Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}

1C 848/2013

Urteil vom 6. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
Pirmin Schwander,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsrat und Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde betr. Abstimmung vom 15. Mai 2011 über die Kantonsverfassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. September 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A.
In der kantonalen Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 wurde die neue Kantonsverfassung des Kantons Schwyz vom 24. November 2010 (KV/SZ; SR 131.215) angenommen. Der Kantonsrat Schwyz setzte diese auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Mit Bundesbeschluss vom 14. März 2013 gewährleistete die Bundesversammlung die neue Kantonsverfassung mit Ausnahme von § 48 Abs. 3 KV/SZ (BBl 2013 2621).

Am 27. März 2013 reichte Pirmin Schwander beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Stimmrechtsbeschwerde betreffend die Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 über die neue Kantonsverfassung ein. Er beantragte unter anderem, der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz über die Ergebnisse der Volksabstimmung sei aufzuheben, die Abstimmung sei für ungültig zu erklären und es sei eine öffentliche Verhandlung mit Befragung der Mitglieder der Verfassungskommission durchzuführen. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2013 im Sinne der Erwägungen nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.--.

B.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 18. November 2013 beantragt Pirmin Schwander, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2013 sei aufzuheben. In jedem Fall sei die Auferlegung von Verfahrenskosten aufzuheben.

Der Beschwerdeführer macht geltend, den Stimmbürgern sei bei der Abstimmung vom 15. Mai 2011 verschwiegen worden, dass § 48 Abs. 3 des Verfassungsentwurfs verfassungswidrig sei, obwohl Mitgliedern der Verfassungskommission die Verfassungswidrigkeit bekannt gewesen sei. Der Mangel wiege derart schwer, dass er auch noch nach dem Inkrafttreten der neuen Kantonsverfassung vorgebracht werden könne.

C.
Das Bundesgericht hat die Vorakten beigezogen und verzichtet auf einen Schriftenwechsel (Art. 102
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG).

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz in einer kantonalen Stimmrechtssache (Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
in Verbindung mit Art. 88 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
1    Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig:
a  in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen;
b  in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen.
2    Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung.
BGG). Der Beschwerdeführer ist im Kanton Schwyz stimmberechtigt und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid mit dem Bundesrecht, dem Völkerrecht und den kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger über Volksabstimmungen vereinbar ist (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
, b und d BGG). Diese Prüfung erfolgt insoweit, als die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG entspricht; soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem oder interkantonalem Recht zur Diskussion steht, müssen überdies die Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG erfüllt sein (vgl. hierzu Urteil 1C 273/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 139 I 2; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf bestimmte kantonale Vorschriften betreffend das Stimmrecht und zeigt auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid dem Bundesrecht widersprechen soll. Lediglich in Bezug auf seinen Antrag vor Verwaltungsgericht, es seien die Mitglieder der Verfassungskommission als Zeugen zu befragen, nennt der Beschwerdeführer Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als konkret verletzte Bestimmung. Diese Art der Beschwerdeführung ist kaum mit den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht vereinbar. Aber auch wenn die gesetzlichen Begründungsanforderungen erfüllt wären, müsste die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.

2.
Nach § 53a Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 15. Oktober 1970 über die Wahlen und Abstimmungen (WAG/SZ; SRSZ 120.100) sind Stimmrechtsbeschwerden beim Verwaltungsgericht spätestens zehn Tage nach dem Abstimmungstag einzureichen. Diese Frist hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht eingehalten. Die Vorinstanz prüfte, ob Gründe wie eine nachträglich bekannt gewordene massive Beeinflussung der Stimmbevölkerung vorliegen, welche nach Ablauf der Frist für eine Stimmrechtsbeschwerde eine Überprüfung der Regularität der Volksabstimmung erforderten (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 ff.).

2.1. Zur Information der Stimmberechtigten im Vorfeld der Abstimmung vom 15. Mai 2011 verweist das Verwaltungsgericht zutreffend auf S. 14 Ziff. 4 der Abstimmungserläuterungen. Darin wird ausgeführt, dass die Wahlordnung für die Mitglieder des Kantonsrats gemäss § 48 KV/SZ bei der Beratung des Verfassungsentwurfs im Kantonsrat am meisten zu reden gegeben habe. Weil jede Gemeinde einen eigenen Wahlkreis bilde und mindestens ein Mitglied des Kantonsrates wählen könne, werde das Verhältniswahlrecht (Proporz) in vielen Wahlkreisen eingeschränkt. Die Verfassungskommission habe zu bedenken gegeben, dass dieser Zustand die Wahlrechtsgleichheit tangiere und ein gewisses Risiko bestehe, dass die Bundesversammlung diese Verfassungsbestimmung nicht gewährleiste. Eine Mehrheit des Kantonsrats habe aber eine Stärkung des Verhältniswahlrechts abgelehnt und den heutigen Wahlmodus bestätigt. Sie folge damit der Vernehmlassung der meisten Gemeinden, die darauf Wert legten, dass sie nach wie vor einen eigenen Wahlkreis bildeten und mindestens ein Kantonsratsmitglied selbst wählen könnten.

Das Verwaltungsgericht würdigte diese den Stimmberechtigten schriftlich abgegebenen Erläuterungen sowie die Berichterstattung in den Medien und weitere Aussagen verschiedener Persönlichkeiten. Es gelangte zum Schluss, dass das Schwyzer Stimmvolk und auch der Beschwerdeführer am 15. Mai 2011 die Stimmen im Wissen um die mögliche Verfassungswidrigkeit von § 48 Abs. 3 KV und die Unsicherheiten im Hinblick auf die Gewährleistung abgeben konnten. Diese Erkenntnis wird durch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet. Insbesondere kann keine Rede davon sein, die Mitglieder der Verfassungskommission hätten als Fachpersonen in den Abstimmungsunterlagen eindeutig und klar darauf hinweisen müssen, dass § 48 des Verfassungsentwurfs verfassungswidrig sei. Die Nichtgewährleistung von § 48 Abs. 3 KV/SZ durch die Bundesversammlung war keineswegs eindeutig und klar vorhersehbar, wie das knappe Resultat der Abstimmung in den Eidgenössischen Räten zeigt: während der Ständerat der Bestimmung nach längerer Debatte die Gewährleistung mit 24 zu 18 Stimmen erteilen wollte, lehnte der Nationalrat diese ebenfalls nach ausführlicher Prüfung mit 94 zu 92 Stimmen knapp ab (AB 2013 S 183; AB 2013 N 193). Vor diesem Hintergrund erscheint die
Information der Bevölkerung in den Abstimmungserläuterungen als zutreffend und ausgewogen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind hier die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens nicht gegeben (vgl. BGE 138 I 61 E. 4.5 S. 76 mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

2.2. In Bezug auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt, weil es keine öffentliche Verhandlung durchgeführt und die Mitglieder der Verfassungskommission nicht als Zeugen befragt habe, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Konvention selber enthält hinsichtlich der politischen Rechte keine Garantien; insbesondere fallen die politischen Rechte nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Urteil des Bundesgerichts 1P.120/1996 vom 12. September 1996 E. 3c, in: ZBl 98/1997 S. 355 mit Hinweisen). Aus welchen Gründen von dieser Rechtsprechung abgewichen werden sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auf die Durchführung einer Befragung von Mitgliedern der inzwischen aufgelösten Verfassungskommission durfte das Verwaltungsgericht aber auch angesichts der mit anderen Beweismitteln festgestellten klaren Informationslage vor der Abstimmung vom 15. Mai 2011 in vorweggenommener Beweiswürdigung verzichten, ohne dass dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt worden wäre (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S. 157).

3.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, die Erhebung von Gerichtskosten durch das Verwaltungsgericht aufzuheben. Zur Begründung bringt er lediglich vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Stimmrechtsbeschwerde generell kostenfrei.

Im angefochtenen Entscheid wird die Kostenauflage mit einem Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 133 I 141 E. 4.2; Urteil 1C 327/2010 vom 13. Januar 2011 E. 2.3) und die Bestimmungen der §§ 71 - 75 der kantonalen Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (SRSZ 234.110) begründet. Gestützt auf diese Vorschriften und die genannte bundesgerichtliche Praxis zur Kostenauflage in Stimmrechtssachen ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG; BGE 133 I 141 E. 4.2). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsrat und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_848/2013
Date : 06. Dezember 2013
Published : 24. Dezember 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Politische Rechte
Subject : Stimmrechtsbeschwerde betr. Abstimmung über die Kantonsverfassung vom 15. Mai 2011 über die Kantonsverfassung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  88  89  95  102  106
BV: 29
EMRK: 6
BGE-register
131-I-153 • 133-I-141 • 134-I-140 • 134-II-244 • 135-III-127 • 138-I-61 • 139-I-2
Weitere Urteile ab 2000
1C_273/2012 • 1C_327/2010 • 1C_848/2013 • 1P.120/1996
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BBl
2013/2621
AB
2013 N 193 • 2013 S 183