Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2623/2019
wiv

Urteil vom 7. Juni 2019

Einzelrichter Hans Schürch,

Besetzung mit Zustimmung von Jeannine Scherrer-Bänziger

Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.

A._______, geboren am (...),

Gambia,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Caritas Schweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Mai 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 1. August 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte.

C.
Am 14. Mai 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 17. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintritt auf sein Asylgesuch gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Italien gewährt. Dabei bestritt er nicht die grundsätzliche Kompetenz Italiens zur Behandlung seines Asylgesuchs. Er brachte indes in medizinsicher Hinsicht vor, er sei zwar im (...) 2018 in Italien wegen eines [Krankheit] operiert worden, aber die Schmerzen seien trotzdem nicht verschwunden. Er habe Schmerzen im Bauch und im Körper und leide an Verstopfung. Da er in Italien keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten habe, wolle er nicht dorthin zurück.

D.
Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch am 20. Mai 2018 gut.

E.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches für die Behandlung seinesAsylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten ihre Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens mit Schreiben vom 20. Mai 2018 ausdrücklich anerkannt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, diese Zuständigkeit zu widerlegen. So sei insbesondere sein Vorbringen, er sei in Italien nicht ausreichend medizinisch behandelt worden, in deutlichem Widerspruch zur Aktenlage. Zu den Vorbringen, er habe weiterhin Magen- und Darmprobleme, sei anzumerken, dass im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen sei, Italien erbringe angemessene medizinische Versorgungsleistungen. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer in Zukunft eine medizinische Behandlung verweigern würde. Es ergäben sich damit keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden.

F.
Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 - eingegangen am 31. Mai 2019 - beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz sei festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 31. Mai 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2019 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

I.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2019 in Bezug auf seine gesundheitliche Situation weitere Akten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

2.
Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten (vgl. dazu die Verordnung vom 8. Juni 2018über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 25. September 2015 des Asylgesetzes [AS 2018 2855]). Zumal der Beschwerdeführer sein Asylgesuch am 6. Mai 2019 eingereicht hat, gilt das neue Recht.

3.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

4.

4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 -3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

6.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers («Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht») zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, wobei angesichts der Aktenlage darauf verzichtet werden konnte, weitere Abklärungen vorzunehmen. So war sie insbesondere in Bezug auf die Betreuungs- und Unterbringungssituation entgegen der Beschwerde nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen, da der Beschwerdeführer nicht als vulnerable Person zu erachten ist und somit nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 [Beschwerde Nr. 29217/12], §§ 114 f. und 120; siehe auch BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert, auch wenn er bei einer Rückkehr nach Italien mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung konfrontiert sein dürfte. Zu den prozessualen Rügen bleibt schliesslich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt, indem er der Vorinstanz eine abweichende Einschätzung seiner Gesuchsvorbringen und Verletzung der Begründungspflicht sowie eine angeblich ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorhält.

Zumal aus den Akten keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht.

7.

7.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

7.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

7.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

8.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 1. August 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 9. Mai 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme mit Schreiben vom 20. Mai 2019 explizit zu.

Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

9.

9.1 Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden.

Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.4 und das Urteil E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6; zudem BVGE 2017 VI/10). Diese Ansicht wird sodann durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, der in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, in Italien bestehe kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung A.S gegen Schweiz vom 30. Juni 2015 [Beschwerde Nr. 39350/13]). Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender Mann ohne akute, gravierende gesundheitliche Probleme (vgl. dazu den Arztbericht von Dr. med. [...] vom 29. Mai 2019) sodann nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (vgl. Urteil i.S. Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.; siehe auch BVGE 2016/2 E. 5), deren Rücküberstellung eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfordert. Trotz des Salvini-Dekrets ist die derzeitige Situation zurzeit nicht geeignet, an der konstanten Rechtsprechung etwas zu ändern (vgl. Urteile des BVGer E-1489/2019 vom 3. April 2019 E. 6.2; F-527/2019 vom 5. Februar 2019 S. 5 f.; E-253/2019 vom 21. Januar 2019 E. 5).

Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

9.2 Im Übrigen räumt die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9.3 Das SEM hat sodann die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint.

So hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer - der sich knapp drei Jahre in Italien aufgehalten und eine umfassende medizinische Versorgung genossen hat - nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5).

Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihmdauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

Der Beschwerdeführer rügt indes in seiner Rechtsmittelschrift, er könne nicht nach Italien zurück, da er gesundheitliche Probleme habe. Deshalb müsse die Schweiz von ihrem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch machen. Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen:

So stellt eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Der Beschwerdeführer wurde in Italien operiert und medikamentös behandelt. Die Nachuntersuchungen verliefen positiv. Nach seiner Ankunft in der Schweiz wurde er vom Zentrumsarzt untersucht, welcher ihm denn auch eine gute Allgemeingesundheit diagnostizierte. Da sich der Beschwerdeführer jedoch wiederholt über Bauchschmerzen und Verstopfung beklagte, wurden diese Symptome behandelt. Es ist somit entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers von keinem schweren gesundheitlichen Leiden auszugehen. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Mai 2019 verwiesen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hat oder in Zukunft verweigern würde. Daran vermag auch die am 5. Juni 2019 eingereichte Korrespondenz nichts zu ändern. Ein Abwarten der Antworten auf den Fragenkatalog erübrigt sich gestützt auf die Aktenlage.

9.4 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

Zusammenfassend besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO sowie von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

9.5 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9.6
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9.7
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10.

10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist,und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11.

11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

11.2 Die am 31. Mai 2019 superprovisorisch angeordnete Massnahme (Vollzugsstopp) fällt mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls dahin.

11.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

11.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Nira Schidlow

Versand:
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : D-2623/2019
Date : 07 juin 2019
Publié : 14 juin 2019
Source : Tribunal administratif fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Renvoi Dublin (art. 107a LAsi)
Objet : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2019


Répertoire des lois
CEDH: 3
FITAF: 1  3
LAsi: 3  31a  44  105  106  108  109  111  111a
LEtr: 83
LTAF: 31
LTF: 83
OA 1: 29a  32
PA: 5  48  52  56  63  65
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
italien • état membre • autorité inférieure • tribunal administratif fédéral • décision d'irrecevabilité • effet suspensif • état de fait • départ d'un pays • juge unique • question • cour européenne des droits de l'homme • pouvoir d'appréciation • traité international • décision • loi sur l'asile • douleur • parlement européen • avance de frais • base de données • refoulement
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AS 2018/2855
EU Verordnung
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