ausnahmen
  1.   Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a.   Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b.   Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c.   Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d. [1]   ...
e.   Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis;
1.   Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
2.   die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
3.   den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
4.   den Entsorgungsnachweis;
f. [2]   Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g.   Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h.   Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i. [3]   Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j. [4]   Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
  2.   Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b.   Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
 
[1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).
[2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911)
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975).
[4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681).
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VGKE 2
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 2   Bemessung der Gerichtsgebühr
  1.   Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
  2.   Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1]
  3.   Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945).
VwVG 5
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 5  
  1.   Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a.   Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b.   Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c.   Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
  2.   Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1]
  3.   Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG 44
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG 49
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 49  
  Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a.   Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b.   unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c.   Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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