Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3620/2011/sma

Abschreibungsentscheid
vom 7. März 2012

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Martin Zoller,
Richterin Claudia Cotting, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

A._______,geboren am ... ,

Parteien Türkei,

vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 / N ... .

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie - ersuchte am 27. Januar 2011 die schweizerische Vertretung in X._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl, worauf er am 21. Februar 2011 von der schweizerischen Vertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde. Bei dieser Gelegenheit brachte er vor, er sei in seinem Quartier der Vorsitzende der HADEP-Jugendorganisation gewesen, in den letzten Jahren mehrmals inhaftiert worden und im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wegen angeblicher Unterstützung der PKK freigesprochen worden. Seit mehreren Jahren sei er jedoch in zwei weitere Gerichtsverfahren verwickelt, in welchen er zu Unrecht wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu 6¼ Jahren und wegen Sprengstoffbesitzes zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Dagegen eingereichte Beschwerden seien nach wie vor hängig. Er müsse jedoch jahrelange Inhaftierung aus politischen Gründen befürchten (...).

B.
Mit Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011 (eröffnet durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in X._______ am 27. Mai 2011) wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die geltend gemachte Furcht vor einer Verurteilung zu einer hohen Haftstrafe sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da die geltend gemachten Strafverfahren im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen seien und davon auszugehen sei, dass die Verfahren von den türkischen Behörden aus rechtsstaatlich korrekten Motiven und mit rechtsstaatlich korrekten Mitteln geführt würden. Ansonsten stehe es dem Beschwerdeführer frei, beim europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine Individualbeschwerde einzureichen.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in X._______ (dort eingelangt am 20. Juni 2011) Beschwerde. Seine Eingabe wurde von der schweizerischen Vertretung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

D.
Am 4. August 2011 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM (EVZ) in Y._______ ein (neues) Asylgesuch ein.

E.
Mit Eingaben vom 11. und 12. August 2011 wurde das Bundesverwaltungsgericht vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über dessen Mandatsübernahme in Kenntnis gesetzt. Zugleich machte dieser ergänzende Ausführungen zum Beschwerdeverfahren. Es wurde sodann um Akteneinsicht und um Fristansetzung für eine ausführliche Beschwerdeergänzung ersucht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2011 wurde vom Vertretungsverhältnis Kenntnis genommen, dem damaligen Rechtsvertreter die bisherigen Beschwerdeakten zugestellt, für die vorinstanzlichen Akten an das BFM verwiesen und auf das Nachreichen der in Aussicht gestellten Beschwerdeergänzung einstweilen verzichtet. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde jedenfalls insoweit gegenstandlos geworden sei, als um Einreisebewilligung in die Schweiz ersucht worden war. Indes sei in der angefochtenen Verfügung in der Dispositivziffer 2 auch das Asylgesuch abgewiesen worden, weshalb das BFM diesbezüglich zur Vernehmlassung eingeladen wurde.

G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2011 führte das BFM aus, mit der Einreichung des (neuen) Asylgesuches in der Schweiz sei das bisherige Auslandverfahren und damit auch die Verfügung vom 13. Mai 2011 insgesamt gegenstandslos geworden.

H.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 legte der bisherige Rechtsvertreter sein Mandat nieder. Am Tag zuvor hatte der heutige Rechtsvertreter dem BFM seine Mandatsübernahme angezeigt.

I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2012 zur Kenntnisnahme und einer allfälligen Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 14. Februar 2012 ausdrücklich darauf, Stellung zu nehmen.

J.
Das vorliegende Verfahren bildete Gegenstand eines von der Vereinigung der Abteilungen IV und V im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) getroffenen Entscheides.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ,
soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG), er hat seine Beschwerde fristgerecht bei der schweizerischen Vertretung in X._______ eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG) und die Beschwerde erweist sich als formgerecht (Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG), nachdem der türkischsprachige Teil der Eingabe von Amtes wegen übersetzt worden ist. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1. In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei vom Bundesverwaltungsgericht als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da der bisherige Verfahrensgegenstand nicht nur betreffend die Frage der Verweigerung der Einreisebewilligung, sondern vollumfänglich - also auch im Asylpunkt - dahingefallen sei. Es begründet dies damit, dass der Prüfungsgegenstand im Aus- und Inlandverfahren nicht übereinstimmten, die formellen Voraussetzungen differieren würden und eine Ablehnung eines Einreise- und Asylverfahrens aus dem Ausland keine präjudizielle Wirkung entfalte, vielmehr würden nun im Inlandverfahren sämtliche Asylgründe erneut und sorgfältig geprüft.

2.2. Eine Beschwerde wird gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei dahingefallen ist, das heisst, wenn die Partei kein Interesse mehr an einer materiellen Beurteilung des Rechtsstreits hat (vgl. vgl. André Moser/ Michael Beusch/ Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.206). Dies ist in der Praxis der Fall, wenn das Objekt oder das Subjekt untergegangen ist; wenn also a) die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sache physisch untergeht beziehungsweise wenn die ergangene behördliche Anordnung - zum Beispiel durch Zeitablauf
(vgl. BGE 131 II 674 E.2) - zu existieren aufhört und die angefochtene Verfügung deshalb keine Rechtswirkung mehr entfalten kann oder wenn b) das Gesuch zurückgezogen wird oder wenn c) ihm durch Wiedererwägung entsprochen wird. Bei Verfahren um Rechte, die untrennbar mit einer Person verbunden sind, wird ein Verfahren sodann wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos, wenn d) die betreffende Person verstirbt oder e) ihr Aufenthalt dem Gericht nicht mehr bekannt ist (vgl. a.a.O. Rz. 3.209f.).

Im vorliegenden Fall können die Gründe b) - e) für eine allfällige Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zum Vornherein ausgeschlossen werden. Das Bundesamt stellt sich denn auch in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, mit dem Asylgesuch in der Schweiz sei das Interesse des Beschwerdeführers an einer Überprüfung des angefochtenen Entscheides dahingefallen, weil das Asylgesuch neu geprüft werde und dabei der Prüfungsgegenstand im ordentlichen Asylverfahren im Vergleich zum Auslandverfahren ein anderer sei. Mit anderen Worten, die behördliche Anordnung beziehungsweise der angefochtene Entscheid im Auslandverfahren könne keine Rechtswirkung mehr entfalten und habe zu existieren aufgehört. Dies soll im Folgenden geprüft werden.

2.3. Im Rahmen des Auslandverfahrens prüfen die Asylbehörden, ob einem Gesuchsteller aufgrund von Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Dabei wird praxisgemäss Folgendes berücksichtigt: Eine gesuchstellende Person, die sich noch im Heimatstaat befindet, kann zwar im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt und damit schutzbedürftig sein. Um jedoch die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können, muss sie gemäss den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention ihren Heimatstaat verlassen haben. Vor diesem Hintergrund kann das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG einer Person die Einreise in die Schweiz zwecks weiterer Abklärungen des Sachverhalts bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Heimatstaat ist namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Schutzbedürftig sind Personen, die ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sind. Wird im Rahmen der Prüfung des Asylgesuches aus dem Ausland festgestellt, dass die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylrechts nicht gegeben ist, dass keine anderen Gründe für die Einreisebewilligung sprechen und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des Gesuchs erlaubt, wird gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt. Die fehlende Schutzbedürftigkeit kann sich ergeben, wenn die Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), wenn die geltend gemachten Nachteile nicht asylrechtlich relevant sind (vgl. Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) oder wenn der gesuchstellenden Person zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG).

2.4. Mit dem BFM ist darin einig zu gehen, dass der angefochtene Entscheid im vorliegenden Fall insoweit keine Wirkung mehr hat, als darin die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG nicht bewilligt wird
(vgl. Dispositivziffer 1). Mit der erfolgten Einreise des Beschwerdeführers kann der angefochtenen Verfügung insofern keinerlei Rechtswirkung mehr zukommen, sie hat zu existieren aufgehört.

2.5. Das BFM hat aber im angefochtenen Entscheid darüber hinaus das Asylgesuch abgelehnt (vgl. Dispositivziffer 2), mit der Begründung, bei der Verurteilung des Beschwerdeführers durch die türkischen Gerichte wegen PKK-Mitgliedschaft und Sprengstoffbesitzes handle es sich um legitime Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer sei deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Damit gibt es im In- und Auslandverfahren Übereinstimmungen bezüglich Prüfungsgegenstand, jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Nachteile abschliessend beurteilt wird, zumal sich die Frage der Legitimität beziehungsweise des Verfolgungscharakters der strafrechtlichen Verurteilung durch die türkischen Gerichte im Rahmen des nunmehr anzuhebenden ordentlichen Asylverfahrens erneut stellen dürfte.

Das Bundesamt geht jedoch in seiner Vernehmlassung zu Recht davon aus, dass zwischen dem bisherigen Auslandverfahren (gemäss Art. 20
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG) und dem nach erfolgter Einreise in die Schweiz durchzuführenden ordentlichen (Inland-) Asylverfahren massgebliche Unterschiede bestehen. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht denn auch explizit festgehalten, dass das BFM ein erstinstanzlich hängiges Auslandverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben hat, wenn eine asylsuchende Person noch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in die Schweiz einreist und ein (neues) Asylgesuch einreicht (vgl. dazu BVGE D-3683/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2). Insbesondere unterscheiden sich die beiden Verfahren in formeller Hinsicht, wird doch im Auslandverfahren der Sachverhalt anders erstellt. So wird der Asylsuchende im Auslandverfahren nur einmal angehört und selbst auf diese Anhörung kann verzichtet werden, wenn es die Umstände rechtfertigen beziehungsweise sich dies aufdrängt (vgl. BVGE 2007/30). In solchen Fällen stützt sich der Asylentscheid allein auf die schriftlichen Eingaben und Beweismittel. Darüber hinaus verfügen die Asylbehörden im Rahmen des Auslandverfahrens über einen weiten Ermessensspielraum, stellt sich doch im Rahmen des Auslandverfahrens selbst bei bestehender Schutzbedürftigkeit ausserdem die Frage, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den notwendigen Schutz gewährt. Es handelt sich damit beim Auslandverfahren unabhängig möglicher Überschneidungen des Prüfungsgegenstandes um ein Verfahren sui generis und die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung darf nur so verstanden werden, dass "das Asylgesuch aus dem Ausland" abgewiesen wird. Das BFM ist gehalten, seine Verfügungen in Zukunft in diesem Sinne anzupassen. Mit der Einreise in die Schweiz und der Anhebung eines Inlandverfahrens vermag diese Disposition allein auf das Gesuch aus dem Ausland bezogen keine Rechtswirkung mehr zu entfalten und wird damit gegenstandlos.

An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass das BFM
seine Ausführungen in der Vernehmlassung zu Unrecht damit begründet, dass die Beschwerde im Auslandverfahren gegenstandslos werde, weil eine erneute, sorgfältige Überprüfung des Asylgesuchs im Inland gewährleistet sei. Eine entsprechende umfassende Überprüfung kann nicht garantiert werden, zumal im angehenden (Inland-) Verfahren ein Nichteintretensentscheid nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, insbesondere im Falle der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäss der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) (vgl.dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4548/2011 vom 24. August 2011). Mit der unbewilligten Einreise in die Schweiz unterstellt sich der Asylsuchende jedoch den Bestimmungen zum Asylverfahren im Inland und hat die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.

Demzufolge ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers bezüglich der Ablehnung des Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen. Die Beschwerde kann also auch bezüglich die Dispositivziffer 2 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.

3.
Diesen Erwägungen gemäss ist die angefochtene Verfügung insgesamt gegenstandslos, womit auch das hängige Beschwerdeverfahren gesamthaft als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.
Die Kosten werden bei gegenstandlosen Verfahren in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der besonderen Umstände wird jedoch darauf verzichtet (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht auszurichten (Art. 15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Akten gehen zwecks Behandlung des Asylgesuches vom 4. August 2011 an das BFM zurück.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3620/2011
Datum : 07. März 2012
Publiziert : 16. März 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2012-3
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2011


Gesetzesregister
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
20 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
52 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
VGG: 25  31  33  37
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
6 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
15
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 15 Parteientschädigung bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Artikel 5 sinngemäss.
VwVG: 21  48  52
BGE Register
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bundesverwaltungsgericht • einreise • einreisebewilligung • asylverfahren • asylrecht • asylgesetz • heimatstaat • verurteilung • gesuchsteller • sachverhalt • frage • kenntnis • bundesgesetz über das bundesgericht • weiler • mitgliedschaft • gerichtsschreiber • vorinstanz • mitgliedstaat • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid
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