Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 523/2018

Urteil vom 6. Dezember 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Kupsch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Forderung aus Auftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2018 (HG 18 5).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG (Kooperationspartner, Klägerin, Beschwer-degegnerin im vorliegenden Verfahren) bezweckt die Erbringung jeglicher Dienstleistung im Bereich der Vermögensverwaltung, der Anlageberatung und der Vermögensstrukturierung, einschliesslich kollektiver Kapitalanlagen.
Die A.________ AG (Anbieter, Beklagte, Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren) bezweckt die Ausübung des Fondsgeschäfts, insbesondere Gründung und Verwaltung von Anlagefonds sowie die Vornahme und Durchführung der damit zusammenhängenden Geschäfte.

A.b. Die Klägerin hatte die Idee, einen schweizerischen Immobilienfonds mit nachhaltigen Immobilien zu lancieren. Sie war jedoch nicht im Besitz einer Bewilligung als KAG-Vermögensverwalterin. Sie gelangte an die Beklagte, welche über eine solche Bewilligung verfügt. Diese war von der Idee angetan. Die Klägerin entwickelte das Logo des Immobilienfonds. Sie ist Inhaberin der Internetdomain "x.________". Die Beklagte beantragte bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Bewilligung des Fonds und erhielt im Januar 2011 die Bewilligung zum Betrieb des Immobilienfonds Fund C.________. Die Beklagte versah die Fondsleitung.

A.c. Am 13. Februar 2011 schlossen die Parteien schriftliche Verträge: Ein Platzierungsvertrag betrifft die Platzierung von Anteilen des Fund C.________. Darin verpflichtete sich die Klägerin, Anteile des Fonds zu platzieren; die Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin Anteile des Fonds zur Platzierung bereitzustellen und sie für die Platzierung zu entschädigen.
In Ziffer 2.2 ist unter dem Titel "Entschädigung" festgehalten:

"Für das Platzieren der Anteile des Fonds werden der Anbieter und der Kooperationspartner paritätisch je zur Hälfte, jedoch mit jeweils mindestens 1% (insgesamt mindestens 2%) des gezeichneten Betrages excl. MWSt, entsch ädigt. Diese Entschädigung steht dem Kooperationspartner auch zu, wenn die Fondsanteile in Einklang mit den Bestimmungen von Ziff. 4.3 (recte 4.6) vom Kooperationspartner oder einem Dritten öffentlich angeboten oder platziert werden."
Ziffer 4.6 "Exklusivität" lautet:

"Dieser Vertrag gewährt dem Kooperationspartner das Exklusivrecht für das Platzieren der Anteile des Fonds. Von der Exklusivität ausgenommen ist das Platzieren von Anteilen des Fonds durch den Anbieter. Der Anbieter kann zudem Verträge zum öffentlichen Anbieten und Vertreiben der Anteile des Fonds nur mit Zustimmung des Kooperationspartners eingehen."

A.d. Am 11. Dezember 2011 wurden bei der Erstemission des Fund C.________ rund 100 Millionen Franken gezeichnet. Rund 33 Millionen Franken der akquirierten Kundengelder sind auf die Arbeit der Klägerin sowie rund 62 Millionen Franken auf die Arbeit der Bank D.________ zurückzuführen. Die Anbieterin bezahlte der Klägerin unter anderm Platzierungskommissionen in Höhe von Fr. 800'000.--.

A.e. Am 12. September 2013 kündigte die Beklagte den Platzierungsvertrag und die Dienstleistungsvereinbarung vom 13. Februar 2011 auf den 30. September 2013. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung nicht.

A.f. Vom 28. Oktober 2013 bis zum 8. November 2013 lief die Zeichnungsfrist für die Kapitalerhöhung des Fund C.________. Das Eigenkapital des Fonds konnte um rund 51 Millionen Franken erhöht werden.

B.

B.a. Am 17. Juli 2014 stellte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons Bern den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'002'002.-- zu zahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 403'393.-- seit dem 22. Oktober 2013 und auf Fr. 589'609.-- seit dem 8. Januar 2014, dies im Sinne einer Teilklage, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Nachklage für weitere Ansprüche. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 7. November 2014 Abweisung der Klage und verlangte widerklageweise, die Klägerin sei zu verurteilen, ihr Fr. 837'573.70 nebst 5 % Zins zu bezahlen.

B.b. Mit Entscheid vom 21. Juli 2017 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Bern die Beklagte, der Klägerin Fr. 403'393.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit 23. Oktober 2013 zu bezahlen; soweit weitergehend wies es die Klage ab. Die Widerklage wies das Gericht ab.
Das Handelsgericht stellte fest, der von der Klägerin geltend gemachte Betrag setze sich zusammen aus einer Verwaltungskommission für die Zeit vom 1. bis zum 3. Quartal 2013 in Höhe von Fr. 152'544.--, aus einer Entschädigung für Bauherrentreuhand bis und mit 3. Quartal 2013 im Betrag von Fr. 250'849.--, aus einer Platzierungskommission aus der Kapitalerhöhung 2013 von Fr. 516'030.--, aus einer Verwaltungskommission für das 4. Quartal 2013 von Fr. 60'329.-- und aus einer Entschädigung für Bauherrentreuhand für das 4. Quartal 2013 von Fr. 22'250.--. In ihrer Widerklage machte die Beklagte einen Betrag von Fr. 837'573.70 geltend, der sich zusammensetzte aus der Rückforderung der Platzierungskommission für die Erstemission im Umfang von Fr. 544'000.--, der Rückforderung von Finders Fees von Fr. 112'500.-- und der Rückforderung von Verwaltungskommissionen von Fr. 181'073.13.
Zur Begründung erwog das Handelsgericht unter anderm, dass die vereinbarte Entschädigungsregelung nach Platzierungsvertrag (in Prozenten des Gesamtfondsvermögens) unabhängig von konkret nachgewiesenen Gegenleistungen der Klägerin geschuldet sei - zumal diese bereits im Vorfeld erhebliche Leistungen erbracht hatte und dass dies auch für die Bauherrentreuhand gelte, zumal sich diese praktisch nur schwer aufteilen lasse. Die eingeklagte Entschädigung für die Platzierungskommission aus der Kapitalerhöhung wies das Handelsgericht dagegen ab in der Erwägung, das Vertragsverhältnis unter den Parteien sei insgesamt auftragsrechtlicher Natur, namentlich keine Gesellschaft, und der Auftrag sei im Zeitpunkt der Platzierung beendet gewesen, wobei die Kündigung weder rechtsmissbräuchlich noch zur Unzeit erfolgt sei, was weder in Bezug auf die Beendigung noch die Substanziierung des Schadens hinreichend behauptet sei.

B.c. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 11. Januar 2018 (4A 477/2017) das Urteil des Handelsgerichts vom 21. Juli 2017 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin insoweit auf, als die Klage in Bezug auf die Platzierungskommission in Höhe von Fr. 516'030.-- abgewiesen wurde, und wies die Sache zur Neubeurteilung dieser Forderung an die Vorinstanz zurück.

B.d. Mit Urteil vom 6. August 2018 stellte das Handelsgericht des Kantons Bern fest, dass der materielle Entscheid vom 21. Juli 2017 mit Ausnahme der Platzierungskommission von Fr. 516'030.-- in Rechtskraft erwachsen ist (Ziffer 1). Es verpflichtete sodann die Beklagte, der Klägerin Fr. 516'030.-- zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 8. Januar 2014 zu bezahlen (Ziffer 2).
Das Handelsgericht kam zum Schluss, dass an der Beiratssitzung vom 12. August 2013 die Kapitalerhöhung besprochen und in die Wege geleitet wurde, was dazu geführt habe, dass beide Parteien in der Folge tätig geworden seien. Die Parteien hätten an dieser Sitzung ein Vorgehen vereinbart, das zur Durchführung der Kapitalerhöhung mit der Beteiligung der Klägerin geführt hätte, wenn die Beklagte das Vertragsverhältnis nicht widerrufen hätte. Das vereinbarte Vorgehen, das im August 2013 in Gang gesetzt worden sei, hätte zu einem Anspruch der Klägerin auf die Platzierungskommission geführt, denn sämtliche Voraussetzungen (Platzierung und bestehendes Vertragsverhältnis) wären erfüllt gewesen. Unter Würdigung der Umstände, die zur Vereitelung des Eintritts der Bedingung für den Anspruch der Klägerin auf die Platzierungskommission führten, ging das Gericht von einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten aus, was zur Fiktion des Eintritts der Bedingung (Platzierung) noch während der Vertragslaufzeit führe.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beklagte die Rechtsbegehren, Ziffer 2 des Entscheids des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 6. August (begründet versendet am 20. August) 2018 sei aufzuheben und die Klage sei - soweit nicht rechtskräftig beurteilt - abzuweisen. Sie rügt, das Handelsgericht habe in zweifacher Hinsicht gegen die Bindungswirkung des Bundesgerichtsentscheids vom 11. Januar 2018 verstossen, es habe widersprüchlich argumentiert und Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR verletzt sowie Art. 404
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR falsch angewendet und dabei ebenfalls gegen die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheides verstossen.
Die Klägerin beantragt in der Antwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insoweit ist die Beschwerde zulässig.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Verweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen.) Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117 mit Hinweis). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin diese Anforderungen nicht beachtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Wird eine Sache vom Bundesgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen, so darf der von der Rückweisung erfasste Streitpunkt nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 522; 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f.; 131 III 91 E. 5.2 S. 94; je mit Hinweisen). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht (BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335; 133 III 201 E. 4.2 S. 208; 125 III 421 E. 2a S. 423). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222; 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f.; 133 III 201 E. 4.2; je mit Hinweisen). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den
Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 mit Verweisen).

3.1. Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 11. Januar 2018 die Rüge der Klägerin für begründet erachtet, wonach ihr Vorbringen nicht beurteilt worden sei, dass die Kapitalerhöhung in einer Beiratssitzung vom 12. August 2013 beschlossen wurde und dass danach nicht nur sie, sondern auch die Beklagte unter Beizug der Bank D.________ vor der Vertragsbeendigung mit der Akquisition für die Kapitalerhöhung begonnen und umfangreiche Bemühungen aufgenommen hätten. Es hat erwogen:

" Den vorinstanzlichen Feststellungen ist in der Tat nichts zum Vorbringen zu entnehmen, dass die Kapitalerhöhung bereits am 12. August 2013 beschlossen worden sei und beide Parteien - die [Beklagte] nach der Behauptung der [Klägerin] unter vertragswidrigem Beizug der Bank D.________ - danach mit Platzierungsbemühungen begonnen hätten. Träfe das Vorbringen der [Klägerin] zu, dass nach der Vereinbarung der Parteien mit der Platzierung schon ab Mitte August 2013 begonnen wurde, könnten die Vorarbeiten der [Klägerin] entgegen der Ansicht der [Beklagten] in der Antwort nicht als blosse "soft commitments" bezeichnet werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob die [Klägerin] gemäss Ziffern 2.2 und 4.6 des Platzierungsvertrags Anspruch auf die Platzierungskommission hat für den Fall, dass die Platzierung vor Vertragskündigung beschlossen und von beiden Parteien nach dem internen Beschluss betrieben wurde."

3.2. Die Vorinstanz hat sich ausdrücklich auf diese Urteilspassage im Rückweisungsentscheid bezogen. Sie hat den vertraglichen Anspruch auf die Platzierungskommission nach Treu und Glauben ausgelegt und geschlossen, dass diese nicht vom Umfang der Bemühungen der Klägerin und den allenfalls daraus erzielten Platzierungen abhängig gemacht wurde, dass jedoch anderseits nicht bereits irgendwelche Akquisitionsbemühungen den Anspruch auf Kommission auslösten, sondern erst das effektive Angebot zum Vertragsschluss, das die Kenntnis der definitiven Konditionen der Kapitalerhöhung erforderte. Sie hat die von ihr zu entscheidende Frage so formuliert, "ob an der Beiratssitzung vom 12. August 2013 von den Parteien ein Prozess vereinbart und in Gang gesetzt worden ist, der zur Durchführung der Kapitalerhöhung mit Beteiligung der Klägerin geführt hätte, wenn er nicht durch den Widerruf seitens der Beklagten unterbrochen bzw. in andere Bahnen gelenkt worden wäre".

3.3. Die Vorinstanz hat mit dieser Fragestellung den Rückweisungsentscheid zutreffend verstanden und den Umfang der Neuprüfung nicht überschritten. Insbesondere ging das Bundesgericht im ersten Urteil mit dem Handelsgericht davon aus, dass die Kapitalerhöhung nur von der Beschwerdeführerin allein förmlich beschlossen werden konnte und dass die eigentliche Platzierung nach Vertragsbeendigung im Oktober / November 2013 stattfand. Es kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Meinung sein, dass es auf die formelle Beschlussfassung oder die spätere eigentliche Platzierung ankomme. Im Verhältnis der Parteien konnte allein die Vereinbarung angesprochen werden, das Verfahren der Kapitalerhöhung mit den entsprechenden Platzierungen in Gang zu setzen, wie im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen wird. Die Vorinstanz hat daher zutreffend geprüft, ob die Beschwerdeführerin ihre damalige Vertragspartnerin an der Beiratssitzung vom 12. August 2013 veranlasst hat, mit Platzierungsbemühungen zu beginnen.

3.4. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wurde auch nicht bereits entschieden, dass sie sich in keiner Weise rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Wenn die Vorinstanz festhält, die Beschwerdeführerin habe keine sachlichen Gründe für die Kündigung des Auftrags anführen können, nachdem sie an der Beiratssitzung die Beschwerdegegnerin um Mithilfe bei der Vorbereitung der Kapitalerhöhung gebeten hatte, hat sie weder aktenwidrig oder widersprüchlich geurteilt noch die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids verkannt. Denn ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu werten ist, ist Rechtsfrage; wenn daher wie im vorliegenden Fall die tatsächlichen Ereignisse und das tatsächliche Verhalten der Parteien in einem bestimmten Zusammenhang neu festgestellt werden und sich in diesem Rahmen Umstände ergeben, die ein Verhalten als treuwidrig oder missbräuchlich erscheinen lassen, so hält sich die entsprechende Beurteilung im Rahmen der Rückweisung. Dass anderweitig festgehalten wurde, es seien keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ersichtlich, steht damit nicht im Widerspruch.

3.5. Inwiefern im Übrigen die Würdigung der Beweise - namentlich der Zeugenaussagen - durch die Vorinstanz in diesem Zusammenhang willkürlich sein sollte, ist der Begründung der Beschwerde nicht zu entnehmen; die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Sachdarstellung entgegenzusetzen (oben E. 2), womit sie keine Willkür auszuweisen vermag. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe gegen Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR verstossen und Art. 404
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR falsch angewendet.

4.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin an der Beiratssitzung vom 12. August 2013 um Mithilfe bei der Vorbereitung der Kapitalerhöhung gebeten hatte und beide Parteien darauf mit den Vorbereitungshandlungen begannen. Namentlich sollte die Beschwerdegegnerin in der ersten Septemberhälfte eine Zusammenstellung mit bestehenden und potentiellen Investoren abgeben. Vor Abgabe dieser Zusammenstellung erfolgte danach der Widerruf des Auftrags durch die Beschwerdeführerin am 13. September 2013, wobei diese nach den Feststellungen der Vorinstanz dafür keine sachlichen Gründe anzugeben vermochte. Da die Beschwerdegegnerin davon ausgehen durfte, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung mit ihrer Beteiligung erfolgen werde, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Verhalten die Entstehung des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf die Platzierungskommission treuwidrig vereitelt. Die Vorinstanz schloss in rechtlicher Hinsicht, es sei davon auszugehen, dass die Platzierung - die zur Entstehung des vertraglichen Anspruchs der Beschwerdegegnerin führt - noch während der Vertragslaufzeit erfolgt sei.

4.2. Die Vorinstanz hat damit kein Recht verletzt. Denn ist ein Honoraranspruch des Beauftragten an einen vertraglich bestimmten Erfolg seiner Bemühungen gebunden, so verhält sich der Auftraggeber treuwidrig, wenn er von diesem Erfolg profitiert, aber durch sein Verhalten den Eintritt der vertraglichen Voraussetzungen des Honoraranspruchs verhindert. In diesem Fall ist der Beauftragte nach dem Prinzip, das Art. 156
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
OR zugrunde liegt, so zu stellen, wie wenn auch die vertraglichen Bedingungen für den Honoraranspruch eingetreten wären. Namentlich wenn der Auftraggeber den Vertrag in einem Zeitpunkt kündigt, in dem sämtliche Vorbereitungen für den erfolgreichen Abschluss einer Transaktion geleistet sind, die den Beauftragten zu einem Honorar berechtigt, und nur noch der Abschluss der Transaktion selbst aussteht, ist darin regelmässig ein treuwidriges Verhalten des Auftraggebers zu sehen mit dem Zweck, den Honoraranspruch zu vereiteln. Wird die honorarbegründende Transaktion in diesem Fall nach Vertragsbeendigung abgeschlossen, ist der Beauftragte so zu stellen, wie wenn dies noch während der Vertragsdauer geschehen wäre (vgl. BGE 144 III 43 E. 3.4.4 S. 51 f. mit Hinweisen). Dem Beauftragten steht in diesem Fall ein vertraglicher
Anspruch auf das vereinbarte Honorar zu. Ob die Kündigung des Auftrags in diesem Fall stets auch als Kündigung zur Unzeit anzusehen ist, sei dahingestellt. Denn nach Art. 404 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR hat die Kündigung zur Unzeit Schadenersatzansprüche zur Folge. Auch wenn diese Ansprüche unter Umständen entgangenen Gewinn umfassen können (BGE 144 III 43 E. 3.4.4; 110 II 380 E. 4a f. S. 386; 109 II 462 E. 4d S. 469 f.; Urteil 4A 141/2011 vom 6. Juli 2011 E. 2.4 mit Hinweisen), begründet die Kündigung zur Unzeit allein keine vertraglichen Erfüllungsansprüche. Diese Bestimmung regelt daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den vorliegenden Fall nicht. Dass die Beschwerdegegnerin keinen Schaden aus unzeitiger Kündigung gemäss Art. 404 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
OR nachgewiesen hat, schadet ihr daher nicht.

5.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu ersetzen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_523/2018
Datum : 06. Dezember 2018
Publiziert : 24. Dezember 2018
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Vertragsrecht
Gegenstand : Forderung aus Auftrag


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
OR: 156 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 156 - Eine Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihr Eintritt von dem einen Teile wider Treu und Glauben verhindert worden ist.
404
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 404 - 1 Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
1    Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.
2    Erfolgt dies jedoch zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatze des dem anderen verursachten Schadens verpflichtet.
BGE Register
109-II-462 • 110-II-380 • 125-III-421 • 131-III-91 • 133-III-201 • 135-III-334 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 143-IV-214 • 144-III-43
Weitere Urteile ab 2000
4A_141/2011 • 4A_477/2017 • 4A_523/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anlageberater • anlagefonds • antrag zu vertragsabschluss • autonomie • bedingung • beginn • begründung der eingabe • begründung des entscheids • beklagter • beschwerde in zivilsachen • beschwerdeantwort • beschwerdefrist • bezogener • bundesgericht • dauer • eidgenössische finanzmarktaufsicht • eigenkapital • endentscheid • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • ersetzung • erwachsener • fiktion • fondsleitung • frage • fund • gegenleistung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gründung der gesellschaft • handelsgericht • honorar • immobilienfonds • kenntnis • klageantwort • konkursdividende • lausanne • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtskraft • rechtskraft • rechtsverletzung • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schaden • stelle • streitgegenstand • streitwert • teilklage • teilweise gutheissung • transaktion • treu und glauben • unternehmung • verbindlichkeit • verfahrensbeteiligter • verhalten • vertrag • vertragsabschluss • verurteilung • verzugszins • voraussetzung • vorinstanz • wert • widerklage • wiese • wille • zahl • zins • zivilsache • zur unzeit