Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5459/2017
Urteil vom 7. März 2018
Einzelrichter Thomas Wespi,
Besetzung mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
Pakistan,
Parteien vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 29. August 2017 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 6. Juli 2017 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 11. Juli 2017 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ B._______ und am 14. August 2017 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er sei pakistanischer Staatsangehöriger aus dem Dorf C._______, wo er von Geburt bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat gelebt habe und seine Eltern weiterhin wohnten. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Ahmadi an und habe (...) Brüder in Pakistan und eine Schwester in D._______. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt, in welcher er nach Abschluss der (...) Schulklasse auch mitgearbeitet habe. Er habe seinen Heimatstaat am (...) September 2016 verlassen, weil er Ahmadi sei und aufgrund dessen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. So sei er beispielsweise etwa im Jahr 2010 nicht zu einem College zugelassen worden, nachdem herausgefunden worden sei, dass er Ahmadi sei. Im Jahr 2012 sei das Gebetshaus in seinem Dorf von der Polizei versiegelt worden. Vor der Versiegelung habe er einige Exemplare des Korans in ein anderes Gebetshaus bringen wollen. Deswegen sei er von der Polizei geschlagen worden. In der Folge sei auch das Land, auf welchem sich ein kleineres Gebetshaus befunden habe, beschlagnahmt worden. In Zukunft werde sicherlich auch dieses noch geschlossen. Wegen seiner Religionszugehörigkeit habe er auch keine Arbeit finden können. So habe er in einem (...) nach Arbeit gesucht, ihm sei jedoch gesagt worden, dass kein Ahmadi eingestellt werde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er je eine Kopie eines polizeilichen Formulars und eines Flugblatts zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. August 2015 (recte: 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So habe die Agitation fundamentalistischer Gruppierungen zur Folge, dass Ahmadis von religiösen Fanatikern teils belästigt, schikaniert und in seltenen Fällen sogar ermordet würden. Die Übergriffe richteten sich vielfach gegen bekannte Vertreter der Ahmadiyya-Bewegung. Die Mehrheit der Ahmadis in Pakistan könne jedoch weitgehend ungestört ihren Glauben ausüben und werde nicht in nennenswertem Ausmass behelligt. Mithin könne auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadis in Pakistan gesprochen werden. Die blosse Zugehörigkeit zur
Ahmadiyya-Bewegung vermöge deshalb nicht die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Daher werde einem Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt, wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne. Die vom Beschwerdeführer geschilderten erlittenen Nachteile erreichten nicht die nötige Intensität und Zielgerichtetheit, weshalb nicht von einer Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gesprochen werden könne. Das in Kopie eingereichte polizeiliche Formular thematisiere die religiösen Spannungen in der Heimatregion des Beschwerdeführers und die Schliessung einer Moschee. Daraus gehe jedoch in keiner Weise hervor, wie er selbst von dieser Aktion gegen seine Glaubensgemeinschaft betroffen gewesen sein soll. Dasselbe gelte für die Kopie des Flugblatts, welches als Aufruf für Muslime gewertet werden könne, die in seinem Dorf freigewordene Moschee zu übernehmen. Abgesehen davon komme diesem Dokument keine Beweiskraft zu, weil es leicht fälschbar sei. Schliesslich seien den Akten keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu entnehmen, und weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
D.
Mit Eingabe vom 26. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung des Staatssekretariats vom 29. August 2017, die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme. In prozessualer Hinsicht liess er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise von Gerichtsgebühren beantragen. Als Beweismittel reichte er auf einer CD-R gespeicherte Videoaufnahmen sowie diverse Medienberichte betreffend Verfolgung von Ahmadis in Pakistan ein.
E.
Am 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis zum 25. Oktober 2017 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM dürfte zutreffend ausgeführt haben, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile (erlittene Schläge anlässlich der Schliessung des Gebetshauses, kein Zugang zu höherer Bildung und keine Anstellungsmöglichkeiten wegen der Religionszugehörigkeit) erreichten nicht die nötige Intensität und Zielgerichtetheit, so dass nicht von einer Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit gesprochen werden könne, wobei es in diesem Zusammenhang insbesondere in zutreffender Weise festgehalten haben dürfte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung auf Anfrage erklärt, sich überhaupt nie für eine Arbeitsstelle beworben zu haben. Die Vorinstanz dürfte zudem den eingereichten Beweismitteln die Beweiskraft zu Recht abgesprochen haben und somit dürfte ihrer Einschätzung, die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, beizupflichten sein. Sodann dürfte mit zutreffender Begründung der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sein. Die in der Beschwerde formulierten Begehren dürften aufgrund einer summarischen Aktenprüfung aussichtslos erscheinen, zumal sich die Ausführungen weitestgehend auf die Schilderung der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan beschränkten, und dies auch bezüglich des eingereichten Videos, welches die Schliessung eines Gebetshauses unter Mitwirkung von Polizeibeamten zeige, und der übrigen als Beweismittel eingereichten Medienberichte gelten dürfte. Der Beschwerdeführer dürfte unter diesen Umständen aus dem Einwand in der Rechtsmitteleingabe, Ahmadis würden auf normale Art und Weise keine Stelle bekommen, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermögen.
G.
Am 17. Oktober 2017 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Mit dem sinngemässen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und den Ausführungen zur Situation der Ahmadis in Pakistan vermag der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder eine diesbezügliche begründete Furcht nachzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 ausführlich dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde - da aussichtslos - keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen. Sodann hat sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen und auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4 Die allgemeine Lage in Pakistan ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Zudem bestehen keine individuellen Wegweisungshindernisse. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, soweit aktenkundig, nicht an einer lebensbedrohenden Krankheit leidenden Mann im arbeitsfähigen Alter, der mit seinen Eltern und (...) Brüdern in Pakistan über ein tragendes Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat verfügt. Sodann ergibt sich aus seiner persönlichen Situation kein zusätzliches, über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hinausgehendes Gefährdungsindiz (vgl. Urteil des BVGer E-4621/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 8.3.4).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer die für eine Rückkehr allfällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Oktober 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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