Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-143/2011
Urteil vom 7. Februar 2013
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Besetzung Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______,geboren am (...),
Türkei,
Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 12. März 2003 versteckt in einem TIR und gelangte am 17. März 2003 via unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 21. März 2003 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Basel ihre Personalien und befragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2003 wies sie das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 30. September 2003 befragte sie die zuständige kantonale Behörde einlässlich zu ihren Asylgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______ - im Wesentlichen geltend, sie habe von 1992 bis 1994 Angehörige der PKK ("Partiya Karkerên Kurdistan"; "Arbeiterpartei Kurdistans") an ihrem ehemaligen Wohnort in D._______ (E._______) mit Essen versorgt, weshalb die Özeltim, eine Spezialeinheit der türkischen Polizei, ihr Haus durchsucht und ihre Tiere getötet habe. In diesem Zusammenhang sei sie im Jahr 1994 festgenommen und ein Strafverfahren sei gegen sie eingeleitet worden. Während der fünfmonatigen Untersuchungshaft sei sie sehr schlecht behandelt und einmal vergewaltigt worden. Ihre Schultern und die Sehnen an ihren Handgelenken seien vom Aufhängen schwer beschädigt worden. Im Verlaufe des Jahres 1995 sei sie vom Staatssicherheitsgericht (Devlet Güvenlik Mahkemeleri; DGM) F._______ freigesprochen worden. Nach ihrer Entlassung aus der Haft sei sie von der Spezialeinheit der türkischen Polizei aus D._______ vertrieben worden, worauf sie nach C._______ umgezogen sei. Dort sei sie Mitglied der HADEP ("Halkin Demokrasi Partisi"; "Partei der Demokratie des Volkes") geworden, habe zunächst als Sekretärin und dann - ab 2002/2003 - im Vorstand ("Exekutive") der Partei des Distrikts von G._______ (C._______) gearbeitet, wobei sie Treffen und Arbeitsgruppen organisiert respektive Pressekonferenzen vorbereitet habe. Seither sei sie immer wieder in Gewahrsam genommen worden. Im Weiteren sei sie im Jahr 1997 bei der H._______, einer der HADEP nahestehenden Zeitung, tätig gewesen, welche später von den türkischen Behörden geschlossen worden sei. Anfang des Jahres 2003, nachdem sie an einer Pressekonferenz in G._______ beziehungsweise in I._______ teilgenommen habe, sei sie von Personen, welche sich als Polizisten ausgewiesen hätten, in einem Auto abgeführt, einvernommen, bedroht und belästigt worden. Diese Vorfälle hätten bei ihr die Erinnerungen an die im Jahre 1994 erlittene Vergewaltigung wachgerufen und ihre Angst vor weiteren Verhaftungen massiv verstärkt. Aus diesem Grund habe sie in der Türkei einen Arzt konsultiert, welcher bei ihr eine schwere Depression und ein Trauma diagnostiziert habe. Sie sei im Weiteren auch Mitglied des türkischen Menschenrechtsvereis IHD ("Insan Haklari Dernegi") gewesen.
Die Beschwerdeführerin reichte im Vorfeld ihrer Erstanhörung verschiedene Beweismittel (unter anderem ein Arztrezept vom 6. Februar 2003, je eine beglaubigte Kopie der Anklageschrift des DGM F._______ vom 13. Juni 1994, eines Befragungsprotokolls des Friedensstrafgerichts E._______ vom 16. Mai 1994 und eines Urteils des DGM F._______ vom 6. Juni 1995 sowie eine Kopie der Kandidatenliste für die Wahl in die Distriktsverwaltung der HADEP) ein, welche sämtlich in türkischer Sprache verfasst sind (vgl. Beweismittelumschlag A1 Ziffn. 1 bis 8).
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die fünfmonatige Inhaftierung der Beschwerdeführerin im Jahr 1994 und die dabei erlittenen Misshandlungen seien zwar glaubhaft, hätten jedoch im Zeitpunkt ihrer mehr als acht Jahre später erfolgten Ausreise zeitlich zu weit zurück gelegen, um als ausreisebestimmend beziehungsweise asylbeachtlich gelten zu können. Im Weiteren könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 zweimal wegen der von ihr geltend gemachten Aktivitäten bei der HADEP behördlich kurz angehalten worden sei. Indessen genügten diese Tätigkeiten und ihre Position in der ehemaligen HADEP - aus ihren Angaben gehe hervor, dass sie in der ehemaligen HADEP keine Position bekleidet habe, welche sie einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte -, nicht, dass die Behörden sich grundsätzlich an ihr interessierten beziehungsweise die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht haben müsse, allenfalls künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Aus diesem Grunde seien ihre Vorbringen nicht asylrelevant, weshalb deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse.
C.
Mit Eingabe vom 20. März 2004 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihrer damaligen Rechtsvertreterin bei der vormalig zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 18. Februar 2004. Dabei beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Gewährung von Asyl. Sie reichte dabei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zahlreiche sie betreffende medizinische Unterlagen ein.
D.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 teilte die vormalige Rechtsvertreterin der ARK mit, dass ihre Mandantin ihr soeben das Mandat mit sofortiger Wirkung entzogen habe.
E.
Mit an die ARK adressierter Eingabe vom 3. November 2005 notifizierte der jetzige Rechtsvertreter unter Beifügung einer entsprechenden Anwaltsvollmacht die Mandatsübernahme in vorstehender Angelegenheit.
F.
Mit Urteil vom 11. September 2009 (...) hiess das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. März 2004 gut, hob die Verfügung des BFF vom 18. Februar 2004 auf und wies die Sache zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen sowie zwecks neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht namentlich aus, die Vorinstanz habe einerseits die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Ereignis 1994/95 und Mitnahmen im Jahr 2003) zeitlich strikte getrennt und andererseits dem Umstand, dass diese auch für die Zeitspanne zwischen 1994/95 und 2003 behördliche Behelligungen geltend gemacht habe, in ihrem Entscheid nicht mitberücksichtigt, was unsorgfältig beziehungsweise nicht sachgerecht sei.
Überdies habe die Beschwerdeführerin zunächst einige Jahre als Sekretärin in der Verwaltung der HADEP gearbeitet und sei zuletzt in den Parteivorstand der Sektion C._______/G._______ gewählt worden, was sie mit der Abgabe einer Kopie der Liste mit den Kandidatinnen und Kandidaten, auf welcher auch ihr Name aufgeführt sei, habe untermauern können. Weiter habe sie angegeben, zusammen mit anderen Frauen die Frauenarbeit der Partei organisiert respektive frauenspezifische Arbeiten betreut zu haben. Nach dem Gesagten könne nicht davon die Rede sein, dass die Beschwerdeführerin "nur" ein einfaches Mitglied der HADEP gewesen sei, weshalb die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die von ihr bekleidete Position könne nicht als leitende Funktion erachtet werden, welche sie einem Verfolgungsrisiko im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt habe, zu kurz greife. Zwar lasse die obige Darstellung der Aktivitäten der Beschwerdeführerin für die HADEP noch nicht per se auf ein aktives Mittun bei wichtigen politischen Geschäften innerhalb der Partei schliessen. Festzustellen sei indessen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz zu wenig spezifisch und konkret befragt worden sei.
Das Bundesamt habe in seinem Entscheid in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, das türkische Verfassungsgericht in Ankara habe am 13. März 2003 das Verbot der HADEP verfügt und über 46 Führungsmitglieder der Partei ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot verhängt. Einfache Mitglieder seien nicht Opfer von Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden geworden. Die Beschwerdeführerin könne indessen, wie vorstehend dargelegt, aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts kaum als "einfaches Mitglied der HADEP" bezeichnet werden. Diesbezüglich mitentscheidend könne sodann der Umstand sein, dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge am 12. März 2003 - mithin einen Tag vor dem gerichtlichen Parteiverbot der HADEP - aus der Türkei ausgereist sei und in der letzten Phase vor dem Parteiverbot, während welcher von einer erhöhten Überwachungsintensität seitens der türkischen Behörden auszugehen sei, zumindest eine lokale Führungsposition eingenommen haben dürfte. Nach Kenntnissen des Gerichts seien nämlich nicht nur nationale Kaderpersonen der HADEP ins Visier der Behörden gelangt, sondern in Einzelfällen auch solche, welche auf Kreisebene tätig gewesen seien.
Hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Behelligungen haben müsse, sei weiter zu berücksichtigen, dass sie Mitte der 1990er Jahre in Untersuchungshaft - mutmasslich wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK - gewesen und im Jahre 1995 freigesprochen worden sei. Sie habe in diesem Zusammenhang Kopien der Anklageschrift vom 13. Juni 1994, eines Befragungsprotokolls vom 16. Mai 1994 und des Urteils des DGM F._______ vom 6. Juni 1995 zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz habe weder diese Gerichtsdokumente übersetzt noch die Beschwerdeführerin näher zu den ihr von den türkischen Behörden vorgeworfenen Taten befragt, weshalb dem BFM auch in diesem Punkt eine unsorgfältige respektive mangelnde Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen sei.
Die sich nunmehr stellende, entscheidende Frage in Bezug auf den relevanten Sachverhalt sei letztlich, ob die türkischen Behörden über die Beschwerdeführerin möglicherweise bereits Mitte der 1990er Jahre und/oder später, als sie in den Distriktsvorstand der HADEP gewählt worden sei, ein politisches Datenblatt erstellt hätten. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sei es bei einer solchen Sachlage durchaus denkbar, wenn nicht sogar naheliegend, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich fichiert worden sei. Kriterien für die Fichierung könnten unter anderen eine erfolgte Verhaftung aus politischen Gründen sein, dies auch, wenn das Verfahren nicht mit einer Verurteilung abgeschlossen worden sei. Eine Abklärung hinsichtlich der Frage der Existenz solcher Datenblätter sei praxisgemäss einzig im Rahmen einer Botschaftsabklärung möglich, was das Bundesamt jedoch unterlassen habe.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass die Vorinstanz - wie in der Beschwerde ebenfalls zutreffend eingewandt worden sei - zu erörtern haben werde, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Vorbringen und namentlich des mittels Arztzeugnissen belegten schlechten psychischen Zustands im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei allenfalls einem unerträglichen psychischen Druck unterlegen habe.
G.
Mit Schreiben vom 22. September 2009 teilte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass es in Nachachtung des Urteils vom 11. September 2009 die Instruktion des vorliegenden Asylverfahrens wieder aufnehme und die Gesuchstellerin den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
H.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 führte das BFM bei der Schweizer Botschaft in Ankara hinsichtlich der Beschwerdeführerin weitergehende Abklärungen durch. Dabei ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft insbesondere um Abklärungen dahingehend, ob die türkischen Behörden ein Datenblatt bezüglich der Beschwerdeführerin erstellt hätten, ob sie in der Türkei formell gesucht werde und ob sie einem Passverbot unterstehe.
I.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2009 wies der Rechtsvertreter - unter Beifügung eines entsprechenden Attests von Dr. med. J._______ (Ärztin in K._______) vom 9. Dezember 2009 - darauf hin, dass seine Mandantin nach wie vor eine stützende psychiatrische Behandlung benötige, um ihre psychischen Probleme zu kontrollieren. Gleichzeitig ersuchte er die Vorinstanz, das seit nunmehr bald sieben Jahren hängige Verfahren zum Abschluss zu bringen.
J.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 sandte die Schweizer Botschaft in Ankara dem BFM die Abklärungsergebnisse zur Botschaftsanfrage vom 1. Dezember 2009 zu. Den Abklärungsergebnissen zufolge besteht über die Beschwerdeführerin kein Datenblatt. Sie wird weder von der Polizei noch der Gendarmerie gesucht. Sie unterliegt auch keinem Passverbot. Im Weiteren fügte die Schweizer Botschaft in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2009 an, unter UV-Licht betrachtet weise der Nüfus der Beschwerdeführerin im Fotobereich ungewöhnliche Leim- beziehungsweise Chemikalienspuren auf.
K.
Mit Begleitschreiben vom 19. Januar 2010 sandte das BFM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft vom 16. Dezember 2009 unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 29. Januar 2010 ein.
L.
Am 29. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein, dem er ein Referenzschreiben von L._______, einer früheren Gesinnungsgenossin der Beschwerdeführerin, vom 22. Januar 2010 beifügte.
M.
Mit Begleitschreiben vom 12. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter ein weiteres Referenzschreiben von Frau M._______ vom 10. Februar 2010 inklusive einer Ausweiskopie) sowie einen Auszug aus dem Einwohnermelderegister des Heimatdorfs seiner Mandantin vom 28. Januar 2010 und entsprechende französische Übersetzungen (vgl. Beweismittelkuvert A1 Ziffn. 9 und 10) zu den Akten.
N.
Am 15. April 2010 sandte der Rechtsvertreter dem BFM erneut ein - undatiertes - türkisches Referenzschreiben für seine Mandantin inklusive deutsche Übersetzung zu (vgl. Beweismittelkuvert A1 Ziff. 11), wobei es sich beim Schreibenden (N._______) um den früheren Vorsitzenden der Sektion der HADEP von G._______/C._______ handle.
O.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 - eröffnet am 13. Dezember 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
P.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig und unzumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Im Weiteren beantragte sie den Beizug der Asylverfahrensakten von O._______ (N [...]) und von P._______ (N [...]), welche zwischenzeitlich in der Schweiz beziehungsweise von europäischen Staaten als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über ein ähnliches politisches Profil und über eine ähnliche Verfolgungsgeschichte wie die Beschwerdeführerin verfügten. Der Rechtsvertreter legte der Beschwerde die Kopie des von der ORS Service AG in B._______ für seine Mandantin ausgestellten Monatsbudgets Januar 2011 bei und stellte die Nachreichung aktueller ärztlicher Berichte betreffend seiner Mandantin in Aussicht.
Q.
Am 14. Januar 2011 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
R.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 hielt der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang ihres Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
S.
Mit Begleitschreiben vom 17. März 2011 reichte der Rechtsvertreter innert zweimalig erstreckter Frist einen vom 15. März 2011 datierenden ärztlichen Bericht von Dr. med. J._______ für die Beschwerdeführerin ein. Im Weiteren reichte er die Kopie eines auf die Person seiner Mandantin lautenden Teilzeitarbeitsvertrages der Firma Q._______ in B._______ vom 4. März 2011 zu den Akten.
T.
Mit Verfügung vom 21. März 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. April 2011 ein.
U.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
V.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 24. März 2011 am 30. März 2011 zur Kenntnisnahme und allfälligen Replik zu.
W.
Mit Eingabe vom 13. April 2011 stellte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht seine Stellungnahme zu.
X.
Mit Begleitschreiben vom 24. September 2011 reichte der Rechtsvertreter einen vom 15. September 2011 datierenden Therapiebericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) ein. Ergänzend fügte er an, der Therapiebericht mache insbesondere die bis heute andauernden psychischen Probleme seiner Mandantin und deren Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten beziehungsweise auf die Möglichkeiten, dieses willentlich zu steuern, deutlich.
Y.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, seine Mandantin habe sich in sprachlicher Hinsicht weitergebildet und besuche nunmehr durch Vermittlung des SRK R._______ einen berufsbegleitenden Pflegerinnenkurs in einem Altersheim in S._______. Diese Ausbildung werde sechs Monate bis Ende Juni 2012 dauern und mit einer Diplomierung enden. Entsprechende Belege würden nachgereicht.
Z.
Mit Begleitschreiben vom 14. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter Kopien eines Arbeitszeugnisses der Firma Q._______ vom 26. Januar 2012, zweier Ausweise über den Besuch von Sprachkursen und des Ausbildungsplans bezüglich des eben begonnenen Pflegekurses ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010/44 E. 3.4 S. 620 f., Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 137 ff.; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv begründet sein, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist allerdings nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht als jemand, der erstmals ernsthafte Nachteile erlebt (vgl. BVGE 2010/57 E 2.5 S. 827, BVGE 2010/44 E. 3.3 S. 620; EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78; EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 108).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe zufolge ihrer jahrelangen Tätigkeiten für die HADEP - seit Anfang des Jahres 2003 als dessen Vorstandsmitglied in G._______ - und gestützt auf die Tatsache, deswegen in den Monaten Januar und Februar 2003 insgesamt dreimal behördlich angehalten worden zu sein, begründete Furcht, künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylbeachtlichen Ausmasses ausgesetzt zu sein.
4.2 Selbst wenn der Beschwerdeführerin zufolge der im Jahre 1994 mutmasslich erlittenen Vergewaltigung und weiteren Misshandlungen eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor künftig drohenden ernsthaften Nachteilen zugebilligt wird, was im Ergebnis die Anforderungen an die objektive Begründetheit der Verfolgungsfurcht herabsetzt, bestehen vorliegend nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die drei behördlichen Festnahmen der Beschwerdeführerin zu Beginn des Jahres 2003 ein Ausmass erreicht haben, welches die Furcht vor künftiger Verfolgung objektiv als begründet erscheinen lässt.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die drei behördlichen Festnahmen nach Aussagen der Beschwerdeführerin jeweils nur eine bis wenige Stunden gedauert haben, was mit Gewissheit nicht der Fall gewesen wäre, wenn die heimatlichen Behörden in ihr ein exponiertes Mitglied der HADEP erkannt hätten. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend gemacht, dass ihr die Polizisten damals ihre Ernennung in den Vorstand der HADEP in G._______ vorgeworfen hätten, weshalb entgegen der Annahme in der Beschwerde (a.a.O. S. 8/9) nicht davon auszugehen ist, dass die drei Festnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer parteiinternen Beförderung gestanden haben. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass die damaligen kurzzeitigen Festnahmen der Beschwerdeführerin im Vorfeld des gerichtlichen Verbots der HADEP am 13. März 2003 vornehmlich bezweckt haben, diese - wie viele andere Parteigänger der HADEP auch - einzuschüchtern und dergestalt von weiterem politischen Agieren zugunsten dieser Partei abzuhalten. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die drei kurzzeitigen Festnahmen der Beschwerdeführerin anfangs des Jahres 2003 auch zu wenig intensiv sind, um per se als in asylrechtlicher Hinsicht relevant gelten zu können.
4.2.2 Gegen eine objektiv begründete, sowohl aktuell wie auch im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Verfolgungsfurcht sprechen aber auch die vom BFM nachträglich eingeholten Botschaftsauskünfte. So haben die Abklärungen der Schweizer Botschaft in Ankara vom 16. Dezember 2009 ergeben, dass über die Beschwerdeführerin in der Türkei kein Datenblatt besteht, diese weder von der Polizei noch von der Gendarmerie gesucht wird und auch keinem Passverbot unterliegt. Damit ist einerseits gesagt, dass weder das im Jahr 1994 gegen die Beschwerdeführerin initiierte Verfahren vor dem DGM F._______ wegen Unterstützung der PKK noch deren anschliessende Aktivitäten im Schosse der HADEP zur Erstellung eines Datenblattes geführt haben, was darauf hinweist, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden ihr politisches Wirken als nicht prononciert genug erachteten, um es als politisch verwerflich zu brandmarken. Andererseits spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder polizeilich noch seitens der Gendarmerie gesucht wird, dafür, dass ihr früheres politisches Wirken auch nicht zur Initiierung eines Strafverfahrens geführt hat. So besehen, deutet - sowohl auf den aktuellen Zeitpunkt als auch jenen der Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei bezogen - nichts darauf hin, dass die heimatlichen Behörden ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihr hatten.
4.2.3 Der Rechtsvertreter wendet hiergegen zwar ein, es sei entgegen den Feststellungen der Botschaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen der gegen sie im Jahr 1994 eingeleiteten Strafuntersuchung als unbequeme Person fichiert worden sei. Darüber hinaus habe seine Mandantin nie geltend gemacht, es sei gegen sie im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten für die HADEP ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren beziehungsweise eine förmliche Strafuntersuchung eröffnet worden, was letztlich auch erkläre, dass sie weder polizeilich noch durch die Gendarmerie gesucht werde. Es treffe zwar zu, dass seine Mandantin und ihre frühere Rechtsvertreterin bezüglich der Behelligungen im Jahr 2003 stets angegeben hätten, diese seien von der Polizei ausgegangen. Aus den protokollierten Schilderungen der Beschwerdeführerin werde aber ersichtlich, dass sie nie von uniformierten, sondern durchwegs von zivilen Beamten angehalten und unter Druck gesetzt worden sei. Es könne von seiner Mandantin wohl kaum erwartet werden, dass sie in der Lage sein müsste, die genaue Funktion dieser Beamten und deren Behördenzuständigkeit zutreffend festzustellen. Diese Umstände liessen sich demnach ohne Weiteres mit der These vereinbaren, dass die von seiner Mandantin in Zukunft zu erwartenden Behelligungen von Seiten geheimdienstlicher Organisationen wie der MIT oder der JITEM ausgehen könnten. Im Übrigen seien die Vertrauensanwälte der Schweizer Botschaft nicht in der Lage, in geheimdienstliche Registraturen Einblick zu nehmen, weshalb eine politische Fichierung der Beschwerdeführerin auf dieser Ebene keinesfalls ausgeschlossen werden könne (vgl. Beschwerde S. 12 f. i.V.m. Stellungnahme vom 29. Januar 2010 S. 1 ff.).
4.2.4 Diese Einwendungen erscheinen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indessen nicht geeignet, die Erkenntnisse der Botschaft als nicht stichhaltig erscheinen zu lassen.
4.2.4.1 Vorab ist mit Nachdruck zu betonen, dass die Botschaftsabklärungen zweifelsfrei ergeben haben, dass in der Türkei über die Beschwerdeführerin kein (politisches respektive gemeinrechtliches) Datenblatt angelegt worden ist. Demzufolge besteht für die von der Rechtsvertretung ohne plausible Begründung aufgestellte Gegenbehauptung, diese sei entgegen den von der Schweizer Botschaft gewonnenen Erkenntnissen trotzdem als unbequeme Person (politisch) fichiert, kein Raum.
4.2.4.2 Im Grundsatz als zutreffend erweist sich zwar die Feststellung der Rechtsvertretung, wonach mangels Anhebung eines aktuellen Strafverfahrens auch nicht ersichtlich sei, weshalb seine Mandantin in der Türkei seitens der Polizei beziehungsweise der Gendarmerie gesucht sein sollte. Nichtsdestotrotz deutet gerade die Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführerin im Nachgang zu ihren politischen Aktivitäten zugunsten der HADEP kein Strafverfahren eröffnet worden ist, deutlich darauf hin, dass die heimatlichen Behörden ihr politisches Wirken nicht als exponiert genug erachteten, um sie deswegen zur Verantwortung zu ziehen. Diese Tatsache aber lässt füglich den Schluss zu, dass die türkischen Behörden weder im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell ein relevantes Verfolgungsinteresse an der Person der Beschwerdeführerin hatten/haben, was klarerweise gegen die von ihr behauptete begründete Verfolgungsfurcht spricht.
4.2.5 Hinsichtlich der Argumentation des Rechtsvertreters, seine Mandantin habe stets angegeben, jeweils von zivilen, also nicht uniformierten Beamten angehalten und unter Druck gesetzt worden zu sein, was Raum für die Annahme lasse, die von ihr zu gewärtigenden zukünftigen Behelligungen könnten von Seiten geheimdienstlicher Organisationen ausgehen, ist Folgendes festzuhalten: Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörungen lassen zwar darauf schliessen, dass sie im Januar und Februar 2003 von zivilen, also nicht uniformierten Beamten angehalten worden ist. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Erstanhörung unmissverständlich ausgesagt, die in Zivil gekleideten Personen hätten sich ihr gegenüber im Januar und Februar 2003 jeweils als Polizisten ausgewiesen (vgl. act. A2 S. 4 und 5), was im Ergebnis darauf schliessen lässt, es habe sich tatsächlich um Polizisten gehandelt. Vor diesem Hintergrund zielt auch die sinngemässe Argumentation des Rechtsvertreters ins Leere, es wäre der Beschwerdeführerin angesichts der von diesen Personen ausgehenden Drohungen auch gar nicht zumutbar gewesen, sich nach deren Behördenzugehörigkeit zu erkundigen (vgl. Beschwerde S. 12/13). So besehen entbehrt die andeutungsweise Behauptung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei im Januar und Februar 2003 nicht von Polizisten, sondern von Angehörigen geheimdienstlicher Organisationen behelligt worden, weswegen sie auch in Zukunft entsprechende Behelligungen zu gewärtigen hätte (vgl. Beschwerde S. 13 oben), jeglicher Grundlage.
4.3 Der Rechtsvertreter macht im Weiteren geltend, seine Mandantin sei - im Kontext der im Jahr 1994 erlittenen Vorverfolgung - durch die drei behördlichen Anhaltungen im Jahre 2003 retraumatisiert worden, weshalb sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten habe und deshalb ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Wie dem Bericht von Dr. T._______ vom 23. März 2004 unter anderem zu entnehmen ist, wurde bei der Beschwerdeführerin bereits anlässlich einer ersten psychiatrischen Begutachtung am 8. Januar 2003 das Bestehen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren Depression festgestellt. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eingetretene - Chronifizierung der PTBS bereits vor den drei kurzen polizeilichen Anhaltungen der Beschwerdeführerin zwischen Mitte Januar 2003 und Februar 2003 bestanden hat, äusserte die Beschwerdeführerin sich anlässlich ihrer Erstanhörung am 21. März 2003 doch unmissverständlich dahingehend, die drei kurzfristigen Festnahmen hätten sich zwischen dem 15. Januar und dem 18. Februar 2003 ereignet (vgl. act. A2 S. 4 f.). Wohl lässt die möglicherweise schon seit Jahren bestehende Chronifizierung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht eine erhöhte Schreckhaftigkeit ihrer Person als durchaus verständlich erscheinen. Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass die drei kurzzeitigen Festhaltungen zwischen Januar und Februar 2003, welche mit keinen Misshandlungen verbunden waren, aus objektiver Sicht keinen rechtsgenüglichen Anlass bilden, hieraus in einer Gesamtschau eine Situation eines unerträglichen psychischen Drucks im asylrechtlichen Sinne abzuleiten. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.4 Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, die Vorinstanz habe die von der Offizialmaxime gebotene Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nicht ausreichend erfüllt, weil sie es unterlassen habe, eine aktuelle Abklärung des familiären Hintergrunds der Beschwerdeführerin vorzunehmen. So habe die Beschwerdeführerin schon bei der ersten Befragung vom 21. März 2003 und bei der kantonalen Befragung darauf hingewiesen, dass ein Bruder in Holland, eine Schwester in Grossbritannien und ein Neffe in der Schweiz leben würden. Zudem sei im März 2009 eine weitere Nichte, P._______, in die Schweiz eingereist und später aufgrund der Dublin-Regeln nach Holland weggewiesen worden. Alle diese Personen seien von europäischen Staaten beziehungsweise von der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Mit Blick auf die Möglichkeit des Bestehens eines Verfolgungsrisikos einer Anschluss- beziehungsweise Reflexverfolgung werde deshalb darum ersucht, im vorliegenden Verfahren die Akten von O._______ (N [...]) und P._______ (N [...]) zur Entscheidfindung beizuziehen. Diesem Ersuchen ist das Bundesverwaltungsgericht in der Folge nachgekommen, wobei sich aus den beigezogenen Akten das Nachstehende ergibt:
4.4.1 In der Tat kann es in der Türkei auch heute noch zu staatlichen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten kommen, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.4.2 Die Beschwerdeführerin hat indessen anlässlich ihrer Anhörungen durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend gemacht, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei wegen der vorerwähnten Verwandten je einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen ist, weshalb auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie ihrer Verwandten wegen im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer solchen ausgesetzt sein könnte, als minim einzuschätzen ist. Darüber hinaus ist den Asylverfahrensakten des in der Schweiz lebenden Neffen O._______ der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass dieser nicht über die originäre Flüchtlingseigenschaft verfügt, sondern in die Flüchtlingseigenschaft seiner zwischenzeitlich wieder von ihm geschiedenen Ehefrau einbezogen worden ist; in der Folge hat er gar den Verzicht auf seine ihm gewährte Flüchtlingseigenschaft erklärt, um zu seinem schwer erkrankten Vater in die Türkei zu reisen. Darüber hinaus geht aus dem Asyldossier der Nichte P._______ der Beschwerdeführerin hervor, dass diese im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach U._______ weggewiesen worden ist, ohne dass ihre Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz materiell geprüft wurde.
4.4.3 Nach dem Gesagten bestehen somit keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein könnte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandart wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, Walter Stöckli, a.a.O., Rz 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
7.2
7.2.1 Gemäss Praxis führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
7.2.2 Wie dem auf einer mehrfachen ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 2003 beruhenden, indessen erst am 23. März 2004 im Auftrag der türkischen Menschenrechtsstiftung endgültig verfassten Bericht von Dr. T._______ zu entnehmen ist, litt die Beschwerdeführerin bereits kurz vor ihrer Ausreise aus der Türkei an einer, zufolge zahlreicher Symptome verifizierten, chronischen posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren Depression, die medikamentös behandelt wurden. Im Weiteren ist dem ärztlichen Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter sowie an Schmerzen im rechten Fuss und am rechten Handgelenk leidet, wobei sie allem Anschein in der Vergangenheit auch am rechten Handgelenk operiert worden ist. Diese ärztlichen Feststellungen sind im Ergebnis mit der auch seitens der Vorinstanz unbestritten geblieben Aussage der Beschwerdeführerin vereinbar, wonach sie im Jahre 1994 im Rahmen einer wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK angeordneten Untersuchungshaft wiederholt an den Handgelenken aufgehängt und einmal vergewaltigt worden sei.
7.2.3 Weiters ergibt sich aus den ärztlichen Berichten von Dr. med. V._______/FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. April 2004, von Dr. med. W._______/Kantonales Psychiatrisches Spital B._______, vom 9. Juni 2006 und vom 20. März 2006, von Dr. med. X._______/FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 5. Juli 2007, von Dr. med. J._______ vom 15. März 2011 sowie von Dr. med. Y._______/ Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK, vom 15. September 2011 in einer Gesamtschau, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung befindet und - nach einem Selbstmordversuch im März 2005 und anschliessender einmonatiger Hospitalisierung im Kantonalen Psychiatrischen Spital in B._______ - aktuell sowohl einer medikamentösen als auch einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Die Diagnose lautet auch im aktuellsten Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer SRK vom 15. September 2001 auf das Bestehen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die aufgrund des Umstandes, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach durch Erlebnisse während der Untersuchungshaft im Jahr 1994 ausgelöst worden ist, als chronifiziert zu erachten ist. Es trifft zwar zu, dass zumindest eine medikamentöse Weiterbehandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführerin in der Türkei als möglich erscheint. Ihre Krankengeschichte lässt aber darauf schliessen, dass sie in absehbarer Zukunft auch dringend einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf, die in der Türkei zumindest ohne versicherungsrechtliche Abdeckung nicht ohne Weiteres erhältlich ist. Hinzu kommt, dass die unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführerin zwischenzeitlich beinahe zehn Jahre in der Schweiz lebt, weshalb - nicht zuletzt angesichts ihres Selbstmordversuchs im Jahr 2005 und ihrer durch die ärztlichen Berichte wiederholt thematisierten pathologischen Schreckhaftigkeit beziehungsweise Ängstlichkeit als Folge länger zurückliegender Foltererlebnisse sowie einer Vergewaltigung - nicht absehbar ist, ob eine Rückkehr in ihre Heimat bei ihr nicht zu einer starken Dekompensation bis hin zu einer akuten - aktuell in der Schweiz zu verneinenden (vgl. ärztlicher Bericht des Z._______ vom 15. September 2011 S. 2) - Selbstmordgefahr führen könnte.
7.3 Vor dem Hintergrund des Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die individuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber der Beschwerdeführerin zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2010 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2010 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
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