Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-4569/2009
{T 0/2}
Urteil vom 7. Mai 2010
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Jean-Luc Baechler und Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Fabia Portmann-Bochsler.
Parteien
A_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF,
Vorinstanz.
Gegenstand
Stipendium für angehende Forschende.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Forschungskommission SNF der Universität Bern mit Verfügung vom 17. Juni 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2009 um Gewährung eines Stipendiums für angehende Forschende für das Projekt "X_______" und die damit verbundene Übernahme der Kosten für einen Aufenthalt an der Y_______, abgelehnt hat;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2009 angefochten hat und die Gutheissung seines Gesuchs beantragt;
dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 8. Oktober 2009 ihre Vernehmlassung sowie die Vorakten eingereicht hat und eine Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 15. November 2009 an seinen Einwänden gegen die vorinstanzliche Verfügung festhält;
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Dezember 2009 zu den Ausführungen des Beschwerdeführers nochmals fristgerecht Stellung bezieht und darin ihr Begehren um Abweisung der Beschwerde wiederholt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
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a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
dass der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
dass der Vorinstanz gemäss Art. 8 Bst. b des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (FG, SR 420.1) durch den Bund jährlich beschränkte Mittel zwecks Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zur Verfügung gestellt werden;
dass gemäss Art. 1 Abs. 3 des Reglements des SNF vom 14. Dezember 2007 über die Gewährung von Beiträgen kein Rechtsanspruch auf einen Förderungsbeitrag besteht;
dass die Forschungskommissionen (im Folgenden: FK) gemäss Ziff. IV al. 5 i.V.m. Art. 7 Bst. d und Art. 24 der Statuten des SNF vom 30. März 2007 und Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling» |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen - Die vertragsschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragsschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Flüchtlinge machen. |
dass für das Gesuchsverfahren neben den Bestimmungen der vorgenannten Reglemente gemäss Art. 8 Abs. 2
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 8 Befreiung von Sondermassnahmen - Die vertragsschliessenden Staaten haben Sondermassnahmen, die gegen die Person, das Vermögen oder die Interessen der Angehörigen eines bestimmten Staates ergriffen werden könnten, nicht auf einen Flüchtling anzuwenden, der formell Angehöriger dieses Staates ist, nur weil er dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Die vertragsschliessenden Staaten, die auf Grund ihrer Gesetzgebung diesen allgemeinen Grundsatz nicht einhalten können, werden in geeigneten Fällen Ausnahmen zugunsten der Flüchtlinge machen. |
dass Art. 6 ff. des Reglements die formellen und materiellen Voraussetzungen des Gesuchsverfahrens festhalten;
dass als materielle Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements "die Qualität, Originalität und Aktualität des während des Forschungsaufenthaltes zur Durchführung vorgesehenen Forschungsprojekts (Bst. a), die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher (Bst. b), die Aussichten, das gesteckte Weiterbildungsziel zu erreichen (Bst. c), die persönliche Eignung der gesuchstellenden Forscherinnen und Forscher für eine wissenschaftliche Laufbahn und ihre tatsächlichen Aussichten, eine solche in der Schweiz einzuschlagen" und "die Qualität des vorgesehenen Forschungsortes, namentlich die dortigen Arbeitsbedingungen und fachlichen Betreuungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten, sowie der erhoffte Mobilitätsgewinn (Bst. e)" massgeblich sind;
dass ein Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Beiträge die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung rügen kann (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b FG) und sich das Beschwerdeverfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 13 Abs. 4 FG);
dass das Bundesverwaltungsgericht offene Formulierungen in den Reglementen zur Forschungsförderung generell mit Zurückhaltung überprüft, wenn die Auslegung solcher Bestimmungen besonderes fachtechnisches Wissen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3297/2009 vom 6. November 2009 E. 4.2.1);
dass sich diese Zurückhaltung aber nur mit Bezug auf die Prüfung der geltend gemachten Verletzung von materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Forschungsgeldern rechtfertigt, das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Übrigen mit freier und umfassender Kognition zu überprüfen hat;
dass der Beschwerdeführer unter anderem das Verhalten des Präsidenten der Vorinstanz vor und während des Gesuchsverfahrens beanstandet und insbesondere ausführt, dieser habe ihn im Rahmen einer Voranfrage entmutigen wollen, ein Gesuch einzureichen;
dass darin keine verfahrensrechtlichen, sondern vielmehr aufsichtsrechtliche Rügen erblickt werden können, für deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist, weshalb auf die Beschwerde in Bezug auf diese ohnehin nicht genügend substantiierten Vorbringen nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2046/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 2.2);
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, die Vorinstanz habe unter das Beurteilungskriterium der persönlichen Eignung gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. d des Reglements einzig das Kriterium Alter subsumiert und die übrigen Kriterien gemäss Art. 9 des Reglements, insbesondere seine fachliche Qualifikation, nicht erwähnt, was darauf schliessen lasse, dass die Vorinstanz diese nicht hinreichend berücksichtigt habe;
dass dies auch in der Diskrepanz zwischen der positiven Beurteilung durch die beiden externen Experten und der von den Vorinstanz viel tiefer erteilten Bewertung des Gesuchs zum Ausdruck komme;
dass der Beschwerdeführer zudem sinngemäss ausführt, dass das Alter ein unzulässiges materielles Beurteilungskriterium darstelle, da das revidierte Reglement das biologische Alter als Eintretensvoraussetzung nicht mehr vorsehe;
dass die vorinstanzliche Verfügung deshalb gegen Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
dass überdies die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz insgesamt unvollständig und unrichtig sei;
dass, soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdeinstanz habe in ihrer Verfügung nicht alle Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 des Reglements erwähnt, sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe dabei seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, es diesbezüglich genügt, wenn eine Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darlegt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1705 ff.);
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid rechtsgenügend aufzeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen;
dass somit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers gewahrt wurde und auch keine anderweitige Verletzung von Verfahrensrechten ersichtlich ist;
dass die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuchs damit begründet, dass die Kandidatur des Beschwerdeführers bei der Evaluation aller Stipendiengesuche im Rahmen eines "kompetitiven Verfahrens" auf ein "zu niedriges Prioritätenniveau" gesetzt worden sei, und dass auch das Erfüllen der formellen Gesuchsbedingungen keinen Anspruch auf einen positiven Entscheid ergebe, solange Mitbewerber im Vergleich eine höhere Priorität erreichten;
dass jüngere Mitbewerber mit einem ähnlichen Ausbildungsstand und wissenschaftlichen Leistungen zudem besser den Absichten des SNF entsprächen, angehende Forschende am Beginn einer langen und erfolgreichen Karriere zu fördern;
dass sie ihren Entscheid insbesondere auf Art. 9 Abs. 2 Bst. d des Reglements stützt und dabei festhält, dass die persönliche Eignung des Beschwerdeführers für eine wissenschaftliche Laufbahn und seine tatsächlichen Aussichten, diese in der Schweiz einzuschlagen, aufgrund seines fortgeschrittenen Alters als sehr gering eingeschätzt werden müssen;
dass die Vorinstanz folglich das Gesuch nicht wegen Fehlens einer persönlichen und sachlichen formellen Voraussetzung gemäss Art. 6 ff. des Reglements, sondern aufgrund der materiellen Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 des Reglements abgelehnt hat;
dass eine Beurteilung eines Gesuchs gemäss den offenen Kriterien dieser Bestimmung besondere fachliche Kenntnisse und eine Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt;
dass mit der FK der Universität Bern ein Gremium besteht, welches, im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht, zur wissenschaftlichen Überprüfung und Evaluation von Stipendiengesuchen und damit zusammenhängenden Forschungsprojekten fachlich geeignet ist;
dass der Vorinstanz deshalb durch Art. 9 des Reglements einen vom Bundesverwaltungsgericht zu respektierenden weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum für den Entscheid im Einzelfall eingeräumt wird;
dass die Vorinstanz dabei aber an die Verfassung gebunden ist und insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu befolgen sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten hat (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, N 441);
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition folglich nur zu überprüfen hat, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt, in ihrem Entscheid den gesetzlichen Entscheidungsspielraum verletzt hat und den Beschwerdeführer aufgrund seines Alters diskriminiert;
dass nicht jeder Einbezug des Lebensalters in eine Beurteilung staatlicher Stipendienvergabe eine Diskriminierung darstellt, sofern sachlich überzeugende Gründe dafür bestehen (vgl. BEAT KÖNIG, Grundlagen staatlicher Forschungsförderung, Diss., Zürich 2007, S. 262 ff.);
dass aus der fehlenden Altersbegrenzung bei den formellen Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 6 ff. Reglement nicht auf ein absolutes Anknüpfungsverbot an das Kriterium Alter bei der materiellen Beurteilung der Stipendienvergabe an angehende Forschende geschlossen werden darf;
dass es als sachlich nachvollziehbar erscheint, die tatsächlichen Aussichten jüngerer Gesuchssteller mit mindestens gleichwertigen akademischen Leistungen im Hinblick auf eine wissenschaftliche Laufbahn als grösser einzustufen und deshalb im Wettbewerb um Forschungsstipendien entsprechende Gesuche zu priorisieren;
dass es ausserdem zu berücksichtigen gilt, dass das Forschungsstipendium an angehende Forscherinnen und Forscher ein Instrument der Nachwuchsförderung darstellt;
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer folglich nicht aufgrund seines Alters diskriminiert, wenn sie in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Bst. d des Reglements die Erfolgsaussichten des 48-jährigen Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere und damit die Wahrscheinlichkeit, dass ein Forschungsstipendium in seinem Fall das geeignete Instrument dafür sei, als gering erachtet hat;
dass die Vorinstanz ausserdem nicht nur das Alter als Ablehnungsgrund nennt, sondern generell ausführt, dass andere Mitbewerber im Wettbewerb um Stipendiengelder ein höheres Prioritätsniveau erreicht hätten;
dass, sofern der Beschwerdeführer ausführt, die Vorinstanz habe im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums nicht alle vorgesehenen materiellen Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements gleichermassen berücksichtigt, es festzuhalten gilt, dass es im Ermessen der Vorinstanz liegt, die einzelnen Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 des Reglements gegeneinander abzuwägen und zu gewichten;
dass aus der Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht alle Beurteilungskriterien gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements aufgeführt hat, nicht geschlossen werden darf, es seien nicht alle Kriterien berücksichtigt worden;
dass überdies die Vorakten und insbesondere das Protokoll der Sitzung der Forschungskommission vom 9. Juni 2009 darauf hindeuten, dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung verschiedener reglementarischer Beurteilungskriterien und auch der externen Gutachten der beiden Referenzpersonen gewürdigt hat;
dass somit nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz den Rahmen ihres Beurteilungsspielraums unterschritten oder sonstwie verletzt hat;
dass die Verfügung der Vorinstanz somit nicht gegen Bundesrecht verstösst;
dass der Vorinstanz alle entscheidrelevanten Sachumstände zur Überprüfung des Gesuchs vorgelegen haben und deshalb auch nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt hat;
dass die Vorinstanz demzufolge das Gesuch ordnungsgemäss und umfassend geprüft und den Entscheid im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsspielraums gefällt hat;
dass damit die Beschwerde abzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen und bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, weil die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, unzulässig ist (Art. 83 Bst. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Akten zurück);
die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben; Beilage: Vorakten zurück).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Fabia Portmann-Bochsler
Versand: 12. Mai 2010