Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-5259/2013

Urteil vom 7. Juli 2014

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiber Alain Degoumois.

A._______,geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisung; zweites Asylgesuch);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Am 17. September 2003 suchte der Beschwerdeführer zum ersten Mal in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wies das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Im Rahmen der Vernehmlassung nach der gegen diesen Entscheid im Wegweisungsvollzugspunkte eingereichten Beschwerde zog die Vorinstanz ihre Verfügung mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 teilweise in Wiedererwägung und verzichtete wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte sie die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
Mit Eingabe vom 6. November 2012 stellte der Beschwerdeführer unter Beigabe von auf Seite 4 f. aufgeführten Beweismitteln (2 bis 14) ein neues "Gesuch" (gemäss Begründung handle es sich um ein "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch"). Die Vorinstanz nahm das Verfahren als zweites Asylgesuch an die Hand. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz derart intensiv politisch betätigt, dass er von den syrischen Behörden und den in der Schweiz aktiven Agenten der syrischen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert worden sei. Damit habe er subjektive Nachfluchtgründe gesetzt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien.

Mit Verfügung vom 16. August 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und stellte fest, dass die am 22. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe.

C.
Mit Eingabe vom 17. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht unter Beigabe der auf Seite 5 f. aufgeführten Beweismittel (1 bis 5) Beschwerde ein und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Erlass der erstinstanzlichen Entscheidgebühr, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

D.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (drei Fotos und einen Speicherchip) nach.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2013 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte eine Fürsorgebestätigung ein und stellte fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz innert Frist zur Vernehmlassung eingeladen.

F.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Abrechnung des Sozialamts des Kantons B._______ vom 6. September 2013 betreffend des Monats September 2013 ein.

G.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2013 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren in der Verfügung vom 16. August 2013 gemachten Erwägungen fest.

H.
Mit Replik vom 4. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte das Gericht um Gutheissung seiner Anträge.

I.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in der Nacht auf den (...) Opfer eines Überfalls in seiner Wohnung geworden und dabei verletzt worden sei. Nach Angaben der Polizei ihm gegenüber sei beim Überfall nichts gestohlen worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass es sich bei den Angreifern entweder um Angehörige eines syrischen Geheimdienstes oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) handle.

J.
Mit Schreiben vom 6. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach.

K.
Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin bedroht werde. Er führe die Drohungen auf aus Syrien stammende Personen zurück und habe deshalb erneut Anzeige erstattet, welche eingestellt worden sei. Auch hätten ihn die Asylbehörden aus diesen Gründen nach neun Jahren Aufenthalt in einer eigenen Wohnung an einem anderen Ort untergebracht.

L.
Mit Schreiben vom 14. April 2014, vom 19. Mai 2014 sowie vom 13. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach.

M.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über den Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens war das zweite Asylgesuch (Mehrfachgesuch) bereits hängig, weshalb intertemporalrechtlich das Asylgesetz in der bisherigen Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt.

2.2 Mit Beschwerde können die in Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG genannten Rügegründe vorgetragen werden.

3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziffer 1) und die Erhebung einer Entscheidgebür (Dispositiv Ziffer. 5 der angefochtenen Verfügung). Dispositiv Ziffer 2 (Ablehnung von Asyl), Ziffer 3 (Anordnung der Wegweisung) und Ziffer 4 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) der angefochtenen Verfügung bilden nicht Prozessgegenstand.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

5.

5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, betreffend das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass die syrischen Behörden zwar die Aktivitäten von regimekritischen Exilorganisationen beobachteten, angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland dürften sie jedoch nur Interesse an der Identifizierung von Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische Proteste hinausgehen und sie insgesamt als gefährliche Regimegegner erscheinen lassen würden. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die Betreffenden über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regimekritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten.

Nach der Würdigung der einzelnen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, führt die Vorinstanz weiter aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und Hinweise auf Internetseiten, unter anderem über sein Facebook-Konto, liessen nicht erkennen, dass er sich derart qualitativ intensiv exilpolitisch betätigt habe, dass zwingend von einem Interesse der syrischen Behörden an seiner Person ausgegangen werden müsse. Zwar sei der Beschwerdeführer auf gewissen Bildern oder Einstellungen zu erkennen und führe sogar einen Verein karitativer Art für kurdische Syrer im Kanton B._______ an. Diesbezüglich sei jedoch auf die grosse Anzahl von Kundgebungen hinzuweisen, an denen sich viele in der Schweiz lebende Personen aus Syrien sowie Kurden aus anderen Ländern gerade in Zeiten des Bürgerkriegs beteiligten. Es sei ausgesprochen unwahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den grossen Aufwand betreiben würden, der mit einer systematischen Auswertung (Identifizierung) von Bildmaterial verbunden wäre, zumal Vieles, was auf dem Facebook-Konto des Beschwerdeführers fungiert, nur verlinkte Informationen oder Bilder darstellten, deren primäre Verleger, etwa Zeitungen, in den Augen der besagten Behörden interessanter seien. Derartige Nachforschungen würden vielmehr sehr gezielt geschehen und sich erwartungsgemäss auf Personen in führender Rolle beschränken. Es sei auch den syrischen Behörden bekannt, dass zahlreiche Personen an solchen Veranstaltungen nicht aus tiefer politischer Überzeugung teilnehmen würden, sondern in der Hoffnung, sich so ein Motiv zu konstruieren, welches ihnen einen Verbleib in der Schweiz oder in einem anderen ausländischen Staat ermögliche. Dies werde auch etwa in Beilage 4 sinngemäss eingeräumt.

Es sei zwar weiterhin anzunehmen, dass das syrische Regime die exilpolitische Diaspora nach wie vor im Auge habe, aufgrund der jüngeren Entwicklung in Syrien sei aber zu vermuten, dass den Sicherheitskräften längst nicht mehr so viele Mittel zur Verfügung stünden wie vor einiger Zeit. Diese beschränkten Mittel würden wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt, und die Beobachtung von exilpolitischen Kreisen fokussiere sich auf Personen, die gemäss Einschätzung des Regimes eine realistische Gefahr darstellen könnten. Der Beschwerdeführer gehöre eindeutig nicht zu diesem Personenkreis. Er sei gemäss eigenen Angaben als Landwirt tätig gewesen. In Syrien sei er zwar Mitglied einer Oppositionspartei gewesen, jedoch seien im Prinzip einfache Regimekritikausübungen in Syrien nicht asylbeachtlich, ebenso wenig politische Betätigung oder Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei sofern die betreffende Person nicht durch als staatsgefährdend betrachtete Aktivitäten auftrete. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich vor der Ausreise ereignet haben sollen, seien nicht überzeugend, weil seinerzeit seine einzig geltend gemachte Partizipation an einer Demo in der Verfügung vom 30. Oktober 2003 als nicht glaubhaft eingestuft worden sei und der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf bis dato bloss unsubstanziierte Stellungnahmen (Beilagen 5 und 14) zu angeblichen Tätigkeiten in Syrien abgegeben habe.

Es sei deshalb schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer für das syrische Regime gefährlich sein solle. Trotz der eingereichten Beweismittel sei davon auszugehen, dass seine Aktivitäten auch in der Schweiz nicht über die Teilnahme an Anlässen oder Kommentare auf Facebook hinausgingen. Ein Profil, das ihn in den Fokus der syrischen Behörden rücken könnte, sei nicht auszumachen. Dass er überdies im B._______ einen karitativen Verein anführe oder sogar in der Stadt C._______ einen pro kurdischen Stand organisiert und an Flugblattverteilungsaktionen teilgenommen oder organisiert habe, ändere nichts an der erfolgten Einschätzung. Es seien dies Aktivitäten von geringer politischer Tragweite. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden zu keiner konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Syrien führen. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand. Das Asylgesuch sei abzulehnen.

Im Rahmen der Vernehmlassung vom 21. November 2013 nimmt die Vorinstanz Stellung zu den zusätzlich eingereichten Beweismitteln und hielt fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Es sei aus dem Referenzschreiben nicht ersichtlich, worin die Kadermitarbeit des Beschwerdeführers bestehe und inwiefern er unter ein "aussergewöhnlich aktives Mitglied" zu subsumieren sei. Im Übrigen verwiesen sie auf ihre Erwägungen in der Verfügung vom 16. August 2013.

5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz anerkenne, dass er seit seiner Ausreise aus Syrien im August 2003 zunächst im Rahmen der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) und später für die Yekiti in der Schweiz (P.Y.K.S) bis heute politisch aktiv gewesen sei. Gleichwohl komme sie zum Schluss, die Belege liessen insgesamt nicht erkennen, dass er sich "derart qualitativ intensiv exilpolitisch betätigt habe, dass zwingend von einem Interesse der syrischen Behörden an seiner Person ausgegangen werden müsste". Diese Formulierung lasse zum einen erkennen, dass die vorgebrachten Beweismittel auch aus der Sicht des BFM nicht unerheblich sein können. Zum anderen werde deutlich, dass der von der Vorinstanz angesetzte Massstab als sehr restriktiv zu bewerten sei, wenn sie ein "zwingendes Interesse" voraussetze. Es scheine fraglich, ob dies mit dem Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG und mit der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren sei. Die im Rahmen der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel dokumentierten seine exilpolitischen Aktivitäten für die Yekiti in der Schweiz und als Blogger noch ausführlicher und tiefschürfender als vorher. Beilage 3/1 bestätige, dass es sich bei ihm um ein "aussergewöhnlich aktives Mitglied" der Yekiti Partei handle. Es zeige auch sein Engagement, welches sich nicht auf das Mitmarschieren an Kundgebungen und Demonstrationen sowie auf das Verteilen von Flugblättern beschränke. Vielmehr sei er als Wortführer der Yekiti Schweiz zu betrachten. Gleiches lasse sich aus Beilage 3/2 schliessen. Er sei zum Präsidenten des Vereins "(...)" mit Sitz in C._______ gewählt worden und habe in dieser Funktion ein Postkonto eröffnet (Beilagen 4/1 und 4/2). Beilage 5 stelle ein umfangreiches Dossier mit den Einträgen auf seinem Facebook-Konto dar, welche er eigenhändig kommentiere. Diese Unterlagen machten deutlich, dass er die Ereignisse in Syrien und deren politische "Bearbeitung" durch die Grossmächte und die verschiedenen syrischen Parteien und Gruppierungen unter seinem eigenen Namen laufend kritisch kommentiere. Dabei halte er sich auch nicht mit seiner eigenen Meinung zurück und kritisiere namentlich auch die Rolle der Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Machtgehabe in Teilen der kurdischen Regionen Syriens, welche zahlreiche Yekiti-freundliche Familien zur Flucht in den kurdischen Nordirak getrieben hätten.

Aufgrund dieser Aktenlage komme man zu einem anderen Schluss als die Vorinstanz. Seine (exil-)politischen Aktivitäten umfassten eine Periode von mehr als zehn Jahren. Er habe sich in dieser Zeit von einem beschränkt politisch interessierten Menschen zu einem Aktivisten der Yekiti entwickelt, welchem heute in deren Schweizer Sektion eine Kaderfunktion zukomme, die auch von aussen erkennbar sei. Er profiliere sich auch öffentlich gegen die syrische Regierung ebenso wie gegen die Machtansprüche der PYD bzw. der PKK.

Gerade solche Internetbeiträge wie auf seinem Facebook-Konto würden von Despoten besonders gehasst, weil sie diese blossstellten und in ihrer Beschränktheit zeigten. Dementsprechend gross sei das Risiko des Bloggers, der solche Beiträge ins Netz stelle. Die syrische Regierung habe in den letzten Jahren bis zum Aufstand vor zwei Jahren Zugang zu allen technologischen Entwicklungen gehabt, insbesondere auch zu Überwachungssoftware des Internets. Der behördliche Aufwand, missliebige Internetauftritte zu eruieren, sei verhältnismässig gering. Bekanntlich habe die syrische Regierung jahrzehntelang in erster Linie ihre zahlreichen Sicherheitsapparate bestens alimentiert. Der Einwand, die syrischen Behörden seien heute durch den Aufstand derart geschwächt, dass sie sich bei der Überwachung der Opposition nur mehr auf die ihnen gefährlichen Personen fokussieren müssten, gehe vorliegend an der Sache vorbei.

Er sei aufgrund seiner Kaderfunktion und zahlreichen öffentlichen Auftritten in den Kreisen der kurdischen und arabischen syrischen Opposition namentlich bekannt. Seine kritische Haltung gegenüber der PYD bzw. der PKK stelle ein zusätzliches Risiko dar. Innerhalb der syrischen Oppositionskreise seien die regimetreuen syrischen Zuträger und Spitzel weiterhin aktiv. Der Beschwerdeführer und andere Aktivisten der Yekiti berichteten von wiederkehrenden Besuchen von arabisch stämmigen syrischen Beobachtern, die an internen Sitzungen der Partei teilnehmen möchten und weggewiesen worden seien. Er sei nicht für sich selbst politisch aktiv, wie es das BFM suggeriere, sondern wegen seiner Überzeugung für Syrien. Hätte er in erster Linie die Verbesserung seiner Lebenslage im Auge, würde er seine Existenz als Militanter einer gut bezahlten Erwerbstätigkeit vorziehen. Sein Engagement habe er zudem im Lauf der zehn Jahre zusehends gesteigert.

Gemäss Rechtsprechung sei die Yekiti-Partei in Syrien verboten. Die Mitglieder würden von den syrischen Geheimdiensten systematisch überwacht, aber nicht verfolgt. Trotzdem sei die Verfolgung von aktiven Mitgliedern der Partei, verbunden mit Verhaftungen und längeren Inhaftierungen, als möglich erachtet worden. An dieser Einschätzung würde das Bundesverwaltungsgericht festhalten.

Aus den vorliegenden Akten ergebe sich, dass er sich seit mehr als zehn Jahren regelmässig und mit zunehmender Dauer in gesteigertem Masse für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt habe. Die von ihm verfassten und im Internet meistens mit seinem Portraitfoto, seiner Person und seinem Namen veröffentlichten Artikel zeigten ihn als Kritiker des syrischen Regimes und auf den Fotos sei er deutlich erkennbar. Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Syrien und der allgemein äusserst prekären Menschenrechtslage in diesem Land müsse er als im dargelegten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit asylrelevanten Behelligungen rechnen. Die syrischen Behörden hätten von seinen exilpolitischen Aktivitäten soweit Notiz genommen, dass sie ihn hier in der Schweiz als regimekritischen Oppositionellen identifizierten.

Aus den dargelegten Gründen habe er begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Er sei demnach gestützt auf Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Der Vollzug der Wegweisung erscheine unter diesen Umständen als unzulässig.

Im Rahmen der Replik vom 4. Dezember 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er halte grundsätzlich an seinen bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuche um Gutheissung seiner Anträge. Die Feststellung der Vorinstanz, seine Kaderfunktion sei nicht belegt worden, sei nicht begründet. Hinzu komme, dass es nicht relevant sei, ob seine Führungsfunktion ausgewiesen erscheine. Massgebend sei, dass er wegen seiner aussergewöhnlich umfangreichen Aktivitäten für die syrisch-kurdische Opposition im B._______ und auch sonst in der Schweiz den hier tätigen syrischen Agenten aufgefallen sein müsse und inzwischen namentlich identifiziert worden sei. Diese Aktivitäten richteten sich durchwegs fraglos gegen die Regierung al-Assads und müssten demnach deren Verfolgungsinteresse geweckt haben.

6.
Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG gesetzt hat und deswegen die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien wird im Rahmen des zweiten Asylgesuchs nicht (mehr) geltend gemacht, nachdem das BFF mit - hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung von Asyl - rechtskräftigem Entscheid vom 30. Oktober 2003 entsprechende Vorbringen als unglaubhaft beurteilt und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es ist daher festzuhalten, dass eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

7.

7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wie er geltend macht. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.

7.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Der Asylausschlussgrund von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

7.3 Zunächst ist festzuhalten, dass - da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte - ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.

Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten grundsätzlich erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. Allerdings ist es vor dem Hintergrund des Überlebenskampfes des syrischen Regimes und der Intervention aus dem Ausland in diesem Kampf naheliegend, dass rückkehrende Asylbewerber verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher Kenntnis von Aktivitäten der Exilopposition verhört werden (vgl. Urteil des BVGer D-1242/2010 vom 4. Januar 2013 E. 6.3.6).

7.4 Aus den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel ergibt sich, dass dieser exilpolitisch aktiv ist, was im Übrigen auch die Vorinstanz anerkennt. Es bleibt vorliegend zu prüfen, ob sein exilpolitisches Wirken einen solchen Exponierungsgrad erreicht, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Diesbezüglich ist in erster Linie auf die eingereichten Beweismittel neueren Datums abzustellen, weisen die Befragungen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2003 und die weiteren Beweismittel älteren Datums doch nur einen geringen Aktualitätsbezug auf. Im Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der P.Y.K.S vom 3. September 2013 (Beilage 3/1) bestätigt dieser, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein "aussergewöhnlich aktives Mitglied unserer Partei" handle, der sich "politisch grosszügig für die Partei und für die Interessen des kurdischen Volks in Syrien" engagiere. Auch wenn es sich dabei um eine Parteibehauptung handelt, liegen unter Einbezug der Akten keine Gründe vor, die an einer überdurchschnittlichen politischen Aktivität des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Immerhin nimmt er offenbar auch an internationalen Sitzungen der Partei teil oder wird zumindest dazu eingeladen (Beilage 3/2), was auch für ein politisches Wirken jenseits der durchschnittlichen Masse spricht. Hinzu kommt, dass er Mitgründer des Vereins "(...)" ist und diesem als Präsident vorsteht. Auch hat er unter seinem Namen ein Konto für den Verein eröffnet (Beilage 4/2). Wohl handelt es sich gemäss Statuten um einen Verein mit einem karitativen Zweck (Beilage 4/1), weshalb dieser nicht im politischen Bereich anzusiedeln ist, jedoch findet gleichwohl eine Unterstützung der syrisch-kurdischen Diaspora in der Schweiz statt. Damit besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Verein ins Visier der syrischen Behörden geraten könnte und somit gleichzeitig auch der dem Verein vorstehende Beschwerdeführer. Als Präsident des Vereine ersuchte der Beschwerdeführer zudem die Gewerbepolizei des Kantons B._______ um eine Standbewilligung zum Verteilen von Flugblättern. Diese wurde ihm gewährt (Beilage 8). Auch aus den weiteren Akten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz in exponierter Weise exilpolitisch tätig ist. Weder scheut er sich Führungsaufgaben für die Durchsetzung seiner Anliegen anzunehmen, noch hält er sich zurück, in eigenem Namen - auch im Kontakt mit hiesigen Behörden - aufzutreten. Bezüglich der zahlreich eingereichten Facebook-Einträge (Beilage 5) ist der Vorinstanz zwar darin zuzustimmen, dass solche Einträge und die Kommentierung dergleichen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach geschehen. Allerdings tritt auch dort der
Beschwerdeführer in seinem Namen und mit Foto auf und betreibt das Ganze offenbar derart systematisch, dass es mit einem Blog zu vergleichen ist und damit über die gelegentliche Kommentierung oder Parodierung der Machenschaften des aktuellen syrischen Regimes hinausgeht. Auch diesbezüglich ragt er über die breite Masse exilpolitisch aktiver Syrer hinaus. In Kumulierung seiner weiteren Kundgebungen inklusive des Hungerstreiks vom (...) vor dem UNO-Gebäude in Genf und unter Berücksichtigung des tiefer gesetzten Exponierungsgrades ist zusammenfassend von einem exilpolitischen Wirken des Beschwerdeführers auszugehen, mit welchem er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Fokus der syrischen Behörden gerückt ist und er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss.

7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG glaubhaft zu machen, und er damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Unrecht eine Entscheidgebühr erhoben.

8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 16. August 2013 - soweit angefochten (Erwägung 3) - aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Von der Erhebung einer Entscheidgebühr hat die Vorinstanz abzusehen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Zwischenverfügung vom 15. November 2013 abgewiesen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 6. April 2014 über insgesamt Fr. 2411.60 (inkl. Auslagen und MwSt) eingereicht, welche als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Korrespondenz ist die Parteientschädigung auf Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFM vom 16. August 2013 wird in den Dispositivziffern 1 und 5 aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-5259/2013
Date : 07. Juli 2014
Published : 16. Juli 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. August 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  7  54  105  106  108
BGG: 83
VGG: 31
VGKE: 8
VwVG: 5  48  52  63  64
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