Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5204/2019

Urteil vom 7. Juli 2021

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

A._______ AG,
Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung EZV,

Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand Zolltarif; chirurgische Markierstifte.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG hat ihren Sitz in (Sitz) und ist seit dem 23. Dezember 1992 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregister unter anderem (Zweck).

B.

B.a Mit amtlichem Fragebogen stellte die A._______ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 1. April 2019 bei der Zollkreisdirektion (...) (nachfolgend: ZKD) eine Tarifanfrage im Sinne von Art. 20
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0). Sie beschrieb die Ware im Fragebogen wie folgt: Zum Einmalgebrauch bestimmte sterile chirurgische Markierstifte zur genauen und zuverlässigen Markierung der Einschnittstelle vor der Operation.

Der Tarifanfrage lag eine Konformitätserklärung des amerikanischen Lieferanten vom 24. September 2016 bei, in welcher bestätigt wird, dass die verschiedenen aufgeführten Erzeugnisse - so unter anderem auch die chirurgischen Markierstifte - die Anforderungen an Medizinprodukte im Sinne der Richtlinie 93/42/EWG Anhang V erfüllen.

B.b Die Gesuchstellerin schlug zur Einreihung die Tarifnummer 9018.9000 vor.

C.
Mit Schreiben vom 25. April 2019 (per E-Mail am 26. April 2019 verschickt) erteilte die ZKD der Gesuchstellerin eine verbindliche Zolltarifauskunft und reihte die chirurgischen Markierstifte - entgegen dem Vorschlag der Gesuchstellerin - in die Tarifnummer 9608.2000 ein. Sie begründete dies insbesondere damit, dass laut Erläuterungen zur Tarifnummer 9018 nur Waren zählten, «wenn ihre Bestimmung zu medizinischen und chirurgischen Zwecken eindeutig erkennbar» sei. Alleine mit der sterilen Aufmachung lasse sich eine Einreihung in die Tarifnummer 9018 aber nicht begründen. Somit erfolge eine solche als Markierstift ins Kapitel 96.

D.
Mit Schreiben vom 30. April 2019 und unter Bezugnahme auf das gleichentags erfolgte Telefongespräch zwischen der Gesuchstellerin und dem für die Zolltarifauskunft verantwortlichen Sachbearbeiter teilte die Gesuchstellerin mit, dass sie die Einstufung in die Tarifnummer 9608.2000 nicht nachvollziehen könne und berief sich ferner auf Art. 21
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 21 - (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)
1    Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.19
3    Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01). Sodann machte die Gesuchstellerin auf die «fehlende» Rechtsmittelbelehrung aufmerksam und bat um entsprechende Informationen.

E.
Die ZKD überwies die Sache zur Prüfung der Tarifierung bzw. der Einreihungspraxis und zum Erlass einer Auskunftsverfügung an die Oberzolldirektion (OZD) der Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) und informierte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 2. Mai 2019 darüber.

F.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 teilte die OZD/EZV der Gesuchstellerin mit, dass eine auf schriftliche Anfrage erteilte schriftliche Zolltarifauskunft keine beschwerdefähige Verfügung darstelle und daher keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Auf Ersuchen habe die Zollverwaltung allerdings - vorbehältlich des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsverfügung gegenüber der rechtsgestaltenden Verfügung - eine anfechtbare Auskunftsverfügung zu erlassen. Hinsichtlich der Zolltarifierung machte die OZD/EZV die Gesuchstellerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1635/2015 vom 11. April 2016 aufmerksam, gemäss welchem chirurgische Markierstifte in die Tarifnummer 9608.2000 einzureihen seien und führte aus, dass sich die von der Zolltarifauskunft vom 25. April 2019 erfassten Markierstifte in keiner für die Tarifierung relevanten Weise von den damalig streitgegenständlichen unterscheiden würden. Die OZD/EZV bat die Gesuchstellerin um Mitteilung, ob diese die Angelegenheit bei dieser Sachlage weiterverfolge wolle und gab ihr bejahendenfalls zudem Gelegenheit, ihren Standpunkt noch zu begründen. Schliesslich machte die OZD/EZV die Gesuchstellerin darauf aufmerksam, dass zwischen der Einreihung im Zolltarif und Art. 21
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 21 - (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)
1    Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.19
3    Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.
ZV kein Zusammenhang bestehe.

G.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 liess die Gesuchstellerin verlauten, bei den in der Konformitätserklärung aufgeführten Erzeugnissen handle es sich eindeutig um Medizinprodukte. Sie - die Gesuchstellerin - verwies diesbezüglich einerseits auf die CE-Kennzeichnung «CE-0086», welche für die Konformität als Medizinprodukt gemäss Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 2020 (MepV, SR 812.213) stehe und andererseits auf die Gebrauchsanweisung, welche das Produkt als Medizinprodukt bezeichne. Schliesslich machte sie auf die Tatsache aufmerksam, dass das Produkt für seinen Verwendungszweck als Medizinprodukt steril geliefert werde.

H.
Mit Auskunftsverfügung vom 30. September 2019 reihte die OZD/EZV die streitgegenständlichen chirurgischen Markierstifte in die Tarifnummer 9608.2000 ein. Darin hielt sie unter anderem fest, die chirurgischen Markierstifte seien in die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung - vorliegend in die Tarifnummer 9608 - einzureihen.

I.
Gegen die Auskunftsverfügung vom 30. September 2019 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Auskunftsverfügung sei aufzuheben und die chirurgischen Markierstifte in die Tarifnummer 9018.9000 einzureihen. Letztere gälten nämlich als Medizinprodukte.

J.
Mit Vernehmlassung vom 20. November 2019 beantragt die OZD/EZV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde vom 7. Oktober 2019 und verweist zur Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung.

K.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird - soweit entscheidrelevant - im Folgenden eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und die angefochtene Auskunftsverfügung vom 30. September 2019 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar (Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.7; vgl. nachfolgend eingehender: E. 2.1). Die Vor-
instanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1 Die Tarifeinreihung einer Ware erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Zollveranlagung anlässlich der Einfuhr (vgl. nachfolgend zur verbindlichen Tarifauskunft: E. 2.1). Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht für das Rechtsmittelverfahren (inkl. das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren), sondern nur für das eigentliche bzw. ergänzende Zollveranlagungsverfahren (vgl. auch: Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
ZG; statt vieler: Urteile des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 1.2.1 f. und A-5907/2013 vom 4. April 2014 E. 1.3.1 f., je mit weiteren Hinweisen; Martin Kocher, in: Kocher/Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], Bern 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 116 N. 9 f.).

1.2.2 Das vorliegende Verfahren richtet sich somit - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.

2.1 Die Tarifierung kann mitunter schwierig und aufwändig sein, weshalb die Wirtschaftsteilnehmenden die Möglichkeit haben, einen schriftlichen Antrag für eine verbindliche Tarifauskunft bei der Zollverwaltung zu stellen (Barbara Schmid, Kommentar ZG, Art. 19 N. 22 mit Hinweisen). Laut Art. 20 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG erteilt die Zollverwaltung auf diese schriftliche Anfrage hin eine schriftliche Auskunft unter anderem über die zolltarifarische Einreihung. Hierbei kommt unter Vorbehalt von Art. 20 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
-5
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 20 Zolltarif- und Ursprungsauskünfte - 1 Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
1    Das BAZG erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung und den präferenziellen Ursprung von Waren.
2    Es beschränkt die Gültigkeit seiner Auskunft über die zolltarifarische Einreihung auf sechs Jahre und über den Ursprung auf drei Jahre. Die berechtigte Person muss in der Zollanmeldung nachweisen, dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder Hinsicht entspricht.
3    Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruht.
4    Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmungen geändert werden.
5    Das BAZG kann die Auskunft aus einem wichtigen Grund widerrufen.
ZG einzig schriftlich erteilten Auskünften Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. zur Geltung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht: Kocher, Kommentar ZG, Art. 20 N. 9 ff.). Gerichtlich überprüfbar ist die Auskunft jedoch erst, wenn sie in Form einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ausgestaltet ist. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.7 erkannt, dass die Zollverwaltung auf Ersuchen eine Auskunftsverfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu erlassen hat. Die Behörde kann jedoch auch von Amtes wegen eine solche Feststellungsverfügung erlassen, wenn sie ein öffentliches Feststellungsinteresse aufzeigt (Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG, vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5.1 mit Hinweisen; zum Ganzen ausführlich: Urteil des BVGer A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1.1).

Die angefochtene Auskunftsverfügung der Vorinstanz vom 30. September 2019 entspricht unbestrittenermassen den materiellen Kriterien gemäss Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und enthält die in Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG genannten formellen Elemente (vgl. hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1.2 f.). Sodann hat die Beschwerdeführerin um eine solche ersucht.

2.2 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.

2.3 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 3 Generaltarif - Der Bundesrat kann einzelne Ansätze des Generaltarifs von sich aus erhöhen, wenn dies zur Gewährleistung des mit der Tariferhöhung verfolgten Zwecks unerlässlich ist.
ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. statt vieler:Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.1 und A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1).

Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 4 Gebrauchstarif - 1 Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
1    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat Abkommen über Zollansätze vorläufig anwenden und die sich daraus ergebenden Zollansätze vorläufig in Kraft setzen. Ebenso kann er Zollansätze vorläufig in Kraft setzen, die sich aus Abkommen ergeben, die der Bundesrat nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19826 über aussenwirtschaftliche Massnahmen vorläufig anwenden kann.
2    Der Bundesrat kann Zollansätze, die sich im Verhältnis zu den in Zollverträgen gesenkten Ansätzen als überhöht erweisen, entsprechend herabsetzen.
3    Wenn es die Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft erfordern, kann der Bundesrat auch unabhängig von Zollverträgen nach Anhören der Kommission für Wirtschaftspolitik:7
a  Zollansätze angemessen herabsetzen;
b  anordnen, dass auf die Erhebung von Zöllen auf bestimmten Waren vorübergehend ganz oder teilweise verzichtet wird;
c  Zollkontingente festlegen.9
ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2 und A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.1; Beusch/Schnell Luchsinger, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., S. 12; vgl. Cottier/Herren, Kommentar ZG, Einleitung Rz. 103).

2.4 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz
PublG Art. 5 Veröffentlichung durch Verweis - 1 Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
1    Texte nach den Artikeln 2-4, die sich wegen ihres besonderen Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden nur mit Titel und mit Fundstelle auf der Publikationsplattform in die AS aufgenommen, namentlich wenn:
a  sie nur einen kleinen Kreis von Personen betreffen;
b  sie technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden;
c  sie in einem Format veröffentlicht werden müssen, das sich für die Veröffentlichung in der AS nicht eignet; oder
d  ein Bundesgesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung die Veröffentlichung ausserhalb der AS anordnet.
2    Texte nach den Artikeln 2-4, die in einem anderen in der Schweiz unentgeltlich zugänglichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, werden nur mit dem Titel sowie der Fundstelle in diesem Organ oder der Bezugsquelle in die AS aufgenommen.
3    Die Artikel 6-10 und 14 sind anwendbar.
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 15 Vollzug - 1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
1    Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangsbestimmungen.
2    Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit veröffentlicht den Gebrauchstarif.31
und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.3, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.3 und A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.1.2; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 12).

2.5

2.5.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.3) - darunter die Schweiz - sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend: E. 2.5.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht verändern und haben seine Nummernfolge einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.1, A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1 und A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 14).

2.5.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2 und A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 4.4; vgl. auch Remo Arpagaus, Zollrecht, 2. Auf. 2007, Rz. 578).

2.5.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens; Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2). Diese Vorschriften sind als internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavisen zu veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese können unter www.tares.ch abgerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (Arpagaus, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.3 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.3; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 17 f.).

2.5.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-703/2019 vom 8. Juni 2020 E. 2.2.4 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.4).

Auf die Auslegung der schweizerischen Unternummern ist vorliegend nicht einzugehen.

2.5.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.5, A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1 und A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.1).

2.5.6 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor; b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht und c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3b AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift der Ziff. 3a AV für die Einreihung keine Lösung gebracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen (hierzu ausführlich statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.7 mit weiteren Hinweisen).

2.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Entscheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeugen (Urteile des BVGer A-5273/2018 vom 17. Juli 2019 E. 2.3.6, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.9 und A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.5; Beusch/Schnell Luchsinger, a.a.O., S. 18).

3.

3.1 Dem Abschnitt XVIII «Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte», Kapitel 90 des Gebrauchstarifs war im massgeblichen Zeitpunkt unter anderem folgende Tarifnummerneinteilung zu entnehmen:

90Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9018Instrumente, Apparate und Geräte für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschliesslich Apparate und Geräte für die Szintigrafie und andere elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Geräte zum Prüfen des Sehvermögens:

9018.9000- andere Instrumente, Apparate und Geräte

Dem schweizerischen Gebrauchstarif war aus dem Abschnitt XX «Verschiedene Waren und Erzeugnisse», Kapitel 96 Folgendes zu entnehmen:

96Verschiedene Waren

9608Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllstifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile (einschliesslich Kappen und Klipse) dieser Waren, ausgenommen solche der Nr. 9609:

9608.2000- Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen

Für Einfuhren von Waren aus den Vereinigten Staaten der Tarifnummer 9018.9000 galt hierbei ein Zollansatz von Fr. 0.-- je 100 kg brutto (Normalansatz), für Waren der Tarifnummer 9608.2000 galt ein solcher von Fr. 77.-- je 100 kg brutto (Normalansatz).

3.2

3.2.1 In den Erläuterungen zu Kapitel 90 ist - soweit hier relevant - in Bezug auf die Tarifnummer 9018 zusammengefasst festgehalten, dass hierher eine besonders grosse Anzahl von Instrumenten, Apparaten und Geräten gehörten, die in fast allen Fällen üblicherweise die Handhabung durch Ärzte usw. verlangten, um bspw. eine Operation durchzuführen. Hierbei würden in der Human- und Veterinärmedizin zahlreiche Instrumente verwendet, die eigentlich Werkzeuge seien, wobei diese Waren nur dann hierher gehörten, wenn ihre Bestimmung zu medizinischen und chirurgischen Zwecken eindeutig erkennbar sei (vgl. hierzu ausführlich auch: Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.7.2).

3.2.2 Den Erläuterungen zu Kapitel 96 ist - wiederum soweit vorliegend relevant und stark zusammengefasst - unter Allgemeines zu entnehmen, dieses Kapitel umfasse unter anderem Schreibwaren sowie verschiedene andere Waren, die nicht in anderen Nummern der Nomenklatur erfasst seien. Bezüglich der Tarifnummer 9608 heisst es, zu dieser Nummer gehörten unter anderem Schreiber und Markierstifte mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen (Ziff. 2; vgl. wiederum ausführlich: Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.7.3).

3.3 Laut Anmerkungen zu Kapitel 96 gehörten nicht zu diesem Kapitel Waren des Kapitels 90 (unter anderem Bürstenwaren, der offensichtlich für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke zur Verwendung gelangenden Art [Nr. 9018]; Ziff. 1 Bst. f; siehe auch: Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.6). Den Anmerkungen zu Kapitel 90 lässt sich nichts entnehmen, was sich für den vorliegenden Fall als relevant erweisen würde.

4.
Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die chirurgische Markierstifte der Beschwerdeführerin (vgl. zum Beschrieb: Sachverhalt Bst. B.a) in die Tarifnummer 9018.9000, so die Meinung der Beschwerdeführerin, oder in die Tarifnummer 9608.2000, so die Auffassung der Vorinstanz, einzureihen sind.

4.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder mit anderen porösen Spitzen laut Tarifnummer 9608.2000 könnten nach der aktuellen Gesetzeslage nicht für chirurgische Zwecke verwendet werden. Daher seien die vorliegenden chirurgischen Markierstifte, mit CE-Kennzeichnung für die Konformität als Medizinprodukt gemäss MepV und entsprechend formulierter Gebrauchsanweisung, als Medizinprodukt zu sehen und in die Tarifnummer 9018.9000 einzureihen.

Die Vorinstanz hält entgegen, für die Tarifeinreihung einer Ware seien insbesondere der Wortlaut der Nummern sowie der Abschnitt- oder Kapitelanmerkungen massgebend; nicht relevant sei hingegen, ob die Erzeugnisse die Anforderungen an Medizinprodukte erfüllten bzw. mit Letzteren konform seien. Es bestehe auch kein Zusammenhang zwischen der Tarifeinreihung und der in Art. 21
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 21 - (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)
1    Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.19
3    Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.
ZV vorgesehenen Zollbefreiung. Die chirurgischen Markierstifte seien sowohl vom Wortlaut der Tarifnummer 9608 als auch von jenem der Tarifnummer 9018 erfasst; diesfalls sei die Ware in die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung einzureihen. Vorliegend sei das Bundesverwaltungsgericht bereits im Verfahren A-1635/2015 zum Schluss gekommen, dass der Wortlaut der Tarifnummer 9608 genauer sei. Da sich die gesetzlichen Grundlagen nicht geändert hätten, seien die vorliegenden Markierstifte ebenfalls in diese Tarifnummer einzureihen.

4.2

4.2.1 Massgebend für die Tarifeinreihung einer Ware ist in erster Linie der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen (E. 2.5.4). Vorliegend sind die chirurgischen Markierstifte sowohl vom Wortlaut der Tarifnummer 9018.9000, als auch von jenem der Tarifnummer 9608.2000 erfasst (vgl. bereits: Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 6.1.3). Auch die Erläuterungen zu Kapitel 90 sowie 96 (E. 3.2) sowie die Anmerkungen (E. 3.3) lassen keine eindeutige Tarifeinreihung der Markierstifte zu, weshalb in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festgelegten Reihenfolge die Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind (E. 2.5.4; vgl. auch: Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 6.2).

4.2.2

4.2.2.1 Die Allgemeinen Vorschriften bestimmen in deren Ziff. 3a, dass, wenn für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern in Betracht kommen, die Ware in die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung einzureihen ist. Hierbei sind - wie bereits in Erwägung 2.5.6 aufgezeigt - die Vorschriften der Ziff. 3b und Ziff. 3c AV nur dann anzuwenden, wenn diejenige der Ziff. 3a bzw. Ziff. 3b AV für die Einreihung keine Lösung gebracht haben (vgl. auch: Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 6.3.1).

4.2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil A-1635/2015 vom 11. April 2016 festgestellt, dass die Tarifnummer 9018.9000, welche von «andere[n] Instrumente[n], Apparate[n] und Geräte[n]» spreche, keine sehr genaue Warenbezeichnung enthalte. Die Erläuterungen sprächen denn auch von einer besonders grossen Anzahl von Instrumenten udgl. (vgl. E. 3.2.1). Dies ganz im Gegensatz zum Wortlaut der Tarifnummer 9608.2000, welcher sich insbesondere auf «Schreiber und Markierstifte» beziehe und somit genauer sei. Die chirurgischen Markierstifte seien laut der Vorschrift der Ziff. 3a AV folglich in die Tarifnummer 9608.2000 einzureihen (ausführlich: Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 6.3.2 f.).

4.2.3 Unbestritten ist vorliegend zu Recht, dass sich die relevanten gesetzlichen Grundlagen (vgl. hierzu bereits: E. 2 und 3) seit dem Urteil A-1635/2015 vom 11. April 2016 nicht geändert haben. Sodann ist der Vor-
instanz beizupflichten, dass kein Zusammenhang zwischen der Tarifeinreihung und der in Art. 21
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 21 - (Art. 8 Abs. 2 Bst. h ZG)
1    Instrumente und Apparate zur Untersuchung und zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die von Spitälern oder Pflegeinstitutionen oder unmittelbar für diese eingeführt werden, sind zollfrei.
2    Das Gesuch um Zollbefreiung muss vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion eingereicht werden.19
3    Sollen zollfrei eingeführte Instrumente und Apparate im Zollgebiet weitergegeben werden, so ist vorgängig eine Bewilligung des BAZG einzuholen. Dieses entscheidet über die Nachentrichtung der Zollabgaben. Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Weitergabe.
ZV vorgesehenen Zollbefreiung besteht. Für die Tarifeinreihung sind die bereits erwähnten gesetzlichen Grundlagen relevant. In sachverhaltlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin jedenfalls nichts vor und es ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass sich die vorliegend streitgegenständlichen chirurgischen Markierstifte nicht mit jenen im Verfahren A-1635/2015 vergleichen lassen bzw. sich in einer für die Tarifierung relevanten Art und Weise von den damalig streitgegenständlichen unterscheiden würden. Die vorliegenden chirurgischen Markierstifte sind daher in die Tarifnummer 9608.2000 einzureihen.

Hieran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den Verwendungszweck bzw. die Konformität als Medizinprodukt und die Gebrauchsanweisung nichts zu ändern: Rechtsprechungsgemäss und wie bereits mit Urteil des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 festgestellt, kommt der sterilen Verpackung der streitbetroffenen Markierstifte (vgl. insb. E. 6.1.2 des erwähnten Urteiles) sowie der Bezeichnung durch den Hersteller der Ware - vorliegend im Rahmen seiner Gebrauchsanweisung - für die Tarifeinstufung lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu. Da vorliegend der Verwendungszweck - hier als Medizinprodukt - in den Tarifpositionen nicht als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist, kommt auch ihm lediglich hinweisende Bedeutung zu (vgl. auch: E. 2.5.5).

4.3 Nach dem Gesagten sind die streitgegenständlichen chirurgischen Markierstifte - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - der Zolltarifnummer 9608.2000 zuzuordnen und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

5.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Anna Strässle

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5204/2019
Date : 07. Juli 2021
Published : 14. Juli 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zolltarif; chirurgische Markierstifte


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BGG: 83
BV: 190
PublG: 5
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  20  25  35  48  49  50  52  63  64
ZG: 7  20  116
ZTG: 1  3  4  15
ZV: 21
BGE-register
137-II-199 • 141-V-175 • 142-II-433
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BBl
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