Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5042/2014
Urteil vom 7. März 2016
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Besetzung Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
A._______,
vertreten durch Verein Berner Beratungsstelle
Parteien
für Sans-Papiers,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, Jahrgang 1970, ist gebürtiger Peruaner. Er verliess sein Heimatland im Jahr 1988, um in Buenos Aires ein Gesangsstudium zu absolvieren. 2005 erhielt er die argentinische Staatsbürgerschaft. Seit August 2006 lebt er ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Bisher fand er sein finanzielles Auskommen durch Engagements als Künstler in verschiedenen musikalischen Ensembles sowie durch Beschäftigungen in den Bereichen Gärtnerei, Umzüge, Reinigung und Haushalt (vgl. Aktennotiz der Vorinstanz vom 6. Januar 2014 [Vorakten S. 15]).
B.
Am 28. Oktober 2013 richtete der Beschwerdeführer an die Migrationsbehörde der Stadt Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b

C.
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehörs gewährt hatte, lehnte sie die beantragte Zustimmungserteilung mit Verfügung vom 4. Juli 2014 ab. Sie führt aus, bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b


Mit Blick auf den heutigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, so die Vorinstanz, werde der Vollzug seiner Wegweisung als zumutbar in Sinne von Art. 83 Abs. 4

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2014 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung sei die erforderliche Zustimmung zu erteilen. Er bringt vor, er habe Peru im Alter von 18 Jahren verlassen, einerseits, weil ihn seine Familie wegen seiner homosexuellen Orientierung abgelehnt habe, zum anderen, um in Argentinien klassischen Gesang zu studieren und Opernsänger zu werden. Sein dortiges Studium habe er mit Gelegenheitsarbeiten finanziert. Danach sei es ihm nur einige wenige Male gelungen, ein Engagement als Sänger zu bekommen und er habe aufgrund der niedrigen Gagen nicht lange von einem Auftritt leben können. Nebst der finanziellen Probleme habe er grosse Schwierigkeiten gehabt, in Argentinien ein Beziehungsnetz aufzubauen, denn er sei sowohl wegen seiner Herkunft als auch wegen seiner Homosexualität diskriminiert und ausgegrenzt worden. Deshalb habe er sich - nach der Kontaktaufnahme zu einem in Bern lebenden Freund - entschlossen, in die Schweiz zu kommen. Nach seiner Einreise seien die wenigen oberflächlichen Bekanntschaften, die er in Argentinien gehabt habe, aufgrund der grossen Distanz verloren gegangen.
Hier in der Schweiz habe er, der Beschwerdeführer, sich vom ersten Tag an um Engagements bei Theatern und Opernhäusern bemüht und damit - auch in Italien, Deutschland und Frankreich - Erfolg gehabt. Durch seine Auftritte habe er sehr gute Kontakte knüpfen können, weshalb er sicher sei, nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung eine feste Anstellung bei einer Oper oder einem Theater finden zu können. Derzeit erledige er viele Aushilfsarbeiten, um finanziell unabhängig zu sein. Abgesehen davon habe er ein festes monatliches Einkommen von rund 700 Franken pro Monat für seine Mithilfe in zwei Haushalten. Einer kranken Person gebe er Gesangsunterricht. Neben alledem engagiere er sich seit langem ehrenamtlich in verschiedenen kirchlichen Programmen. Die deutsche Sprache habe er innert kürzester Zeit gelernt und beherrsche sie heute perfekt. Daneben spreche er fliessend Französisch und Italienisch. In der Schweiz habe er viele sehr gute Freunde - fast ausschliesslich Schweizerinnen und Schweizer - gefunden, wodurch er sich ohne Schwierigkeiten habe integrieren können. Dank dieser Beziehungen fühle er sich zum ersten Mal in seinem Leben an einem Ort willkommen und zuhause. Dass auch er für seine Freunde wichtig sei, ergebe sich u.a. aus den der Beschwerde beigefügten Referenzschreiben und Fotos.
Der Beschwerdeführer macht weiterhin geltend, er sei in ständiger ärztlicher Behandlung, seit bei ihm im Jahr 2009 eine HIV-Ansteckung diagnostiziert worden sei. Sein gesundheitlicher Zustand sei momentan stabil, erfordere aber eine kontinuierliche Therapie und regelmässige Kontrollen in einer Spezialklinik. Letzteres spräche gegen seine Rückkehr nach Argentinien, denn dort müsste er unverzüglich eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um sich an den notwendigen medizinischen Leistungen der an sich "kostenfreien Therapie" finanziell beteiligen zu können. Fände er keine Arbeit, würde die dann zwangsläufige Beendigung seiner bisherigen Behandlung zu lebensbedrohlichen Komplikationen und damit zur völligen Arbeitsunfähigkeit führen.
Nach alledem, so der Beschwerdeführer, erfülle er die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, weshalb gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b

E.
Gleichzeitig mit seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

F.
In ihrer Vernehmlassung 25. September 2014 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. September 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und den Schriftenwechsel geschlossen.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt - u.a. auch auf den der beigezogenen kantonalen Akten - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM, mit denen die Zustimmung zur Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31



1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49


3.
3.1 Gemäss Art. 40


3.2 Aus dieser Ermächtigung resultiert Art. 85




3.3 Art. 5 der soeben zitierten Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 bezieht sich auf Bewilligungen, die in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen erfolgen. Aus Bst. d der genannten Bestimmung ergibt sich explizit, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall der Zustimmung durch das SEM bedarf. Um eine derartige Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. b

4.
Mit der Bestimmung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b






5.
5.1 Der Formulierung von Art. 30 Abs. 1 Bst. b



5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen (vgl. Vuille/Schenk, L'article 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, 2012, S. 121 f.). Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände - wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren - gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil des BVGer C 5414/2013 E. 5.1.3 m.H.).
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration und die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (BGE 130 II 39 E. 3 m.H.).Werden die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat geprüft, ist nicht immer zu vermeiden, dass Umstände, die für einen Härtefall sprechen könnten, sich mit denen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, überschneiden. Dies ist in Kauf zu nehmen (Urteil des BVGer C 3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat im Falle des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage verneint. Gegen diese Einschätzung erhebt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine frühere und die jetzige Lebenssituation in der Schweiz verschiedene Einwände, mit denen er insbesondere seine hiesige Integration und seine Abhängigkeit von medizinscher Versorgung in den Vordergrund stellt. Es bleibt demzufolge zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung des Kriterienkatalogs von 31 Abs. 1 VZAE (zu den Einzelheiten: E. 4) rechtmässig und verhältnismässig ist.
6.2 Sowohl die Abklärungen der Vorinstanz als auch das mit Konzertprogrammen und mehreren Referenzschreiben belegte Vorbringen des Beschwerdeführers lassen, was auch die Vorinstanz nicht bestreitet, auf dessen soziale und berufliche Integration schliessen. Zwar hat das SEM die finanzielle Situation des Beschwerdeführers als eher prekär bezeichnet und geht deswegen nicht von einer aussergewöhnlichen vorteilhaften wirtschaftlichen Integration aus; derart hohe Anforderungen können - worauf der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zurecht hingewiesen hat - an sogenannte Sans-Papiers jedoch nicht gestellt werden. Immerhin ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von Beginn an um Teilhabe am Wirtschaftsleben und finanzielle Selbständigkeit bemüht war. Die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 Bst. a

6.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b

6.4 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. c

6.5 Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e

6.6 Was das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f

Die Vorinstanz hat Abklärungen zur Gesundheitsversorgung in Argentinien getroffen und im Ergebnis festgehalten, dass der Beschwerdeführer in den dortigen Grossstädten auf ein europäischem Standard entsprechendes Versorgungsangebot zugreifen und seine in der Schweiz begonnene antiretrovirale Therapie fortsetzen könne. Der angefochtenen Verfügung zufolge ist das dortige öffentliche Gesundheitssystem für alle Patienten kostenfrei. Allerdings hat die Vorinstanz eingeräumt, dass es nur von Patienten ohne private Krankenversicherung in Anspruch genommen wird, und es dahingestellt sein lassen, ob und in welchem Umfang sich die insoweit betroffenen Personen an den benötigten medizinischen Leistungen beteiligen müssen. Für den Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, wäre eine allfällige finanzielle Belastung tragbar, wenn er in Argentinien eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorhandensein adäquater Behandlungsmöglichkeiten nicht, vertritt aber die Auffassung, dass ihm in Argentinien eine wirtschaftliche Integration unmöglich sei und er sich daher auch nicht die notwendige ärztliche Behandlung leisten könne.
Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Härtefall begründen könnte, steht demzufolge im Zusammenhang mit der Frage nach den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g

6.7 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Argentinien schwierigere ökonomische Verhältnisse als in der Schweiz vorfände, spricht als solcher nicht für eine persönliche Notlage. Bei der Härtefallprüfung steht vor allem die Frage im Vordergrund, ob eine Verankerung in der Schweiz die Wiedereingliederung im Herkunftsland verunmöglichen würde. Eine solche Verankerung ist beim Beschwerdeführer trotz der offenbar gelungenen sozialen und wirtschaftlichen Integration nicht anzunehmen, denn - wie bereits erwähnt (E. 5.2) - genügen berufliche und freundschaftliche Beziehungen hierfür nicht. Der Beschwerdeführer hat Argentinien im Alter von 36 Jahren verlassen, weil er sich dort teils wegen seiner peruanischen Herkunft, teils wegen seiner Homosexualität diskriminiert sah und sich von einem Leben in der Schweiz eine finanziell besser abgesicherte Zukunft versprach. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer 45-jährig, und es davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in Argentinien, wo er 18 Jahre lang lebte und seine musikalische Ausbildung absolvierte, immer noch vertraut ist. Die dort seinen Angaben zufolge erfahrenen Diskriminierungen sprechen nicht gegen seine Rückkehr, sind doch Vorbehalte, die sich auf Herkunft oder sexuelle Orientierung beziehen, in den meisten Ländern zumindest latent vorhanden. Zudem hat der Beschwerdeführer eigene negative Erfahrungen nicht belegt, sondern Zeitungsartikel eingereicht, welche die allgemeine Diskriminierung von Ausländern und Homosexuellen in Argentinien thematisieren. Eine derartige Situation, von der grosse Bevölkerungsgruppen betroffen sind, ist keineswegs singulär und insoweit für die Beurteilung eines Härtefalls nicht ausschlaggebend.
Im Hinblick auf die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass seine gesundheitliche Situation eigenen Angaben zufolge stabil ist und ihm daher die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Seinem Einwand, die Fortsetzung der Therapie könne nur unter dem Vorbehalt vorhandener finanzieller Mittel bzw. der sofortigen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfolgen, ist entgegen zuhalten, dass er mit einem Medikamentenvorrat aus der Schweiz einen gewissen erwerbslosen Zeitraum überbrücken könnte. Darauf hat auch die Vorinstanz hingewiesen.
Der Beschwerdeführer spricht eigenen Angaben zufolge fliessend Französisch, Italienisch und Deutsch und hat in Argentinien auch Englisch gelernt. Neben seiner spanischen Muttersprache beherrscht er somit insgesamt fünf Sprachen. Während seiner Aufenthalte in Argentinien und in der Schweiz hat er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm dies, gerade vor dem Hintergrund seiner Sprachkenntnisse, einen beruflichen Wiedereinstieg ermöglichen wird. Erst recht gilt dies in Bezug auf seinen musikalische Qualifikation, zumal aus den der Beschwerde beigefügten Konzertprogrammen ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer - unter dem Künstlernamen X.________ - nicht nur an mehreren Orten in der Schweiz, sondern auch an sonstigen inner- und aussereuropäischen Orten Konzert- und Opernauftritte hatte. Das Konzertprogramm vom 27. April 2014 erwähnt zahlreiche Auslandsauftritte, so in Frankreich (Valence) und Deutschland (Mannheim, Berlin), vor allem aber auch solche in Lateinamerika. Letztere hatte der Beschwerdeführer dem Programm zufolge an den Dritten Internationalen Festspielen für zeitgenössische Musik in Lima (Peru), zudem in vielen argentinischen Musikmetropolen und in den bedeutendsten Konzerten und Opernhäusern von Buenos Aires.
Der Einwand des Beschwerdeführers, potentielle Arbeitgeber würden HIV-infizierte und Aids-kranke Personen aufgrund von Einstellungstests diskriminieren bzw. mit diesen gar kein Arbeitsverhältnis eingehen, ist aufgrund des derzeitigen Stands der beruflichen und künstlerischen Entwicklung des Beschwerdeführers nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Derartige Tests mögen den Zweck verfolgen, längerfristige vertragliche Verpflichtungen gegenüber gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern zu vermeiden. In einer derartigen arbeitsmarktlichen Situation befindet sich der Beschwerdeführer allerdings nicht. Eine feste bzw. längerfristige Anstellung an einem Musiktheater ist nur wenigen, insbesondere arrivierten Künstlern vorbehalten. Die grosse Mehrheit wird nur für eine Saison oder allenfalls für wenige Spielzeiten engagiert. Dass für ein solches Engagement HIV-Tests durchgeführt werden, ist höchst unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hätte zudem - wie dies in seiner Branche durchaus üblich ist - die Möglichkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit. Die offensichtlich in der jüngeren Vergangenheit erfolgten Engagements - u.a. auch in Argentinien - sprechen jedenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer dort, entgegen seiner Behauptung, über ein Beziehungsnetz verfügt und seine musikalische Berufstätigkeit weiterführen könnte. Die Fortsetzung seiner medizinischen Behandlung wäre damit auch von finanzieller Seite her nicht in Frage gestellt.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 1

8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vor-instanz zurecht die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. Art. 49

9.
Gemäss Art. 63 Abs. 1


Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- die Fremdenpolizei der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Kayser Barbara Giemsa-Haake
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