Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung II
B-5787/2012

Urteil vom 7. Januar 2013

Besetzung

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Brentani, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien

B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.

Gegenstand

Feuerbrandbefall, Sanierungsmassnahme.

B-5787/2012

Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 ordnete die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa), Abteilung Landwirtschaft, des Kantons Luzern (nachfolgend: Vorinstanz) die Entfernung und vorschriftsgemässe Entsorgung eines Quittenbaums auf der Liegenschaft (Adresse), in X._______, innert 30 Tagen an unter Androhung einer Ersatzvornahme, sollte die angeordnete Massnahme nicht innert Frist ausgeführt werden. Gleichzeitig entzog die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung. B.
Mit Eingabe vom 6. November 2012 erhob B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Absehen von der Rodung des Quittenbaums; stattdessen sei dem Eigentümer die Möglichkeit zu geben, die befallenen Stellen im Rahmen des Winterschnitts zu entfernen bzw. den Baum über Rückschnitt zu sanieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, neue wissenschaftliche Erkenntnisse würden davon ausgehen, dass dem Feuerbrand mit Rodungen nicht beizukommen sei. Dies zeige sich exemplarisch im Kanton Thurgau. Die Kantone St. Gallen und Zürich, welche ihr Konzept auf "leben mit Feuerbrand" umgestellt hätten, würden demgegenüber einen viel geringeren Befall aufweisen. Die Aussage des Feuerbrand-Kontrolleurs, dass Rückrissversuche am fraglichen Baum in der Vergangenheit erfolglos gewesen seien, sei falsch: Der Baum zeige sich in guter Verfassung und habe diese Jahr einige Harasse sehr schöne Früchte geliefert. Überdies sei er gleich zu behandeln wie andere Anlagenbetreiber in Schutzobjekten, denen ein Rückschnitt auch bei hochanfälligen Sorten im Winter erlaubt worden sei. Auch ältere Bäume könnten wieder feuerbrandfrei werden, wie neueste Forschungsergebnisse zeigten. Ein allfälliger Feuerbrandbefall im nächsten Jahr könne nicht vorausgesagt werden. Unbestritten sei, dass während der Vegetationsruhe weder eine Vermehrung von Feuerbrand-Bakterien noch eine Ansteckung durch diese erfolgen könne. Eine Sanierung durch Rückschnitt erscheine angemessen. Dadurch werde seinem Anliegen, den wertvollen Baum zu erhalten, Rech-
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nung getragen. Mit diesem Vorgehen könne offenbar auch der Betreiber der angrenzenden Obstanlage leben; dieser habe bis anhin nicht um Rodung des Quittenbaums ersucht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bewirke, dass ihm das Rechtsmittel gar nicht zur Verfügung stehe, da im Falle der erhofften Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Baum längst entsorgt sein würde.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde ein Schriftenwechsel betreffend den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie zur Sache eröffnet. D.
Mit Stellungnahme vom 27. November 2012 beantragt die zu begrüssende Fachbehörde, das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung per sofort wieder zu entziehen. Das Feuerbrand-Bakterium entwickle sich bereits ab einer Temperatur von 10°C. Diese Minimaltemperatur werde in X._______ auch während der Herbst- und Wintermonate häufig erreicht, da die Gemeinde direkt am See liege und durch entsprechende Föhnlagen ein mildes Klima herrsche. Das Feuerbrand-Bakterium werde durch Wind, Regen, Insekten, Kleinsäugetiere, Vögel und Menschen verbreitet. Ein befallener Baum sei auch in den Herbst- und Wintermonaten eine potenzielle Infektionsquelle und erhöhe das Risiko der Krankheitsübertragung. Art und Dringlichkeit von Sanierungsmassnahmen würden von der Anfälligkeit, dem Befallsgrad und der Lagesituation des befallenen Baumes abhängen. Grundsätzlich werde ein Rückschnitt bzw. Rückriss wegen des grossen zeitlichen Aufwands nur an (befallenen) Bäumen gemacht, bei denen die Erfolgsaussichten gross seien. Die Quitte sei die anfälligste Kernobstart gegenüber dem Feuerbrand und deshalb unabhängig von der Befallsstärke, umgehend zu entfernen. Vorliegend habe der Feuerbrand-Beauftragte festgestellt, dass ein mehrjähriger und erheblich fortgeschrittener Befall vorliege; sogar die Wasserschosse seien befallen. Dies zeige, dass Feuerbrand-Bakterien bis in den Stamm vorgedrungen seien und der ganze Baum verseucht sei. In Befallszonen sei die Verbreitung des Feuerbrands so weit fortgeschritten, dass auf die Tilgungsstrategie verzichtet werde und stattdessen eine Eindämmungsstrategie angestrebt werde. In registrierten Schutzobjekten bzw. deren Gürtel (bis 500 m), wie vorliegend, finSeite 3
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de eine intensive Überwachung statt und bei Befall würden rigorose Sanierungsmassnahmen durchgeführt; bei einer erkrankten hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanze im Schutzgürtel gäbe es keine Alternative zur Vernichtung, um das Ansteckungsrisiko von neuen gesunden Pflanzen auf einem möglichst geringen Niveau zu halten. Der betroffene Quittenbaum befinde sich knapp 50 m neben einer wirtschaftlich bedeutenden Erwerbsobstanlage, die als Schutzobjekt ausgeschieden worden sei. Die überwiegenden öffentlichen (wirksamer Schutz des gewerbsmässigen Obstbaus) und privaten Interessen der Schutzobjektbesitzer würden eine Rodung gebieten. In Anbetracht der grossen Infektionsgefahr erweise sich die angeordnete Massnahme als verhältnismässig, zumal Rückschnitte bzw. ­risse bis anhin erfolglos geblieben seien und der Baum nicht für berufliche Zwecke genutzt werde.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2012 beantragt die Vorinstanz, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung per sofort wieder zu entziehen und der Baum sei zu entfernen. Eine weitere Verschleppung des Feuerbrandes im Obstbaudorf X._______ könne nur durch die sofortige fachgerechte Beseitigung der Infektionsherde verhindert werden. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass weitere Bäume, insbesondere vitale Jungbäume und Bäume anfälliger Sorten rasch stark befallen würden. Der Quittenbaum befinde sich nur 50 m von einem definierten Schutzobjekt (Obstanlage) entfernt, in welchem dieses Jahr, trotz Streptomycin-Einsatzes, auf 3,2 ha (51-75 % befallene Bäume) Rückrisse angeordnet und 84 Bäume gerodet worden seien. Quitten würden als hochanfällig für Feuerbrand gelten. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass der Rückschnitt bzw. Rückriss befallener Pflanzenteile bei Quitten fast ausschliesslich unwirksam geblieben sei. Um überwiegende öffentliche Interessen nicht weiter zu gefährden, sei die unverzügliche Rodung geboten. Dass ein Rückriss vorliegend erfolgreich gewesen sei, sei sachlich nicht korrekt, auch wenn der Baum wieder einen Ertrag abgeworfen habe; der Baum zeige seit mindestens drei Jahren Feuerbrand-Symptome, seit 2012 seien auch Wasserschosse am Stamm befallen. Das Bakterium befinde sich somit im Stamm und nicht mehr nur im Fruchtholz und in den Fruchtholzträgern. Bei hochanfälligen Sorten sei die Pflanze, unabhängig von der Befallsstärke, zu vernichten. Im Übrigen komme ein Rückriss/-schnitt nur in Frage, wenn sehr gute Aussichten bestünden, dass eine wirksame Sanierung erreicht und eine spätere Rodung vermieden werden könne; dies sei vorliegend nicht der Seite 4

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Fall. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Daten aus dem InterregProjekt würden sich auf Äpfel und Birnen beziehen. Ein Baum mit positivem Befund in Stamm und Leitästen könne nicht saniert werden. Eine Analyse nach Rückriss, wie sie der Beschwerdeführer vorschlägt, könne erst im Frühjahr gemacht werden, wenn die Bakterien sich vermehrt hätten; dadurch könne aber eine Übertragung auf die benachbarte Obstanlage nicht ausgeschlossen werden. Der Betreiber der angrenzenden Obstanlage sei mit dem Vorschlag des Beschwerdeführers überdies nicht einverstanden.
F.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2012 hat das Bundesamt für Landwirtschaft auf eine ergänzende Stellungnahme in der Sache verzichtet. G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer ein Privatgutachten eingereicht. H.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 hat die Vorinstanz auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet. I.
Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 hält das Bundesamt für Landwirtschaft an seinem Antrag fest. Die Äusserungen des Privatgutachters seien grundsätzlich unbelegt. Die Behauptung, die im Jahr 2007 vom Bundesverwaltungsgericht geretteten Bäume in Y._______ hätten in den folgenden fünf Jahren keinen Befall mehr aufgewiesen und seien gesund, sei beispielsweise nicht verifizierbar, denn diese Bäume seien seit 2007 nicht mehr von einer kantonalen Behörde oder von der Agroscope getestet worden. Entgegen der Ausführung des Privatgutachters könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Quittenbaum den Infektionsdruck auf das Schutzobjekt (Apfelsorte Gala, hochanfällig) nicht zu erhöhen vermöge. Das Stehenlassen des Quittenbaums gefährde im Gegenteil die Wirksamkeit der in diesem Jahr erfolgten umfangreichen Bekämpfungsmassnahmen und laufe den Bemühungen, in den geschützten Kernobstanlagen zur Verhinderung von Feuerbrandschäden einen möglichst tiefen Infektionsdruck zu halten, zuwider. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass innerhalb der 500 mSchutzgürtel gegenüber jeder bekannten Infektionsquelle Nulltoleranz zu gelten habe. Es werde nicht bestritten, dass die Infektionsgefahr während Seite 5

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der Wintermonate nicht im selben Mass akut sei wie zur Blütezeit. Trotzdem könne im Winter nicht ausgeschlossen werden, dass an mehreren aufeinander folgenden Tagen Temperaturen von 10°C und mehr auftreten würden. Dies bedeute ein Restrisiko der Krankheitsübertragung. Weil die epidemiologisch kritische Periode auch im Winter möglich sei, würden beispielsweise auch Baumschulbetriebe im Nicht-Schutzgebiet, die Feuerbrandwirtspflanzen mit entsprechendem Status ins Schutzgebiet verkauften, verpflichtet, ein insektensicheres Netzhaus zur Zwischenlagerung solcher Pflanzen aufzubauen. Die Betriebe müssten das bei Schneefall geöffnete Dach ihres Netzhauses im Winter zwangsläufig wieder schliessen, sobald über eine mehrtägige Periode mit Temperaturen von mindestens 10°C zu rechnen sei. Dann könnten im Adultstadium überwinternde Insekten vorübergehend wieder aktiv werden. Zudem würden sie von zuckerhaltigem Pflanzenexsudat (wie der durch den Feuerbrand verursachte Bakterienschleim) angelockt. Die Hoffnung, dass der betroffene Quittenbaum gesunde, werde nicht geteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] i.V.m. § 94 Abs. 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995 [SRL 902; nachfolgend: LwG LU], § 143 Bst. c und § 149 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG, SRL 40] sowie Art. 31 f
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
. und Art. 33 Bst. i
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), ist als Eigentümer bzw. Bewirtschafter des betroffenen Baums durch die angefochtene Rodungsverfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
und Art. 44 ff
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.
Aufgrund der Aktenlage und des beförderlich durchgeführten SchriftenSeite 6
B-5787/2012

wechsels ist die Streitsache liquide bzw. ein Entscheid in der Sache bereits möglich und daher aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, weshalb nicht vorab über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Verlängerung der bereits superprovisorisch angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden werden muss (vgl. REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 55 m.w.H.). 3.
Feuerbrand ist eine gefährliche, meldepflichtige (Quarantäne-)Pflanzenkrankheit, die v.a. Kernobstgewächse befällt, ein hohes Infektionspotenzial aufweist und durch Bakterien verursacht wird. Letztere (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al.) gehören nach der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 (PSV, SR 916.20) zu den besonders gefährlichen Schadorganismen (Art. 3 Abs. 1
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 3   Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter
  Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig:
a.   für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
b.   für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
PSV i.V.m. Anhang 2 Teil A Abschnitt II Bst. b Ziff. 3 sowie Anhang 2 Teil B Bst. b Ziff. 2). 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 42   Ausnahmebewilligung
  1.   Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1]
  2.   Die Bewilligung regelt insbesondere:
a.   Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b.   Dauer der Bewilligung;
c.   Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d.   Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e.   wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f.   Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g. [2]   Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
PSV hat der zuständige kantonale Dienst im Falle der Feststellung besonders gefährlicher Schadorganismen die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen zu ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Art. 42 Abs. 2
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Art. 42   Ausnahmebewilligung
  1.   Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1]
  2.   Die Bewilligung regelt insbesondere:
a.   Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b.   Dauer der Bewilligung;
c.   Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d.   Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e.   wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f.   Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g. [2]   Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
PSV Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen. Dabei ist dieser insbesondere auch befugt, befallene oder befallsverdächtige Pflanzen zu vernichten (Art. 42 Abs. 4 Bst. h
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Art. 42   Ausnahmebewilligung
  1.   Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1]
  2.   Die Bewilligung regelt insbesondere:
a.   Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b.   Dauer der Bewilligung;
c.   Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d.   Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e.   wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f.   Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g. [2]   Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
i.V.m. Art. 2 Bst. b
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Art. 2   Begriffe
  Im Sinne dieser Verordnung sind:
a.   Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
b.   besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;
c.   Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;
d.   Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:Früchte im botanischen Sinne,Gemüse,Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,Schnittblumen,Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,Blätter, Blattwerk,pflanzliche Gewebekulturen,bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
1.   Früchte im botanischen Sinne,
10.   bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,
11.   Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,
12.   Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
2.   Gemüse,
3.   Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,
4.   Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,
5.   Schnittblumen,
6.   Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,
7.   gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
8.   Blätter, Blattwerk,
9.   pflanzliche Gewebekulturen,
e.   Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
1.   Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.
2.   Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.
3.   Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
4.   Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
f.   Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
g.   zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
gbis. [1]   Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist und daher nur noch Eindämmungsmassnahmen durchgeführt werden;
h. [2]   Befallsherd: einzelne Pflanzen ausserhalb der Befallszone, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder bei denen ein Befallsverdacht besteht und die daher Tilgungsmassnahmen unterstehen; zum Befallsherd gehört auch die unmittelbare Umgebung der Pflanzen;
i. [3]   Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;
j.   Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren;
k.   Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer;
l.   Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
m.   Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [4]) und des Fürstentums Liechtenstein;
n.   Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz;
o.   Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind;
p.   Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten;
q.   Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind;
r.   Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt;
s.   Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt;
t.   Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
[4] SR 631.0
PSV). Bewirtschafter von befallenen Pflanzen können gemäss Art. 43 Abs. 2
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 43   Grundsatz
  1.   Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
  2.   Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
  3.   Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
  4.   Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
 
[1] SR 631.0
PSV verpflichtet werden, die Massnahmen nach Art. 42
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 42   Ausnahmebewilligung
  1.   Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1]
  2.   Die Bewilligung regelt insbesondere:
a.   Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b.   Dauer der Bewilligung;
c.   Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d.   Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e.   wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f.   Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g. [2]   Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
PSV unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen. 3.2 Der fachtechnische Vollzug des kantonalen Pflanzenschutzes obliegt im Kanton Luzern der Vorinstanz (§ 76 ff. LwG LU i.V.m. § 1 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 1998 [SRL 903]). Gemäss § 79 LwG LU kann die Vorinstanz zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger oder gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erforderlichen Abwehrmassnahmen anordnen; ist keine andere geeignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann die Vorinstanz die Vernichtung der Befallsherde verfügen. Die Entschädigung für das Ausführen der Rodungsarbeiten in der Befallszone (vgl. Art. 156 Abs. 1
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 156   Abfindung für Schäden
  1.   Werden Gegenstände infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 in ihrem Wert verringert oder vernichtet, so kann dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden. [1]
  2.   Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:
a.   vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;
b.   von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt. [2]
  3.   Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
LwG, Landwirtschaftliche Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 1994 [SR 916.013], Seite 7

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Art. 48
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 48   Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU
  Das zuständige Bundesamt legt fest, dass für die Einfuhr von Waren aus der EU eine phytosanitäre Kontrolle und eine Freigabe durch den EPSD erforderlich sind, sofern die phytosanitäre Lage im Ursprungsland dies erfordert.
und 49
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 49   Durchführung der Kontrolle
  1.   Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
a.   Dokumentenkontrolle;
b.   Identitätskontrolle;
c.   visuelle Kontrolle.
  2.   Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person.
  3.   Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.
  4.   Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken.
  5.   Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:
a.   Teil II des GGED ausfüllt; oder
b.   das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.
  6.   Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle fest.
  7.   Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
PSV sowie Richtlinie BLW [zit. in E. 3.4]) richtet sich nach dem Regierungsratsbeschluss vom 1. September 2009 sowie der Weisung der Vorinstanz betreffend Entschädigungs- und Vergütungssätze für Feuerbrand- und Ambrosia-Bekämpfungsmassnahmen 2012. 3.3 Für die Festlegung von Sanierungsmassnahmen (Rückschnitt, Rückriss, Vernichtung) wird die Schweiz in drei Zonen eingeteilt: befalllsfreie Gemeinden, Gemeinden mit Einzelherden und die Befallszone. Im Jahr 2008 wurde der ganze Kanton Luzern in die Befallszone eingeteilt (Feuerbrand ­ Befallszone 2012 ­ Gemeindeliste, abrufbar unter www.feuerbrand.ch > Feuerbrand ­ Befallszone, besucht am 5. Dezember 2012). Die Befallszone umfasst Gemeinden, die auf Grund starken und/oder wiederholten Befalls vom Bundesamt für Landwirtschaft ausgeschieden worden sind (vgl. Ziff. 3 Richtlinie BLW [zit. in E. 3.4]). 3.4 Das Bundesamt für Landwirtschaft hat in Umsetzung der Bekämpfungsstrategie des Bundes mit der Richtlinie Nr. 3 vom 30. Juni 2006 (nachfolgend: Richtlinie BLW) Weisungen zur Bekämpfung des Feuerbrands erlassen. Für Befallszonen sieht die Richtlinie BLW die Eindämmungsstrategie (Reduktion des Infektionspotentials und Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit) sowie die Erhaltung akzeptabler Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Kernobstgehölzen, die Produktion von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen Hochstammbeständen an Hand der Ausscheidung von Schutzobjekten vor (Ziff. 4.2 Abs. 1 Richtlinie BLW). Schutzobjekte in einer Befallszone sind wertvolle Wirtspflanzenbestände, in der Form von Hochstamm-Obstgärten, Erwerbsobstanlagen und Baumschulen mit ihrer Umgebung im Umkreis von 500 m, in welchen visuelle Kontrollen intensiver und Sanierungsmassnahmen rigoroser als in übrigen Teilen der Befallszonen durchgeführt werden und deren Kosten vom Bund anerkannt werden (Ziff. 3 Richtlinie BLW).
3.4.1 Nach dem Bericht der Forschungsanstalt Agroscope ChanginsWädenswil ACW (nachfolgend: Agroscope) zum Feuerbrandjahr 2011 waren die durch Feuerbrandbefall verursachten Schäden im Obstbau insgesamt gering; regional trat jedoch in einzelnen Apfelanlagen stärkerer Befall auf. Begründet wird dies mit der für den Feuerbrand nicht optimalen Witterung während der Hauptblüte und dem regionalen StreptomycinEinsatz. Der Erreger könne in der Schweiz nicht mehr getilgt werden; daher werde der Umgang mit dieser Krankheit zur Routine. Es sei eine Fokussierung (Schutzobjekte) und Umsetzung begleitender Massnahmen Seite 8

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erforderlich, damit akzeptable Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Kernobstproduktion, Jungpflanzenproduktion in Baumschulen sowie für weitere national und regional schützenswerte Kernobstbestände erhalten blieben. Darunter fielen u.a. die Überwachung und umgehende Sanierung sowie die Umsetzung von Bundes- und kantonalen Vorgaben. Die reine "Feuerbrandbekämpfung" werde durch ein "Feuerbrand-Management" abgelöst, weil nebst der reinen Bekämpfung zusätzlich präventive und begleitende Massnahmen (z.B. der Einsatz von Streptomycin) notwendig seien ("Das Feuerbrandjahr 2011", in: Schweizer Zeitschrift für Obst- und Weinbau 5/12, S. 10 ff.).
3.4.2 Gemäss dem Merkblatt Nr. 1-02-002 (Version 2012), "Feuerbrand ­ Massnahmen in der vom Bund ausgeschiedenen Befallszone: Vernichtung der Pflanzen, Rückschnitt/-riss oder keine Sanierung", empfiehlt die Agroscope bei Hochstammbäumen im Gürtel von Schutzobjekten u.a. der vorliegend betroffenen hochanfälligen Sorte Quitten die Vernichtung der Pflanzen unabhängig von der Befallsstärke. In Schutzobjekten befürwortet die Agroscope einen Rückschnitt/-riss grundsätzlich nur dann, wenn sehr gute Aussichten bestehen, dass eine wirksame Sanierung erreicht und eine spätere Rodung vermieden werden kann. Bei Rückschnitt/-riss bestehe ein Restrisiko, dass infektionsfähige Feuerbrandbakterien im Pflanzengewebe verblieben. Diese könnten noch gesunde Wirtspflanzen im Umfeld gefährden. Zudem sei der Aufwand für die Durchführung des Rückschnittes/-risses und die erforderlichen Erfolgskontrollen beträchtlich, weshalb im Gürtel von Schutzobjekten (im Umkreis von 500 m) anstelle von Rückschnitt/-riss befallene Pflanzen zu vernichten seien. Erfahrungen aus dem mehrjährigen Interreg IV Projekt "Gemeinsam gegen Feuerbrand" hätten zudem gezeigt, dass Sanierungsmassnahmen im Schutzobjekt (Kern und Gürtel) zwingend notwendig seien, um den Infektionsdruck auf einem geringen Niveau zu halten. Überdies sei bei hochanfälligen Sorten ein Rückschnitt in den meisten Fällen nicht erfolgreich, d.h. nicht sinnvoll, bei robusten Sorten dagegen erfolgsversprechend. Jedoch sei ein Rückschnitt/-riss nicht angebracht (d.h. befallene Pflanzen müssten vernichtet werden) bei fortgeschrittenem Befall, vor allem am Stamm, in Stammnähe, an der Mittelachse, am Leitast, an der Unterlage oder an Stockausschlägen, bei mehrjährigem Befall und bei jungen Pflanzen.
3.5 Die kantonalen Vorgaben zur Sanierung des Feuerbrands bei Hochstammbäumen, Ziersträuchern und Wildgehölzen 2012 (Ergänzung zum Merkblatt 1-02-002 der Agroscope) sehen für Quittenbäume im Gürtel eiSeite 9
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nes Schutzobjekts (bis 500 m um den Kern) generell eine Sanierung durch Rodung vor; bei geringem Risiko die Rodung eventuell (erst) nach der Ernte.
3.6 Der vom Beschwerdeführer zitierte Abschlussbericht zum Interreg IV Projekt "Gemeinsam gegen Feuerbrand" empfiehlt u.a. hoch anfällige, stark befallene Bäume mit fortschreitendem Befall schnellstmöglich, spätestens im kommenden Winter, zu roden, da diese für gesunde Bäume eine Gefahr darstellten, und stellt fest, dass Sanierungsmassnahmen in engem Zusammenhang mit der Obstsorte stünden; nur eine ausreichende Robustheit gegenüber dem Feuerbrand führe zum gewünschten Resultat. Ziel aller Sanierungsmassnahmen müsse es ein, das Infektionspotential möglichst tief zu halten (S. 45 f.). Die Auszüge, auf die der Beschwerdeführer hinweist, um zu belegen, dass ältere Bäume und anfällige Sorten wieder feuerbrandfrei werden könnten, befassen sich einerseits mit der Zitronenbirne und anderseits mit dem Umstand, dass Feuerbrand auch bei intensiver Beobachtung und Pflege latent vorhanden sein kann. Daraus ergeben sich für die vorliegend zu beurteilende Rodungsverfügung keine weiteren Erkenntnisse. 3.7 Die vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Recht gelegte Karte, präsentiert die tagesaktuelle Befallssituation in der Schweiz (abrufbar unter www.feuerbrand.ch > Aktuelle Befallssituation in der Schweiz, besucht am 5. Dezember 2012). Darüber hinaus lassen sich aus dieser Übersicht jedoch keine weiteren Erkenntnisse ableiten. 3.8 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Schriftenwechsels ein Privatgutachten eingereicht. 3.8.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 19  
  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
 
[1] SR 273
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 40  
  Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden und Bundesgerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden (Partei- oder Privatgutachten), darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 137 II 266 E. 3.2, BGE 125 V 351 E. 3; BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE W EISSENSeite 10
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BERGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 19 N 15). Der Beweiswert eines Parteigutachtens ist jedoch verglichen mit einem behördlich angeordneten Gutachten regelmässig herabgesetzt und es gilt zum Vornherein nicht als Sachverständigengutachten i.S.v. Art. 12 Bst. e
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, weil davon ausgegangen werden muss, dass die Partei dem Privatgutachter in erster Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet, und das private Gutachten im Unterschied zum behördlichen nicht unter Strafandrohung erstellt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1 sowie A-8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.2.3; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 59 zu Art. 12, WALDMANN/W EISSENBERGER, a.a.O., Art. 19 N 49). 3.8.2 Im eingereichten Privatgutachten nimmt C._______, Ing. Agr. ETH, Stellung zu einzelnen Äusserungen der Vorinstanz und des Bundesamtes für Landwirtschaft im Rahmen des Schriftenwechsels: Die Obstbäume des benachbarten Grundstücks (Schutzobjekt, hochanfällige Sorten) seien tatsächlich stark befallen und es sei davon auszugehen, dass in dieser Anlage stets Feuerbrand auftreten werde. Unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht des Interreg IV Projekts "Gemeinsam gegen Feuerbrand" (vgl. oben E. 3.6) stellt der Gutachter fest, dass es nicht möglich sei, in einer Anlage sämtliche Befallsstellen zu eliminieren und dass 8 % der optisch gesunden Bäume einen Latenzbefall aufweisen würden, der zu einem Aktivbefall führen könne aber nicht müsse. Als positives Beispiel werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2007 (recte: 2008) geretteten Bäume in Y._______ angeführt, die sich erholt hätten. Anhand einer Grafik wird die Ausbreitung von Feuerbrand innerhalb einer Obstanlage dargestellt. Der abseits der benachbarten Obstanlage stehende Quittenbaum habe keinen oder nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf das Infektionspotenzial innerhalb dieser Anlage. Es sei daher nicht einsehbar, warum der Quittenbaum weichen müsse bzw. weshalb nicht ein Rückschnitt/-riss durchgeführt werden könne, wie dies in der benachbarten Anlage der Fall sei. Auch ein befallener Quittenbaum könne sich regenerieren, dafür sei der Baum des Beschwerdeführers das beste Beispiel. Bis zum Beginn der Blüte gehe von einem fachgerecht zurückgeschnittenen Baum keine Ansteckungsgefahr aus. Aus der Befallskarte (vgl. oben E. 3.7) erhelle, dass der Kanton Thurgau trotz rigorosen Massnahmen in der "Feuerbrandschutzzone" (der Seite 11

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obstbaurelevante Teil des Kantons) keine einzige Gemeinde ohne Befall aufweise, was eine schlechte Bilanz für die Bemühungen während der letzten 20 Jahre sei; definitionsgemäss dürfe es in der Schutzzone keinen Befall geben. Im Weiteren beklagt der Gutachter die aus seiner Sicht (zu) hohen Kosten für Feuerbrandbekämpfungsmassnahmen. Bis heute existiere keine wissenschaftliche Bestätigung dafür, dass durch Rodungsaktionen künftige Infektionen verhindert oder reduziert werden könnten. Der Kanton St. Gallen habe sich im Übrigen vom rigorosen Bekämpfungsregime verabschiedet und setzte auf Dialog. In Z._______ habe ein Obstbauer, statt hochanfällige Sorten durch tolerante zu ersetzen, erst kürzlich seine Anlage durch hochanfällige Birnbäume erweitert; dies sei vom Kanton Luzern geduldet worden. Dagegen werde ein 350 m entfernter, ökologisch und wirtschaftlich wertvoller Obstgarten durch jährlich wiederkehrende Rodungsverfügungen Schritt für Schritt zerstört. In Baden-Württemberg habe man bereits zu Beginn der 90er Jahre auf staatliche Rodungsaktionen verzichtet (aus finanziellen Gründen) und dies offensichtlich ohne Nachteile für den Obstbau, wie ein Spezialist der Universität Hohenheim bestätige (entsprechende Unterlagen [undatiert und ohne Quellenangaben] liegen bei). Die Feuerbrandstrategie müsse nun hinterfragt werden. Es sei eine staatliche Unterstützung für betroffene Anlagebesitzer vorzusehen und ein Anreiz zu schaffen für den Ersatz von hochanfälligen durch tolerante Sorten. Dass die für die Entwicklung des Feuerbrand-Bakteriums erforderliche Temperatur in X._______ im Winter erreicht würde, sei falsch. Und selbst in einem ausgesprochenen Föngebiet seien die Voraussetzungen für eine Infektion im Winter zu keiner Zeit gegeben. Überdies sei der Beschwerdeführer selbst Eigentümer des benachbarten Schutzobjektes, weshalb kein privates Interesse Dritter an der Rodung bestehe. Der Beschwerdeführer beabsichtige, im Frühjahr das Gespräch mit seinem Pächter zu suchen, mit ihm gemeinsam den Quittenbaum zu beobachten und allfällige Massnahmen zu treffen. 3.8.3 Mit Blick auf den Beweiswert des vorliegenden Privatgutachtens ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Privatgutachters lediglich punktuell sind. Zum Teil sind diese verbunden mit (politischen) Forderungen sowie persönlichen Kommentaren zu anderen Obstbauanlagen und den darin durchgeführten Massnahmen, auf deren Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Situation, insbesondere betreffend Befallsstärke und Obstsorte, nicht näher eingegangen wird. Überdies ist unklar, ob die gesamten Verfahrensakten miteinbezogen worden sind. Daher ist der Beweiswert des Privatgutachtens herabgesetzt. Die Unabhängigkeit sowie Seriosität des Privatgutachters ist nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass Seite 12

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er die Ausführungen des Bundesamtes für Landwirtschaft bezüglich Temperaturen in der betroffenen Gemeinde als "schlechten Witz" taxiert und dazu lediglich ausführt, die betroffene Gemeinde befinde sich in keinem Föhngebiet und deshalb herrsche kein mildes Klima. Was die im Privatgutachten formulierte und vom Beschwerdeführer übernommene vorwiegend rechtspolitische Kritik betrifft, wird damit letztlich die in der Verordnung, Richtlinie und Merkblatt statuierte Ordnung in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass die Entscheidungen des Verordnungsgebers und Weisungen bzw. Merkblätter der zuständigen Behörden sich nicht an den Delegationsrahmen des Gesetzes halten bzw. dessen Sinn und Zweck widersprechen würden. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es lässt sich auch nicht behaupten, dass die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung des Feuerbrandes von vorneherein nicht geeignet wären, um die anvisierten Ziele mindestens teilweise zu erreichen (zur Frage der Verhältnismässigkeit vgl. auch unten E. 4).
3.9 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Beurteilung von technischen Fragen eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung von Fachbehörden und Sachverständigen ab, sofern diese nicht offensichtlich widersprüchlich erscheinen oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruhen (BVGE 2011/47 E. 5.1, BVGE 2008/10 E. 4). In diesem Sinn sind nachfolgend die vorgängigen Ausführungen der Fachbehörden zu gewichten. 4.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Rodung des betroffenen Quittenbaums verfügt hat.
4.1 Beim von der angefochtenen Rodungsverfügung betroffenen Quittenbaum handelt es sich unstreitig um eine hoch anfällige Sorte (vgl. oben E. 3.4.2 sowie Merkblatt Nr. 732 der Agroscope [Version 8/2011]). Erstellt ist ferner, dass dieser von Feuerbrand befallen ist; der Baum ist am 9. August 2012 in einer Analyse der Agroscope positiv getestet worden. Dabei handelt es sich um einen mehrjährigen und erheblich fortgeschrittenen Befall, denn der Baum weist nun seit (mind.) drei Jahren Feuerbrand-Symptome auf. Darüber hinaus sind die Wasserschosse (Sommertriebe aus altem Holz einer mehrjährigen verholzten Pflanze) am Stamm befallen. Mit der Vorinstanz und dem Bundesamt für Landwirtschaft kann daher davon ausgegangen werden, dass sich das Bakterium bereits im Seite 13

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Stamm und nicht mehr nur im Fruchtholz und in den Fruchtholzträgern befindet. Der ganze Baum ist somit verseucht, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet.
4.2 Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der betroffene Quittenbaum im Gürtel eines ausgeschiedenen Schutzobjekts, in dem sich hochanfällige Bäume befinden (Apfelsorte Gala), ca. 50 m vom Kern entfernt, befindet, dessen Eigentümer der Beschwerdeführer zwar selber ist, das er jedoch verpachtet hat. Der Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit des definierten und ausgeschiedenen Schutzobjekts denn auch nicht in Frage. 4.3 Aufgrund des erheblichen Befalls und der Lage im Schutzgürtel geht vom erkrankten Baum unstreitig eine Gefahr der Verbreitung der Krankheit auf gesunde Bäume aus. Die Vorinstanz ist daher, gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen (vgl. oben E. 3.1 f.) und im Einklang mit den entsprechenden Weisungen des Bundesamtes für Landwirtschaft und den Empfehlungen der Agroscope sowie ihren eigenen Vorgaben (vgl. oben E. 3.4 f.) berechtigt, die Rodung des betroffenen Quittenbaums anzuordnen. Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig: 4.3.1 Bei Schutzobjekten handelt es sich definitionsgemäss um wertvolle Wirtspflanzenbestände (vgl. oben E. 3.4), deren Eigentümer bzw. Bewirtschafter ein Interesse an der Vernichtung von benachbarten Infektionsherden bzw. der Reduktion des Infektionspotenzials für die geschützten Bäume haben. Sinn und Zweck von Schutzobjekten ist der Schutz von wertvollen Wirtspflanzenbeständen zur lokalen Erhaltung akzeptabler Rahmenbedingungen für die Erzeugung von Kernobstgehölzen, die Produktion von Kernobst und die Erhaltung von wertvollen Hochstammbeständen in Befallszonen, weshalb innerhalb dieser Perimeter auch rigorosere Sanierungsmassnahmen vorgesehen sind (Ziff. 3 und Ziff. 4.2 Abs. 1 Richtlinie BLW). Daher ist bei der gebotenen Zurückhaltung (vgl. vorne E. 3.9) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz innerhalb der 500 mSchutzgürtel ein Nullrisiko eingeht bzw. Nulltoleranz gelten lässt (vgl. oben E. 3.4.2 sowie die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2012 in den Verfahren B-5371/2012 und B5674/2012 E. 4.4.1), wovon im Übrigen auch der Privatgutachter auszugehen scheint (S. 3). 4.3.2 Erstellt ist sodann, dass im fraglichen Schutzgürtel selbst der Einsatz von Antibiotika nicht verhindern konnte, dass im laufenden Jahr 84 Bäume gefällt werden mussten. Die Wirkung dieser im Jahr 2012 erSeite 14
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folgten Bekämpfungsmassnahmen würde in Frage gestellt, wenn Krankheitsherde im Schutzgürtel weiterhin geduldet würden. Angesichts des bereits betriebenen erheblichen Bekämpfungsaufwands, dem sich andere Baumeigentümer und Bewirtschafter von Obstanlagen unterzogen haben, haben die Interessen des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines stark und mit grösster Wahrscheinlichkeit unwiderruflich befallenen Quittenbaums (und seiner allfälligen Genesung) zurückzustehen. 4.3.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf die Witterungsbedingungen während der Wintermonate nicht gegen die Verhältnismässigkeit der angeordneten Rodung sprechen: Ein befallener Baum ist selbst in den Herbst- und Wintermonaten eine potenzielle Infektionsquelle. Auch wenn das Risiko der Krankheitsübertragung in den Wintermonaten deutlich geringer sein mag als zur Blütezeit, bleibt ein Befall gesunder Bäume bei Temperaturen ab 10°C durch eine Reihe von unkontrollierbaren Faktoren (Wind, Tiere, Mensch usw.), entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Privatgutachters, möglich. Weil im Herbst und Winter Temperaturen von 10°C und mehr vereinzelt auftreten können, wie dies beispielsweise ab dem 23. Dezember 2012 der Fall war, besteht auch in diesen Jahreszeiten ein gewisses Risiko der Krankheitsübertragung. Da, wie bereits ausgeführt, in den ausgeschiedenen Schutzgürteln gegenüber dem Feuerbrand eine Nulltoleranz-Regel gilt (vgl. oben E. 4.3.1), besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an Bekämpfungsmassnahmen das ganze Jahr über. Ob mit der geltenden Feuerbrand-Bekämpfungsstrategie des Bundes die anvisierten Ziele gesamtschweizerisch erreicht werden können, ist hier nicht zu beurteilen. Der Nulltoleranz-Strategie in Schutzgürteln kann die Eignung und Verhältnismässigkeit, jedenfalls zur Zeit, nicht abgesprochen werden.
4.3.4 Den Interessen des Beschwerdeführers an der Erhaltung seines Quittenbaums stehen somit überwiegende öffentliche und auch private Interessen an einer Eindämmung der Verbreitung des Feuerbrands im betroffenen Schutzobjekt sowie dessen Schutzgürtel gegenüber, ungeachtet der Jahreszeit und selbst unter Berücksichtigung des Einwands, dass der abseits der benachbarten Obstanlage (Schutzobjekt) stehende Quittenbaum keinen oder nur einen vernachlässigbaren Einfluss auf das bestehende gesamte Infektionspotenzial innerhalb dieser Anlage habe. Das Infektionspotenzial ist nämlich nur in Bezug auf den einzelnen befallenen Baum zu würdigen und ist nicht in Verhältnis zu dem von anderen Bäumen im Schutzobjekt ausgehenden Infektionspotenzial zu setzen. Die Anordnung eines Rückschnittes bzw. Rückrisses zwecks Sanierung, wie Seite 15

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dies der Beschwerdeführer beantragt, durfte die Vorinstanz als mildere Massnahme ausschliessen. Selbst wenn Pflegemassnahmen wie Rückschnitt und Rückriss zur Eindämmung und Bekämpfung von Feuerbrand eine hohe Wirksamkeit attestiert würden, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Interreg IV Projekt "Gemeinsam gegen Feuerbrand" (vgl. oben E. 3.6) sinngemäss ausführt, würde dies nichts an der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Rodung ändern, da der fragliche Baum in einem vom Bund implementierten und vom Kanton definierten Schutzgürtel liegt und in diesen Zonen, aufgrund der Nähe zu schützenswerten Objekten, der Verminderung von Ansteckungsrisiken erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. oben E. 3.4, 3.4.1 f. und 4.3.1), einhellig empfohlen wird, befallene Quittenbäume unabhängig vom Befallsgrad zu roden (vgl. oben E. 3.4.2 und 3.5), und Rückrisse/-schnitte bei fortgeschrittenem Befall mit grösster Wahrscheinlichkeit als aussichtslos beurteilt werden (vgl. oben E. 3.4.2).
4.3.5 Anzumerken ist ferner, dass eine Entschädigung pro gefälltem Baum vorgesehen ist (vgl. oben E. 3.2 in fine). Die durch eine Abweisung der Beschwerde entstehenden Nachteile würden somit im Nachgang finanziell zumindest teilweise kompensiert werden. Ob die Entschädigung erhöht werden sollte, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist eine politische Frage. 4.3.6 Ob die Aussage des zuständigen Feuerbrand-Kontrolleurs, dass frühere Rückrissversuche beim betroffenen Quittenbaum stets erfolglos geblieben seien, den Tatsachen entspricht oder falsch ist, wie der Beschwerdeführer anführt, kann offenbleiben, da eine Rodung aufgrund des oben Ausgeführten angezeigt ist.
4.3.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten: Dass Anlagebetreibern in Schutzobjekten Rückrisse bzw. Rückschnitte auch bei hochanfälligen Sorten erlaubt worden sei, wird einerseits nicht belegt und andererseits ist damit nichts über die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Sachverhalt ausgesagt, zumal die Art der (angeordneten) Sanierungsmassnahme auch in Schutzobjekten von der Befallsstärke und der Obstsorte abhängig ist (vgl. oben E. 3.4.2 und die Tabelle 1 des Merkblatts Nr. 1-02-002 [Version 2012] "Feuerbrand ­ Massnahmen in der vom Bund ausgeschiedenen Befallszone: Vernichtung der Pflanzen, Rückschnitt/riss oder keine Sanierung" der Agroscope sowie die kantonalen Vorgaben
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zur Sanierung des Feuerbrands bei Hochstammbäumen, Ziersträuchern und Wildgehölzen 2012).
4.4 Da die Akten eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts erlauben, sind die zusätzlichen Beweisanträge des Beschwerdeführers (Befragung des zuständigen Feuerbrandbeauftragten betreffend den Umstand, dass mit Rodungen dem Feuerbrand nicht beizukommen sei; Befragung eines Feuerbrandexperten der Agroscope betreffend Ansteckungspotenzial während der Vegetationsruhe; Befragung des Bewirtschafters der angrenzenden Obstanlage betreffend Stehenbleiben des Quittenbaums) sowie des Bundesamtes für Landwirtschaft (Befragung eines Vertreters der Agroscope und der kantonalen Fachstelle Obstbau St. Gallen betreffend Bäume in Y._______ sowie Restrisiko der Krankheitsübertragung im Winter) in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Rodung des betroffenen Quittenbaums angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Verlängerung der bereits superprovisorisch angeordneten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 1'500.­ festgesetzt und mit dem am 22. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.­ werden dem Beschwerdeführer
Seite 17

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auferlegt. Diese werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3.
Dieses Urteil geht an:
­
­
­

den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger

Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG).
Versand: 15. Januar 2013

Seite 18
B-5787/2012 07. Januar 2013 22. Januar 2013 Bundesverwaltungsgericht Publiziert als BVGE-2013-9 Landwirtschaft

Gegenstand Feuerbrandbefall, Sanierungsmassnahme

Gesetzesregister
BGG 42
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 42   Rechtsschriften
  1.   Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
  1bis.   Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1]
  2.   In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3]
  3.   Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
  4.   Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a.   das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b.   die Art und Weise der Übermittlung;
c.   die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5]
  5.   Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
  6.   Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
  7.   Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
[2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193).
[4] SR 943.03
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
BGG 82
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz

Art. 82   Grundsatz
  Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a.   gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b.   gegen kantonale Erlasse;
c.   betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP 40
SR 273 BZP Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess

Art. 40  
  Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
LwG 156
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 156   Abfindung für Schäden
  1.   Werden Gegenstände infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 in ihrem Wert verringert oder vernichtet, so kann dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden. [1]
  2.   Die Abfindungen werden in einem möglichst einfachen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt:
a.   vom BLW, wenn es sich um Massnahmen handelt, die an der Landesgrenze oder durch das BLW im Landesinnern angeordnet wurden;
b.   von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn es sich um andere Massnahmen im Landesinnern handelt. [2]
  3.   Der Bund vergütet den Kantonen mindestens einen Drittel der durch solche Abfindungen verursachten Auslagen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721, 7234).
LwG 166
SR 910.1 LwG Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz

Art. 166   Im Allgemeinen
  1.   Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben. [1]
  2.   Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 1999 [2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen. [3]
  2bis.   Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an. [4]
  3.   Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. [5]
  4.   Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
 
[1] Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[2] SR 0.916.026.81
[3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dez. 2000 (AS 2004 4763; BBl 2000 687). Fassung gemäss Anhang Ziff. 125 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 623; BBl 2020 3955).
PSV 2
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 2   Begriffe
  Im Sinne dieser Verordnung sind:
a.   Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;
b.   besonders gefährliche Schadorganismen: Schadorganismen, die bei einer Einschleppung und Verbreitung grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anrichten können;
c.   Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und jegliches Material, die als Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen oder als Mittel zu deren Verbreitung dienen können, einschliesslich Erde und Nährsubstrat;
d.   Pflanzen: lebende Pflanzen und die folgenden lebenden Teile von Pflanzen:Früchte im botanischen Sinne,Gemüse,Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,Schnittblumen,Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,Blätter, Blattwerk,pflanzliche Gewebekulturen,bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
1.   Früchte im botanischen Sinne,
10.   bestäubungsfähiger Pollen und Sporen,
11.   Knospen, Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser und Pfröpflinge,
12.   Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind;
2.   Gemüse,
3.   Knollen, Kormus, Zwiebeln, Rhizome, Wurzeln, Unterlagen und Stolonen,
4.   Sprossen, Sprossachsen und Ausläufer,
5.   Schnittblumen,
6.   Äste mit oder ohne Laub beziehungsweise Nadeln,
7.   gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
8.   Blätter, Blattwerk,
9.   pflanzliche Gewebekulturen,
e.   Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind; soweit andere Bestimmungen nichts anderes bestimmen, gilt Holz nur dann als Pflanzenerzeugnis, wenn es mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
1.   Die gesamte natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes, mit oder ohne Rinde, oder Teile der Oberfläche sind erhalten.
2.   Die natürliche Rundung der Oberfläche des Holzes ist durch Sägen, Hacken oder Spalten nicht erhalten geblieben.
3.   Das Holz liegt in Form von Hackgut, Spänen, Sägespänen, Holzabfällen, Hobelspänen oder Holzresten vor und wurde nicht unter Verwendung von Leim, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus verarbeitet, um Pellets, Briketts, Sperrholz oder Spanplatten herzustellen.
4.   Es wird als Verpackungsmaterial verwendet oder ist für diesen Zweck vorgesehen, unabhängig davon, ob es tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird oder nicht;
f.   Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung oder Vermehrung zu gewährleisten;
g.   zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: Pflanzen, die angepflanzt bleiben, angepflanzt werden oder wiederangepflanzt werden sollen;
gbis. [1]   Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist und daher nur noch Eindämmungsmassnahmen durchgeführt werden;
h. [2]   Befallsherd: einzelne Pflanzen ausserhalb der Befallszone, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder bei denen ein Befallsverdacht besteht und die daher Tilgungsmassnahmen unterstehen; zum Befallsherd gehört auch die unmittelbare Umgebung der Pflanzen;
i. [3]   Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;
j.   Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Waren;
k.   Drittländer: alle Länder ausser der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittländer;
l.   Umgang: jede Tätigkeit im Zusammenhang mit besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten;
m.   Einfuhr: das Überführen von Waren in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [4]) und des Fürstentums Liechtenstein;
n.   Durchfuhr: das Befördern unverzollter Waren durch die Schweiz;
o.   Handelseinheit: die kleinste im Handel oder auf der betreffenden Vermarktungsstufe anderweitig verwendbare Einheit von Waren, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung, Ursprung und anderer relevanter Elemente identifizierbar sind;
p.   Partie: Gesamtheit von Handelseinheiten;
q.   Sendung: Gesamtheit von Partien, die mit dem gleichen Transportmittel verbracht werden, vom gleichen Lieferanten und Herkunftsort stammen und für den gleichen Empfänger bestimmt sind;
r.   Pflanzenpass: amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt;
s.   Pflanzengesundheitszeugnis: amtliches Dokument für den Handel von Waren mit Drittländern, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes erfüllt;
t.   Vektor: ein lebender Organismus, der besonders gefährliche Schadorganismen von einer infizierten Pflanze auf eine andere überträgt.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 687). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 687).
[4] SR 631.0
PSV 3
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 3   Erlass von Bestimmungen durch Bundesämter
  Wo diese Verordnung den Erlass von Bestimmungen an das zuständige Bundesamt delegiert, sind zuständig:
a.   für Massnahmen gestützt auf das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991: das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
b.   für Massnahmen gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998: das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
PSV 42
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 42   Ausnahmebewilligung
  1.   Der EPSD kann die Überführung von Waren nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a in ein Schutzgebiet zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er die Überführung auch zu anderen Zwecken bewilligen. [1]
  2.   Die Bewilligung regelt insbesondere:
a.   Menge der Waren, die in das Schutzgebiet überführt werden darf;
b.   Dauer der Bewilligung;
c.   Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
d.   Quarantänestation oder geschlossene Anlage (Art. 53), in welcher die Ware aufzubewahren ist;
e.   wissenschaftliche und technische Fähigkeiten, über die das ausführende Personal verfügen muss;
f.   Auflage, dass bei der Einfuhr und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
g. [2]   Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
PSV 43
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 43   Grundsatz
  1.   Waren, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, müssen vor der Einfuhr einer phytosanitären Kontrolle durch den EPSD unterzogen werden.
  2.   Zu diesem Zweck müssen die anmeldepflichtigen Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [1] die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, beim EPSD anmelden.
  3.   Die Waren dürfen erst zur Zollveranlagung angemeldet und eingeführt werden, nachdem der EPSD die Einfuhr freigegeben hat.
  4.   Ausgenommen von der Anmeldepflicht nach Absatz 2 sind die Post und andere Kurierdienste. Sie müssen die Waren, bevor sie sie zur Zollveranlagung anmelden, dem EPSD an einer zugelassenen Pflanzengesundheitskontrollstelle vorlegen.
 
[1] SR 631.0
PSV 48
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 48   Phytosanitäre Kontrolle und Freigabe von Waren aus der EU
  Das zuständige Bundesamt legt fest, dass für die Einfuhr von Waren aus der EU eine phytosanitäre Kontrolle und eine Freigabe durch den EPSD erforderlich sind, sofern die phytosanitäre Lage im Ursprungsland dies erfordert.
PSV 49
SR 916.20 PGesV Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV) - Pflanzengesundheitsverordnung

Art. 49   Durchführung der Kontrolle
  1.   Der EPSD führt die folgenden Kontrollen durch:
a.   Dokumentenkontrolle;
b.   Identitätskontrolle;
c.   visuelle Kontrolle.
  2.   Während der Kontrolle sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der für die Ware zuständigen Person.
  3.   Bei Waren, für die keine Kontrolle und Freigabe erforderlich ist, kann der EPSD stichprobenweise kontrollieren, ob sie die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllen.
  4.   Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung der Ware und das verwendete Transportmittel erstrecken.
  5.   Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so bescheinigt der EPSD dies, indem er:
a.   Teil II des GGED ausfüllt; oder
b.   das Pflanzengesundheitszeugnis mit einem Sichtvermerk versieht.
  6.   Das WBF und das UVEK legen die Modalitäten der Anmeldung und der Kontrolle fest.
  7.   Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für bestimmte Sendungen keine oder nicht alle Kontrollen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Waren desselben Ursprungs davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittländern berücksichtigt werden. [1]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063).
VGG 31
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 31   Grundsatz
  Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
 
[1] SR 172.021
VGG 33
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz

Art. 33   Vorinstanzen
  Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a.   des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b. [1]   des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
1.   die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],
10. [21]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22];
2.   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],
3. [4]   die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
4. [6]   das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],
4bis. [8]   das Verbot von Organisationen nach dem NDG,
4ter. [9]   das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,
5. [11]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
6. [13]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],
7. [15]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],
8. [17]   die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],
9. [19]   die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c.   des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis. [23]   des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater. [25]   des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies. [26]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter. [24]   der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d.   der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e.   der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f.   der eidgenössischen Kommissionen;
g.   der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h.   der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i.   kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829).
[2] SR 951.11
[3] SR 956.1
[4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265).
[5] SR 196.1
[6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[7] SR 121
[8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250).
[10] SR 122.1
[11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013).
[12] SR 941.27
[13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857).
[14] SR 221.302
[15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1).
[16] SR 812.21
[17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311).
[18] SR 830.2
[19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913).
[20] SR 425.1
[21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661).
[22] SR 742.101
[23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
[24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235).
[25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
[26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VGKE 1
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)

Art. 1   Verfahrenskosten
  1.   Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
  2.   Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
  3.   Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
VwVG 12
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 12  
  Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a.   Urkunden;
b.   Auskünfte der Parteien;
c.   Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d.   Augenschein;
e.   Gutachten von Sachverständigen.
VwVG 19
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 19  
  Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP [1] sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
 
[1] SR 273
VwVG 44
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 44  
  Die Verfügung unterliegt der Beschwerde.
VwVG 48
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 48 [1]  
  1.   Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a.   vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.   durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.   ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
  2.   Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 50
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 50 [1]  
  1.   Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
  2.   Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
VwVG 52
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 52  
  1.   Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
  2.   Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
  3.   Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG 63
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 63  
  1.   Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
  2.   Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
  3.   Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
  4.   Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1]
  4bis.   Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a.   in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b.   in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2]
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[4] SR 173.32
[5] SR 173.71
[6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
VwVG 64
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz

Art. 64  
  1.   Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
  2.   Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
  3.   Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
  4.   Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
  5.   Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4]
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202).
[2] SR 173.32
[3] SR 173.71
[4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
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