Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2970/2012

Urteil vom 7. Januar 2014

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Blaise Vuille, Richterin Marianne Teuscher,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

A._______,

Parteien vertreten durch Maître François Gillard, Advokat, Rue du Signal 12, 1880 Bex,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Vermögenswertabnahme.

Sachverhalt:

A.
Der aus Somalia stammende A._______ (geb. 1989, nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 6. November 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das BFM lehnte das Asylgesuch am 22. Juli 2010 ab und ordnete die Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es den Beschwerdeführer mit gleichem Entscheid vorläufig auf. Diese Verfügung blieb unangefochten.

B.
Am 19. April 2012 stieg der Beschwerdeführer in Basel in den Eurocity-Express Brüssel - Zürich. Im fahrenden Zug wurde er um 20.40 Uhr auf der Höhe Lenzburg einer Personenkontrolle unterzogen. Laut Anhaltungsbericht trug er zu diesem Zeitpunkt in seiner Umhängetasche eine Barschaft von Fr. 23'020.- und US $ 4'400.- auf sich. Da er ausdrücklich auf den ihm zustehenden Freibetrag verzichtete, stellte die Grenzwachtpolizei (Grenzwachtposten Bern Bahn) die gesamte Summe von umgerechnet Fr. 26'802.- sicher und überwies sie mit Valuta vom 24. April 2012 zu Gunsten des bei der Vorinstanz bestehenden, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Sonderabgabekontos.

Nach der Ankunft in Zürich wurde der Beschwerdeführer auf der Bahnhofswache befragt. Hierbei gab er an, das Geld gehöre nicht ihm, sondern seinem Onkel B._______, welcher Inhaber eines Geschäfts sei. Er habe dieses Geld in Basel von einem Bekannten entgegen genommen und nach Zürich bringen müssen. Woher die Barmittel stammten, wisse er nicht.

Am 24. April 2012 gelangte B._______, Geschäftsführer der in Genf domizilierten "X.______ SA", an das BFM. Unter Einreichung verschiedener Unterlagen erklärte er, seine Firma (ein Internet Café) wickle für die "Y.______ SA" (einer Repräsentantin der "Western Union" in der Schweiz mit Sitz ebenfalls in Genf) auch Geldtransfers ab. Als Geschäftsführer setze er bei entsprechenden Transaktionen ab und zu seinen Neffen A._______ (den Beschwerdeführer) ein. Das sichergestellte Geld stamme aus einem solchen Überweisungsauftrag. Gleichzeitig bat er die Vorinstanz, besagten Betrag möglichst rasch auf das Konto der "Y.______ SA" einzuzahlen.

C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 ordnete die Vorinstanz an, von der sichergestellten Geldsumme von Fr. 26'802.- den Betrag von Fr. 15'000.- zu Gunsten des Sonderabgabekontos des Beschwerdeführers einzuziehen und in vollem Umfange an die vom Kontoinhaber zu leistende Sonderabgabe anzurechnen. Den Restbetrag von Fr. 11'802.- überwies sie direkt der "Y.______ SA". Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der am 19. April 2012 durchgeführten Kontrolle keine Beweismittel auf sich getragen, welche die Herkunft der bei ihm vorgefundenen Gelder hätten belegen können. Zudem erscheine nicht nachvollziehbar, warum jener den fraglichen Betrag in Basel hätte entgegen nehmen und nach Zürich bringen sollen, wo doch sowohl die "X.______ SA" als auch die "Y.______ SA" in Genf angesiedelt seien. Die "X.______ SA" bzw. B.______ hätten bereits in zwei ähnlichen Fällen geltend gemacht, dass es sich bei den abgenommenen Geldern um Western Union-Überweisungen zu Gunsten der "Y.______ SA" handle. Im Rahmen dieser Verfahren habe man den Beteiligten dringendst geraten, auf solchen Botengängen künftig Quittungen auf sich zu tragen. Da sich der Maximalbetrag der Sonderabgabe auf Fr. 15'000.- belaufe, sei der darüber hinausgehende Betrag indessen der angegebenen Stelle auszuzahlen.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2012 (Datum des Poststempels) beantragt der Beschwerdeführer im Ergebnis die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückerstattung des sichergestellten Betrages an die "X.______ SA". Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Hierbei lässt er im Wesentlichen vorbringen, der Sachverhalt sei unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden und das Bundesamt habe willkürlich gehandelt. Die Herkunft des Geldes sei vorliegend nämlich eindeutig nachgewiesen, habe er anlässlich der Personenkontrolle vom 19. April 2012 doch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Barmittel nicht ihm gehörten. Deshalb habe er auch auf die Belassung eines Freibetrages verzichtet. Eigentümerin der fraglichen Summe sei vielmehr die "X.______ SA". Dies ergebe sich nur schon aus der am 24. April 2012 erfolgten Intervention von B.______ beim BFM und den damals eingereichten Kontoauszügen. Sodann erläutert der Beschwerdeführer, warum die Transaktion im konkreten Fall via Basel und Zürich abgewickelt und entgegen der vorinstanzlichen Empfehlungen keine Quittung ausgestellt worden sei.

Das Rechtsmittel war mit mehreren Beweismitteln (u.a. Angaben zur Firma von B.______, Kontoauszügen sowie einer vom 22. Mai 2012 datierenden Mahnung der "Y.______ SA" an die "X.______ SA" ergänzt.

E.
Am 2. Juni 2012 gelangte die "X.______ SA", handelnd durch B.______, beschwerdeweise an das Bundesverwaltungsgericht und verlangte ebenfalls, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den Betrag von Fr. 15'000.- zurückzuerstatten. Da der Kostenvorschuss verspätet entrichtet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde dieses Parallelverfahrens mit Urteil vom 20. September 2012 in der Folge nicht ein (siehe BVGer C-3059/2012).

F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung teilweise gut und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Soweit das Gesuch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gerichtet war, wurde es abgewiesen.

Zugleich gab die instruierende Behörde den Anträgen auf Einvernahme von B.______, dessen Ehefrau und C.______ (einem Angestellten der "Y.______ SA") als Zeugin bzw. Zeugen nicht statt, räumte dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellungnahmen der fraglichen Personen nachzureichen.

Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die behauptete familiäre Beziehung zu B.______ nachzuweisen und es wurde ihm in Aussicht gestellt, die beiden vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Vergleichsfälle, soweit erforderlich, heranzuziehen.

G.
Mit Nachtrag vom 10. September 2012 legte der Parteivertreter je eine Bestätigung von B.______ (mitunterzeichnet von dessen Gattin) und D.______ (dem Generaldirektor der "Y.______ SA") sowie eine Geburtsurkunde seines Mandanten vor.

H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2012 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie ergänzt, aufgrund der Informationen der mit der Sicherstellung der Gelder betrauten Polizeistelle und des Abnahmeprotokolls dürfe zu Recht davon ausgegangen werden, dass sich der gesamte Betrag kraft Vermischung im Eigentum des Beschwerdeführers befunden habe. Die Frage des Herkunftsnachweises stelle sich nicht, da bereits mehr als der Freibetrag von Fr. 1'000.- (nämlich Fr. 11'802) rücküberwiesen worden sei. In Anbetracht der erläuterten Eigentumsverhältnisse, der widersprüchlichen Ausführungen der Beteiligten während des gesamten Verfahrens sowie der einschlägigen Bestimmungen des Asylrechts erweise sich der Entscheid, die Summe von Fr. 15'000.- zu Gunsten des Sonderabgabekontos einzuziehen, als rechtmässig.

I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 an seinen Anträgen und deren Begründung festhalten und verlangt nochmals den Beizug der Dossiers der beiden Vergleichsfälle. Zusätzlich wird die Einvernahme derjenigen Polizisten, welche die Vermögenswertabnahme vorgenommen haben, als Zeugen sowie eine Expertise über die Echtheit der eingereichten Geburtsurkunde beantragt.

J.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 14. Januar 2013 unterbreitete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Kopie einer Telefonnotiz vom 8. Oktober 2012 (betreffend einer vor-instanzlichen Nachfrage beim Polizisten der Grenzwacht zu den Umständen der Geldabnahme) und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.

Am 14. Februar 2013 machte der Rechtsvertreter abschliessende Bemerkungen.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als materieller Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist-und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2012/21 E. 5.1 sowie 2011/1 E. 2 mit Hinweis).

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Teil der während des Rechtsmittelverfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme von B.______, dessen Ehefrau und C.______ als Zeugin bzw. Zeugen) mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2012 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indessen Gelegenheit, schriftliche Äusserungen besagter Personen nachzureichen, was geschah (anstelle von C._____ tat dies für die Firma "Y.______ SA" deren Generaldirektor D.______). B.______ äusserte sich gleich mehrmals zur Angelegenheit (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe E. 3.3 - 3.5 weiter hinten).

3.2 Als Beweismassnahmen beantragte der Rechtsvertreter sodann wiederholt den Beizug der BFM-Dossiers zweier Vergleichsfälle und - mit der Replik vom 3. Dezember 2012 - nachträglich die Zeugeneinvernahme der in die Vermögenswertabnahme involvierten Polizisten der Grenzwacht und eine Expertise über die Echtheit der mit Nachtrag vom 10. September 2012 vorgelegten Geburtsurkunde.

3.3 Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Gemäss Art. 12 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
- e VwVG kommen als Beweismittel für die Behörde Urkunden, Auskünfte der Parteien, Augenscheine, Auskünfte und Zeugnisse von Drittpersonen sowie Gutachten von Sachverständigen in Betracht. Grundsätzlich werden Auskünfte von Drittpersonen schriftlich eingeholt (Patrick L. krauskopf/Katrin emmenegger, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N. 115 mit Verweis auf N. 104 f. zu Art. 12). Zeugeneinvernahmen sind im Verwaltungsverfahren insbesondere wegen der strengen Strafandrohung wegen falschen Zeugnisses als subsidiäres Beweismittel zu betrachten und dürfen nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Drittpersonen sind daher grundsätzlich als Auskunftspersonen zum Sachverhalt zu befragen (Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., N. 114 zu Art. 12). Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sind die Behörden verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu verletzen (zum Ganzen vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Ebenso wenig garantiert der Anspruch auf rechtliches Gehör eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

3.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Der Polizeibeamte, welcher bei der Vermögenswertabnahme zugegen war, hat dem BFM seine Wahrnehmungen rund um die Sicherstellung des Geldes auf telefonische Nachfrage hin am 8. Oktober 2012 erläutert. Die Vorinstanz hat den Inhalt dieses Gesprächs in einer Telefonnotiz gleichen Datums festgehalten und in die Vernehmlassung einfliessen lassen. Zur entsprechenden Telefonnotiz wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 durch die instruierende Behörde ausdrücklich das rechtliche Gehör gewährt (siehe Sachverhalt Bst. J vorstehend). Weil der Grenzwachtpolizist alles sagte, woran er sich bezogen auf jenen Vorfall erinnerte und es davon zudem einen detaillierteren Anhaltungsbericht gibt, ist ohne weiteres anzunehmen, dass seine Zeugenaussagen nicht über das bereits Bekannte hinausgehen würden. Dem diesbezüglichen Antrag ist, soweit durch die Schlussbemerkungen des Parteivertreters vom 14. Februar 2013 nicht hinfällig geworden, nicht stattzugeben.

3.5 Auch was die Vergleichsfälle anbelangt, so vermöchte deren Beizug keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu vermitteln. Die Quintessenz, nämlich dass die Firma "X.______ SA" bereits in zwei anderen Fällen geltend gemacht hat, bei den beschlagnahmten Mitteln handle es sich um Western Union-Überweisungen und das BFM den Verfahrensbeteiligten deshalb empfohlen hat, die eingesetzten Geldkuriere mit Quittungen auszustatten, findet sich schon in der angefochtenen Verfügung. B.______ hat diesen Sachverhalt in einer Stellungnahme vom 6. September 2012 denn bestätigt (vgl. Beilage zum Nachtrag des Rechtsvertreters vom 10. September 2012). Aktenkundig ist ferner eine Notiz des BFM vom 27. April 2012 mit ergänzenden Informationen hierzu. Der angebotene Beweis ist mithin nicht geeignet, weitere Erkenntnisse herbeizuführen. Da lediglich ein Randargument betreffend, erübrigt sich schliesslich die Einholung einer Expertise zur Echtheit der Geburtsurkunde. Von den beantragten Vorkehren kann demnach in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden (vgl. oben zitierte Rechtsprechung).

4.

4.1 Soweit zumutbar, sind Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten (Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig aufgenommene Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen die Kosten nach Art. 85 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 85 Rückerstattungspflicht - 1 Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.
AsylG in Form einer zeitlich und betragsmässig limitierten Sonderabgabe zurückerstatten (Art. 86 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
AsylG bzw. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV2, SR 142.312]). Die Sonderabgabepflicht beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder im Zeitpunkt, in welchem die Verfügung über eine erste Vermögenswertabnahme in Rechtskraft erwächst (Art. 10 Abs. 1 AsylV2) und endet u.a., wenn der Betrag von Fr. 15'000.- erreicht ist, spätestens aber nach zehn Jahren (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM28 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.29
AsylV2).

4.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG (i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AsylV2) müssen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen. Die zuständigen Behörden können solche Vermögenswerte zu Handen des Sonderabgabekontos sicherstellen, wenn die pflichtigen Personen nicht nachzuweisen vermögen, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen oder wenn sie die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können (Art. 87 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
und b AsylG). Die Vermögenswertabnahme ist ferner zulässig, wenn der geforderte Nachweis zwar gelingt, aber einen vom Bundesrat festgesetzten Betrag übersteigt (Art. 87 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG). Gegenwärtig ist ein Betrag von Fr. 1'000.- massgeblich (Art. 16 Abs. 4 AsylV2). Vermögenswerte müssen, damit sie der Abnahme unterliegen, mindestens Fr. 500.- betragen. Ein Freibetrag von Fr. 100.- ist dem Betroffenen in jedem Fall zu belassen. Vermögenswerte, welche die Summe von Fr. 500.- nach Abzug des genannten Freibetrages unterschreiten, werden nicht abgenommen (vgl. Vollzugsweisungen des BFM vom 1. Januar 2008 über die Sonderabgabe für Personen des Asylrechts, abrufbar unter www.bfm.admin.ch/Dokumentation/rechtliche Grundlagen/Weisungen und Kreisschreiben/III. Asylgesetz/8. Sonderabgabe.html, Stand 1. März 2012).

4.3 Als Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG gelten Geldbeträge, geldwerte Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben (Art. 16 Abs. 1 AsylV2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme betroffenen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen, wie es bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum letzteren Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2). Die abgenommenen Vermögenswerte werden auf das Sonderabgabekonto der betreffenden Person überwiesen und in vollem Umfange an die zu leistende Sonderabgabe angerechnet (Art. 17 AsylV2).

4.4 Kann die sonderabgabepflichtige Person die Herkunft der Vermögenswerte nachweisen, ist nur der Fr. 1'000.- übersteigende Betrag einzuziehen. Andernfalls ist die gesamte Summe abzunehmen, unter Belassung eines Freibetrages von Fr. 100.- (siehe E. 4.2 hiervor). Vorausgesetzt ist allerdings immer, dass der abgenommene Geldbetrag zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt einen Vermögenswert der pflichtigen Person darstellte (Art. 87 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
AsylG). Nach der in Art. 87 Abs. 2 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise - 1 Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.
und b AsylG vorgesehenen Beweislastumkehr obliegt der Herkunftsnachweis der sonderabgabepflichtigen Person (in Bezug auf den früheren, praktisch identischen Art. 86 Abs. 4 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten - 1 Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.
AsylG [vgl. AS 1999 2284] siehe Urteile des Bundesgerichts 2A.356/2004 vom 6. September 2004 E. 5.2 und 5.3 oder 2A.331/2001 vom 19. September 2001 E. 2a). An den Nachweis für die Herkunft der abgenommenen Vermögenswerte sind hierbei strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 3.3 mit Hinweisen oder Ziff. 8.5.3.4 der vorgenannten Vollzugsweisungen).

5.

5.1 Anlässlich der Personenkontrolle vom 19. April 2012 im Eurocity-Express trug der Beschwerdeführer einen Betrag von umgerechnet Fr. 26'802.- (Fr. 23'020.-, plus US $ 4'400.-) auf sich. Unbestritten ist, dass die fragliche Summe nicht aus seinem Erwerbseinkommen stammt. Gemäss Anhaltungsbericht der Grenzwachtpolizei vom 20. April 2012 machte er damals geltend, das Geld gehöre seinem Onkel. Dieser habe für einen Geldtransfer von Basel nach Zürich seinen Botendienst in Anspruch genommen. B.______ (der mutmassliche Auftraggeber) hat dies am 24. April 2012 gegenüber dem BFM in der Folge bestätigt. Damit eine Rückerstattung dieses Betrages an eine Drittperson erfolgen kann, muss diese glaubhaft dartun, auch nach der Übergabe des Betrages Eigentümerin geblieben zu sein. Nach dem Anhaltungsbericht ist das Geld in der Umhängetasche des Beschwerdeführers zum Vorschein gekommen. Den Präzisierungen des Grenzwachtpolizisten zufolge, der sich noch sehr gut an die Abnahme erinnern will (vgl. Telefonnotiz vom 8. Oktober 2012), befand sich das Geld in der Umhängetasche des Beschwerdeführers und zwar mit Gummibändern gebündelt (je ein Bund CHF und USD). Hinzu sei noch ein Betrag aus dessen Brieftasche gekommen. Wie hoch der im Portemonnaie vorgefundene Betrag gewesen sei, vermöge er nicht zu sagen. Mit der Begründung, sämtliche Gelder seien für seinen Onkel bestimmt, habe er jedenfalls keinen Freibetrag behalten wollen, weder aus der Umhängetasche noch dem Portemonnaie.

5.2 Diese Darstellung erhellt, dass der Beschwerdeführer den angeblich von Dritten erhaltenen Geldbetrag faktisch weder gesondert aufbewahrt noch irgendwie auf erkennbare Weise besonders gekennzeichnet hat. Die Vermögenswerte sind daher durch Vermischung in sein Eigentum übergegangen (vgl. Urteil des BVGer C-1975/2007 vom 12. November 2008 E. 4.3 mit Hinweisen; für das Privatrecht vgl. Art. 930
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 930 - 1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
1    Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2    Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ferner für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Karl Spühler, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 137). Wohl will er bloss als Überbringer des Geldes agiert haben; dies ändert aber nichts daran, dass es sich in seinem Eigentum befand und unbesehen der Zweckbestimmung sichergestellt werden durfte (vgl. Urteil des BVGer
C-1473/2012 vom 6. September 2013 E. 4.1 oder Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2).

5.3 Soweit der Parteivertreter argumentiert, mit der Bündelung sei das Geld gesondert aufbewahrt worden und die eigenen Mittel des Beschwerdeführers ("l'argent personnel") hätten sich im Portemonnaie befunden, übersieht er, dass sein Mandant am 19. April 2012 klar zum Ausdruck brachte, dass sämtliche Barmittel (also auch diejenigen im Geldbeutel) dem Onkel gehörten. Deshalb verzichtete er ja auch auf einen Freibetrag. Der Transport eines Teils des Geldes in zwei Bündeln - und ohne jegliche Beschriftung - stellt hingegen noch keine gesonderte Aufbewahrung dar (dazu zählte etwa ein entsprechend angeschriebenes Couvert). Mithin bleibt es dabei, dass die sichergestellte Summe zum Zeitpunkt der Personenkontrolle im alleinigen Gewahrsam des Beschwerdeführers stand und nicht für Dritte erkennbar als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet war. Ebenso wenig trug er Quittungen auf sich, die hätten belegen können, dass es zu keiner Vermischung eigenen und fremden Geldes gekommen ist. Die beschriebenen Unterlassungen erscheinen umso unverständlicher, als B.______ von früheren Verfahren her wusste, wie ratsam es ist, den eingesetzten Kurieren bei allfälligen Geldtransfers solche Belege mitzugeben (siehe dessen Stellungnahme vom 6. September 2012). Der Einwand der Dringlichkeit der vorzunehmenden Überweisung und des Zeitdruckes charakterisiert sich im vorliegenden Zusammenhang (Höhe der Summe; gerade ein Geldtransferunternehmen sollte im Stande sein, ohne Verzug und unbürokratisch Quittungen auszustellen) als blosse Schutzbehauptung. Wohl ist im einen der beiden von der Vorinstanz angesprochenen Vergleichsfällen der "X.______ SA" letztlich dann doch eine Rückerstattung erfolgt; dies aber bloss, weil sich herausstellte, dass die kontrollierte Person den beschlagnahmten Betrag separat in einem Couvert auf sich getragen hatte. Wie eben dargetan, fand in casu indessen keine solche Kennzeichnung oder Ausscheidung statt. Der beim Beschwerdeführer aufgefundene Geldbetrag unterlag folglich der Vermögenswertabnahme, die dem Grundsatze nach mit anderen Worten zulässig war.

Anzumerken wäre, dass diese Ergänzung oder vielmehr Präzisierung der vorinstanzlichen Begründung im Sinne einer Motivsubstitution durchaus möglich und zulässig ist (vgl. E. 2 in fine oder Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 677).

5.4 Bei dieser Sachlage ist den übrigen Beschwerdevorbringen die Grundlage entzogen. Wegen der Beschränkung der Vermögenswertabnahme auf den Maximalbetrag der Sonderabgabe wurde dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung mit Fr. 11'802.- nämlich mehr als die Fr. 1'000.- zurückerstattet, die dem Betroffenen gemäss Art. 16 Abs. 4 AsylV2 bei Nachweis der Herkunft eines Vermögenswertes zu belassen wären (siehe auch E. 4.4 hiervor). Somit erübrigt sich eine Würdigung der Schilderung der Vorgänge rund um den fraglichen Geldtransport, da sich nach dem eben Gesagten am Ergebnis - selbst wenn der geforderte Nachweis erbracht würde - nichts änderte. Die Sicherstellung von Fr. 15'000.- zu Handen des Sonderabgabekontos des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht.

6.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2012 die Kostenbefreiung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG). Darüber hinausgehend (Beigabe eines Anwaltes nach Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG), wurde das Gesuch abgewiesen.

8.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2970/2012
Date : 07. Januar 2014
Published : 16. Januar 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Vermögenswertabnahme


Legislation register
AsylG: 10  85  86  87
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 12  33  48  49  62  65
ZGB: 930
BGE-register
130-II-169 • 134-I-140 • 136-I-229
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1C_193/2010 • 1C_292/2010 • 1C_460/2008 • 2A.331/2001 • 2A.356/2004 • 2A.697/2005
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AS
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