Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1154/2007
{T 0/2}

Urteil vom 7. April 2009

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.

Parteien
X._______,
ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Einreisesperre.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem heutigen Bosnien und Herzegowina stammende X._______, geboren am 21. September 1958, heiratete am 6. August 1999 die in der Schweiz niedergelassene (und später eingebürgerte) Y._______; beide waren bereits von 1978 bis 1980 verheiratet, bevor Y._______ in die Schweiz emigrierte. Infolge der erneuten Heirat erhielt X._______ eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen.

Am 18. August 2004 erstattete Y._______ gegen ihren Ehemann Strafanzeige wegen zwei Tage zuvor erlittener häuslicher Gewalt und stellte nachfolgend Strafantrag. Das kantonale Ausländeramt wurde infolgedessen darauf aufmerksam, dass sich die Ehegatten (anscheinend gerade erst) getrennt hatten, und überprüfte die Aufenthaltsberechtigung von X._______. Dennoch verlängerte das Ausländeramt dessen B-Bewilligung bis zum 26. Oktober 2005, nachdem das gegen ihn wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung eingeleitete Strafverfahren - nach Rückzug des Strafantrags durch die Ehefrau - am 14. Oktober 2004 eingestellt worden war.

Am 6. Dezember 2004 teilte Y._______ dem Ausländeramt mit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Oktober 2002 aufgelöst worden sei und dass ihre vorherigen Angaben und auch der Rückzug des Strafantrags nur aufgrund des vom Ehemann ausgeübten Drucks erfolgt seien. Das Ausländeramt überprüfte daraufhin erneut dessen Aufenthaltsbewilligung und widerrief sie am 24. Februar 2005. Die von X._______ (nach abgewiesenem Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen) eingereichte Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte insoweit Erfolg, als das Gericht mit Urteil vom 25. Oktober 2005 die Sache zur weiteren Abklärung und zu neuer Beurteilung und Entscheidung an das Ausländeramt zurückwies. Zwischenzeitlich - am 16. September 2005 - hatte X._______ ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht.

Nach entsprechenden neuen Abklärungen teilte das Ausländeramt X._______ mit Schreiben vom 8. August 2006 mit, es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu verlängern. Vom gleichzeitig eingeräumten rechtlichen Gehör machte X._______ keinen Gebrauch.

B.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das von X._______ am 16. September 2005 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Ihren Entscheid begründete die Behörde damit, dass X._______ an seiner Ehe rechtsmissbräuchlich festhalte. Er habe bereits im Februar 2005 geäussert, er wünsche schnellstmöglich die Scheidung, um seine neue Partnerin zu heiraten; trotzdem widersetze er sich gegenwärtig immer noch dem am 11. Mai 2005 eingereichten Scheidungsbegehren der Ehefrau. Es sei offenkundig, dass er die Ehe nur aufrecht erhalte, um ausländerrechtliche Ansprüche nicht untergehen zu lassen. Unerheblich sei, ob die Trennung der Ehegatten im Jahr 2002 oder im Jahr 2004 stattgefunden habe. Die genannte Verfügung blieb unangefochten.

C.
Im Zusammenhang mit der auf den 27. November 2006 anberaumten Scheidungsverhandlung drohte X._______ seiner Ehefrau am 30. Oktober 2006 per SMS an, sie, weitere Angehörige und ihren Rechtsvertreter umzubringen. Er wurde aufgrund dessen in Untersuchungshaft genommen.

D.
Am 10. November 2006 dehnte das BFM die vom Kanton St. Gallen am 14. September 2006 verfügte Wegweisung auf das gesamte Gebiet der Schweiz aus und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 22. November 2006. Ebenso wie die kantonale Verfügung erwuchs auch die Ausdehnungsverfügung in Rechtskraft.

E.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 verhängte die Vorinstanz über X._______ eine Einreisesperre für die Dauer von fünf Jahren (23. November 2006 bis 22. November 2011) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, das Verhalten von X._______ habe einerseits wegen rechtsmissbräuchlichem Festhalten an einer Ehe, andererseits wegen Drohungen zu Klagen Anlass gegeben. Seine Anwesenheit sei deshalb unerwünscht.

F.
Am 29. Januar 2007 wurde X._______ aus der Untersuchungshaft in seine Heimat ausgeschafft. Mit Strafbescheid vom 13. Februar 2008 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

G.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Januar 2007 erhob der Rechtsvertreter von X._______ am 7. Februar 2007 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung, eventualiter eine Verkürzung der verhängten Fernhaltemassnahme und macht geltend, die von der Vorinstanz erhobenen Vorwürfe seien nicht genügend erstellt. In der Ehe des Beschwerdeführers habe es, wie in jeder anderen Ehe auch, Spannungen gegeben. Es sei sein gutes Recht gewesen, an der Ehe festzuhalten, auch wenn er letztlich gegen seinen Willen geschieden worden sei. Seine Ehefrau habe ihn aus dem Balkan hierhergeholt und mit ihm eine Familie gegründet, so dass ihm keinesfalls der Vorwurf gemacht werden könne, die Ehe lediglich im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz geschlossen zu haben. Was den Vorwurf der Drohungen angehe, so habe der Beschwerdeführer diese möglicherweise geäussert, sei dabei aber wohl nicht ganz zurechnungsfähig gewesen, weil er unter sehr grossem Druck gestanden und seine in der Schweiz neu aufgebaute Existenz gefährdet gesehen habe. Seine verbalen Entgleisungen seien auch seiner südlichen Mentalität zuzuschreiben und zumindest teilweise entschuldbar.

H.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 richtete sich der Beschwerdeführer auch persönlich gegen die verhängte Einreisesperre. Er behauptet, er habe sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen. Seine hiesigen Probleme seien darauf zurückzuführen, dass seine Ehefrau gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, gegenüber der Fremdenpolizei und im Scheidungsverfahren unwahre Angaben gemacht habe. Er erwarte eine positive Entscheidung über seine Beschwerde und hoffe auf eine Rückkehr in die Schweiz, wo er wieder leben und arbeiten wolle.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2007 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und weist darauf hin, dass die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen die vom Beschwerdeführer beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gerade mit der Begründung des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an der Ehe verweigert habe. Die entsprechende Verfügung sei auch in Rechtskraft erwachsen. Es bestehe kein Anlass, von den dort in zutreffender Art und Weise gezogenen Schlussfolgerungen abzuweichen; das Beschwerdevorbringen sei insoweit unbehelflich. Das Gleiche gelte für die vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen ausgesprochenen Drohungen.

J.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 26. September 2007 wiederholt der Parteivertreter den an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf, ihre Verfügung nur unzureichend begründet bzw. die dort gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe nicht hinreichend abgeklärt zu haben. Er vertritt die Ansicht, dass auf den Inhalt der rechtskräftigen Verfügung des Ausländeramts St. Gallen nicht abgestellt werden dürfe, da der Beschwerdeführer von dieser Verfügung keine Kenntnis gehabt habe. Es gehe im vorliegenden Fall um die Folgen eines Ehestreits, für die dem Beschwerdeführer nicht die alleinige Verantwortung zugeschoben werden dürfe. Seine Verhaftung habe den Beschwerdeführer genügend gewarnt, so dass zumindest die Dauer der gegen ihn verhängten Fernhaltemassnahme als unverhältnismässig anzusehen sei.

Mit Eingabe vom 7. April 2008 gab der Parteivertreter die Auflösung des Mandatsverhältnisses bekannt. Eine auf diplomatischem Weg an die Heimatadresse übermittelte Aufforderung, gemäss Art. 11b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11b - 1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
1    Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.33
2    Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.
VwVG ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, wurde mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert.

K.
Der weitere Akteninhalt sowie der Inhalt der beigezogenen kantonalen Akten wird, soweit rechterheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreisesperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
- 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die angefochtene Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG und die einschlägigen Bestimmungen der ebenfalls aufgehobenen Verordnungen (vgl. Art. 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), abzustellen.

4.
4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG kann die eidgenössische Behörde über unerwünschte Ausländerinnen und Ausländer die Einreisesperre verhängen. Dies kann sie ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, gegenüber ausländischen Personen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen. Während der Einreisesperre ist der Ausländerin bzw. dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt.

4.2 Die Einreisesperre ist ihrer Natur nach eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme. Sie will der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie anderer unter den Schutz des Ausländerrechts fallender Polizeigüter begegnen, die von Ausländerinnen und Ausländern ausgehen können. Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich erfahrungsgemäss nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt. In diesem Sinne gelten nach ständiger Praxis Ausländerinnen und Ausländer als "unerwünscht", deren Vorleben darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufügen und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVGE 2008/24 E. 4.2 oder die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.2 und C-175/2006 vom 25. April 2008 E. 3.3 je mit Hinweisen).

4.3 Der Tatbestand der Unerwünschtheit wird typischerweise durch die Straffälligkeit einer ausländischen Person gesetzt. Die Unerwünschtheit kann indessen auch andere Ursachen haben. So ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von einem klaren und schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen, wenn eine ausländische Person eine Ehe deshalb eingeht bzw. eine gelebte und intakte Ehe vortäuscht, um ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).

5.
Auf Unerwünschtheit des Beschwerdeführers weist ohne weiteres sein Verhalten vom 30. Oktober 2006 hin (Morddrohungen per SMS), für das er unverzüglich in Untersuchungshaft genommen wurde. Die Einschätzung dieses Verhaltens vermag der Beschwerdeführer auch nicht dadurch zu relativieren, dass er auf seine südländische Mentalität verweist und darauf, dass er angesichts der damals bevorstehenden Ehescheidung unter grossem emotionalen Druck gestanden habe: Sein Verhalten ist keineswegs nur als Bagatelle zu betrachten, was sich auch daran zeigt, dass er hierfür mit Strafbefehl vom 13. Februar 2008 schuldig gesprochen und zu einer bedingten sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

6.
Zu prüfen ist weiterhin, ob sich die Unerwünschtheit des Beschwerdeführers auch aus der ihm vorgeworfenen rechtsmissbräuchlichen Berufung auf seine Ehe herleiten lässt.

6.1 Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 133 II 6 E. 3.2 S. 12). Im Verfahren um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist dies der Fall, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht bzw. einzig mit dem Ziel aufrecht erhalten wird, der ausländischen Person hierzulande ein Anwesenheitsrecht zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2 mit Hinweisen).

6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass X._______ am 6. August 1999 die in der Schweiz niedergelassene Y._______ heiratete und dadurch eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Wahrscheinlich schon drei Jahre darauf, spätestens aber im August 2004 trennten sich die Ehegatten, und das Ausländeramt überprüfte aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Dieser liess der Behörde durch seinen Rechtsvertreter am 14. Februar 2005 mitteilen, dass er sich schnellstmöglich scheiden lassen wolle, um seine neue Partnerin zu heiraten. Dem im Mai 2005 von seiner Ehefrau eingereichten Scheidungsbegehren widersetzte er sich jedoch im Zeitpunkt der vom Ausländeramt erlassenen Verfügung (am 14. September 2006) immer noch. Dieses Verhalten lässt darauf schliessen, dass seine Ehe längst gescheitert war, dass er zwischenzeitlich neue Heiratspläne schmiedete, aber nach deren offenbarem Scheitern erneut an der alten Ehe festhielt bzw. sich einer Scheidung widersetzte, um sein Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren.

6.3 Insgesamt betrachtet ergibt sich somit das Bild einer Ehe, die ab dem Trennungszeitpunkt unheilbar zerrüttet war und für die keine Chance auf Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft mehr bestand. Abgerundet wird dieses Bild dadurch, dass der Beschwerdeführer noch kurz vor dem anberaumten Scheidungstermin Todesdrohungen an seine Ehefrau richtete, weil er der Ansicht war, diese sei für den Verlust seines Aufenthaltsrechts verantwortlich (vgl. das in den kantonalen Akten S. 210-218 befindliche Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen vom 30. Oktober 2006). Es kann somit nicht beanstandet werden, dass die Vorinstanz die Schlussfolgerung zog, der Beschwerdeführer habe sich rechtsmissbräuchlich und in täuschender Absicht - d.h. nur um sein Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren - auf eine inhaltslose Ehe berufen.

7.
Im vorliegenden Fall lässt das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers auch auf künftige Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schliessen. Die bisherigen Erwägungen zeigen, dass X._______ den Verlust seines Aufenthaltsrechts durch Beharren auf seiner Ehe abzuwenden versuchte und - sobald Scheidungsverhandlung und Ausreisetermin unabänderlich feststanden - derart ausser sich geriet, dass er Morddrohungen an seine Ehefrau richtete. Diese Aggressivität hat X._______ u.a. mit der Gefährdung seiner neu in der Schweiz aufgebauten Existenz zu rechtfertigen versucht (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2007). Die negative Prognose für künftiges störendes Verhalten wird dadurch jedoch nicht in Frage gestellt. Die polizeiliche Einvernahme vom 30. Oktober 2006, sein späteres (undatiertes) Schreiben an den Untersuchungsrichter sowie die von der Staatsanwaltschaft veranlasste psychiatrische Begutachtung vom 10. Januar 2007 zeigen seine Fixierung auf die Idee, seine Ehefrau und ihr Rechtsvertreter seien für den Verlust seines Aufenthaltsrechts und seiner Arbeitsstelle verantwortlich, und lassen erkennen, dass er diese Personen hierfür - wie auch immer - zur Verantwortung ziehen wollte (vgl. kantonale Akten S. 210-218, S. 219-225 und S. 242-260). Dass zwischenzeitlich keine Distanzierung von diesen Vorstellungen stattgefunden hat, zeigt seine Beschwerdeeingabe vom 15. Februar 2007: Auch dort schiebt er die Verantwortung für seine Probleme seiner Ex-Ehefrau und ihrem damaligen Rechtsvertreter zu und zeigt sich überzeugt davon, dass nur aufgrund deren angeblicher Lügen fremdenpolizeiliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden seien. Gleichzeitig gibt er zu erkennen, dass er nach einem positiven Entscheid über seine Beschwerde wieder in die Schweiz zurückkehren und hier bleiben will. Aufgrund der völligen Fehleinschätzung seiner damaligen und heutigen ausländerrechtlichen Situation, aber auch aufgrund seiner damals verbal geäusserten und auch heute nicht ganz auszuschliessenden Gewaltbereitschaft kann von ihm künftiges Wohlverhalten nicht erwartet werden. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer auf Art. 13 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
Satz 1 ANAG gestützten Einreisesperre sind somit zu bejahen.

8.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich und St. Gallen 2006, Rz 613 ff.).

9.
Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist offenkundig. Es ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Erwägungen, d.h. aus den Umständen der von ihm begangenen Straftat und dem Bemühen, weiterhin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Hinsichtlich der privaten Interessen (im Vordergrund stehen Besuchsaufenthalte im Rahmen der allgemeinen Einreisevoraussetzungen) wird vorgebracht, alle Verwandten - darunter sein erwachsener Sohn - lebten in der Schweiz; demgegenüber verfüge der Beschwerdeführer im Heimatland über keine Familienangehörigen mehr. Es kann zwar angenommen werden, dass die Einreisesperre die Kontaktmöglichkeiten zu den hier lebenden Angehörigen beschränkt; allerdings ist festzuhalten, dass diese Kontakte auch auf andere Weise als durch Besuche - beispielsweise auf schriftlichem und telefonischem Weg oder auch über das Internet - gepflegt werden können. Darüberhinaus nennt X._______ keinerlei private Interessen, welche dem öffentlichen Interesse an seiner Fernhaltung entgegen stehen könnten.

10.
Bei dieser Sachlage erweist sich die verfügte Einreisesperre unter Berücksichtigung der bestehenden Praxis in vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 258 167)
das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
die schweizerische Botschaft in Sarajevo mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine Orientierungskopie zukommen zu lassen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Haake

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1154/2007
Date : 07. April 2009
Published : 22. April 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Einreisesperre


Legislation register
ANAG: 13
AuG: 125  126
BGG: 83
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3
VZAE: 91
VwVG: 5  11b  48  49  50  52  62  63
BGE-register
129-II-215 • 133-II-6
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