Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3198/2012

Urteil vom 7. Februar 2013

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,

Gerichtsschreiber Christoph Basler.

A._______,geboren am (...),

dessen Ehefrau B._______,geboren am (...),

und deren Kinder

C._______,geboren am (...),

Parteien D._______,geboren am (...),

E._______,geboren am (...),

Türkei,

alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N [...].

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführenden, Kurden alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen die Türkei eigenen Angaben gemäss am 19. Februar 2010 und gelangten am 22. Februar 2010 in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchten.

A.b Die Beschwerdeführerin sagte bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 2. März 2010 aus, sie hätten die Türkei wegen der Probleme ihres Mannes verlassen müssen. Die Polizei habe ihn zuhause gesucht, die Beamten hätten jedes Mal gesagt, sie müssten ihm ein Dokument übergeben. Sein Anwalt habe ihn davor gewarnt, sich zu stellen. Sie selber habe an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen, sei deshalb aber nicht festgenommen worden. Sie möchte nicht, dass ihre Söhne Militärdienst leisten müssten, und auch nicht, dass ihrem Mann etwas zustosse.

A.c Der Beschwerdeführer gab bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 16. März 2010 an, er sei seit 2008 gesucht worden und habe keine feste Adresse gehabt. Er habe bei zahlreichen Verwandten gewohnt. Seine Familie habe bei seinen Eltern in F._______ gewohnt. Er habe sich in der Türkei nicht mehr sicher gefühlt. Wäre er dort geblieben, hätte er eine fünfjährige Freiheitsstrafe riskiert. Er entstamme einer demokratischen und patriotischen Familie, die aus G._______ bzw. H._______ komme. Leute aus dieser Provinz würden als potenzielle Straftäter angesehen. Im Mai 2008 habe er zusammen mit 35 bis 40 Personen in I._______ bei J._______ die Leichen von neun getöteten Guerillamitgliedern in Empfang genommen. Bei der Kundgebung seien Parolen gerufen worden, und die Sicherheitskräfte hätten sofort eingegriffen. Am 17. Mai 2008 sei er einem Arzt vorgeführt und anschliessend freigelassen worden, und am 20. Mai 2008 seien Ermittlungen eingeleitet worden; er habe die Region sofort verlassen. Danach habe er in F._______ im Untergrund gelebt und eine gefälschte Identitätskarte benutzt. Die Behörden hätten sich bei seinen Eltern mehrfach nach ihm erkundigt. Er gehöre schon lange der Befreiungsbewegung an. Er sei Leiter des H._______-Vereins von F._______ und Mitglied der Partisanen gewesen. Man habe ihn zwischen 1987 und 2005 insgesamt fünfmal festgenommen, er sei aber nie vor Gericht gestellt worden. Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Vorbringen vier Beweismittel zu den Akten (vgl. BFM-Akten A1/12 S. 8 und act. A5/1).

A.d Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, machte bei der Erstbefragung vom 16. März 2010, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen stattfand, geltend, die türkischen Behörden hätten nach seinem Vater gefahndet. Er sei mehrmals zu Hause gewesen, als die Polizei den Vater dort gesucht habe. Man habe sie aufgefordert, seinen Aufenthaltsort anzugeben, und sechs- oder siebenmal sei die Wohnung durchsucht worden.

A.e Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM am 25. März 2010 zu ihren Asylgründen angehört.

A.e.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er werde ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts nachreichen, in dem sich dieser zur Suche nach ihm äussere. Er habe ab Ende Mai 2008 unter einer anderen Identität gelebt, ein Freund habe ihm eine Identitätskarte zur Verfügung gestellt, auf der seine Fotografie angebracht worden sei. Die von ihm abgegebene Identitätskarte vom Januar 2010, die auf seine wirkliche Identität laute, hätten die Schlepper beschafft. Er habe von 1991 bis 2006 in F._______ gelebt. Damals habe er beschlossen, zurück in sein Heimatdorf K._______ (Provinz H._______) zurückzukehren. Da am 20. Mai 2008 gegen ihn Anklage erhoben worden sei, habe er das Dorf wieder verlassen müssen. Nach der Rückkehr nach F._______ hätten seine Ehefrau und die Kinder bei seinen Eltern gelebt; er selber habe bei Verwandten und Bekannten gelebt. Er werde in der Türkei gesucht, und es drohe ihm eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren. Er sei nach J._______ gegangen, um die Leichen von Guerilleros der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) in Empfang zu nehmen, die in I._______ getötet worden seien. Es hätten sich 35 bis 40 Personen eingefunden, die Parolen gerufen hätten. Er sei Mitglied des von den Behörden geschlossenen Vereins (...) gewesen, der diesen Anlass organisiert habe. Sie seien von Sicherheitskräften umstellt und angegriffen worden. Er sei abgeführt, auf den Zentralposten gebracht und in der Untersuchungshaft gefoltert worden; seitdem leide er unter gesundheitlichen Problemen. Am 17. Mai 2008 sei er zu einem Arzt geführt und gleichentags freigelassen worden. Man habe ihm gesagt, er solle sich nicht mehr blicken lassen und an keinen derartigen Versammlungen mehr teilnehmen. Die Polizei habe Aufnahmen gemacht. Gestützt auf diese sei am 20. Mai 2008 Anklage erhoben worden; er habe davon vom amtlichen Anwalt vernommen. Er sei am 21. und 25. Mai 2008 von Zivilpolizisten zu Hause gesucht worden, die seiner Frau gesagt hätten, er solle sich den Behörden stellen. Da in seiner Heimatregion extralegale Hinrichtungen an der Tagesordnung seien und der Anwalt gesagt habe, er werde bestimmt verurteilt werden, sei er nach F._______ gegangen, wo er im Untergrund gelebt habe. In F._______ sei er mindestens fünf- oder sechsmal gesucht worden; seine Ehefrau sei gefragt worden, wo er sich aufhalte. Da er so nicht habe weiterleben können, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich seit Jahren in demokratischen Massenorganisationen betätigt und sei auch gewerkschaftlich sowie bei Nichtregierungsorganisationen aktiv gewesen. Beim erwähnten Verein, der sozial und kulturell ausgerichtet gewesen sei, sei er im Vorstand gewesen. Er sei Mitglied der Partizan Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist
(TKP/ML-TIKKO) gewesen. Er habe deren Zeitschrift verteilt und sich an verschiedenen legalen Anlässen beteiligt. Ausserdem sei er zwei Jahre lang (1984/85) bei der Partizan in den Bergen gewesen. Seine Familie sei in dieser Zeit vom Militär verfolgt worden. Sein Vater habe 1991 das Dorf verlassen müssen; er - der Beschwerdeführer - sei zu dieser Zeit im Militärdienst gewesen. Die Dörfer seien zerstört worden. Er sei mehrmals festgenommen worden, als er an Kundgebungen oder Presseerklärungen teilgenommen habe. Man habe ihn längstens zwei Tage festgehalten; es sei damals aber kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden.

A.e.b Die Beschwerdeführerin sagte, sie seien im Mai 2006 nach K._______ gegangen, da sie den Wunsch gehabt hätten, in ihrer Heimatregion zu leben. Nach der Festnahme ihres Mannes im Mai 2008 hätten sie die Gegend wieder verlassen. Sie seien nach F._______ zurückgekehrt, wo sie getrennt von ihrem Mann bzw. Vater gelebt hätten. Dieser sei anfänglich manchmal kurz nach Hause gekommen, seit November 2009 aber nicht mehr. Sie hätten sich aber regelmässig getroffen. Die Polizei habe zu Hause (in F._______) immer wieder Razzien durchgeführt, sie habe um die Sicherheit ihrer Familie gebangt. Die Polizisten seien in der Nacht gekommen und hätten wissen wollen, wo sich ihr Ehemann befinde. Beim letzten "Besuch" sei ihre Wohnung durchsucht worden. sie hätten sich immer für die Demokratisierung der Türkei eingesetzt und seien an verschiedene Anlässe gegangen. Sie sei einmal Mitglied des Vereins (...) gewesen. Sie sei mehrmals festgenommen worden, als sie mit anderen Personen im Bus gewesen sei. Im Jahr 2001 sei sie einmal auf den Posten mitgenommen, aber dann freigelassen worden.

A.f C._______ gab an, die Heimat wegen der Probleme seines Vaters verlassen zu haben. Er habe persönlich keine Probleme gehabt, wolle aber für die Türkei keinen Militärdienst leisten. Er habe seinen Vater einige Male begleitet, als dieser in F._______ an Kundgebungen gegangen sei. Seit sein Vater gesucht werde, habe es zu Hause Razzien gegeben.

B.

B.a D._______ verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 24. Februar 2011 und gelangte am 28. Februar 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

B.b Bei der Kurzbefragung, die am 11. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen durchgeführt wurde, sagte er aus, er sei in die Schweiz gekommen, weil seine Familie hier lebe. Seine Grosseltern, bei denen er in der Türkei gelebt habe, seien alt und gesundheitlich angeschlagen. Er habe in der Heimat keine Probleme gehabt.

B.c Am 13. März 2012 wurde D._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei nicht zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen, weil er noch zur Schule gegangen sei. Er habe sie aber vermisst, und sein Grossvater habe die Reise in die Schweiz organisiert. Er wisse nichts Konkretes über die Probleme, die seine Eltern zur Ausreise aus der Türkei veranlasst hätten. Die Polizei sei zu seinen Grosseltern gekommen; er habe gehört, dass sein Vater gesucht werde.

C.

C.a Das BFM teilte dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 14. März 2012 mit, die Analyse der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente habe ergeben, dass es sich bei den drei Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen handle, und dass die beiden anderen Dokumente keine Überzeugungskraft entfalteten. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG wurde der wesentliche Inhalt der Analyse wiedergegeben. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme eingeräumt.

C.b Am 16. März 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, er habe das Mandat niedergelegt.

C.c Mit Schreiben vom 27. März 2012 ersuchte eine neu bestellte Rechtsvertreterin um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.

C.d Das BFM entsprach diesem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012.

C.e Die Rechtsvertreterin teilte dem BFM am 12. April 2012 mit, sie habe das Mandant auf Wunsch ihrer Mandanten niedergelegt.

C.f Der heutige Rechtsvertreter zeigte dem BFM am 12. April 2012 die Mandatsübernahme an und teilte mit, er sei dabei, Abklärungen zu treffen und weitere Beweismittel zu beschaffen.

C.g Das BFM teilte dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 13. April 2012 mit, die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Ergebnis der Dokumentenanalyse werde letztmals erstreckt.

C.h Die Beschwerdeführenden liessen am 23. April 2012 mitteilen, bei den eingereichten Dokumenten handle es sich ausnahmslos um Fälschungen. Der Beschwerdeführer habe sich vom beauftragten Schlepper überreden lassen, die Dokumente fälschen zu lassen. Dieser habe ihm einen positiven Asylentscheid garantiert und sich dafür fürstlich bezahlen lassen. So gesehen, sei er betrogen worden. Er anerkenne, dass er die geltend gemachten Fluchtgründe an die gefälschten Dokumente angepasst habe. Dies betreffe insbesondere die Festnahme und die Inhaftierung im Anschluss an die Kundgebung in I._______. An den übrigen, geltend gemachten Fluchtgründen (Zugehörigkeit zur Guerilla der TKP/ML-TIKKO, gewerkschaftliche Aktivitäten, Einsatz für die Rechte der Aleviten, Vorstandsmitgliedschaft bei einem politischen Verein, Festnahme am 1. Mai 2005, Teilnahme an der Kundgebung in I._______, Untertauchen und Beschaffung einer ihm nicht zustehenden Identitätskarte) halte er aber fest. Drei seiner Mitstreiter, die in der Schweiz lebten, seien bereit, seine Aktivitäten im Rahmen einer Befragung zu erläutern. Das BFM werde ersucht, deren Asylakten beizuziehen. Bezüglich seiner Vereinstätigkeiten gebe er je eine Kopie des Auszugs aus dem Vereinsregister und des Gründungsprotokolls zu den Akten. Zudem bitte er um Berücksichtigung eines Referenzschreibens der Föderation der alevitischen Gemeinden in der Schweiz. Es werde um zusätzliche Abklärungen, insbesondere eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers gebeten.

D.
Das BFM stellte mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 14. Mai 2012 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juni 2012 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar erscheine. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 15 derselben).

F.
Am 18. Juni 2012 liessen die Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihres Sozialhilfebezugs vom 13 Juni 2012 nachreichen.

G.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde abgewiesen. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.

H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.

I.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden ein Referenzschreiben des Gemeindevorstehers ihres Heimatdorfes (mit Übersetzung) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, es habe die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente (Haftbefehl und -beschluss eines Gerichts von L._______ vom 18. bzw. 20. Mai 2008 und Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von L._______ vom 16. August 2012) einer amtsinternen Überprüfung unterzogen. Die Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei allen drei Gerichtsdokumenten um Totalfälschungen handle. Auch den beiden weiteren Dokumenten komme keine Überzeugungskraft zu. In Bezug auf die Fälschungsmerkmale sei auf das Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 14. März 2012 zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit des Fälschungsbefundes in seiner Stellungnahme vom 23. April 2012 bestätigt. Er habe zudem eingeräumt, die geltend gemachten Fluchtgründe an die gefälschten Dokumente angepasst zu haben. Er habe an der betreffenden Kundgebung zwar teilgenommen, sei jedoch nicht festgenommen und es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Seine Kernvorbringen seien damit offenkundig unzutreffend. In diesem Licht sei nicht zu erkennen, weshalb er aufgrund seiner Teilnahme an der betreffenden Kundgebung dennoch mit einer Festnahme zu rechnen gehabt hätte und deshalb seit 2008 im Untergrund gelebt habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb er wegen der Teilnahme an einer kleinen Kundgebung in I._______ während zweier Jahre in F._______ gesucht worden sein solle, obwohl damals keine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden sei. Zudem hätte sich eine behördliche Suche nach ihm längst anderweitig manifestiert, indem etwa weitere Kundgebungsteilnehmer festgenommen und mit einem Strafverfahren konfrontiert worden wären. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor in absehbarer Zeit eintretenden ernsthaften Nachteilen sei zu verneinen. Die Kernvorbringen des Beschwerdeführers erwiesen sich somit als unglaubhaft. Die Beschwerdeführerin und die Kinder hätten vorgebracht, aufgrund der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer seit 2008 mehrmals behelligt worden zu sein. Die Glaubhaftigkeit dieser behördlichen Suche erscheine von vornherein überaus fraglich. Zudem bewegten sich die Behelligungen von der Intensität her im Rahmen von Unannehmlichkeiten, die nicht als ernsthafte Nachteile gewertet werden könnten, weshalb die Glaubhaftigkeit offengelassen werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren behördlichen Eingriffe hätten sich zwischen 5 und 23 Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei zugetragen. Sie wiesen demnach weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht einen Kausalzusammenhang mit seinem Ausreiseentschluss auf. Zudem komme ihnen mangels Intensität ohnehin keine Asylrelevanz zu. An dieser Einschätzung könnten auch die Stellungnahme des Rechtsvertreters
vom 23. April 2012 und die damit eingereichten Dokumente nichts ändern. Weder aus den Dokumenten noch aus den gänzlich anders gelagerten Dossiers der erwähnten Personen - soweit beim BFM überhaupt ein Dossier bestehe - sei etwas Konkretes zu entnehmen, das für eine Gefährdung des Beschwerdeführers spreche. Insofern die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, in den letzten Jahren an legalen Kundgebungen teilgenommen zu haben und dabei kurzzeitig polizeilich angehalten worden zu sein, sei festzustellen, dass diese Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten könnten. Der Sohn D._______ der Beschwerdeführer bringe vor, er wolle als Kurde keinen Militärdienst in der Türkei leisten. Bei der Verpflichtung, für den türkischen Staat Militärdienst zu leisten, handle es sich jedoch um eine staatsbürgerliche Pflicht, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen treffe. Dem Vorbringen komme keine asylrechtliche Bedeutung zu.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, den Akten seien zahlreiche Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden die Türkei aufgrund behördlicher Verfolgung und nicht aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage verlassen hätten. Ohne Bestehen eines anderen Ausreisegrundes sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Familienvater seine Angehörigen dem Risiko einer illegalen Flucht aussetzen würde. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in der Türkei seit den achtziger Jahren auf Seiten der kurdisch-alevitischen Seite gegen die vorherrschenden politischen Kräfte aktiv gewesen zu sein. Seine eher pauschalen Angaben dazu sprächen nicht gegen das Bestehen eines solchen Engagements, das auch durch sein aktuelles Engagement in den Kreisen der Kurdenbewegung in der Schweiz untermauert werde. Bei der Kundgebung vom (...) 2008 in I._______ habe es sich um eine Sympathiekundgebung für den bewaffneten Kampf der kurdischen Guerilla gehandelt. Er habe daran als früheres Vorstandsmitglied des Vereins der aus H._______ Vertriebenen teilgenommen, der die Demonstration organisiert habe. Politische Gesinnungsfreunde seien dabei festgenommen, inhaftiert und später angeklagt worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass er wegen der früheren Aktivitäten polizeilich bekannt gewesen, erkannt und registriert worden sei. Trotz der Anwesenheit nur weniger Personen habe die Kundgebung ein weitherum beachtetes politisches Zeichen gesetzt und die Vergeltungswünsche der Sicherheitskräfte geweckt. Auch wegen der geringen Teilnehmerzahl habe er Grund zur Annahme gehabt, aufgrund seines Vorlebens behördlich gesucht zu werden. Diese Annahme sei durch die Angaben seiner Familienangehörigen, die polizeiliche Kontrollen und Hausdurchsuchungen geschildert hätten, bestätigt worden. Indem die Vorinstanz dies nicht wahrhaben wolle, verkenne sie das damalige politische Klima in der Türkei und das Verhalten der Sicherheitskräfte. Zudem habe sie übersehen, dass seine Mitstreiter vom Mai 2008 sehr wohl behördlicher Verfolgung ausgesetzt worden seien. Die Beschwerdeführenden hätten die Kontrollen und Wohnungsdurchsuchungen übereinstimmend geschildert. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sie sich über falsche Angaben beim BFM derart erfolgreich hätten absprechen können. Diese Behelligungen bildeten einen wichtigen Hinweis auf das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Frage des Kausalzusammenhangs seien seine politischen Aktivitäten in der linken Szene und sein zweijähriges Untertauchen mitzuberücksichtigen. Mit den mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben würden die zwangsweise Vertreibung der Familie aus der Region K._______ und die Beziehungen des Beschwerdeführers zu politisch
einflussreichen Personen belegt, was Rückschlüsse auf die Bekanntheit der Beschwerdeführenden und ihre Aktivitäten erlaube. Des Weiteren werde ein Teil der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestätigt. Die jahrelangen Aktivitäten des Beschwerdeführers für die legalen und illegalen Organisationen der TKP/ML liessen es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass er von den türkischen Sicherheitskräften im Genel Bilgi Toplama Sistemi (GBTS) als "unbequeme Person" regi-striert worden sei. Schon die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) habe in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 11 festgestellt, dass bei Asylbewerbern aus der Türkei, für die politische Datenblätter angelegt worden seien, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen sei. Die Umstände, aufgrund derer die ARK diese Praxis entwickelt habe, hätten sich offenbar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht wesentlich verändert. Das BFM scheine die erwähnte Gerichtspraxis weder zur Kenntnis zu nehmen noch zu berücksichtigen. Stattdessen versuche es, eine neue Praxis zu etablieren, die den Erkenntnissen des Gerichts zuwiderlaufe. Dazu habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzentscheid E-5929/2006 (vom 20. Dezember 2010, BVGE 2010/54 Anmerkung BVGer) geäussert und dem BFM Leitlinien gesetzt. Vor diesem Hintergrund könne das BFM das Vorliegen einer begründeten Furcht kaum mit dem Argument ausräumen, dass bisher nicht aktenkundig sei, gegen den Beschwerdeführer seien polizeiliche Ermittlungen aufgenommen oder eine Strafuntersuchung eröffnet worden.

5.

5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

5.2

5.2.1 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihrer Befragungen geltend, der Beschwerdeführer sei von der türkischen Polizei gesucht worden, weil er im Mai 2008 an einer Kundgebung in I._______ habe teilnehmen wollen. Dabei sei er von der Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden, während derer er gefoltert worden sei. Zur Stützung dieser Behauptung gaben sie mehrere Dokumente ab, die vom BFM im Rahmen einer internen Analyse als gefälscht erkannt wurden. In der Stellungnahme vom 23. April 2012 räumten die Beschwerdeführenden ein, bei allen fünf eingereichten Dokumenten handle es sich um Fälschungen. Das Einreichen gefälschter Beweismittel führt dazu, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines derart Handelnden in erheblichem Masse Schaden nimmt, und er somit erschwerte Voraussetzungen schafft, den geltend gemachten Sachverhalt dennoch glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu verweisen, der festhält, dass insbesondere Vorbringen, welche massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind.

5.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die als gefälscht bzw. missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Haftbeschluss vom 18. Mai 2008, Haftbefehl vom 20. Mai 2008, Anklageschrift vom 16. August 2008, Bericht der Gerichtsmedizin vom 17. Mai 2008, Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 23. Oktober 2009) sind daher einzuziehen.

5.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im Mai 2008 in I._______ tatsächlich an der Kundgebung teilgenommen, wobei er von der Polizei identifiziert worden sein müsse. Aus diesem Grund sei er in F._______, wo er mehrmals bei seiner Familie gesucht worden sei, untergetaucht. Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend von den polizeilichen Vorsprachen berichtet, es sei nicht davon auszugehen, dass sie sich derart erfolgreich abgesprochen hätten. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Schilderungen der Beschwerdeführenden indessen nicht derart übereinstimmend, als dass sie die gesetzliche Regelvermutung, wonach insbesondere Vorbringen, die massgeblich auf gefälschte Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind, umzustossen vermöchten. So gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung an, er habe sich nach der Kundgebung zwar in I._______ in seiner Herkunftsregion, aber nicht an einer Adresse aufgehalten, an der man ihn hätte finden können. Am 21. und 25. Mai 2008 hätten in K._______ Zivilpolizisten nach ihm gesucht, die gesagt hätten, er solle sich stellen (act. A11/20 S. 14). Die Beschwerdeführerin sagte indessen aus, sie hätten ihre Herkunftsregion zirka 15 Tage nach der Kundgebung verlassen. Ihr Ehemann habe in dieser Zeit zu Hause geschlafen. Auf Nachfrage meinte sie, er habe auch bei seinen Vereins-Freunden geschlafen. Die meiste Zeit sei er aber zu Hause gewesen (act. A12/11 S. 5). C._______ bestätigte in dieser Hinsicht die Angaben seiner Mutter, wonach die Behörden in K._______ nicht zu ihnen nach Hause gekommen seien, um seinen Vater zu suchen. Sein Vater sei nicht immer zu Hause gewesen, habe aber auch zu Hause übernachtet (act. A13/11 S. 5). Mit diesen widersprüchlichen Aussagen konfrontiert, gaben die Beschwerdeführenden an, es sei lange her, und sie seien psychisch unter Druck, womit sie allerdings die deutlich abweichenden Aussagen zu ihrem Verhalten nach der Kundgebung vom Mai 2008 nicht erklären können. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nach seiner Rückkehr nach F._______ nicht mehr - auch nicht besuchsweise - nach Hause gegangen (act. A11/20 S. 14), während die Beschwerdeführerin angab, er sei bis November 2008 manchmal kurz nach Hause gekommen und habe sogar zu Hause übernachtet (act. A12/11 S. 3). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, sie seien in Istanbul von Polizisten, einmal sogar von einer Sondereinheit, aufgesucht worden, einmal sei bei den uniformierten Polzisten eine Person in Zivil dabei gewesen (act. A12/11 S. 6), während dem ihr Sohn ausführte, am Anfang sei die Polizei in Uniform, später sei sie in Zivil gekommen (act. A13/11 S. 6).

5.2.4 Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, das ihre Ausreise aus der Türkei begründende Ereignis - polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an einer Kundgebung in I._______ - glaubhaft zu machen.

5.3 In der Beschwerde wird davon ausgegangen, der Beschwerdeführer müsse von den türkischen Sicherheitskräften aufgrund seiner jahrelangen politischen Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als "unbequeme Person" registriert worden sein. Bereits aufgrund dieser Fichierung sei praxisgemäss von einer begründeten Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung auszugehen. Der Beschwerdeführer machte bei den Befragungen in der Tat geltend, er habe sich seit Jahren politisch und gewerkschaftlich engagiert. In den achtziger Jahren sei er sogar bei der Partizan in den Bergen gewesen. Er sei einige Male (letztmals im Jahr 2005) kurzzeitig festgenommen, aber es sei nie ein Strafverfahren eingeleitet worden (act. A1/12 S. 8, A11/20 S. 17). Abgesehen davon, dass es sich bei der Annahme, gegen den Beschwerdeführer sei ein politisches Datenblatt angelegt worden, um reine Spekulation handelt, spricht der Umstand, dass er im Frühjahr 2007 in die Schweiz reiste und wieder in die Türkei zurückkehrte, ohne dass er geltend machte, bei der Aus- oder Einreise Schwierigkeiten gehabt zu haben (act. A1/12 S. 4 f.), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die Anlegung eines politischen Datenblatts mit dem Vermerk "unbequeme Person".

5.4 Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Angaben in den Visumsunterlagen des Beschwerdeführers (act. A23/20) nicht mit den Aussagen, die er im Asylverfahren machte, übereinstimmen. Zur Erlangung eines Besuchervisums für die Schweiz legte er einen am 17. August 2006 in F._______ ausgestellten Reisepass vor und gab in einem Schreiben an das Generalkonsulat der Schweiz in Istanbul vom 5. Oktober 2006 eine Adresse in F._______ an. Ein in der Schweiz lebender Angehöriger teilte der (...) am 23. November 2006 mit, der Beschwerdeführer lebe in F._______ und betreibe dort (...), den er nach seiner Rückkehr weiter führen werde. Der Beschwerdeführer hingegen machte geltend, er habe von 2006 bis im Mai 2008 in K._______ gewohnt (act. A1/12 S. 2), und die Beschwerdeführerin präzisierte, sie seien im Mai 2006 dorthin gegangen (act. A2/11 S.2).

5.5 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen oder die Anlegung eines Datenblattes über diesen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

6.

6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe in seiner Heimat seit längerer Zeit politische und gewerkschaftliche Aktivitäten getätigt. Er sei einige Male - letztmals 2005 - festgenommen und maximal zwei Tage lang festgehalten worden. Diese Festnahmen hätten aber keine Weiterungen gehabt, insbesondere sei nie ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer reiste - wie vorstehend unter 5.3 festgehalten - im Frühjahr 2007 in die Schweiz, um seine hier lebenden Verwandten zu besuchen. Durch seine Rückreise in die Türkei brachte er implizit zum Ausdruck, sich nicht vor Verfolgung zu fürchten, und stellte sich (wieder) unter den Schutz seines Heimatlandes. Aus diesem Grund erübrigt es sich, unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, an dieser Stelle auf die weiter zurückliegenden Probleme, die er mit den türkischen Behörden gehabt haben will, einzugehen, zumal den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen sind, die türkischen Behörden hätten ihr Augenmerk vor seiner Ausreise aufgrund weiter zurückliegender Aktivitäten auf ihn gerichtet.

6.3 C._______ sagte bei seiner Befragung, er wolle für die Türkei keinen Militärdienst leisten. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise aus, dass die Militärdienstpflicht alle männlichen türkischen Staatsangehörigen treffe. Den Akten können keine Hinweise dafür entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer in begründeter Weise vor ernsthaften Nachteilen fürchten müsste, die ihm im Militärdienst zugefügt werden könnten. Zudem werden in der Beschwerde keine Einwände gegen die vorinstanzliche Würdigung dieses Sachverhaltselements erhoben.

6.4 In Rahmen der Beschwerde wurden verschiedene Referenzschreiben eingereicht.

6.4.1 Der türkische Abgeordnete M._______ bestätigte in einem Schreiben vom 31. Mai 2012 die Herkunft des Beschwerdeführers und den Umstand, dass die Bevölkerung in seinem Herkunftsgebiet im Jahr 1994 zum Verlassen desselben gezwungen wurde. Der Beschwerdeführer könne heute noch nicht in sein Dorf zurückkehren. Der Gemeindevorsteher von N._______, O._______, führt in einem Schreiben vom 12. Juni 2012 aus, der Beschwerdeführer habe 1994 das Dorf verlassen und lebe seither in F._______. Seit seinem Weggang habe er nicht die Möglichkeit gehabt zurückzukehren. Den Schreiben können somit keinerlei Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung entnommen werden. Zudem lassen sich ihnen keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 mit seiner Familie in seine Heimatregion zurückgekehrt und zwei Jahre lang dort gelebt haben soll.

6.4.2 P._______ macht in seinem Schreiben vom 14. Juni 2012 geltend, er kenne den Beschwerdeführer seit seiner Kindheit. Die Familie habe zwangsweise nach F._______ übersiedeln müssen und sei immer wieder von den Sicherheitskräften belästigt und unterdrückt worden. Im Fall einer Rückkehr werde er misshandelt und unterdrückt. Den Beschwerdeführenden ist es jedoch nicht gelungen, eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung glaubhaft zu machen, woran die anders lautende Einschätzung von P._______ nichts zu ändern vermag. G._______ führt in seinem Schreiben vom 13. Juni 2012 unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei wegen seines Kampfes gefoltert und unterdrückt worden. In der Zeit, in der die Menschen ermordet worden oder verschwunden seien, sei er wegen seiner Verbindungen zur Guerilla bedroht, gefoltert und einvernommen worden. G._______ bezieht sich offensichtlich auf Sachverhalte, die vom Beschwerdeführer so nie geltend gemacht wurden. Insofern G._______ politische Aktivitäten des Beschwerdeführers von 1990 bis 1994 und im Jahr 2000 bestätigt, ist auf die Erwägungen unter 6.2 zu verweisen. Auch den Bestätigungen von R._______ und S._______ vom 12. Juni 2012 können keine überzeugenden Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers in der Türkei entnommen werden.

6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solche in absehbarer Zukunft erleiden zu müssen. Auch im heutigen Zeitpunkt kann ihnen keine solche Furcht zuerkannt werden. Gemäss einer Bestätigung der Föderation der alevitischen Gemeinden in der Schweiz vom 29. März 2012 nimmt der Beschwerdeführer seit März 2010 an deren Veranstaltungen teil und besucht deren Vereinslokale. Es ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei Probleme erwachsen werden, da die türkischen Sicherheitsbehörden selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass sie davon Kenntnis haben sollten, keine Veranlassung hätten, ihn deshalb zu verfolgen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-renden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt gerade nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.4

8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.4.2 Die Lage für die kurdische Minderheit in der Türkei ist zwar angespannt; indessen ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die einen Wegweisungsvollzug für Asylsuchende kurdischer Ethnie generell als unzumutbar erscheinen liesse. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in der Türkei kann daher nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5867/2010 vom 3. Oktober 2012 E. 8.3.1 und D-862/2012 vom 29. August 2012 E. 6.3.2).

8.4.3 Die Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus dem in der Provinz H._______ gelegenen Bezirk K._______, lebten aber eigenen Angaben gemäss seit 1991 in F._______. Die Eltern des Beschwerdeführers und zwei Schwestern leben in F._______ (act. A1/12 S. 1 ff.), der Vater der Beschwerdeführerin und eine Halbschwester leben in T._______, zwei weitere Geschwister in F._______ (act. A2/10 S. 1 ff.). Sie verfügen somit in der Türkei nach wie vor über ein familiäres sowie ein soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation, da der Vater des Beschwerdeführers in F._______ Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist. Beide Beschwerdeführenden haben eine gute Schulbildung und reichlich Berufserfahrung, sodass ihnen eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in der Heimat möglich sein wird. Der volljährige Sohn C._______ wird nach einer Rückkehr in sein Heimatland allenfalls militärisch ausgehoben und seiner Dienstpflicht nachkommen müssen, im Anschluss daran stehen ihm verschiedene berufliche Betätigungsmöglichkeiten offen. Auch dem bald volljährigen Sohn D._______ wird es offenstehen, sich schulisch weiterzubilden oder einen Beruf zu erlernen. Für den bald achtjährigen Sohn E._______, der beziehungsmässig naturgemäss noch stark an seine Eltern gebunden ist, dürften sich bei der Einschulung gewisse Probleme stellen, die indessen nicht unüberwindbar sein dürften, da die Familie des Beschwerdeführers wirtschaftlich gut gestellt ist und allfällig notwendige schulische Förderungsmassnahmen nicht an den Finanzen scheitern müssten.

8.4.4 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf einen Bericht des Kinderspitals U._______ vom 11. Juni 2012 geltend gemacht, die jüngste Tochter (recte: der jüngste Sohn) der Beschwerdeführenden leide an einer schweren Epilepsie, die eine dauernde medizinische Behandlung erfordere. Es werde darum ersucht, die Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses durch den medizinischen Dienst abklären zu lassen. Dem eingereichten ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass E._______ in den letzten Monaten vor dessen Ausstellung keine eindeutigen Grand-Mal-Anfälle mehr hatte. Er scheint somit auf die Medikamente, die er weiterhin wird einnehmen müssen, anzusprechen. Unter der Voraussetzung, dass den Beschwerdeführenden ein genügender Medikamentenvorrat mitgegeben wird, stellt eine Rückkehr für ihn keine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. Die Beschwerdeführenden verfügen in F._______ über eine gesicherte Wohnsituation, und aufgrund der wirtschaftlich guten Situation der Eltern des Beschwerdeführers werden sie in der Lage sein, die notwendige Behandlung von E._______ so lange sicherzustellen, bis sie sich wirtschaftlich selbst wieder etabliert haben. Dazu werden sie sich an staatliche oder private Krankenhäuser bzw. Ärzte wenden können. Es muss somit nicht befürchtet werden, E._______ werde die benötigten Medikamente in der Türkei nicht mehr erhalten oder notwendige Kontrolluntersuchungen bzw. Behandlungen könnten dort nicht durchgeführt werden.

8.4.5 Insgesamt bestehen mithin keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf hinweisen würden, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Notlage.

8.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
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SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Die als gefälscht bzw. missbräuchlich verwendet erkannten Dokumente (Haftbeschluss vom 18. Mai 2008, Haftbefehl vom 20. Mai 2008, Anklageschrift vom 16. August 2008, Bericht der Gerichtsmedizin vom 17. Mai 2008, Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 23. Oktober 2009) werden eingezogen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3198/2012
Date : 07. Februar 2013
Published : 15. Februar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2012 / N


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  10  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  27  28  48  52  63  65
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EMARK
2001/21 • 2004/1 S.9 • 2005/11 • 2005/21 • 2005/21 S.193