Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1698/2006
{T 0/2}

Urteil vom 7. Februar 2007

Mitwirkung:
Richter Daniel Riedo; Richterin Salome Zimmermann; Richter Markus Metz; Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

G._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Zollnachass.

Sachverhalt:
A. Die M._______AG, handelnd für die G._______GmbH, meldete am 12. August 2004 dem Zollamt Thayngen eine Sendung Herrenhosen zur Abfertigung mit Geleitschein Nr. 5995 an. Die Ware war zum Transit nach dem Zollamt Schaffhausen vorgesehen. Nachdem innert der im Geleitschein festgesetzten Frist dieser beim Bestimmungszollamt Schaffhausen nicht zur Löschung angemeldet wurde, verzollte das Zollamt Thayngen die Sendung nach Angabe der Zollkreisdirektion Schaffhausen am 30. September 2004 in der Höhe von Fr. 6237.40, zuzüglich eines Verzugszinses von Fr. 41.40, definitiv zur Einfuhr.
B. Die G._______GmbH ersuchte mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 das Zollamt Thayngen um Überprüfung der Abfertigung, vorab um Herabsetzung der Zollabgaben, allenfalls um nachträgliche Verzollung zum Präferenzansatz (zollfrei). Die zuständige Zollkreisdirektion Schaffhausen wies mit Entscheid vom 3. März 2005 das Gesuch ab.
C. Mit Eingabe vom 30. März 2005 beantragte die G._______GmbH bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) den Erlass der Zollabgaben wegen besonderer finanzieller Härte. In ihrer Begründung brachte sie unter anderem vor, der Geleitschein sei nicht als amtliches Dokument zu erkennen gewesen, weshalb ihr Fahrer eher einen Lieferschein für die Empfängerin in der Schweiz vermutete. Die OZD lehnte mit Entscheid vom 24. Mai 2005 das Erlassgesuch hauptsächlich mit der Begründung ab, es seien keine besonderen bzw. ausserordentlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 des Zollgesetzes ersichtlich, die einen Zollerlass rechtfertigen könnten. Die Ware sei widerrechtlich, nämlich ohne vorgängige Einfuhrzollbehandlung, in der Schweiz dem Empfänger ausgeliefert worden. Ein Recht auf zollbegünstigte Abfertigung stehe dem Zollpflichtigen aber nicht vorbehaltlos zu. Die Einfuhrzollabfertigung könne nur dann zum Präferenzzollansatz erfolgen, wenn die Ware gemäss dem gesetzlich vorgeschriebenen Abfertigungsverfahren in den freien Verkehr überführt werde. Entstehe eine Zollschuld auf andere Weise, z.B. durch den Entzug der Ware oder durch ein Verfahrensversäumnis, sei das Recht auf eine zollbegünstigte Einfuhrabfertigung verwirkt und die Einfuhrabgaben seien zum Normaltarif geschuldet. Die Auffassung der G._______GmbH, der Geleitschein sei nicht deutlich als amtliches Dokument zu erkennen gewesen, könne im Übrigen nicht geteilt werden.
D. Gegen den Entscheid der OZD führt die G._______GmbH (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juni 2005 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskomission (ZRK) und beantragt einen Erlass, eventuell einen Teilerlass der Zollabgabe. Zur Begründung bringt sie vor, das Verhalten des Fahrers sei ein einmaliges Versehen, das auf mangelnde Kenntnis über die Bedeutung des Geleitscheins zurückzuführen sei. Alle anderen Zollpapiere seien denn auch ordnungsgemäss abgehandelt worden. Die dadurch entstandenen Kosten würden für die Beschwerdeführerin im kompromisslosen Wettbewerb des Transportwesens eine grosse finanzielle Belastung und eine besondere finanzielle Härte bedeuten.
In der Vernehmlassung vom 19. August 2005 beantragt die OZD die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, die ordnungsgemässe Abwicklung des Geleitscheinverfahrens sei auf Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Selbst wenn es sich nach Angaben der Beschwerdeführerin um ein einmaliges Versehen ihres Mitarbeiters handeln sollte, so habe sie dafür die volle Verantwortung zu tragen.
E. In der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. September 2005 bestätigt diese ihren Antrag. Sie weist nochmals darauf hin, dass dem Fahrer das Verfahren mit Geleitschein nicht bekannt gewesen sei. Sein Verhalten sei als Versehen und nicht als Vorsatz zu qualifizieren. Auch habe dieser nach Befragen eines Zollbeamten die Auskunft erhalten, er könne weiterfahren. Von einer weiteren Behandlung durch den Schweizer Zoll sei ihm nichts bekannt gegeben worden. Den Geleitschein habe der Fahrer zusammen mit sämtlichen anderen Unterlagen beim Empfänger der Ware abgegeben und diesen - im Unterschied zu den anderen Papieren - anschliessend nicht wieder erhalten. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte unter diesen Umständen die Warenannahme durch den Empfänger nicht erfolgen dürfen, sondern diese hätte den Fahrer zur ordnungsgemässen Abfertigung an den Zoll zurückschicken müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (aArt. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG; SR 631.0]). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Die den Zollnachlass gemäss Art. 127 ZG abweisende Verfügung der OZD an die Beschwerdeführerin stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes. Entscheide der OZD betreffend den Zollerlass unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 109 Abs. 1 Bst. c ZG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff . ZG) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl. Art. 10 ff . ZG).
2.2 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden nach Art. 21 ZG gemäss dem Zolltarif (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG; SR 632.10]) erhoben. Art. 1 ZTG bestimmt, dass alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen namentlich aus Staatsverträgen (Art. 1 ZTG und Art. 14 Ziff. 1 ZG), nach dem Generaltarif zu verzollen sind. Eine solche Ausnahme bzw. eine bedingte Zollzahlungspflicht gilt für Zollpräferenzen im Geleitscheinverfahren (Art. 12 ZG).
2.3 Das Zollgesetz sieht verschiedene Arten der Zollabfertigung vor. Sollen Waren aus dem Ausland nach einem anderen Zollamt an der Grenze oder im Inneren geleitet werden, so sind sie auf Antrag der Zollpflichtigen oder nach Anordnung der Zollverwaltung gegen Sicherstellung des Zolles und der anderweitigen Abgaben grundsätzlich mit Geleitschein (Geleitscheinwaren) abzufertigen (Art. 41 Abs. 1 ZG). Der Geleitschein berechtigt als Zollausweis zur Weiterbeförderung durch das schweizerische Zollgebiet. Dieser muss mit der Einreichung der Zolldeklaration beantragt werden (vgl. Art. 69 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [ZV; SR 631.01]). Über die zu befördernde Ware darf nicht frei verfügt werden. Der Geleitschein dient der Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung über die Waren während des Transports und ist innerhalb der im Geleitschein festgesetzten Frist beim zuständigen Zollamt zur Löschung anzumelden. Unterbleibt die Löschung des Geleitscheines, so werden die sichergestellten Abgaben endgültig verrechnet (Art. 41 Abs. 2 ZG; zur Abfertigung mit Geleitschein vgl. auch Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das Schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Basel/Genf/München 1999, Rz. 174 ff.).
2.4 Die zollmeldepflichtige Person unterliegt besonderen gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff . ZG). Art. 31 Abs. 1 ZG verlangt, dass sie bei der Einfuhr den Abfertigungsantrag stellt und je nach der Bestimmung der Waren die Zolldeklaration unter Vorlegung der für die beantragte Abfertigungsart erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vorgeschriebenen Anzahl, Form und Frist einreicht. Damit überbindet das Zollgesetz den Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht (zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001 [2A.457/2000], E. 2c, publ. in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 330; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003 i.S. O. [ZRK 2003-016], E. 3c., publ. in: ASA 73 576; Arpagaus, a.a.O., Rz. 21 ff. und 147 f.; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 426 f.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Werden bei der Einfuhr Hilfspersonen beigezogen, sind diese entsprechend anzuweisen. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Art. 9 Abs. 2 ZG; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004 [2A. 566/2003], E. 3.3, publ. in: ASA 74 246 ff.).
3.
3.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 ZG festgelegten Gründen erlassen werden. Der Zollerlass bildet den Verzicht auf einen bestehenden Zollanspruch; er setzt begriffsnotwendig voraus, dass eine Zollabfertigung in Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid der ZRK vom 18. September 2002 i.S. G. [ZRK 2001-044], E. 4a).
3.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht zutreffenden besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZG, in Ziff. 4 dieses Absatzes vorgesehen. Diese Härteklausel ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert, die subsidiär zur Anwendung kommt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 ZG erfasst wird. Gemäss Ziff. 4 muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Welche Sachverhalte der Gesetzgeber mit dieser, anlässlich der Revision des Zollgesetzes vom 6. Oktober 1972 (AS 1973 644 ff.) eingefügten Ziff. 4 erfassen wollte, lässt sich der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Zollgesetzes vom 16. August 1972 entnehmen: "Das Zollwesen, namentlich das Zollverfahren, wird durch die Zunahme der einschlägigen Ordnungen (...) ständig vielschichtiger. Aus diesem Grund und wegen der Personalknappheit bei Zollpflichtigen und Verwaltung kommt es hie und da zu Situationen, in denen zum Beispiel der Bezug der nach Gesetz geschuldeten Zollbeträge sowohl vom Standpunkt des Pflichtigen aus als auch in den Augen der Verwaltung als so unbillig erscheint, dass sich ein Verzicht aufdrängt. (...) Es entspricht jedoch nicht dem Wesen eines Steuererlasses, die Grundlagen der Abgabenbemessung zu korrigieren. Vielmehr müssen es ausserhalb der Abgabenbemessung liegende Gründe sein, die der normalen Abgabenerhebung den Charakter einer Härte verleihen und die zu berücksichtigen sind" (BBl 1972 233 f.).
3.2.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Entscheid der ZRK vom 18. Februar 2005 i.S. S. SA [ZRK 2004-028], E. 2b; vom 4. November 2003 i.S. S. [ZRK 2002-122], E. 3a.aa). Wann eine solche Situation im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG mit Bezug auf das Zollverfahren gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass diese Bestimmung nicht dazu dienen soll, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Aussergewöhnliche Verhältnisse mit Bezug auf das Verfahren sind nicht leichthin anzunehmen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. So stellt beispielsweise ein bei der Einfuhr fehlendes oder mangelhaftes Ursprungszeugnis, in der Regel keine ausserordentliche Situation dar, die einen Zollnachlass rechtfertigen würde, sondern es fehlen die formellen Voraussetzungen für eine Präferenzzollbehandlung (Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003 i.S. M. AG [ZRK 2002-099], E. 2c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004 [2A.566/2003], E. 3.2, E. 4.1, publ. in: ASA 74 246 ff.; zu Art. 127 ZG im Speziellen, vgl. Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90 S. 48). Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004 a.a.O., E. 3.5).
3.2.2 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zudem nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollerlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Entscheid der ZRK vom 28. Oktober i.S. M. AG [ZRK-2002-099], E. 2c/bb). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat daher nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen.
3.2.3 Der Bezug der Abgabe muss sodann eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person (Entscheid der ZRK vom 18. September 2002 i.S. A. SA [ZRK 2002-020], E. 2b/cc).
3.2.4 Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass.
3.3 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass ein Zollnachlass nur in Frage kommen kann, wenn die entsprechende Zollschuld rechtskräftig feststeht. Mit anderen Worten bildet der Zollerlass eine Massnahme der Vollstreckung rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Rügen bezüglich allfälliger Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. eines fehlerhaften Veranlagungsverfahrens sind im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Entscheid der ZRK vom 27. Juni 2005, i.S. F. AG [ZRK 2004-034], E. 4.a; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004 i.S. X. AG [2A.566/2003], E. 3.3). Entsprechend hat die Zollkreisdirektion in ihrem Veranlagungsentscheid vom 3. März 2005 in Ziff. 4 des Dispositivs angemerkt, die Verfügung könne mittels Beschwerde bei der OZD angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat auf dieses Rechtsmittel verzichtet und in ihrer Eingabe vom 30. März 2005 die OZD um Zollerlass wegen besonderer finanzieller Härte ersucht. Die Zollschuld ist folglich mit Entscheid der Zollkreisdirektion vom 3. März 2005 in Rechtskraft erwachsen. Die materielle Beurteilung der Zollforderung ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
3.4 Vor Bundesverwaltungsgericht begründet die Beschwerdeführerin das Vorliegen aussergewöhnlicher Verhältnisse vorwiegend mit der Einmaligkeit des Versehens sowie der mangelnden Kenntnis ihres Fahrers über die Bedeutung des Geleitscheins. Diese Umstände vermögen jedoch keine ausserordentlichen Umstände im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG zu begründen: Das Zollmeldeverfahren liegt in der alleinigen Verantwortung der Meldepflichtigen (oben E. 2.4). Es oblag der Beschwerdeführerin, sich über das Zollverfahren in der Schweiz in Kenntnis zu setzen und die Zolldeklaration unter Vorlegung der erforderlichen Beilagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat denn auch richtigerweise das Verfahren mit Geleitschein beantragt. Die erforderliche Sorgfaltspflicht beinhaltet indes auch die Anweisung und Instruktion der für die Einfuhr beigezogenen Personen, d.h. des Warenführers. Dies gehört zu den alltäglichen Aufgaben einer Transportunternehmung. Der Einwand, dem Fahrer sei das Geleitscheinverfahren nicht bekannt gewesen, kann deshalb nicht vorgebracht werden. Für das Verhalten ihrer Hilfsperson hat sie die volle Verantwortung zu übernehmen. Der Umstand, dass es sich dabei offenbar um ein einmaliges Versehen des Fahrers gehandelt haben soll, ist zu bedauern, vermag aber für sich allein keinen ausserordentlichen, einen Zollnachlass rechtfertigenden Umstand zu begründen.
Daran ändert auch die angebliche Auskunft des Zollbeamten, der Fahrer "könne weiterfahren" nichts, falls die unaufgeforderte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. September 2005 überhaupt zu berücksichtigen wäre. Im Geleitscheinverfahren dürfte die Zustimmung zur Weiterfahrt an der Zollgrenze nicht dahingehend verstanden werden, die Zollinformalitäten seien abgeschlossen. Es liegt ja gerade im Wesen des Geleitscheinverfahrens begründet, dass der Geleitschein nach der Weiterfahrt gelöscht werden muss.
Ebenfalls nicht entscheidwesentlich wäre die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Empfängerin der Ware hätte nicht entladen, sondern den Fahrer an die Grenze zurückschicken müssen. Ob die Warenempfängerin allenfalls als Auftraggeberin zollmeldepflichtig ist, kann dahin gestellt bleiben. Denn das Verhalten des Fahrers als Hilfsperson wäre ihr ebenfalls zuzurechnen. Wie das vertragliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Warenempfängerin ausgestaltet ist sowie die Frage nach allfälligen Regressansprüchen, ist allerdings eine Frage des Zivilrechts und für das vorliegende Zollverfahren nicht relevant.
Weitere Vorkommnisse während des Zollverfahrens, die aussergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 ZG zu begründen vermöchten, werden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.
3.5 Damit entfällt ein Zollerlass, ohne dass zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt wären. Namentlich ist nicht zu prüfen, ob sich durch die fehlende Möglichkeit der Weiterbelastung des Zollbezuges eine besondere Härte ergibt. Die Voraussetzung der Härte allein schafft keinen Anspruch auf einen Zollerlass.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Oberzolldirektion vom 24. Mai 2005 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. OZD 391/05.013) (mit Gerichtsurkunde)

Bern, 7. Februar 2007

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Iris Widmer

Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42 , 48 , 54 , 83 Bst. l, m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
Versand am:
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : A-1698/2006
Data : 07. febbraio 2007
Pubblicato : 22. febbraio 2007
Sorgente : Tribunale amministrativo federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Dogane
Oggetto : Zollnachlass


Registro di legislazione
LD: 1  6  9  10  12  14  21  29  31  41  109  127
LTAF: 31  33  37  53
LTD: 1
LTF: 42  48  54  83
OD: 69
PA: 5  63
Weitere Urteile ab 2000
2A.457/2000 • 2A.566/2003
Parole chiave
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... Tutti
BVGer
A-1698/2006
AS
AS 1973/644
FF
1972/233
Rivista ASA
ASA 73,576 • ASA 74,246