Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-4313/2007
{T 0/2}

Urteil vom 7. Mai 2009

Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Urban Broger.

Parteien
N._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Vorinstanz.

Gegenstand
Verrechnungssteuer; geldwerte Leistung; Solidarhaftung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG in Liquidation (Gesellschaft) wurde 1985 unter einer anderen Firma gegründet. Nach mehrmaliger Firma-, Sitz-, und Zweckänderung erhielt die Gesellschaft im Februar 2001 die bis zum Beginn ihrer Liquidation gültige Firma A._______ AG; ihr Sitz wurde nach Flums/SG verlegt. Gleichzeitig schied das einzige Verwaltungsratsmitglied aus und wurde durch Frau N._______ ersetzt. Der Zweck der Gesellschaft bestand ab nun im Betrieb eines internationalen Beratungs- und Verwaltungsunternehmens.

B.
Im März 2004 forderte die ESTV die Gesellschaft auf, Unterlagen zu den Konten «Ertrag Ausland», «Franchise-Gebühren» und «Dritthonorare» einzureichen. In der Folge teilte die ESTV der Gesellschaft mit, sie qualifiziere die A._______ AG als Domizilgesellschaft, die - ohne in der Schweiz über eine eigene «Organisation» zu verfügen - in eigenem Namen Verträge abschliesse. In Anwendung der Fifty-Fifty-Praxis anerkenne die ESTV maximal 50% der Brutto-Kommissionserträge bzw. der Provisionen pauschal als geschäftsmässig begründeten Aufwand. Da die Gesellschaft in den Jahren 2001 bis 2002 Franchisegebühren von Dritten vereinnahmt und diese grösstenteils an die B._______ Ltd. in Kingstown, Saint Vincent, weitergeleitet habe, lägen geldwerte Leistungen vor, auf welche 35% Verrechnungssteuern geschuldet seien.

C.
Die Gesellschaft bestritt die Darstellung der ESTV. Die A._______ AG kaufe bei der B._______ Ltd. lediglich Know-how ein und verkaufe dieses weiter. Der mit dem Handel erzielte Ertrag rechtfertige es nicht, in der Schweiz eine eigene «Organisation» aufzubauen. Entsprechende Arbeiten erledige ein Treuhandbüro. Schliesslich reichte die A._______ AG eine Erklärung des Aktionärs der B._______ Ltd. ein. Darin beteuerte dieser, nicht Aktionär der A._______ AG zu sein und die Aktionäre der A._______ AG auch nicht zu kennen. Sodann legte die A._______ AG einen Mandatsvertrag ins Recht, der ein Treuhandverhältnis zwischen dem in Österreich ansässigen Aktionär der A._______ AG und einer Treuhandgesellschaft ausweist. Damit sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass die A._______ AG nicht von der B._______ Ltd. beherrscht werde.

D.
Nach weiteren Korrespondenzen setzte die ESTV die gegenüber der A._______ AG geltend gemachte Verrechnungssteuerforderung in Betreibung und erliess am 22. April 2005 einen formellen Entscheid, gegen welchen die A._______ AG Einsprache erhob.

E.
Während des laufenden Einspracheverfahrens gab die ESTV der A._______ AG davon Kenntnis, dass eine Änderung zu ihren Ungunsten drohe; man habe versehentlich die Fifty-Fifty-Praxis zur Anwendung gebracht, obwohl in Fällen, in denen wie hier die Steuerbarkeit der weitergeleiteten Beträge an sich bestritten werde, deren Aufwandcharakter vollumfänglich nachzuweisen sei.

F.
In der Zwischenzeit schied Frau N._______ aus dem Verwaltungsrat der A._______ AG aus, weshalb das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen die Gesellschaft mangels Organen in Liquidation setzte. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 teilte die ESTV Frau N._______ mit, sie hafte in ihrer Funktion als ehemalige Verwaltungsrätin solidarisch für die Verrechnungssteuern und werde entsprechend in das laufende Einspracheverfahren einbezogen.

G.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 bestätigte die ESTV ihren Entscheid vom 22. April 2005 und verfügte sinngemäss, dass:
die A._______ AG Verrechnungssteuern im Umfang von Fr. 48'078.50 und Verzugszinsen zu 5% auf Fr. 18'379.30 (ab 31. Januar 2002) und 5% auf Fr. 29'699.20 (ab 31. Januar 2003) sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 100.-- zu bezahlen habe;
Frau N._______ für obgenannten Steuerbetrag sowie für Zinsen und Kosten solidarisch hafte;
die Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. 48'078.50 auf die Leistungsbegünstigten zu überwälzen seien.
Die A._______ AG, so die Begründung der ESTV, sei von der B._______ Ltd. weder als Treuhänderin eingesetzt noch für das Inkasso mandatiert gewesen, sondern vielmehr auf eigene Rechnung tätig geworden. Die Einnahmen aus dem Franchising habe die A._______ AG als «Ertrag Ausland» verbucht. Weil in der Schweiz das Massgeblichkeitsprinzip gelte und die Handelsbilanz grundsätzlich verbindlich sei, würden diese Erträge der A._______ AG zugerechnet. Folglich hätten als Aufwand verbuchte «Dritthonorare» und die ebenfalls als Aufwand verbuchten und unter dem Titel «Franchise-Gebühren» an die B._______ Ltd. geflossenen Beträge geschäftsmässig begründet zu sein, um steuerlich anerkannt zu werden. Bei internationalen Verhältnissen, insbesondere wenn Domizilgesellschaften und Gesellschaften in Steuerparadiesen im Spiel seien, gälten ohnehin erhöhte Anforderungen an den Aufwandnachweis. Der von der A._______ AG eingereichte Franchisevertrag genüge diesen Anforderungen nicht. Überdies erwecke der Vertrag den Eindruck, nur auf dem Papier Bestand zu haben. Aufgrund der gesamten Umstände müsse die ESTV deshalb annehmen, dass die von der A._______ AG an die B._______ Ltd. bezahlten «Franchise-Gebühren» für das Jahr 2001 und 2002 im Umfang von Fr. 137'367.20 ihren Grund im Beteiligungsverhältnis hätten und somit an Aktionäre oder diesen nahe stehende Dritte geleistet worden seien. Entsprechend seien die Zahlungen mit 35% Verrechnungssteuern zu belegen, was bei einem Betrag von Fr. 137'367.20 einer Verrechnungssteuerschuld von Fr. 48'078.50 entsprach.

H.
Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 erhob Frau N._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung; alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV.
H.a Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, Herr X._______ sei einziger Aktionär und wirtschaftlich Berechtigter der A._______ AG gewesen. Zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd. habe ein Franchisevertrag bestanden, dessen Gegenstand der Vertrieb eines von der B._______ Ltd. entwickelten Coaching- und Trainingssystems für den Bereich der Unternehmensberatung und das entsprechende, anschliessende Inkasso gewesen sei. Einziger wirtschaftlich Berechtigter an der B._______ Ltd. sei ein Herr Y._______ gewesen. Herr X._______ und Herr Y._______ würden einander nicht kennen. Keiner sei jeweils an der Gesellschaft des anderen beteiligt oder wirtschaftlich daran berechtigt gewesen. Die A._______ AG habe der B._______ Ltd. lediglich Unterfranchisenehmer vermittelt. Das Durchführen von Trainings am Endkunden sei nicht Gegenstand dieses Vertrages gewesen.
H.b Die Unterfranchisenehmer der A._______ AG hätten ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit der A._______ AG abgeleitet. Damit die A._______ AG diese Rechte überhaupt an die Unterfranchisenehmer habe weitergeben können, sei es notwendig gewesen, dass die A._______ AG die Rechte vorgängig von der B._______ Ltd. übertragen erhalten habe. Beim Verhältnis zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd. habe man den Franchisevertrag einem Mäklervertrag vorgezogen. Denn es hätten Befürchtungen bestanden, dass potentielle österreichische Unterfranchisenehmer auf einen Vertragsabschluss direkt mit der B._______ Ltd. aufgrund der grossen Distanz zu dieser und der komplett anderen Jurisdiktion (in Saint Vincent) hätten verzichten können. Letztlich sei aber der «Franchisevertrag» mit der B._______ Ltd. dennoch ein Vermittlungs- und kein typischer Franchisevertrag gewesen. Im Übrigen hätte sich die ESTV anlässlich der Buchprüfung davon überzeugen können, dass sich die Unterfranchisenehmer jeweils direkt mit der B._______ Ltd. in Verbindung gesetzt, spezifische Bestellungen zur Abwicklung des Unterfranchisevertrages bei ihr aufgegeben und Instruktionen, Unterlagen, Geräte etc. direkt von ihr erhalten hätten.
H.c Bezüglich der Vergütung habe folgende Regelung bestanden: Für die Nutzung der «Immaterialgüterrechte» habe die A._______ AG der B._______ Ltd. pro neuen Unterfranchisenehmer eine Einstiegsgebühr in der Höhe von 250'000.-- österreichischen Schilling (ATS) bezahlt. Die A._______ AG habe bei den Unterfranchisenehmern etwas mehr, nämlich ATS 261'445.70, einverlangt. Die Differenz sei der A._______ AG verblieben. Während der nachfolgenden Vertragsabwicklung habe die B._______ Ltd. der A._______ AG 10% der Franchisegebühren als Provision überlassen.

I.
Die ESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2007 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, dass die A._______ AG gar nicht in der Lage gewesen sei, die im Franchisevertrag festgehaltenen Pflichten einer Franchisenehmerin zu erfüllen. Sie habe den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass die Zahlungen an die B._______ Ltd. geschäftsmässig begründet gewesen seien, nicht erbringen können.

J.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV. Damit richtet sich die Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 31, Art. 32 e
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
contrario und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. An die von den Parteien oder der Vorinstanz vorgebrachten Begründungen ist es nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2007/41 E. 2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54 und 3.197).

1.3 Die Beschwerdeführerin hat weitere Beweise anerboten, darunter mehrere Zeugen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (anstelle vieler: BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.144 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden Beweise den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die Erhebung weiterer Beweise ist zu verzichten.

1.4 Die Beschwerdeführerin rügt, der Einspracheentscheid der ESTV vom 23. Mai 2007 sei der A._______ AG nie eröffnet worden. Gemäss Eintrag im Handelregister war die Gesellschaft im Zeitpunkt, als die ESTV über deren Einsprache entschied, bereits ohne Organe und deshalb in Liquidation. Die ESTV hat folglich und in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21) die zuvor ausgeschiedene Verwaltungsrätin Frau N.______ ins Recht gefasst; ihr, der Beschwerdeführerin, wurde der Einspracheentscheid korrekt eröffnet. Etwas anderes jedenfalls behauptet sie nicht.

1.5 Nicht zulässig ist hingegen, dass die (behaupteterweise) solidarisch haftende Frau N.______ erstmals im Einspracheverfahren einbezogen wurde. Richtigerweise hätte sie mit einer «Erstverfügung» ins Recht gefasst werden müssen (vgl. Michael Beusch, in: Martin Kocher/ Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, N. 16 zu Art. 70). Mit dem von der ESTV gewählten Vorgehen wurde Frau N.______ der Instanzenzug verkürzt. Aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens und aus prozessökonomischen Gründen spielt dies im vorliegenden Fall ausnahmsweise keine Rolle.

2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35% (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt:
1    Die Steuer beträgt:
a  auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung;
b  auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung;
c  auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung.
2    Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58
i.V.m. Art. 14 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 14 - 1 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
1    Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.
2    Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.
VStG).

2.2 Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG). Zu den steuerbaren Erträgen gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahe stehende Dritte (Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV, SR 642.211]). Das Bundesgericht hat die Gesetzmässigkeit der genannten Verordnungsbestimmung wiederholt bestätigt (anstelle vieler: BGE 115 Ib 274 E. 9a; BGE 110 Ib 321 E. 3 mit Hinweisen).

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen unter den Verordnungsbegriff des nahe stehenden Dritten auch Personen, denen der Aktionär erlaubt, die Gesellschaft wie eine eigene zu benutzen (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2A.72/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.1; 2A.79/2002 vom 27. Januar 2003 E. 1 mit Hinweisen, publiziert in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 736). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre kritisiert; es mangle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage; die Frage, ob eine geldwerte Leistung vorliege, werde mit der Frage, wer Leistungsempfänger sei, vermischt (Marco Duss/Julia von Ah, in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Basel 2005, N. 133 zu Art. 4
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG; vgl. auch Thomas Gehrig, Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen nahestehenden Dritten, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 205 ff.).

2.4 Der Nachweis des Aufwandcharakters von Leistungen obliegt - den allgemeinen Regeln über die Beweislast folgend - der steuerpflichtigen Gesellschaft. Nach Art. 39 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 39 - 1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.94
VStG hat diese der ESTV über alle Tatsachen, welche für die Steuerpflicht oder die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; sie muss insbesondere ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss führen und diese - zusammen mit Belegen und anderen Urkunden - auf Verlangen beibringen. Zwar ist es nicht Sache der Steuerbehörden, über die Zweckmässigkeit von Aufwandspositionen zu entscheiden und so ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Geschäftsleitung zu setzen. Die steuerpflichtige Gesellschaft hat aber nachzuweisen, dass die in Frage stehenden Leistungen geschäftsmässig begründet sind, damit sich die Steuerbehörden vergewissern können, dass geschäftliche Gründe und nicht allfällige enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zum Empfänger für das Erbringen der Leistung ausschlaggebend waren (BGE 119 Ib 431 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.457/2002 vom 19. März 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.5 Behauptet die steuerpflichtige Gesellschaft, sie sei lediglich als Treuhänderin oder Inkassomandatar und nicht auf eigene Rechnung tätig geworden, so verlangt die Praxis, dass sie dies mittels - aus der Zeit der Begründung des Rechtsverhältnisses stammender - klarer Abmachungen zwischen ihr und dem Auftraggeber belegt. Von besonderer Bedeutung ist dies für internationale Rechtsgeschäfte, entziehen sich solche doch weitgehend der Kontrolle der inländischen Steuerbehörden, weshalb an den Nachweis des betreffenden Rechtsverhältnisses strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichts 2A.457/2002 vom 19. März 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen und 2A.204/1997 vom 26. Mai 1999, publiziert in ASA 68 S. 750 E. 2b).

3.
3.1 Die A._______ AG wies in ihrer Erfolgsrechnung für das Jahr 2001 einen «Ertrag Ausland» von Fr. 128'738.75 aus. Der Aufwand für «Franchise-Gebühren» belief sich auf Fr. 52'512.35; eine weitere Aufwandposition bildeten «Dritthonorare» im Betrag von Fr. 46'516.80. Nach Berücksichtigung weiterer Aufwandposten kleineren Umfangs, insbesondere für Verwaltung und Informatik, resultierte für das Jahr 2001 ein Gewinn von Fr. 17'032.15.

Für das Jahr 2002 belief sich der «Ertrag Ausland» auf Fr. 87'247.55. Dem standen Ausgaben für «Franchise-Gebühren» in der Höhe von Fr. 77'926.55 gegenüber. Der Aufwand für Dritthonorare betrug derweil Fr. 1'470.--. Nach Abzug weiterer Aufwendungen wies die A._______ AG im Jahr 2002 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 1'463.31 aus.

Nebst dem «Ertrag Ausland» waren in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2001 und 2002 keine weiteren wesentlichen Ertragspositionen aufgeführt.

3.2 Nicht mehr strittig ist die Qualifikation der Dritthonorare, welche die ESTV zum Abzug zulässt. Unbestritten ist auch, dass die A._______ AG unter der Position «Ertrag Ausland» Zahlungen ihrer ausländisch domizilierten Unterfranchisenehmer verbuchte. Solche Zahlungen sind der A._______ AG tatsächlich zugeflossen; etwas anderes wird von den Parteien jedenfalls nicht behauptet. Im Übrigen hat die A._______ AG, wie von der ESTV ausdrücklich verlangt, Unterlagen (Kontoblätter) ins Recht gelegt, welche die Zahlungen dokumentieren. Gemäss den ebenfalls im Recht liegenden Verträgen übertrug die A._______ AG ihren Unterfranchisenehmern das Recht und auferlegte ihnen die Pflicht, ein sogenanntes A.-Management-Training-System anzuwenden und insbesondere die einschlägigen «Marken- und sonstigen Schutzrechte» sowie die Dienstleistungen der Franchisegeberin, also der A._______ AG, in Anspruch zu nehmen. Im Gegenzug verpflichtete sich die A._______ AG gegenüber den Unterfranchisenehmern, sie regelmässig bei der Anwendung des Trainings-Systems zu unterstützten und ihnen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3.3 Während die zwischen der A._______ AG und ihren Unterfranchisenehmern ausgetauschten Leistungen nicht strittig sind, teilen sich die Auffassungen der Parteien hinsichtlich des zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd. bestehenden Verhältnisses. Die ESTV erachtet, wie eingangs erwähnt, die in den Erfolgsrechnungen der A._______ AG für die Jahre 2001 und 2002 unter dem Titel «Franchise-Gebühren» ausgewiesenen und an die B._______ Ltd. geflossenen Zahlungen als geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand. Weil - nach Ansicht der ESTV - die A._______ AG von der B._______ Ltd. beherrscht war bzw. dieser für die Abwicklung ihrer Geschäfte zur Verfügung gestellt wurde und folglich als eine dieser nahe stehende Dritte galt, erhob die ESTV auf die genannten, bei der A._______ AG als «Franchise-Gebühren» verbuchten und ins Ausland abgeflossenen Zahlungen Verrechnungssteuern im Umfang von 35%.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob es sich bei den Zahlungen der A._______ AG an die B._______ Ltd. effektiv um geschäftsmässig begründeten Aufwand handelte (Punkt 6). Vorab ist jedoch die grundsätzliche Frage zu klären, ob in der hier gegebenen Konstellation überhaupt eine Leistung an die B._______ Ltd. abfliessen konnte (Punkt 4 und 5).

4.
4.1 Es ist vor Augen zu halten, dass die A._______ AG genau in der Mitte stand zwischen ihren Unterfranchisenehmern einerseits und der B._______ Ltd. andererseits. Die auf der einen Seite, zwischen der A._______ AG und den Unterfranchisenehmern, geschlossenen Verträge orientierten sich stark am Wortlaut des auf die andere Seite hin, zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd., bestehenden Vertrages. Dessen Inhalt wurde über weite Strecken sogar wörtlich übernommen. Den Verträgen zwischen der A._______ AG und ihren Unterfranchisenehmern einerseits und dem Vertrag zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd. andererseits aber war nicht nur der ähnliche bzw. gleiche Wortlaut gemein, ihnen lag auch der gleiche Gegenstand zu Grunde. Es ging auf beiden Seiten um das Zurverfügungstellen von Know-how im Bereiche der betrieblichen Weiterbildung; zu diesem Know-how gehörte die Anwendung von Texten, Übungen, Videos, Trainerinformationen und «sonstigen systemtypischen Unterlagen, insbesondere für Marketing, Akquisition, Geschäftsabwicklung und das Abhalten von Verkaufs-, Management- und anderen betrieblichen Weiterbildungsveranstaltungen sowie Coaching».

4.2 Bevor nun die A._______ AG den genannten Vertragsgegenstand überhaupt gültig an ihre Unterfranchisenehmer übertragen und diesen damit das Know-how zur Verfügung stellen konnte, musste sie den Gegenstand zuerst zwingend bei der B._______ Ltd. beziehen. Wäre mit andern Worten der A._______ AG von Seiten der B._______ Ltd. nichts zugeflossen, hätte sie auch nichts an die Unterfranchisenehmer weitergeben können. Denkbar wäre einzig gewesen, dass die A._______ AG die an ihre Unterfranchisenehmer erbrachten Leistungen von dritter Seite (und damit nicht von der B._______ Ltd.) bezogen oder selber hergestellt hätte. Für Letzteres hätte sie Personal einsetzen müssen, um so Konzepte und Trainingsmodule selber erarbeiten zu können. Weder diese Annahme noch jene, wonach der A._______ AG von dritter Seite Leistungen zugeflossen sind, finden eine Stütze in den Akten. Diese Auffassung wäre im Übrigen unplausibel und wird weder von der A._______ AG, der Beschwerdeführerin noch von der ESTV behauptet. Es weist sodann nichts darauf hin, dass die von der A._______ AG bezahlten «Dritthonorare» einen Zukauf entsprechender Leistungen abgegolten hätten; immerhin betrug im Jahr 2002 diese Position nur noch Fr. 1'470.--. Dies - notabene - bei Erträgen der A._______ AG aus dem Geschäft mit den Unterfranchisenehmern von Fr. 87'247.55.

4.3 Als Zwischenergebnis ist demnach zweierlei festzuhalten: Erstens waren die von der A._______ AG bei der B._______ Ltd. bezogenen Leistungen zweifelsohne gleicher Art wie jene, welche die A._______ AG an ihre Unterfranchisenehmer weiterleitete. Zweitens konnte die A._______ AG diese Leistungen nur dann weiterleiten, wenn sie ihr zuvor von der B._______ Ltd. zur Verfügung gestellt worden waren.

5.
5.1 Was für das Zurverfügungstellen von Know-how und allfälliger Marken- und Schutzrechten gilt, hat aber auch für die in die entgegengesetzte Richtung fliessenden Geldbeträge zu gelten, das heisst für die von den Unterfranchisenehmern an die A._______ AG und von der A._______ AG an die B._______ Ltd. geleisteten Zahlungen. Bestritte die ESTV zu Recht den Bestand des Gegenstandes, den die B._______ Ltd. der A._______ AG übertragen haben soll, entfiele damit nicht nur der Grund für die von der A._______ AG an die B._______ Ltd., sondern auch jener für die von den Unterfranchisenehmern an die A._______ AG geleisteten Zahlungen, denn beide Zahlungen basierten auf diesem, gleichartigen Gegenstand. Bestritte die ESTV mit anderen Worten zu Recht den Bestand der Aufwandposition für «Franchise-Gebühren», hätte sie als logische Folge davon auch die dieser Aufwandposition gegenüberstehende (einzige) Ertragsposition in Abrede zu stellen. Das aber tut die ESTV nicht; im Gegenteil, sie hält die Ertragsposition für steuerlich relevant.

5.2 Ob die fraglichen Zahlungen bei der A._______ AG geschäftsmässig begründeten Aufwand im Sinne des Verrechnungssteuerrechts darstellten oder ob es sich dabei, wie die ESTV geltend macht, um eine geschäftsmässig nicht begründete Leistung an die (als nahe stehende Dritte bezeichnete) B._______ Ltd. handelte, ist aus den genannten Gründen nicht von Belang. Wesentlich ist einzig, dass bei der A._______ AG nichts abfliessen konnte, was ihr nicht zuvor zugeflossen war. Es verstiesse gegen Treu und Glauben und käme einem Methodendualismus gleich, würde im vorliegenden Fall der Bestand eines Rechts oder einer Sache im Zusammenhang mit einer Aufwandposition («Franchise-Gebühr») verneint, gleichzeitig aber im Rahmen des damit - wie gezeigt - untrennbar verbundenen Ertrages («Ertrag-Ausland») stillschweigend vorausgesetzt. Folgte man konsequent der Argumentation der ESTV, die den Bestand der fraglichen Rechte an sich in Abrede stellt, konnte gar keine Verrechnungssteuerforderung entstanden sein. Denn diese Argumentation liesse - wie dargestellt - nicht zu, dass die A._______ AG einen Ertrag erzielt hat. Ein Geldbetrag aber, der nicht zugeflossen ist, kann nicht abfliessen; sachlogisch kann darauf keine Steuer erhoben werden. Die ESTV macht im Übrigen zu Recht nicht geltend, die Zahlungen der A._______ AG an die B._______ Ltd. wären (lediglich) zu hoch ausgefallen.

6.
6.1 Obwohl für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr entscheidend, bleibt der Vollständigkeit halber auf die Frage einzugehen, ob die von der A._______ AG an die B._______ Ltd. geleisteten «Franchise-Gebühren» geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellten oder nicht.

6.2 In diesem Zusammenhang gilt - mutatis mutandis - was für das Vorliegen des Ertrages an sich schon galt, dass nämlich im Verhältnis zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd. aus sachlogischen Gründen nicht die geschäftsmässige Begründetheit abgelehnt, im Verhältnis zwischen den Unterfranchisenehmern und der A._______ AG dieselbe jedoch implizit vorausgesetzt werden kann. Wären die von der A._______ AG an die B._______ Ltd. ausgerichteten Zahlungen geschäftsmässig nicht begründet, wie dies die ESTV vorbringt, so konnten es die Zahlungen der Unterfranchisenehmer an die A._______ AG noch viel weniger sein. Die Unterfranchisenehmer wurden indes offensichtlich im Sinne der Verträge tätig und generierten der A._______ AG einen Ertrag. Verkennt man, dass die A._______ AG den Unterfranchisenehmer hierfür Know-how zur Verfügung stellen musste, so stellte sich unweigerlich die Frage, woher, wenn nicht von der A._______ AG, die Unterfranchisenehmer das Know-how bezogen haben. War es nicht die A._______ AG, die ihnen als Franchisegeberin diente, wäre hierfür nur noch die B._______ Ltd. selber in Frage gekommen. In diesem Fall aber wäre die A._______ AG allenfalls Treuhänderin der B._______ Ltd. gewesen, was von Seiten der Beschwerdeführerin denn auch behauptet, von der ESTV aber zu Recht verneint wird, was aber ebenfalls zu keiner Verrechnungssteuerforderung geführt hätte (Punkt 7.3 hiernach).

6.3 Dass eine Dritte den Unterfranchisenehmern die Gegenstände zur Verfügung gestellt hätte, ist nicht naheliegend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Wenn ihnen auch die A._______ AG nichts hätte übertragen können, weil dieser kein Know-how zugestanden hätte, so wären in der Konsequenz die österreichischen Unterfranchisenehmer gar nie im Sinne des jeweiligen Unterfranchisevertrages tätig geworden. Ihnen hätte es schlicht an den Voraussetzungen gefehlt, um das Vereinbarte überhaupt vorzunehmen. Dies aber hiesse, dass die Unterfranchisenehmer - genau wie die A._______ AG - für Steuerzwecke keinen adäquaten Aufwand hätten geltend machen dürfen. Es hiesse auch, dass die A._______ AG bzw. die Unterfranchiseverträge lediglich deshalb gegründet bzw. vereinbart worden wären, um Geldmittel aus Österreich über die schweizerische A._______ AG nach Saint Vincent zu verschieben. In diesem Fall müsste man die von der A._______ AG ins Recht gelegten Unterfranchiseverträge wohl als gefälscht bezeichnen; sie hätten einzig dem Zweck gedient, den schweizerischen (und allenfalls den österreichischen) Fiskus zu täuschen und eine Tätigkeit der Unterfranchisenehmer in Österreich vorzuspiegeln. Hätte die ESTV diesen Verdacht tatsächlich gehegt, wäre ihr offengestanden, von Österreich die nötigen Informationen auf dem Amtshilfeweg zu beschaffen (vgl. Art. 26 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Januar 1974 [DBA-Ö; SR 0.672.916.31]). Dies tat die ESTV nicht.

6.4 Die Beschwerdeführerin konnte plausibel darlegen, dass die Unterfranchisenehmer das für ihre Tätigkeit benötigte Know-how bei der A._______ AG bezogen. Folglich muss nun auch die entsprechende Eingangsleistung bei der A._______ AG als geschäftsmässig begründet akzeptiert werden. Damit war die hierzu notwendige Zahlung der A._______ AG an die B._______ Ltd. geschäftsmässig begründet.

7.
Schliesslich ist auf weitere Vorbringen der ESTV und der Beschwerdeführerin sowie auf Besonderheiten des vorliegenden Falles einzugehen.

7.1
7.1.1 Die ESTV weist darauf hin, es sei äusserst fraglich, ob Marken- und andere Rechte wie «A._______ AG» und Rechte an Trainingssystemen überhaupt bestanden und, falls ja, ob diese auch effektiv der B._______ Ltd. zugestanden hätten. Anlässlich einer Recherche im Internet habe jedenfalls kein entsprechender Eintrag festgestellt werden können. Da bei internationalen Verhältnissen, insbesondere bei Beteiligung von Domizilgesellschaften und Gesellschaften in Steuerparadiesen, die Anforderungen an den Nachweis von Aufwendungen erhöht seien, könne im konkreten Fall der eingereichte Franchisevertrag (zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd.) nicht zum Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit genügen. Weiter weist die ESTV darauf hin, dass die Beweislast der geschäftsmässigen Begründetheit des Aufwandes der A._______ AG obliegt. Die ESTV erachtet den Nachweis auf Grund der von der A._______ AG eingereichten Akten als nicht erbracht.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausführungen der ESTV seien schlicht aktenwidrig. Würde im Markenregister des Eidgenössischen Institutes für Geistiges Eigentum (www.swissreg.ch) nach «A._______ AG» gesucht, ergäbe dies über 500 Treffer.
7.1.2 In der Argumentation der ESTV wird übersehen, dass im vorliegenden Fall der Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit, was das Zurverfügungstellen von Know-how betrifft, kaum anders als mit dem von der A._______ AG eingereichten (Franchise)Vertrag zu erbringen ist. Immerhin bestehen - zumindest in der Schweiz - keine Register, die den Eigentümer oder Lizenznehmer von sogenanntem Know-how ausweisen. Das Zurverfügungstellen von Know-how aber stellte die Hauptleistung der B._______ Ltd. an die A._______ AG bzw. der A._______ AG an die Unterfranchisenehmer dar. Eine isolierte und nur auf das Verhältnis zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd. fokussierte Betrachtung greift in diesem Zusammenhang denn auch zu kurz. Vorliegend hat die A._______ AG mit Hilfe diverser Unterlagen (siehe Punkt 3.2 hievor) zweifelsfrei nachgewiesen, dass zwischen ihr und ihren Unterfranchisenehmern Leistungen ausgetauscht wurden, wobei es im Wesentlichen um typische Leistungen einer Franchisegeberin gegenüber Franchisenehmern handelte. Da aber die einzig plausible Annahme darin besteht, dass die A._______ AG die Güter zuvor bei der B._______ Ltd. bezogen hatte, müssen entsprechende Zahlungen der A._______ AG an die B._______ Ltd. als geschäftsmässig begründet gelten (siehe Punkt 6.4 hievor). Damit blieb - entgegen der Ansicht der ESTV - die Frage der geschäftsmässigen Begründetheit gerade nicht beweislos. Entsprechend stellt sich auch die Frage nicht, wer die entsprechenden Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen hätte.
7.1.3 Offensichtlich falsch aber ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach eine Suche im schweizerischen Markenregister nach «A._______ AG» über 500 Treffer ergäbe. Gemäss einer Suche nach der ganzen Firma und nicht nach den einzelnen, hierfür verwendeten Wörter (sogenannte Phrasensuche; der Suchbegriff ist in Anführungszeichen zu setzen), besteht kein entsprechender Eintrag. Ob unter der fraglichen Firma tatsächlich Einträge im Markenregister vorgenommen wurden und Markenrechte bestanden haben, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aber nicht von Belang. Zum einen verwechselten die Vertragspartner offensichtlich die im Handelsregister eingetragene Firma mit einer Marke oder übersahen, dass ein Eintrag im Handelsregister noch kein Immaterialgüterrecht entstehen lässt. Zum anderen aber bestand der weitaus grösste Teil dessen, was die B._______ Ltd. an die A._______ AG und die A._______ AG sodann an die Unterfranchisenehmer vertraglich übertrugen, ohnehin aus nicht registrierfähigem Know-how.
7.2
7.2.1 Damit bleibt auf den Hinweis der ESTV einzugehen, wonach dem Vertrag zwischen der A._______ AG und der B._______ Ltd. nicht in allen Punkten nachgelebt worden sei. Gemäss Vertragswortlaut hatte die A._______ AG die ihr von der B._______ Ltd. eingeräumten Rechte mit der Sorgfalt eines «ordentlichen Geschäftsmannes» persönlich und unter Einsatz ihrer gesamten Arbeitskraft auszuüben und zu nutzten; sie hatte alle Geschäfte von eigenen Geschäftsräumlichkeiten aus zu tätigen und für die entsprechende Ausstattung, insbesondere für Telefon, Anrufbeantworter, Fax, Computer mit Drucker etc., Sorge zu tragen.
7.2.2 Dem Wortlaut des Vertrages wurde, wie die ESTV korrekt feststellt, tatsächlich nicht in allen Punkten nachgelebt. Es darf hierbei aber nicht übersehen werden, dass die Verträge offensichtlich von juristischen Laien abgefasst worden sind. Dass dem (Franchise)Vertrag nicht nachgelebt worden ist, ist im Übrigen bereits aus den Erfolgsrechnungen ersichtlich. Dort werden zwar Dritthonorare, nicht aber Personalkosten ausgewiesen, wie dies, wäre die A._______ AG dem Vertrag gefolgt, hätte geschehen müssen. Ob die B._______ Ltd. der A._______ AG das Know-how aus zivilrechtlicher Sicht unter dem Titel eines Franchise-, Mäkler- oder eines anderen Vertrages übertrug, kann für Zwecke der Verrechnungssteuer aber nicht entscheidend sein. Aus der Tatsache allein, dass dem Vertrag nicht in allen Punkten nachgelebt wurde, durfte die ESTV nicht den Schluss ziehen, es hätte keine Übertragung von Know-how stattgefunden. Immerhin lagen, wie gesagt, noch andere Unterlagen im Recht, so insbesondere die Erfolgsrechnungen der Jahre 2001 und 2002 und entsprechende Kontoblätter.

7.3 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation, wonach die A._______ AG lediglich als Vermittlerin, Treuhänderin oder Inkassostelle der B._______ Ltd. gehandelt habe. Unbestritten ist, dass diesfalls Zahlungen der A._______ AG an die B._______ Ltd. ebenfalls keine Verrechnungssteuern ausgelöst hätten. Die A._______ AG behandelte die Zahlungen an die B._______ Ltd. in ihrer Erfolgsrechnung als Aufwand und wies Leistungen der sogenannten Unterfranchisenehmern als eigenen Ertrag aus. Bereits dies spricht deutlich für Eigen- und nicht für Treuhandgeschäfte. Auch liegen keine Verträge vor, die ein Treuhandverhältnis belegen könnten. Auf Grund der Fakten kann damit nicht davon ausgegangen werden, die A._______ AG habe eine Treuhand-, Vermittler- bzw. Inkassotätigkeit wahrgenommen. In diesem Fall des unbewiesenen Treuhandverhältnisses trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit (siehe Punkt 2.5 hievor).

7.4 Sodann hat die ESTV wiederholt auf das Urteil des Bundesgerichts 2A.457/2002 vom 19. März 2003 hingewiesen. Das Bundesgericht bestätigte in diesem Fall den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) 2001-068 vom 9. August 2002. Trotz weitgehenden Parallen zum hier vorliegenden Sachverhalt basierten dort die bei der Gesellschaft abgehenden Zahlungen (Aufwand) im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Sachverhalt offensichtlich nicht auf gleich lautenden Verträgen wie die eingehenden Zahlungen (Erträge). Entsprechend konnte die SRK (und ihr folgend auch das Bundesgericht) die abgehenden Zahlungen als geschäftsmässig nicht begründet qualifizieren ohne damit auch den eingehenden Zahlungen die Rechtsgrundlage zu entziehen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Eine Prüfung der Frage, ob die A._______ AG von der B._______ Ltd. beherrscht war und ob es sich bei ihr damit und im Sinne der unter Punkt 2.3 erwähnten Rechtsprechung um eine nahe stehende Dritte handelte, drängt sich bei diesem Ausgang nicht auf. Ebenso erübrigt sich zu prüfen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer vormaligen Eigenschaft als Verwaltungsrätin der A._______ AG im Sinne von Art. 15
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 15 - 1 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
1    Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a  für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person, einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit oder einer kollektiven Kapitalanlage: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses;
b  für die Steuer einer juristischen Person oder einer kollektiven Kapitalanlage, die ihren Sitz ins Ausland verlegt: die Organe und im Falle der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlage die Depotbank bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person und der kollektiven Kapitalanlage.59
2    Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.
3    Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Rechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.
VStG mithaftet.

9.
Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten. Die ESTV hat der obsiegenden Beschwerdeführerin die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Mit detaillierter Kostennote vom 30. März 2009 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren Fr. 14'264.85 (inkl. MWST) in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der Komplexität des Sachverhalts und der Schwierigkeit der Rechtsfragen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Höhe dieses Betrags als angemessen. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 14'264.85 (inkl. MWST) auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet.

3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 14'264.85 zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Urban Broger

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand am 8. Mai 2009
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4313/2007
Date : 07. Mai 2009
Published : 15. Mai 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verrechnungssteuer
Subject : Verrechnungssteuer; geldwerte Leistung; Solidarhaftung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 132
VGG: 32e  33
VGKE: 7
VStG: 1  4  10  13  14  15  39
VwVG: 5  62  63  64
BGE-register
110-IB-319 • 115-IB-274 • 119-IB-431 • 131-I-153
Weitere Urteile ab 2000
2A.204/1997 • 2A.457/2002 • 2A.72/2006 • 2A.79/2002
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