Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-2141/2009
{T 0/2}

Urteil vom 7. Mai 2009

Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.

Parteien
A._______, geboren (...),
Algerien,
Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 / E-_______.

Sachverhalt:

A.
Der Gesuchsteller stellte am 17. November 2005 in der Schweiz ein Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2007 abgewiesen.

B.
Auf die als Wiedererwägungsgesuche entgegengenommenen Eingaben vom 19. November 2007 und vom 17. März 2008 trat das BFM mit Verfügungen vom 20. Dezember 2007 und vom 16. Mai 2008 infolge Nichtleistung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

C.
Die erneute, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene, Eingabe des Gesuchstellers vom 6. Januar 2009 wies das BFM mit Verfügung vom 20. Januar 2009 ab und erklärte die Verfügung vom 12. Januar 2007 (recte: 24. Januar 2007) als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 und reichte die Originale der am 6. Januar 2009 in Kopie ins Recht gelegten Dokumente zu den Akten. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen und die Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 wurden die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchsteller aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. Mit gleicher Verfügung wurde dem Gesuchsteller Frist zur Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Haftbefehls in eine Amtssprache angesetzt.

F.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller eine französischsprachige Übersetzung des oben erwähnten fremdsprachigen Beweismittels zu den Akten. Ebenfalls am 3. März 2009 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.

G.
Mit Urteil vom 31. März 2009 (E-951/2009) hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 auf, schrieb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab und nahm das Gesuch des Gesuchstellers vom 6. Januar 2009 sowie die nachfolgenden, auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben als Revisionsgesuch entgegen. Zur Begründung führte es aus, mittels der eingereichten Beweismittel werde keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 wesentlich veränderte Sachlage geltend gemacht. Während dies bei den die Identität des Gesuchstellers betreffenden Unterlagen evident sei, habe sich im Falle des arabischsprachigen Haftbefehls erst aus dessen Übersetzung zweifelsfrei ergeben, dass das Dokument am (...) 2005 ausgefertigt worden sei, sich mithin auf einen Sachverhalt beziehe, der bereits vor dem vorgenannten Urteil bestanden habe. Somit werde sinngemäss der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

1.2 Gemäss Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-128
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-123
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG darzutun.

2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend. Mit Eingabe an das BFM vom 6. Januar 2009 hat er zudem die erforderliche Frist gewahrt (Art. 124 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.
3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Anglegenheiten kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).

3.2 Als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG reichte der Gesuchsteller zusammen mit seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 6. Januar 2009 nachstehende Dokumente zu den Akten:

- Suchbefehl der algerischen Militärpolizei vom (...) 2005 (nachstehend: Beweismittel 1),
- Zivilstandsbescheinigung vom (...) 2009 (Beweismittel 2),
- Wohnsitzbestätigung vom (...) 2009 (Beweismittel 3),
- Geburtsurkunde vom (...) 2009 (Beweismittel 4),
- Bestätigung der algerischen Staatsbürgerschaft vom (...) 2009 (Beweismittel 5).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die aufgeführten Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
3.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass die Beweismittel 2 bis 5 gemäss ihrer Datierung erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und schon deshalb revisionsrechtlich unbeachtlich sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Zudem betreffen sie ausschliesslich die Identität des Gesuchstellers, womit ihnen auch die Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne abzusprechen ist. Selbst wenn sie - respektive entsprechende Dokumente - bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, wären diese nicht geeignet gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen).

Im ordentlichen Verfahren wurde auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten, da er keine Reise- und Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eingereicht und diesbezüglich keine entschuldbaren Gründe vorgebracht hatte, welche ihm dies verunmöglicht hätten. Unter Reise- und Identitätspapieren sind nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen, und anderseits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 58 ff.). Die vom Gesuchsteller nun eingereichten "Identitätsdokumente" erfüllen diese Anforderungen gemäss Rechtsprechung nicht, weshalb diese Beweismittel nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne gelten können, da sie im ordentlichen Verfahren den Anforderungen an ein erforderliches Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügt hätten.
3.2.2 Mittels des Suchbefehls der algerischen Militärpolizei vom (...) 2005 (Beweismittel 1) soll gemäss Revisionsschrift die geltend gemachte - und zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebene - Verfolgung belegt werden. Dazu ist festzustellen, dass die genannte Urkunde aus der Zeit des ordentlichen Beschwerdeverfahrens stammt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007), mithin damals hätte eingereicht werden müssen und die Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Gesuchsteller nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, dieses Dokument bereits während des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Für die verspätete Beibringung sind sodann keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, zumal die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisionseingabe, wonach es seinem Vater nach monatelangen und intensiven Bemühungen endlich möglich gewesen sei, seine Verfolgung belegende Dokumente zu beschaffen, in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es einem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Dem genannten Suchbefehl ist somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen.

Verspätete Beweismittel sind dann zu berücksichtigen, wenn durch sie zumindest die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges schlüssig nachgewiesen werden kann (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AuG). Hierzu ist festzustellen, dass der eingereichte Suchbefehl entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers inhaltlich in keiner Weise mit seinen Vorbringen im seinerzeitigen Asylverfahren (E-_______) korrespondiert und demzufolge auch nicht geeignet ist, deren Wahrheitsgehalt nachträglich zu beweisen. Anlässlich der Anhörungen im Jahr 2005 hat der Gesuchsteller als Asylgrund angegeben, im (...) 2002 beim Militär einen auf (...) Jahre befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet zu haben (A1 S. 6), nach dessen Ablauf er behelligt worden sei, da man ihn der Weitergabe von militärischen Geheimnissen an Terroristen verdächtigt habe (A9 S. 9). Demgegenüber ist dem vorliegenden Suchbefehl zu entnehmen, er werde infolge Nichterfüllung seines (offenbar unbefristeten) Arbeitsvertrags mit den heimatlichen Militärbehörden vom (...) 2000, mithin wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht. Betreffend die ursprünglichen Asylvorbringen kann damit dem neuen Beweismittel schon aufgrund dieser inhaltlichen Diskrepanz kein Beweiswert zugemessen werden. Hinzu tritt der Umstand, dass die Authentizität des Dokuments äusserst zweifelhaft erscheint. So ist dem vom (...) 2005 datierenden Dokument zu entnehmen, der Gesuchsteller gelte seit dem (...) 2005 [vier Wochen nach Ausstelldatum] als (...). Dass den algerischen Behörden in einem amtlichen Dokument ein derart offensichtlicher logischer Fehler unterlaufen würde, erscheint in erheblichem Masse unwahrscheinlich.

Die genannte Urkunde ist aus den vorgenannten Gründen als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren.
3.2.3 Im Weiteren wird in der Gesuchseingabe vom 6. Januar 2009 nichts ausgeführt, was nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war. Mithin erweisen sich die entsprechenden Ausführungen als blosse Urteilskritik, welche keinem revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt zugeordnet werden kann.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 ist demzufolge abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. März 2009 im Beschwerdeverfahren E-951/2009 einbezahlen Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Gesuchsteller (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Jan Feichtinger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2141/2009
Datum : 07. Mai 2009
Publiziert : 15. Mai 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 / E-393/2008


Gesetzesregister
AsylG: 8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
32  105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AuG: 83
BGG: 121  123  124  128
VGG: 37  45  46  47
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 21  63  67
Stichwortregister
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BVGE
2007/7 • 2007/21
BVGer
E-2141/2009 • E-951/2009
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1995/9