Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 287/2021

Urteil vom 6. Dezember 2021

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung,
Marktgasse 4, 6371 Stans,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 5. März 2021
(P 21 4 SV 21 3).

Sachverhalt:

A.
Der 1975 geborene A.________ liess beim Verwaltungsgericht Nidwalden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 16. Dezember 2020 führen. Unter anderem liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen, wobei als Beweis der Bedürftigkeit die Nachreichung des "UR-Formulars" (Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege) inkl. Beilagen angekündigt wurde. Das Verwaltungsgericht stellte der Rechtsvertreterin von A.________ am 1. März 2021 die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zu und bat darum, innert zehn Tagen die in Aussicht gestellten Unterlagen betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie die Kostennote einzureichen. Mit Eingabe vom 3. März 2021 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht einen Untermietvertrag vom 1. April 2016, eine Versicherungspolice der Krankenkasse vom 4. Juni 2014, den Steuerausweis Ausgleichskasse für das Jahr 2020 sowie einen Kontoabschluss der Nidwaldner Kantonalbank per 31. Dezember 2020 zu und ersuchte um eine wohlwollende Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

B.
Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Entscheid vom 5. März 2021 mangels ausreichender Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweises ab.

Mit Eingabe vom 12. März 2021 liess A.________ weitere Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen und das Verwaltungsgericht darum ersuchen, die Angelegenheit erneut zu prüfen und den Entscheid vom 5. März 2021 in Wiedererwägung zu ziehen.

Die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts trat auf das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 25. März 2021 nicht ein.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es seien ihm in Aufhebung des Entscheids vom 5. März 2021 für das Beschwerdeverfahren in Sachen Unfallversicherung vor Verwaltungsgericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Teixeira als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren ersuchen.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim Entscheid vom 5. März 2021 handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 139 V 600). Die Beschwerde ist damit nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
und b BGG).

1.2. Die Verneinung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann insofern einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG begründen, als nicht ausgeschlossen scheint, dass der Rechtsvertreter bzw. die Rechtsvertreterin über das Verfassen und Einreichen der Beschwerdeschrift hinaus im laufenden Verfahren weitere Schritte zu unternehmen hat (Urteil 8C 760/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

2.2. Das Bundesgericht prüft in rechtlicher Hinsicht frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zutreffend gewählt worden sind. Soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 134 I 12 E. 2.3 mit Hinweis; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen).

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren abwies.

3.2. Die allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.3. Zu ergänzen ist, dass es grundsätzlich Sache der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellenden Person ist, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Partei hervorgehen. Zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit ohne Verfassungsverletzung verneint werden. Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Gelingt es der gesuchstellenden Person - in grundsätzlicher Erfüllung ihrer Obliegenheiten - in ihrer ersten Eingabe nicht, die Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen, ist sie zur Klärung aufzufordern. Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV schreibt jedoch der Behörde, die mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befasst ist, den
Untersuchungsgrundsatz nicht vor. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (zum Ganzen: Urteile 9C 784/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 8C 777/2012 vom 7. Januar 2013 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Wer durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. Urteile 5D 120/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2 und 4A 622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels ausreichender Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweises ab. Anhand der eingereichten Belege - so das Verwaltungsgericht - sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt finanziere, und der behauptete Vermögensverzehr sei undokumentiert geblieben. Mithin liefere das Gesuch kein umfassendes und glaubwürdiges Bild der finanziellen Verhältnisse, zumal eine anwaltlich vertretene Partei das Gesuch nicht nur kurz zu begründen, sondern hinreichend dokumentiert einzureichen habe. Diesen Mitwirkungsobliegenheiten sei der Beschwerdeführer nicht genügend nachgekommen.

5.
Der Beschwerdeführer lässt zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verbots des überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV rügen, da die Vorinstanz einen abschlägigen Entscheid hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gefällt habe, ohne die im Schreiben vom 1. März 2021 angesetzte 10-tägige Frist zur Einreichung von Unterlagen abzuwarten.

5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (BGE 144 I 11 E. 5.3). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

5.1.1. Rechtsprechungsgemäss lässt sich aufgrund des allgemeinen verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör keine generelle Regel darüber aufstellen, ob über ein Rechtsmittel vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden werden darf oder nicht. Diese Frage ist vielmehr mit Blick auf den genannten Zweck des rechtlichen Gehörs und seinen allgemeinen Gehalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Interessen der Beteiligten zu beantworten. Zu prüfen ist dabei, ob eine als abschliessend verstandene Rechtsmitteleingabe vorliegt oder ob mit einer Ergänzung zu rechnen ist. Trifft das zweite zu, so läuft eine vorweggenommene Erledigung auf eine unzulässige Verkürzung der gesetzlich zwingend geregelten Rechtsmittelfrist hinaus und verletzt damit das rechtliche Gehör. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rechtsmittelinstanz nicht bereit ist, ihren Entscheid ohne weiteres in Wiedererwägung zu ziehen, falls der Einleger des Rechtsmittels noch frist- und formgerecht eine Ergänzung nachliefert (BGE 112 Ia 1 E. 3c; Urteil 8C 589/2014 vom 16. Juni 2015 E. 5.1.1.1 mit Hinweis auf Urteil 1P.3/1996 vom 3. Juni 1996 E. 3c).

5.1.2. Darf somit das Gericht vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entscheiden, falls eine als abschliessend zu verstehende Rechtsmitteleingabe vorliegt, kann für die 10-tägige Frist zum Einreichen der in Aussicht gestellten Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach dem Grundsatz "a maiore ad minus" nichts anderes gelten. Für die Vorinstanz bestehen deshalb gleichermassen kein Anlass und keine Pflicht, mit dem Erlass des Entscheids bis zum Ende der angesetzten Frist zuzuwarten, wenn sich eine gesuchstellende Person keine weitere Eingabe vorbehält oder wenn sie nicht sonstwie zu erkennen gibt, dass ihre Eingabe nicht abschliessend ist (vgl. Urteil 8C 167/2014 vom 8. August 2014 E. 2).

5.2. Vorliegend liess der Beschwerdeführer in der vor Vorinstanz eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen, weil er allein von seiner geringen Invalidenrente von Fr. 292.- pro Monat lebe. Zum Beweis der Bedürftigkeit stellte er die Nachreichung des "UR-Formulars" inkl. Beilagen in Aussicht. Nachdem das Verwaltungsgericht am 1. März 2021 eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Unterlagen sowie der Kostennote angesetzt hatte, liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2021 "die in Aussicht gestellten Unterlagen zum gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" einreichen. Zudem liess er eine Replik in der Hauptsache in Aussicht stellen und mit der Formulierung schliessen "Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und ersuche um eine wohlwollende Prüfung des gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege".

5.3. In Anbetracht der vorbehaltlosen Einreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen sowie des Ersuchens um wohlwollende Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durfte die Vorinstanz nach Gesagtem davon ausgehen, dass die Eingabe abschliessend war und keine weiteren Unterlagen eingereicht würden. Hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer noch mehr einreichen wollen, hätte er einen entsprechenden Vorbehalt anbringen müssen, zumal das Gericht - wie in E. 3.3 hiervor dargelegt - nicht verpflichtet war, eine Nachfrist anzusetzen. Er übersieht, dass er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, zusätzliche Unterlagen einzureichen und die angesetzte Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen, wenn er eine weitere Eingabe in Aussicht gestellt hätte. Dass die Vorinstanz "bereits" am 5. März 2021 über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entschied, ist somit auf sein Verhalten zurückzuführen.

5.4. Durfte das kantonale Gericht seinen Entscheid nach Gesagtem am 5. März 2021 fällen, war es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gehalten, die am 12. März 2021 - und somit am letzten Tag der ursprünglich angesetzten Frist - zusätzlich eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen oder auf ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Darin liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine solche des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

6.
In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die mit Entscheid vom 5. März 2021 erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels ausreichender Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweises vor Bundesrecht standhält.

6.1. Nachdem das kantonale Gericht eine Frist zur Nachreichung des in der Beschwerde in Aussicht gestellten "UR-Formulars" inkl. Beilagen angesetzt hatte, liess der Beschwerdeführer einen Untermietvertrag für die allein bewohnte Wohnung vom 1. April 2016 (Fr. 1'500.-), eine Krankenkassenpolice aus dem Jahr 2014 (Prämie Fr. 292.05), einen Steuerausweis der Ausgleichskasse für die ausgerichtete IV-Rente des Jahres 2020 (Fr. 3'180.- nach Quellensteuerabzug) und einen Kontoauszug der Nidwaldner Kantonalbank per 31. Dezember 2020 (Minussaldo von Fr. 5.30) einreichen. Weder wurde das beschwerdeweise in Aussicht gestellte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege, das im Kanton Nidwalden in Gerichtsverfahren üblicherweise verwendet wird, nachgereicht, noch dokumentierte der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit (rechtzeitig) anderweitig, beispielsweise durch eine Bestätigung von Sozialhilfebezügen oder Unterstützungsleistungen Dritter.

6.2. Wenn die Vorinstanz daraufhin im angefochtenen Entscheid erwog, es sei nicht ansatzweise nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer mit einem Einkommen von angeblichen Fr. 3'180.- pro Jahr seinen Lebensunterhalt finanziere, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mangels ausreichender Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweises abwies, ist dies bei gegebener Aktenlage nicht bundesrechtswidrig. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden weder umfassend dargestellt noch belegt. Dass die entsprechenden Angaben der Vorinstanz ohne Weiteres aus anderen Quellen verfügbar gewesen wären (vgl. Urteil 5A 761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4), trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Zumindest der Anwältin des Beschwerdeführers musste bewusst sein, dass der Mitwirkungspflicht zum Nachweis der Bedürftigkeit mit der Eingabe vom 3. März 2021 nicht Genüge getan wurde. Die Eingabe vom 12. März 2021 kann - wie in E. 5.3 f. hiervor dargelegt - nicht berücksichtigt werden, weshalb es beim angefochtenen Entscheid vom 5. März 2021 sein Bewenden hat.

7.
Nach Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 mit Hinweisen). Vorliegend waren die Gewinnaussichten mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerde beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, sodass sich eine Prüfung der Bedürftigkeit erübrigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Dezember 2021

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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Dokument : 8C_287/2021
Datum : 06. Dezember 2021
Publiziert : 24. Dezember 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unfallversicherung
Gegenstand : Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege)


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
112-IA-1 • 134-I-12 • 136-I-184 • 139-V-600 • 140-V-521 • 142-II-433 • 144-I-11
Weitere Urteile ab 2000
1P.3/1996 • 4A_622/2020 • 5A_761/2014 • 5D_120/2021 • 8C_167/2014 • 8C_287/2021 • 8C_589/2014 • 8C_760/2020 • 8C_777/2012 • 9C_784/2017
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anspruch auf rechtliches gehör • aussichtslosigkeit • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beilage • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdeantwort • beschwerdegegner • beschwerdeschrift • besteller • betroffene person • beurteilung • beweis • bundesamt für gesundheit • bundesgericht • einspracheentscheid • endentscheid • entscheid • finanzielle verhältnisse • frage • frist • gerichtskosten • gesuch an eine behörde • gesuchsteller • hauptsache • invalidenrente • kantonalbank • leben • mitwirkungspflicht • monat • nidwalden • obliegenheit • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsmittel • rechtsmittelinstanz • rechtsverletzung • replik • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftstück • stans • stelle • tag • unentgeltliche rechtspflege • verfahrensbeteiligter • verfassung • verfassungsrecht • verhalten • versicherungspolice • von amtes wegen • vorbehalt • vorinstanz • weiler • wiese • zwischenentscheid • überprüfungsbefugnis